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Urteil

W 5 K 23.123

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Einer Klage, die auf die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach der „alten“ Rechtslage, dh dem Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland aus dem Jahr 2012 gerichtet ist, fehlt seit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags für das Glücksspielwesen aus dem Jahr 2021 das Rechtsschutzbedürfnis. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist. 1. Der auf Erteilung auf einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gerichteten Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den Fall von Verpflichtungsbegehren zwar zum Ausdruck gebracht, dass hierfür ein strenger Maßstab anzulegen ist und das Rechtsschutzinteresse für eine Verpflichtungsklage nur mit der Begründung, der erstrebte Verwaltungsakt bringe dem Kläger keinen Nutzen, verneint werden kann, wenn die Nutzlosigkeit tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel steht (BVerwG, U.v. 29.4.2004 – 3 C 25/03 – juris Rn. 19 und Ls. 1). Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch verwirklicht. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1.1. Das Klagebegehren, das der Klägerbevollmächtigte ursprünglich und schließlich zuletzt in der mündlichen Verhandlung mit seinem Klageantrag zum Ausdruck gebracht hat, ist auf die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach §§ 24, 25 GlüStV 2012 i.V.m. AGGlüStV 2012 für den Betrieb der Spielhalle „P.“ aufgrund eines Antrags vom 15. März 2013 unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 27. März 2013 gerichtet (§ 88 VwGO). Mit Inkrafttreten des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens am 1. Juli 2021 (Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 29.10.2020 – GlüStV; Beschluss des Bayerischen Landtags vom 24.2.2021, GVBl S. 97, S. 288), der in Bayern im Rahmen des bayerischen Ausführungsgesetzes (AGGlüStV vom 20. Dezember 2007, GVBl. 2007, 922; zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22.4.2022, GVBl. S. 147) landesrechtlich umgesetzt wurde, hat sich das in Streit stehende Antragsverfahren jedoch erledigt. Einer Klage, die auf die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach der „alten“ Rechtslage, d.h. dem Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland – Erster GlüÄndStV (GVBl. 2012, S. 318) – gerichtet ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Der Staatsvertrag für das Glücksspielwesen aus dem Jahr 2021 löste mit seinem Inkrafttreten am 1. Juli 2021 den ursprünglichen Glücksspielstaatsvertrag vom 1. Januar 2008 i.d.F. der Änderungsstaatsverträge von 2011/2012, 2017/2018 und 2020 ab. Betroffen ist vorliegend insbesondere der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GVBl. 2012, 318, BayRS 2187-4-I), der am 13. Juli 2012 in Kraft getreten ist und dessen Regelungen der hier im Streit stehenden Erlaubnis zugrunde gelegen hätten (vgl. §§ 25 Abs. 2 und 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV 2012). Dieser Staatsvertrag sah in § 35 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2012 vor, dass er mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft treten solle, sollte nicht eine Fortgeltung beschlossen werden. In der Folge waren die glücksspielrechtlichen Erlaubnisse auf der Grundlage des GlüStV 2012 bis höchstens 30. Juni 2021 befristet. Mit Inkrafttreten des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens aus dem Jahr 2021, der gemäß Bekanntmachung vom 3. Mai 2021 (GVBl. S. 288) am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist, ist das Glücksspielwesen einschließlich des Betriebs von Spielhallen auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden (vgl. §§ 24 ff. GlüStV 2021 sowie Art. 10 und Art. 15 Abs. 3 AGGlüStV 2021). Mit dem Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags wird die Verpflichtung der Einholung von Erlaubnissen auf der Grundlage der Regelungen des neuen Staatsvertrags begründet. Dementsprechend ist die Durchführung eines neuen Erlaubnisverfahrens auch für den Betrieb bestehender Spielhallen erforderlich. Hiervon gehen auch die im vorliegenden Verfahren Beteiligten übereinstimmend aus. Die Klägerin hat mittlerweile einen Erlaubnisantrag für den Weiterbetrieb der streitgegenständlichen Spielhalle auf Grundlage der neuen gesetzlichen Regelung bei der Beklagten gestellt. Die Erteilung einer Erlaubnis – quasi „rückwirkend“ auf der Grundlage des GlüStV 2012 – stellt sich für die Klägerin daher als offensichtlich nutzlos dar. 1.2. Abzugrenzen ist der hier streitige Fall auch von dem einer bloßen Änderung der Rechtslage während des Verfahrens, wenn im Übrigen der Streitgegenstand derselbe bleibt. In diesem Fall käme ein Austausch der zugrundeliegenden Anspruchsgrundlage in Betracht; d.h. es wären die geänderten Rechtsvorschriften der Verpflichtungsklage zugrunde zu legen und auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Kläger nachteilig sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1996 – 1 B 82.95 – juris Rn. 12). Hier jedoch handelt es sich bei der Erlaubniserteilung für die Zukunft auf der Grundlage des GlüStV 2021 um einen gänzlich neuen Streitgegenstand, der nicht Gegenstand des Verfahrens ist und über den im hier streitigen Verfahren nicht entschieden werden kann. Über einen Erlaubnisantrag gerichtet auf den zukünftigen Betrieb der Spielhalle „P.“ hat zunächst die Beklagte als nach dem Glücksspielrecht zuständige Behörde zu befinden. 1.3. Da nach dem soeben Ausgeführten somit eine Erledigung des Antragsverfahrens aus dem Jahr 2013, d.h. des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens, eingetreten ist und eine rückwirkende Erlaubniserteilung nicht in Betracht kommt, fehlt für die Verpflichtungsklage auf Erteilung dieser Erlaubnis auf der Grundlage des Antrags vom 15. März 2013 – nach der für die Entscheidung über die Verpflichtungsklage maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 16.8.2017 – 4 B 18.17 – juris Rn. 4) – das Rechtsschutzbedürfnis. Ein rechtsschutzwürdiges Interesse der Klägerin ist angesichts des Fehlens eines Anspruchs auf eine gerichtliche Sachentscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erkennbar. Bei Fehlen eines solchen Interesses ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Vorb. § 40 Rn. 30). 2. Aus diesem Grund ist darüber hinaus auf weitere Aspekte der Zulässigkeit der Klage und auf die Begründetheit der Klage nicht einzugehen. 2.1. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass von einer formwirksamen (§ 81 Abs. 1 VwGO) und damit fristgerechten (§ 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO) Klageerhebung am 2. Mai 2013 auszugehen ist, obwohl die letzte Seite des Klageschriftsatzes mit der Unterschrift des Klägerbevollmächtigten per Fax erst am 3. Mai 2013 bei Gericht eingegangen ist. Denn das Fehlen einer Unterschrift kann bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (BVerwG, U.v. 6.12.1988 – 9 C 40/87 – BVerwGE 81, 32; B.v. 19.12.1994 – 5 B 79/94 – NJW 1995, 2121/2122). Ein solcher Fall ist hier verwirklicht, da sich aus dem Klageschriftsatz vom 2. Mai 2013 mit seinen verschiedenen Anlagen, der als Kanzleifax versendet wurde, eindeutig ergibt, dass der Schriftsatz nicht aus Versehen versendet wurde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 6.3.2020 – 9 A 4502/19 – juris Rn. 10 ff.). 2.2. Des Weiteren ist hinsichtlich der Begründetheit der Klage – ohne dass es streitentscheidend darauf ankäme – auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des GlüStV 2012 und des AGGlüStV 2012 im Hinblick auf das Verbundverbot (§ 25 Abs. 2 GlüStV 2012; Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV 2012) und die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 3 GüStV 2012 zu verweisen, der sich in der Folge auch die bayerische Gerichtsbarkeit, so der Bayerische Verfassungsgerichtshof (vgl. Verfahren Vf. 4-VII-13 u.a. und Vf. 4-VII-13 u.a. – alle juris), angeschlossen hat. In der Entscheidung vom 17. März 2017 (BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – BVerfGE 145, 20) hat das Bundesverfassungsgericht sich eindeutig zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Verbots des baulichen Verbundes von Spielhallen in § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 und der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 3 GüStV 2012 geäußert. Deshalb standen dem Erlass einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle § 25 Abs. 2 GlüStV 2012 und Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV 2012 entgegen. Eine Verpflichtungsklage wäre daher jedenfalls unbegründet, da zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf die Erteilung der beantragten glücksspielrechtlichen Erlaubnis bestand (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.