Beschluss
9 A 4502/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Parteien den Rechtstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklären (§§ 125 Abs.1, 92 Abs.3 VwGO).
• Ein Rechtsmittel darf auch allein mit dem Zweck eingelegt werden, in der Berufungsinstanz durch übereinstimmende Erledigungserklärungen das Verfahren zu beenden.
• Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 161 Abs.2 Satz1 VwGO; in der Regel trägt derjenige die Kosten, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre.
Entscheidungsgründe
Verfahrenseinstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung; Kostenentscheidung • Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Parteien den Rechtstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklären (§§ 125 Abs.1, 92 Abs.3 VwGO). • Ein Rechtsmittel darf auch allein mit dem Zweck eingelegt werden, in der Berufungsinstanz durch übereinstimmende Erledigungserklärungen das Verfahren zu beenden. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 161 Abs.2 Satz1 VwGO; in der Regel trägt derjenige die Kosten, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre. Der Kläger erhob Klage gegen einen Gebührenbescheid vom 13. Juli 2017. Die Klage ging per Telefax und später im Original beim Verwaltungsgericht ein. In der mündlichen Verhandlung am 5. November 2019 hat der Vertreter des Beklagten den Bescheid aufgehoben. Die Parteien erklärten im Berufungsverfahren übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits. Der Kläger war der mündlichen Verhandlung nicht persönlich beiwohnend; er erfuhr von der Aufhebung erst durch Zustellung des Sitzungsprotokolls und Urteils. Streitgegenstand war insbesondere die gebührenrechtliche Ausgestaltung der "Versendung von Akten" und die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch den Beklagten. • Das Verfahren ist gemäß §§ 125 Abs.1, 92 Abs.3 VwGO einzustellen, weil die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben; das erstinstanzliche Urteil ist damit wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 ZPO). • Es ist zulässig, ein Rechtsmittel allein mit dem Ziel einzulegen, in der nächsthöheren Instanz durch übereinstimmende Erledigungserklärungen das Verfahren zu beenden; insbesondere wenn die Erledigungserklärung in erster Instanz einseitig ins Leere laufen könnte. Rechsquellen und Rechtsprechung stützen diese Auffassung. • Die per Telefax eingegangene Klage war wirksam erhoben: Aus Faxkennung, beigefügten persönlichen Unterlagen und dem später zugegangenen Original ergibt sich Urheberschaft und Wille zur Klageerhebung; eine unleserliche oder fehlende Unterschrift war unschädlich, da andere Umstände die Urheberschaft gewährleisten. • Die Klage war zumindest anfänglich begründet, weil der Beklagte bei der Gebührenbemessung pflichtwidrig Ermessensfehler begangen hatte (§ 1 Abs.1 AVerwGebO NRW i.V.m. Tarifstelle 30.3 AGT). Ob der Beklagte diesen Fehler später behoben hat, bedarf wegen der Erledigung keiner abschließenden Klärung. • Zur Kostenentscheidung: Nach § 161 Abs.2 Satz1 VwGO ist billigem Ermessen entsprechend derjenige mit den erstinstanzlichen Kosten zu belasten, der ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre; daher trägt der Beklagte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben (§ 155 VwGO), weil unklar bleibt, ob ein Zulassungsersuchen Erfolg gehabt hätte und der Kläger sein Nichterscheinen nicht erklärt hat. Das Verfahren wurde eingestellt; das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5.11.2019 ist wirkungslos. Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und dadurch die Erledigung herbeigeführt; deshalb trägt er die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 161 Abs.2 VwGO. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; der Streitwert wurde auf 25,50 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.