OffeneUrteileSuche
Urteil

W 4 K 22.1925

VG Würzburg, Entscheidung vom

2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Behörde kommt bei der Prüfung, ob die angezeigte Änderung einer Anlage der Genehmigung bedarf oder nicht, keinerlei Ermessensspielraum zu. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Behörde kommt bei der Prüfung, ob die angezeigte Änderung einer Anlage der Genehmigung bedarf oder nicht, keinerlei Ermessensspielraum zu. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage, mit der die Klägerin die Erteilung einer Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG für den angezeigten Einbau und Betrieb des BHKW 3 unter Aufhebung des Genehmigungsverlangens des Landratsamts Haßberge vom 15. November 2022 begehrt, bleibt sowohl in ihrem Haupt- als auch in ihrem Hilfsantrag ohne Erfolg. 1. Die Mitteilung über die Genehmigungsbedürftigkeit einer angezeigten Änderung (sog. Genehmigungsverlangen oder Genehmigungsbedürftigkeitsentscheidung) stellt als Spiegelbild der Freistellungserklärung einen Verwaltungsakt dar (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2017 – 22 CS 17.1702 – juris Rn. 23). Nach Erlass einer solchen Genehmigungsbedürftigkeitsentscheidung steht es dem anzeigenden Betreiber frei, ein Genehmigungsverfahren einzuleiten, auf die Änderung zu verzichten oder die Entscheidung über die Genehmigungsbedürftigkeit mit einer Klage anzugreifen. Uneinheitlich wird bewertet, ob der Anlagenbetreiber gegen das Genehmigungsverlangen, durch das er in seinen Rechten verletzt sein kann, mit einer isolierten Anfechtungsklage vorgehen kann oder eine Verpflichtungsklage statthaft ist, die auf die Erteilung der Äußerung, dass die angezeigte Änderung nicht genehmigungsbedürftig ist, abzielt, d.h. auf die Erteilung der begehrten Freistellungserklärung gerichtet ist (vgl. Jarass in ders. BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 15 Rn. 37: offen; Appel in ders./Ohms/Saurer, BImSchG, Stand: 2021, § 15 Rn. 93: nur Verpflichtungsklage). 2. Im vorliegenden Verfahren bedarf es jedenfalls keiner abschließenden Klärung der Frage über die statthafte Klageart, da sich die Klage in ihrem Hauptantrag in jedem Fall als unbegründet erweist. Denn das Genehmigungsverlangen des Landratsamts Haßberge vom 15. November 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihr steht demnach auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung der begehrten Äußerung zu, dass die angezeigte Änderung der Biogasanlage keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf (113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 BImSchG hat die zuständige Behörde, wenn ihr die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage angezeigt wird, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BImSchG erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf oder nicht. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG). Das Erfordernis einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Anlagenänderung bestimmt sich nach § 16 Abs. 1 BImSchG. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BImSchG bedarf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung). Eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2). Eine Genehmigung ist nur dann nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). In Anwendung dieser rechtlichen Maßgaben bedarf die angezeigte Installation und Inbetriebnahme des BHKW 3 Typ „M* …, … … … …“ mit einer Feuerungswärmeleistung von 1.355 kW und 530 kW el “ an Stelle der beiden mit Bescheid vom 30. November 2016 genehmigten BHKW jeweils des Typs „M** * … … … mit einer Feuerungswärmeleistung von 657 kW und 250 kW el “ , einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung. Denn zum einen erreicht die angezeigte Änderung bereits für sich genommen die Leistungsgrenze von einem Megawatt in Nr. 1.2.2.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSch. Zum anderen können durch den Einbau und die Inbetriebnahme des BHKW 3 nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Zur diesbezüglichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen unter 1.2.1. in den Entscheidungsgründen des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. März 2024 (W 4 K 22.472) Bezug genommen. Da die angezeigte Installation des BHKW 3 als eine die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit auslösende wesentliche Anlagenänderung zu werten ist, sich das Genehmigungsverlangen des Landratsamts Haßberge vom 15. November 2022 als rechtmäßig erweist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der Klägerin damit kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz1 VwGO), ist die Klage in ihrem Hauptantrag unbegründet. 3. Die Klage hat auch in ihrem hilfsweise gestellten Antrag keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf eine erneute (ermessensfehlerfreie) Entscheidung über die Änderungsanzeige der Klägerin vom 17.Oktober 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Da die angezeigte Änderung genehmigungspflichtig ist (s.o.), liegen bereits die Voraussetzungen für die begehrte Freistellungserklärung nicht vor. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Behörde bei ihrer Prüfung, ob die angezeigte Änderung einer Genehmigung bedarf oder nicht, keinerlei Ermessensspielraum zukommt (vgl. Czaja in Feldhaus, BImSchR, Stand: 4/ 2023, § 15 Rn. 79). Folglich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte (nochmalige) fehlerfreie Ermessensausübung. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.