Urteil
1 A 1735/23 SN
VG Schwerin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2025:1008.1A1735.23SN.00
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Leitsätze
Anerkennung von Vordienstzeiten im handwerklichen Vertrieb als für die Verwendung förderlich.(Rn.20)
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 09.06.2023, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2023, verpflichtet, über die Anerkennung der Tätigkeit des Klägers als geprüfter Fachberater für die M-GmbH im Rahmen der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anerkennung von Vordienstzeiten im handwerklichen Vertrieb als für die Verwendung förderlich.(Rn.20) Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 09.06.2023, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2023, verpflichtet, über die Anerkennung der Tätigkeit des Klägers als geprüfter Fachberater für die M-GmbH im Rahmen der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 09.06.2023, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2023, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der streitgegenständliche Bescheid, mit dem der Antrag des Klägers auf Neufestsetzung des Erfahrungsdienstalters abgelehnt wurde, ist zwar formell rechtmäßig, materiell hingegen rechtswidrig. Die Festsetzung des Erfahrungsdienstalters richtet sich nach § 29 LBesG M-V. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LBesG M-V wird das Grundgehalt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Nach Satz 2 beginnt das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gemäß § 31 LBesG M-V eingestellt wird. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBesG M-V sind vor der Ernennung liegende Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Dienstverhältnisses mit Dienstbezügen zu berücksichtigen. Die vorherige Tätigkeit des Klägers im Zeitraum von 2012 bis 2019 bei der M-GmbH stellt keine Zeit einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Dienstverhältnisses mit Dienstbezügen i. S. d. § 29 Abs. 2 Nr. 1 LBesG M-V dar. Bei der Gleichwertigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. u. a. VG Würzburg, Urteil vom 21.11.2023 – W 1 K 23.596 – BeckRS 2023, 37675). Gleichwertig ist eine Tätigkeit, wenn sie sie ihrer Bedeutung nach, das heißt nach der Wertigkeit und Schwierigkeit, mindestens einer Tätigkeit der Laufbahngruppe, für welche die Erfahrungszeit anerkannt werden soll, entspricht. Dabei sind die an die Tätigkeit zu stellenden Anforderungen ebenso zu berücksichtigen wie die hierfür erforderliche Qualifikation. Auf die konkrete Fachrichtung und Funktion kommt es nicht an. Dies zugrunde gelegt ist im Wesentlichen ein Vergleich zwischen der Vortätigkeit und gegenwärtigen Tätigkeit anzustellen, der sich vorrangig danach richtet, inwiefern die intellektuellen oder körperlichen oder sonstigen Anforderungen bei abstrakter Betrachtung vergleichbar sind. Ausreichend ist daher, wenn die Tätigkeit zumindest einem oder mehreren konkreten Dienstposten der Laufbahn vergleichbar gleichwertig ist. Als ein wesentlicher Baustein zur Beurteilung der Gleichwertigkeit kann regelmäßig ein Vergleich zwischen der laufbahnmäßigen Einstufung und der Zuordnung der Vortätigkeit zu einer Entgeltgruppe in einem (fiktiven) Angestellten- oder Tarifbeschäftigtenverhältnis herangezogen werden (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 21.11.2023 – W 1 K 23.596 – BeckRS 2023, 37675). Die Wertigkeit und Schwierigkeit einer Tätigkeit kommt auch in der für sie erforderlichen Qualifikation zum Ausdruck. Eine Gleichwertigkeit setzt demgemäß voraus, dass für die frühere Tätigkeit eine vergleichbare Qualifikation erforderlich war (VG Köln, Urteil vom 02.03.2023 – 15 K 7/20 BeckRS 2023, 7527). Eine Anerkennung der Vordienstzeit bei der M-GmbH als gleichwertig scheitert bereits daran, dass für diese frühere Tätigkeit keine mit für die jetzige Tätigkeit erforderliche vergleichbare Qualifikation erforderlich war. Nach § 29 Abs. 2 Satz 2 LBesG M-V können jedoch auch weitere Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Dienstverhältnisses mit Dienstbezügen mit bis zu insgesamt fünf Jahren berücksichtigt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Die vorherige Tätigkeit des Klägers im Zeitraum von 2012 bis 2019 bei der M-GmbH ist für die jetzige Tätigkeit des Klägers förderlich gewesen. Das Merkmal der Förderlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt und dem Dienstherrn keinen Beurteilungsspielraum einräumt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.08.2018 – 1 A 1044/16 –, juris Rn. 38). Eine Tätigkeit ist förderlich in diesem Sinne, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich bzw. von konkretem Interesse ist, d. h. wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird (vgl. VG Köln, Urteil vom 02.03.2023 – 15 K 7/20 – BeckRS 2023, 7527). Dem weiteren Tatbestandsmerkmal der Hauptberuflichkeit der Vortätigkeit ist zudem zu entnehmen, dass eine Förderlichkeit der Vortätigkeit erst dann anerkannt werden sollte, wenn ihr Gewicht und Bedeutung zukommt. Für eine Anerkennung der Förderlichkeit einer (haupt-)beruflichen Vortätigkeit ist daher zu verlangen, dass diese die berufsbezogenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten des Beamten bedeutend gefördert hat, die für sein Statusamt von maßgeblicher Bedeutung sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.07.2023 – 5 LA 114/21 – BeckRS 2023, 18875 Rn. 19 m. w. N.). Zu beachten ist ferner, dass die Tätigkeiten für „die Verwendung“ förderlich sein muss. Hierbei „handelt es sich nicht um den von dem Beamten konkret innegehabten Dienstposten oder gar um irgendeinen Dienstposten innerhalb der Laufbahn. In den Blick zu nehmen sind vielmehr die für die jeweilige Laufbahn typischen und prägenden Tätigkeiten mit den Anforderungen, die diese an eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung stellen. Welche Anforderungen das sind, lässt sich anhand der Inhalte des jeweiligen Vorbereitungsdienstes bestimmen“ (VG Köln, Urteil vom 02.03.2023 – 15 K 7/20 – BeckRS 2023, 7527). Vor diesem Maßstab ist die Tätigkeit des Klägers als Verkäufer im Außendienst bei der M-GmbH im Zeitraum von 2012 bis 2019 förderlich für seine Verwendung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (Brandmeister). Ein Abgleich der für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes typischen Tätigkeiten des Klägers mit den vorherigen Tätigen des Klägers bei der M-GmbH lässt erkennen, dass durch die vorherige Tätigkeit die jetzige Dienstausübung des Klägers im Hinblick auf die berufsbezogenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten bedeutend gefördert wurde. Nach der Stellenbeschreibung gehört zu den Aufgaben des Klägers bei der jetzigen Tätigkeit der Einsatzdienst (Führen eines Einsatzfahrzeuges, Einsatztätigkeiten bei Brandbekämpfung und Hilfeleistung), der Einsatz als Rettungssanitäter (Führen der Rettungsmittel, Erstversorgung, Durchführen des Rettungseinsatzes, Absicherung von Veranstaltungen), der Innendienst (Erhaltung der Einsatzfähigkeit, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Arbeits- und Übungsdienst, Dienstsport) sowie das Durchführen von Brandsicherheitswachen und Sonderaufgaben nach Weisung. Zu den Aufgaben des Klägers bei der M-GmbH gehörte in den Bereichen Befestigungsschutz, Arbeitsschutz, chemisch-technische Produkte, Handwerkzeuge, Maschinen, Materialbearbeitung sowie Hydraulik-Pneumatik-Antriebselemente die Betreuung eines Verkaufsgebietes, inkl. Abschluss von Aufträgen, Erledigung und Ausarbeitung von Angeboten, Überwachung und Pflege des Kundenstammes sowie Werbung neuer Kunden. Insbesondere die Vorerfahrung in den Bereichen Befestigungsschutz, Arbeitsschutz, chemisch-technische Produkte, Handwerkzeuge, Maschinen und Materialbearbeitung erleichtert die Arbeit im feuerwehrtechnischen Dienst aufgrund der o. g. Aufgaben in bedeutender Weise, jedenfalls im Innendienst sowie zu einem gewissen Umfang auch im Einsatzdienst. Auch in den weiteren Tätigkeitsbereichen des Klägers (Einsatz als Rettungssanitäter, Durchführen von Brandsicherheitswachen und Sonderaufgaben nach Weisung) bedarf es durch die Beklagte einer detaillierten Auseinandersetzung mit einer etwaigen bedeutenden Förderung der Aufgabenerfüllung aufgrund der o. g. Vortätigkeiten. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang diese förderlichen Tätigkeiten zu berücksichtigen sind, ist der Beklagten Ermessen eingeräumt (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 08.02.2023 – 2 K 839/22.KO – BeckRS 2023, 2600 Rn. 15 m. w. N.). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger begehrt im Rahmen der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters die Anerkennung von Vordienstzeiten als für die Verwendung förderlich. Der Lebenslauf des Klägers stellt sich wie folgt dar: Zunächst absolvierte der Kläger vom 01.09.2008 bis zum 31.05.2009 den Zivildienst. In der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2011 absolvierte der Kläger sodann eine Ausbildung zum „Fachberater im Betrieb“ bei der M-GmbH. Anschließend arbeitete der Kläger in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.09.2019 (9 Jahre und 9 Monate; 3560 Tage) als Verkäufer im Außendienst bei der M-GmbH. Hierbei arbeitete er in den Bereichen Befestigungsschutz, Arbeitsschutz, chemisch-technische Produkte, Handwerkzeuge, Maschinen, Materialbearbeitung sowie Hydraulik-Pneumatik-Antriebselemente. Seine Aufgaben waren hierbei im Wesentlichen die Betreuung eines Verkaufsgebietes, inkl. Abschluss von Aufträgen, Erledigung und Ausarbeitung von Angeboten, Überwachung und Pflege des Kundenstammes sowie Werbung neuer Kunden. In der sich anschließenden Zeit vom 01.10.2019 bis zum 31.03.2021 befand sich der Kläger sodann bei der Beklagten im Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1 im feuerwehrtechnischen Dienst (Brandmeister). Seit dem 01.04.2021 ist der Kläger bei der Beklagten im Amt für Brandschutz/ Rettungsdienst und Katastrophenschutz B-Stadt sowie als Einsatzkraft im Amt A7, seit dem Jahr 2024 als Beamter auf Lebenszeit, beschäftigt. Nach der Stellenbeschreibung gehört zu seinen Aufgaben hierbei der Einsatzdienst (Führen eines Einsatzfahrzeuges, Einsatztätigkeiten bei Brandbekämpfung und Hilfeleistung), der Einsatz als Rettungssanitäter (Führen der Rettungsmittel, Erstversorgung, Durchführen des Rettungseinsatzes, Absicherung von Veranstaltungen), der Innendienst (Erhaltung der Einsatzfähigkeit, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Arbeits- und Übungsdienst, Dienstsport) sowie das Durchführen von Brandsicherheitswachen und Sonderaufgaben nach Weisung. Mit Schreiben vom 06.05.2022 beantragte der Kläger die Prüfung des Erfahrungsdienstalters und die Berücksichtigung seiner Tätigkeit für die M-GmbH. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.06.2023 den Antrag auf Neufestsetzung des Erfahrungsdienstalters des Klägers ab. Der Beginn des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen werde weiterhin auf den 01.07.2022 festgesetzt. Die Zeit des Zivildienstes sei zu berücksichtigen. Die Zeit während der Ausbildung zum Brandmeister sowie der Zeitraum von 2012 bis 2019 bei der M-GmbH sei hingegen nicht als förderliche hauptberufliche Tätigkeit i. S. d. § 29 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 LBesG M-V anzusehen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 09.07.2023 Widerspruch. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 07.09.2023 zurück. Hinsichtlich der Einzelheiten der jeweiligen Schreiben wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Der Kläger hat am 09.10.2023 Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, dass seine vorherigen Tätigkeiten bei der M-GmbH geeignet waren, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die für die derzeitigen Dienstaufgaben erforderlich seien. Hinsichtlich des erworbenen Fachwissens sei diese Tätigkeit mit einer handwerklichen Tätigkeit vergleichbar. Er habe über Jahre hinweg Kunden zu Produkten und Materialien beraten, die im handwerklichen Bereich eingesetzt würden. Hierzu habe er insbesondere die Anwendungsbereiche und Eignung der Produkte kennen müssen sowie Probleme lösen und die Anwendung der Produkte demonstrieren müssen; dies könne er nun gewinnbringend einsetzen. Durch die erlangten Kenntnisse werde die jetzige Aufgabenerfüllung, auch wenn diese nicht vorwiegend aus handwerklichen Tätigkeiten bestehe, erheblich erleichtert. Zudem würde die Beklagte bei ihrer Entscheidung den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG außer Acht lassen. Bei Kollegen des Klägers, die ähnliche Tätigkeit ausüben und vergleichbare Kenntnisse im handwerklichen Bereich hätten, seien die Zeiten als förderlich anerkannt worden. Bereits 2019 habe die Beklagte bei seiner Einstellung in den Vorbereitungsdienst entschieden, dass seine Vorausbildung sich für den Feuerwehrdienst eigne. Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst setze nach der FwLAPVO M-V voraus, dass eine für die Fachrichtung Feuerwehrdienst geeignete Gesellenprüfung gem. § 31 HwO oder eine Abschlussprüfung i.S.d. § 37 BBiG oder eine abgeschlossene Spezialausbildung, über deren Anerkennung die oberste Dienstbehörde entscheidet, nachgewiesen werde. Die Beklagte habe ermessensfehlerhaft gehandelt, da sie keine Erwägungen zum Umfang der Anerkennung seiner Tätigkeiten als förderlich angestellt habe. Die von der Beklagten im Verfahren zitierten Urteile seien zudem nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da diese die Anrechnung von Vorerfahrungen auf die Probezeit zum Gegenstand hätten. Die diesbezüglichen Normen hätten jedoch einen anderen Wortlaut. Dort komme es auf die Entsprechung und nicht wie hier auf die Förderlichkeit an. Diese ergebe sich auch aus den in der Stellenbeschreibung genannten Aufgaben, die er – der Kläger – erfülle. Dass das erlangte Fachwissen nicht bei sämtlichen Tätigkeiten zum Ausdruck komme, sei zudem ohne Belang, da dies bei anderen handwerklichen Tätigkeiten ebenso der Fall sei, aber dennoch eine volle Anerkennung als förderlich zur Folge gehabt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 09.06.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2023 zu verpflichten, über die Anerkennung der Tätigkeit des Klägers als geprüfter Fachberater für die M-GmbH im Rahmen der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die vorherige Tätigkeit des Klägers bei der M-GmbH weder nach der Art noch nach der Bedeutung mit den jetzigen Aufgaben gleichwertig sei. Für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst sei eine für die Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erforderlich; diese sei aber erst nach der Tätigkeit bei der M-GmbH mit dem Vorbereitungsdienst absolviert worden. Die Tätigkeit als Brandmeister sei auch nicht maßgeblich durch die Tätigkeiten bei der M-GmbH geprägt, sondern vom feuerwehrtechnischen Einsatzdienst. Die fehlende Förderlichkeit zeige sich auch daran, dass der Kläger den gesamten Vorbereitungsdienst habe durchlaufen müssen. Dass die Ausbildung des Klägers als geeignet i. S. d. FwLAPVO M-V eingeschätzt worden sei, enthalte noch keine Aussage über die Förderlichkeit dieser vorherigen Tätigkeiten. Da der Kläger keine Kollegen benannt habe, sei eine konkrete Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG zudem nicht möglich. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.