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Urteil

W 4 K 22.472

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ergibt sich aus den Genehmigungsunterlagen ein bestimmter Herstellertyp für Anlagenteile, ist in der Regel davon auszugehen, dass auch insoweit eine genehmigungsrechtliche Festlegung auf den bestimmten Typ erfolgt ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung der verfügten Stilllegungsanordnung in Ziffer 1 sowie die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 und die Kostenentscheidung in Ziffer 4 des Bescheids des Landratsamts Haßberge vom 17. Februar 2022 begehrt, bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Denn sowohl die angefochtene Stilllegungsverfügung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids (1.) als auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 und die Kostenentscheidung in Ziffer 4 (2.) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützte Anordnung zur Stilllegung des Anlagenteils BHKW 3 ist formell (1.1.) und materiell (1.2.) rechtmäßig. 1.1. Die Stilllegungsverfügung erweist sich als formell rechtmäßig. Sollte dem Anhörungserfordernis des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG nicht bereits durch die wiederholten Hinweise und Aufforderungen zur Vorlage notwendiger Unterlagen und Angaben für die Prüfung des das BHKW 3 erstmals erwähnenden Berichts über die Durchführung von Emissionsmessungen vom 5. Januar 2022 genügt worden sein (vgl. hierzu E-Mails des Landratsamts Haßberge vom 18.1.2022, 24.1.2022 und 15.2.2022, Bl. 176, 178 und 189 BA), ist ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt. Hiernach kann die Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Die Regelung des Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG setzt vornehmlich einen zeitlichen Rahmen, bestimmt jedoch nicht, in welcher Art und Weise die unterbliebene Verfahrenshandlung nachzuholen ist. In der Konsequenz ist die Heilung eines Anhörungsmangels auch durch verwaltungsprozessualen Schriftwechsel der Beteiligten möglich. Erforderlich hierfür ist allerdings, dass die Anhörung in der Sache nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt wird und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5/14 – juris Rn. 17). Dies setzt voraus, dass die Behörde das bislang noch nicht Vorgetragene zur Kenntnis nimmt, würdigt sowie erneut prüft, ob sie unter Berücksichtigung des Vorbringens an ihrer Verfügung festhält oder nicht, und dem Betroffenen das Ergebnis der kritischen Auseinandersetzung anschließend (ausdrücklich oder sinngemäß) mitteilt (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2005 – 1 C 9/04 – juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 17.12.2015 – 20 CS 15.2677 – juris Rn. 3; B.v. 7.10.2014 – 22 ZB 14.1062 – juris Rn. 9 f.). Hiervon ausgehend ist ein Anhörungsmangel jedenfalls geheilt worden. Das Landratsamt Haßberge hat sich in der neunseitigen Klageerwiderung vom 19. April 2022 detailliert mit dem klägerseitigen Vortrag auseinandergesetzt und letztlich zum Ausdruck gebracht, dass es auch unter Beachtung dieses Vorbingens an der getroffenen Entscheidung festhält. Es hat die seitens der Klägerin ausgeführten Gesichtspunkte nicht nur entgegengenommen, sondern inhaltlich berücksichtigt und in seinen Entscheidungsprozess eingestellt (vgl. Klageerwiderung v. 19.4.2022, Bl. 17 ff. GA). Die Behörde hat ihre Entscheidung im Lichte der vorgetragenen Einwendungen in eigener Zuständigkeit nochmals überprüft und daher dem dem Anhörungsverfahren zugrundeliegenden Rechtsgedanken ausreichend Rechnung getragen. 1.2. Die Stilllegungsverfügung stellt sich auch als materiell rechtmäßig dar. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung der in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Anordnung, wonach das Anlagenteil BHKW 3 stillzulegen ist, ist die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Hiernach soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. 1.2.1. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für den Erlass der Stilllegungsanordnung sind erfüllt. § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG verlangt auf der Tatbestandsebene, dass eine genehmigungsbedürftige Anlage ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.1992 – 7 C 22/91 – BVerwGE 89, 357-362). Anknüpfungspunkt für eine Stilllegungsanordnung ist somit allein die formelle Illegalität (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2003 – 22 ZB 03.2110 – juris Rn. 2). Auf die materielle Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens kommt es ebenso wenig an wie auf die Gründe für das Nichtvorliegen der erforderlichen Genehmigung (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1989 – 7 C 35/87 – juris Rn. 28 ff.; VG Würzburg, B.v. 9.4.2020 – W 4 S 20.377 – juris Rn. 22; B.v. 2.11.2017 – W 4 S 17.1067 – juris Rn. 23). Eine formelle Illegalität ist unter anderem anzunehmen, wenn die Anlage nicht entsprechend der Genehmigung betrieben wird. Dies ist der Fall, wenn an der ihrerseits genehmigungsbedürftigen Anlage Änderungen vorgenommen werden, die wesentlich sind und deshalb einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 Abs. 1 bedürfen, eine solche jedoch nicht vorliegt (vgl. Hansmann/Röckinghausen in Landmann/Rohmer, BImSchG, 102. EL Stand: 9/2023, § 20 Rn. 45; Jarass in ders., BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 20 Rn. 41 ff.). Das Erfordernis einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Anlagenänderung bestimmt sich nach § 16 Abs. 1 BImSchG. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BImSchG bedarf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung). Eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BImSchG). Eine Genehmigung ist nur dann nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Der Einbau und die Inbetriebnahme des in der streitbefangenen Stilllegungsverfügung bezeichneten BHKW 3, das nicht von den der Klägerin erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen gedeckt ist (1.2.1.1.), stellt eine wesentliche Änderung der Biogasanlage dar (1.2.1.2.), die die Klägerin unstreitig ohne die hierfür erforderliche (immissionsschutzrechtliche) Genehmigung vorgenommen hat. 1.2.1.1. Die Installation des BHKW 3 weicht von dem sich aus den Bescheiden vom 6. Juni 2011 und 30. November 2016 ergebenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbestand ab. Der Regelungsgehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Auslegungsregeln zu ermitteln und ergibt sich vornehmlich aus dem Genehmigungsbescheid selbst, d.h. aus dem verfügenden Teil nebst Inhalts- und Nebenbestimmungen (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, BImSchG, 102. EL Stand: 9/2023, § 16 Rn. 63). Ausgehend davon, dass entsprechend dem in § 133 BGB enthaltenen Rechtsgedanken bei der Auslegung auf den objektiven Erklärungsgehalt des Bescheids aus der Sicht des Anlagenbetreibers als Adressaten abzustellen ist, sind zur Ermittlung des Genehmigungsinhalts auch der (Genehmigungs-)Antrag sowie die mit diesem eingereichten Unterlagen heranzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1989 – 7 C 35/87 – BVerwGE 84, 220-235; BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 22 ZB 17.939 – juris Rn. 18; Jarass in ders. BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 6 Rn. 61). Enthält die Genehmigung zahlreiche Details, sind auch diese zu beachten. Ergibt sich aus den Genehmigungsunterlagen ein bestimmter Herstellertyp für Anlagenteile, ist in der Regel davon auszugehen, dass auch insoweit eine genehmigungsrechtliche Festlegung auf den bestimmten Typ erfolgt ist (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, BImSchG, 102. EL Stand: 9/2023, § 16 Rn. 179). Hiervon ausgehend ist die Installation des BHKW 3 Typ „M** * … … … mit einer Feuerungswärmeleistung von 1.355 kW und einer elektrischen Nennleistung von 530 kW el “ an Stelle der beiden im Genehmigungsbescheid vom 30. November 2016 bezeichneten BHKW jeweils Typ „M** * … … … mit einer Feuerungswärmeleistung von je 657 kW und 250 kW el “ als Änderung der Beschaffenheit der genehmigungsbedürftigen Biogasanlage zu werten. Der vorbeschriebene Austausch ist von der am 30. November 2016 erteilten Genehmigung nicht gedeckt. Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 30. November 2016 nicht lediglich leistungsbezogen, sondern hinsichtlich der BHKW gerätetypenbezogen erteilt. Nach Ziffer I. des Bescheids vom 30. November 2016 wurde der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Erweiterung der bestehenden Biogasanlage mit einer Erhöhung der Gesamtfeuerungswärmeleistung auf 2.917 kW (1.130 kW el ) erteilt. Die genehmigte maximale elektrische Gesamtleistung korrespondiert hierbei mit der Summe der jeweiligen Einzelleistungen der unter Ziffer III. (Genehmigungsinhaltsbestimmung) aufgeführten vier BHKW (vgl. Nrn. 2.3.10 und 2.3.17). Namentlich werden unter Ziffer III. Nr. 2.3.17 des vorbezeichneten Bescheids als neue Anlagenteile die beiden BHKW jeweils Typ „M** * … … mit einer Feuerungswärmeleistung von 657 kW (250 kW el )“ angegeben, deren technische Datenblätter zudem Bestandteil der Genehmigungsunterlagen sind (vgl. Ziffer II. des Bescheids v. 30.11.2016). Auch die immissionsschutzrechtlichen Auflagen in Ziffer IV. Nr. 1. des Bescheids vom 30. November 2016 nehmen stets Bezug auf die Antragsunterlagen und Herstellerangaben, die wiederum Grundlage eingeholter Emissionsgutachten waren (vgl. beispielsweise Ziffer IV. Nrn. 1.1.1. und 1.2.2.). Vor diesem Hintergrund ist die Eignung der in den Antragsunterlagen näher bezeichneten BHKW-Typen für einen Betrieb im Rahmen der Grenzwerte der TA Luft und TA Lärm als entscheidungserheblicher Punkt für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zu werten. Ausgehend hiervon bleibt festzuhalten, dass die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung mit Blick auf die BHKW gerätetypenbezogen und nicht lediglich leistungsbezogen erteilt wurde. Der Einbau des nicht typengleichen und zudem leistungsstärkeren BHKW 3 stellt demnach eine Änderung der Beschaffenheit der genehmigungsbedürftigen Biogasanlage dar (so auch OVG NW, B.v. 8.11.2016 – 8 B 1395/15 – juris Rn. 51). Darüber hinaus führt die Installation des BHKW 3 hier zu einer – wenn gleich geringen – Überschreitung sowohl der genehmigten Gesamtfeuerungswärme als auch der elektrischen Leistung. Eine Änderung der Anlagenbeschaffenheit ist aus diesen Gründen zu bejahen. Mit ihrem Vorbingen, die der Änderungsgenehmigung beigefügten Genehmigungsinhaltsbestimmungen eigneten sich nicht zu einer der 4. BImSchV unbekannten Anlagenfestlegung, verkennt die Klägerin, dass es sich bei den auf der für sämtliche Genehmigungstypen anwendbaren Vorschrift des § 12 Abs. 1 BImSchG beruhenden Genehmigungsinhaltsbestimmungen (vgl. S. 32 des Bescheids v. 30.11.2016) gerade um Regelungen handelt, die den in der Hauptbestimmung enthaltenen Genehmigungsgegenstand begrenzen und spezifizieren können (vgl. Jarass in ders., BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 12 Rn. 6). Sie sind damit integrierende Bestandteile der in der Hauptbestimmung der Genehmigung formulierten Rechtsgewährung und ermöglichen daher die Präzisierung der Genehmigung auf einen bestimmten Gerätetyp (vgl. Mann in Landmann/Rohmer, BImSchG, 102. EL Stand: 9/2023, § 12 Rn. 115). Nach alldem stellt sich die Genehmigungssituation für die Kammer so dar, dass die der Klägerin erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen explizit die hierin bezeichneten BHKW-Typen umfassen. 1.2.1.2. Der Einbau des BHKW 3 in die bestehende Biogasanlage ist auch genehmigungsbedürftig nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Die Genehmigungspflicht ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BImSchG, da das mit der angefochtenen Anordnung stillgelegte BHKW 3 bereits für sich genommen die Leistungsgrenzen des Anhangs zur 4. BImSchV erreicht. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BImSchG ist eine Genehmigung stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Das verbaute und in Betrieb genommene BHKW 3 mit einer Feuerungswärmeleistung von 1.355 kW erreicht und übersteigt bereits für sich genommen den in Nr. 1.2.2.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV vorgesehenen Schwellenwert von einem Megawatt. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Anlagenänderung die im Anhang 1 zur 4. BImSchV bestimmten Leistungsgrenzen erreicht, ist auf die Einzelleistung des geänderten Anlagenteils (hier: 1.355 kW) und nicht auf die reine Kapazitätserweiterung im Vergleich zu der genehmigten Gesamtfeuerungswärmeleistung abzustellen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 Halb. 2 BImSchG ist eine Genehmigung stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Insbesondere aus der alternativen Verknüpfung „oder“ wird deutlich, dass auch eine rein qualitative Anlagenänderung die relevanten Schwellenwerte erreichen kann (vgl. VG Magdeburg, U.v. 24.11.2014 – 4 A 104/14 – juris Rn. 52). Diese Auslegung wird auch durch die gesetzliche Systematik bestätigt. Bereits aus § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BImSchG wird deutlich, dass zur Beurteilung der Frage einer wesentlichen Änderung auf „die Änderung“ abzustellen ist, die grundsätzlich auch den Gegenstand des Änderungsverfahrens bildet (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, BImSchG, 102. EL Stand: 9/2023, § 16 Rn. 166). Unter Berücksichtigung dieser Aspekte sowie der gesetzgeberischen Intention, wonach die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BImSchG die Fälle erfassen soll, in denen eine Änderung, würde sie als selbständiges Vorhaben konzipiert, wegen ihres Gefahrenpotentials ohne weiteres genehmigungsbedürftig wäre, sodass für eine Anlagenänderung von entsprechendem Ausmaß nichts anderes gelten kann (vgl. BT.Drs. 16/2933, S. 9), ist der zweite Halbsatz des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG dahingehend zu verstehen, dass bei Erreichen eines Schwellenwerts ausnahmslos die Genehmigungsbedürftigkeit begründet wird (vgl. Czaja in Feldhaus, BImSchR, Stand: 4/ 2023, § 16 Rn. 39c). Die Wesentlichkeit und damit die Genehmigungsbedürftigkeit einer Änderung ist folglich stets zu bejahen, wenn das Anlagenteil, das geändert wird, die vorgegebenen Leistungsgrenzen erreicht (vgl. Jarass in ders., BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 16 Rn. 17). Die von der Klägerin vertretene Auffassung, maßgebend sei die reine Kapazitätserweiterung im Vergleich zu der genehmigten Gesamtfeuerungswärmeleistung, findet daher weder im Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BImSchG eine Stütze noch ist sie mit dem Sinn und Zweck der Regelung vereinbar. Da § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BImSchG die Genehmigungsbedürftigkeit bei Erfüllung der hierin genannten Voraussetzungen ausnahmslos vorschreibt, ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorrufen kann, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Gleichwohl ist auch unter diesem Gesichtspunkt eine wesentliche Änderung i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BImSchG zu bejahen. „Wesentlich“ und damit immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig sind Änderungen der Beschaffenheit ihrerseits genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BImSchG bereits dann, wenn durch sie nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Wenn der Gesetzgeber mithin die bloße Möglichkeit derartiger Folgen ausreichen lässt, so trägt er damit der Pflicht zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren Rechnung und betont, dass das erforderliche Genehmigungsverfahren gerade der Prüfung der Frage dient, ob es zu nachteiligen Auswirkungen kommt (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2013 – 22 CS 13.1186 – juris Rn. 24; Jarass in ders., BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 16 Rn. 14). Es genügt deshalb, dass nachteilige Folgen einer Änderung nach dem Maßstab praktischer Vernunft möglich sind (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2015 – 22 CS 15.1509 – juris Rn. 21; OVG NW, B.v. 8.11.2016 – 8 B 1395/15 – juris Rn. 39; Czaja in Feldhaus, BImSchR, Stand: 4/ 2023, § 16 Rn. 34). Im hier gegeben Fall können nachteilige Auswirkungen durch den Einbau und die Inbetriebnahme des BHKW 3 Typ „M* …, … … … … mit einer Feuerungswärmeleistung von 1.355 kW und 530 kW el “ anstatt der beiden mit Bescheid vom 30. November 2016 genehmigten BHKW jeweils des Typs „M** * … … … mit einer Feuerungswärmeleistung von 657 kW und 250 kW el “ nach dem Maßstab praktischer Vernunft nicht ausgeschlossen werden. Denn ausgehend von einem Parallelbetrieb der BHKW 1, 2 und 3, in denen das Biogas der von der Klägerin betriebenen Biogasanlage verstromt wird (vgl. Bericht über die Durchführung von Emissionsmessungen v. 5.1.2022, Bl. 140 ff. der Behördenakte), wird sowohl die genehmigte Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2.917 kW als auch die genehmigte elektrische Gesamtleistung von 1.130 kW el um 11 kW bzw. um 30 kW el überschritten. Der in diesem Zusammenhang ins Feld geführte Einwand der Klägerin, die Leistungserhöhung falle nur minimal aus und daher nicht ins Gewicht, verhilft der vorliegenden Klage nicht zum Erfolg. Denn neben die Überschreitung der genehmigten Gesamtleistungen tritt im hier gegebenen Fall der Umstand, dass der verbaute BHKW 3 Typ ein nicht mit den im Bescheid vom 30. November 2016 genehmigten BHKW-Typen übereinstimmt. Es handelt sich mithin um ein typenabweichendes und zudem leistungsfähigeres Aggregat. Im Hinblick darauf, dass größere Motoren einen höheren Abgasvolumenstrom aufweisen und ggf. eine Neuberechnung der Schornsteinhöhen und Überarbeitung der eingeholten Schallgutachten erforderlich machen (vgl. E-Mail des Umweltschutzingenieurs v. 28.4.2020, Bl. 38 der Behördenakte), besteht jedenfalls die Möglichkeit negativer Auswirkungen durch den Einbau des leistungsstärkeren BHKW. Aus vorstehenden Punkten wird zudem ersichtlich, dass Verbrennungsmotoren verschiedener Typenklassen ein unterschiedliches Emissionsverhalten zeigen können. Darüber hinaus darf vorliegend auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das BHKW 3 eine Feuerungswärmeleistung von 1.355 kW und eine elektrische Leistung von 530 kW el hat. Das Gefährdungspotential einer Verbrennungsmotoranlage mit dieser Leistungskapazität ist ungleich höher einzustufen als dasjenige eines BHKW, dessen Leistung sich unter der Schwelle von einem Megawatt bewegt. Dies wird bereits aus der Regelung in Nr. 1.2.2.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV erkennbar. Ausgehend hiervon stellt sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit nach dem vorgenommen BHKW-Austausch neu. Bei einer mit einem nicht von den erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen gedeckten BHKW-Typ bewirkten Leistungserhöhung und einer damit einhergehenden Steigerung der Verarbeitung hochentzündlicher Stoffe ist eine nachteilige Auswirkung auf die in § 1 Abs. 1 Satz 1 BImSchG genannten Schutzgüter zumindest nicht auszuschließen. Dem klägerischen Vorbringen, die Umstellung von zwei BHKW auf ein BHKW mit geringfügig höherer Leistung führe erwartungsgemäß in allen immissionsschutzrechtlich relevanten Schutzgütern zu gleichen oder sogar geringeren Auswirkungen, ist insbesondere mit Rücksicht auf die obigen Ausführungen entgegenzuhalten, dass die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen hier jedenfalls nicht sichergestellt ist (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Da allein die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen für den Erlass einer Stilllegungsverfügung ausreichend ist und erhöhte Staub- und Geräuschemissionen durch eine von einem genehmigungsabweichenden BHKW-Typ hervorgerufene höhere Feuerungswärmeleistung nicht nach praktischer Vernunft ausgeschlossen werden können, ist der Einbau des BHKW 3 als eine die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit auslösende wesentliche Anlagenänderung zu werten. Das Verhalten des in Betrieb genommenen BHKW 3 gilt es im Sinne des Gefahrenrechts gerade zu prüfen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind aus vorstehenden Gründen erfüllt. 1.2.2. Die streitbefangene Stilllegungsanordnung weist auch keine Ermessensfehler auf, § 114 VwGO. Vorweg ist auszuführen, dass sich das Landratsamt Haßberge der Notwendigkeit einer Ermessensausübung nach Art. 40 BayVwVfG bewusst war (vgl. S. 4 des streitgegenständlichen Bescheids). Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG vor, so hält diese als „Soll-Bestimmung“ ausgestaltete Vorschrift die zuständige Behörde grundsätzlich dazu an, eine Stilllegung des betroffenen Anlagenteils zu verfügen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.1992 – 7 C 22/91 – BVerwGE 89, 357-362; Appel in ders./Ohms/Saurer, BImSchG, Stand: 2021, § 20 Rn. 37). Nur in atypischen Fällen verpflichtet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu einer Prüfung der Frage, ob ein milderes Mittel ausreicht, um die Einhaltung der sich aus § 5 BImSchG ergebenden Betreiberpflichten zu gewährleisten. Ein solcher Fall kann etwa bei einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens anzunehmen sein, wobei diesbezüglich bestehende Zweifel zu Lasten des Anlagenbetreibers gehen (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2023 – 22 CS 23.693 – juris Rn. 27; B.v.18.1.2018 – 22 CS 17.2330 -juris Rn. 49). In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere zu beachten, dass die Behörde nicht gehalten ist, erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anzustellen; dies gilt vor allem bei Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1989 – 7 C 35.87 – juris Rn. 29, 30). Denn der Schutz dieser Rechtsgüter wiegt ungleich schwerer als das Interesse des Betreibers, den unter Umständen nicht gefährlichen Betrieb einer ungenehmigten Anlage vorerst fortsetzen zu dürfen (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2013 – 22 B 11.1459 – juris Rn. 58). Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben, bestand im hier gegeben Fall kein Anlass, aus Verhältnismäßigkeitserwägungen von der Stilllegungsverfügung abzusehen. Das Landratsamt Haßberge ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2022 – 22 ZB 21.1817 – juris Rn. 45; B.v. 18.1.2018 – 22 CS 17.2330 – juris Rn. 35 m.w.N.; Appel in ders./Ohms/Saurer, BImSchG, Stand: 2021, § 20 Rn. 50) zu Recht davon ausgegangen, dass der Einbau und die Inbetriebnahme des BHKW 3 nicht evident genehmigungsfähig ist. Soweit die Klägerin damit argumentiert, dass der Behörde mit Eingang der Änderungsanzeige am 14. November 2022 alle relevanten Informationen zur Beurteilung der Änderung vorlagen, so ist dies für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Stilllegungsverfügung nicht relevant. Maßgeblich ist insoweit die Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses als der letzten Behördenentscheidung (s.o.). Auch der von der Klägerin ins Feld geführte Bericht über die Durchführung von Emissionsmessungen vom … … 2022 (M* …- …, Az.: … Version 1 …*), dem Landratsamt Haßberge am 16. Januar 2022 vorgelegt, enthält nicht die technischen Informationen, die für die Prüfung einer evidenten Genehmigungsfähigkeit des BHKW 3 notwendig sind. So fehlen zum Beispiel Daten zu den Oxidationskatalysatoren betreffend das BHKW 3 (vgl. S. 9 des Berichts v. …2022, Bl. 148 der Behördenakte). Des Weiteren hat das Landratsamt Haßberge die Klägerin wegen bestehender Unklarheiten im Messbericht wiederholt um Vorlage ergänzender Unterlagen und Angaben gebeten (vgl. Bl. 176, 178, 189 der Behördenakte). Dem Landratsamt Haßberge lagen demnach im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Stilllegungsverfügung keine relevanten Informationen über den Betrieb des eingebauten BHKW 3 vor, sodass die Behörde nicht abschließend klären konnte, ob der vorgenommene Austausch offensichtlich genehmigungsfähig war. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stilllegungsverfügung mit dem Gleichbehandlungsverbot (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht vereinbar wäre. Der klägerseitige Vortrag, dass die Erhöhung der Feuerungswärmeleistung um 291 kW im Jahr 2011 mit einer Änderungsanzeige abgearbeitet worden sei und es demnach ausreichend gewesen wäre, die Klägerin zur Übermittlung einer Änderungsanzeige aufzufordern, lässt unberücksichtigt, dass keine vergleichbare Fallkonstellation gegeben ist. Denn der im Jahr 2011 eingebaute BHKW-Typ erreichte gerade nicht die in Nr. 1.2.2.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV angegebene Leistungsgrenze von einem Megawatt. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch der Umstand, dass in vergleichbaren Fällen nicht eingeschritten wurde, für den Erlass einer Stilllegungsverfügung ohne Bedeutung ist, es sei denn, es handelt sich um atypische Fälle, in denen eine Selbstbindung denkbar ist (vgl. Jarass in ders., BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 20 Rn. 47a unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 15.12.1989 – 7 C 35/87 – BVerwGE 84, 220-235). Eine solche scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil die einmalig erfolgte Freistellungserklärung des Landratsamtes Haßberge vom 26. Oktober 2011 keine ständige gleichmäßige Verwaltungspraxis begründet (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Selbstbindung der Verwaltung: Geis in Schoch/Schneider, VwVfG, 4. EL Stand: 11/2023, § 40 Rn. 74). Demgemäß erging die streitgegenständliche Stilllegungsverfügung ermessensfehlerfrei. Besondere Umstände, die ausnahmeweise ein Absehen von der erlassenen Anordnung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Genehmigungsfähigkeit des vorgenommenen BHKW-Austauschs angesichts des unterschiedlichen Emissionsverhaltens verschiedener BHKW-Typen in einer in gesteigertem Maße gefahrengeneigten Biogasanlage nicht evident. Die Stilllegungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Haßberge erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz1 VwGO. 2. Auch die auf Art. 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 und 2, Art. 36 VwZVG gestützte Androhung des Zwangsgelds in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Solche hat die Klägerin selbst auch nicht vorgetragen. Gleiches gilt hinsichtlich der in Ziffer 4 verfügten Kostenentscheidung. Rechtsfehler wurden diesbezüglich weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Die Klage war daher abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.