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Urteil

W 4 K 23.498

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ob eine Rechtsstreitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, richtet sich nach der wahren Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Nicht entscheidend ist die Berufung auf eine zivilrechtliche oder auf eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei öffentlichen Rechtsträgern kommt für die Geltendmachung und Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen im Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüber dem Bürger grundsätzlich der Erlass eines Verwaltungsakts als ein einfacherer und effektiverer Weg in Betracht. Einer Leistungsklage des Staats gegen den Bürger kann es daher am Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn die Behörde die begehrte Entscheidung durch den Erlass eines vollstreckbaren Verwaltungsakts herbeiführen kann. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob eine Rechtsstreitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, richtet sich nach der wahren Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Nicht entscheidend ist die Berufung auf eine zivilrechtliche oder auf eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei öffentlichen Rechtsträgern kommt für die Geltendmachung und Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen im Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüber dem Bürger grundsätzlich der Erlass eines Verwaltungsakts als ein einfacherer und effektiverer Weg in Betracht. Einer Leistungsklage des Staats gegen den Bürger kann es daher am Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn die Behörde die begehrte Entscheidung durch den Erlass eines vollstreckbaren Verwaltungsakts herbeiführen kann. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten im Erörterungstermin am 18. Juni 2024 hierzu übereinstimmend ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, die Beklagten zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, das klägerische Grundstück mit der Fl.Nr. …2 der Gemarkung E. (Schutzhafen E. *) außerhalb seiner Zweckbestimmung zu benutzen. Die aus diesem Grund erhobene Klage, für die der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht Würzburg gegeben ist (1.), bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (2.). 1. Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht Würzburg ist vorliegend gegeben. Ungeachtet der jedenfalls bestehenden Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Oberlandesgerichts B. vom … … 2020 (Az.: * . *) (vgl. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) geht die erkennende Kammer im Einklang mit der im vorgenannten Beschluss dargestellten Rechtsauffassung davon aus, dass es sich bei dem im hiesigen Verfahren geltend gemachten Anspruch um eine den Verwaltungsrechtsweg eröffnende öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ob eine Rechtsstreitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, richtet sich nach der wahren Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Nicht entscheidend ist hingegen, ob sich die Klägerin auf eine zivilrechtliche oder auf eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. BGH, B.v. 29.4.2008 – VIII ZB 61/07 – BGHZ 176, 222-234 = juris Rn. 8 m.w.N.). Auch wenn ein Anspruch mit bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkten begründet wird, kann es sich um einen Anspruch aus öffentlich-rechtlichen Beziehungen handeln, für den der Zivilrechtsweg verschlossen ist. Deshalb ist entscheidend darauf abzustellen, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2022 – 8 C 21.1411 – juris Rn. 15). Für die Prüfung, ob der Klägerin der im hiesigen Verfahren geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht, kommt es ausschlaggebend auf den Inhalt und den Umfang der Befugnis zur Nutzung der Bundeswasserstraßen an. Entscheidend ist, ob sich aus den Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) ergibt, dass sich die streitbefangene Nutzung der Schutzhafenanlage durch die Beklagten im Rahmen der zulässigen Benutzung der Bundeswasserstraßen bewegt. Im Kern geht es also um die Frage, ob das dauerhafte Liegen von Wasserfahrzeugen auf einer Wasserteilfläche im Schutzhafen von der gesetzlichen Widmung der Bundeswasser straße zum Befahren mit Wasserfahrzeugen gedeckt ist oder einen außerhalb der Widmung liegenden Zustand darstellt, und welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben. Da diese Frage allein durch den Rückgriff auf Normen des WaStrG, welches als Wasserwegrecht die Rechtsverhältnisse an den Bundeswasserstraßen regelt und damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (vgl. Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 7. Aufl. 2019, Einleitung Rn. 15), geklärt werden kann, handelt es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Der Auffassung der Klägerseite, die den Verweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts B. im Erörterungstermin kritisierte, ist daher nicht zu folgen. 2. Die auf die zukünftige Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung des bundeseigenen Schutzhafens Erlenbach gerichtete Klage ist unzulässig. Der vorliegenden Leistungsklage in Form der (vorbeugenden) Unterlassungsklage fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. 2.1. Ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Denn nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung; fehlt es hieran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (vgl. BVerfG, B.v. 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 – juris Rn. 16; Schenke in Kopp/Schenke, 28. Aufl. 2022, Vorb § 40 Rn. 30). Im hier gegeben Fall einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage sind die Anforderungen an die Bejahung des Rechtsschutzinteresses zudem ungleich höher, da dargelegt werden muss, dass ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht (vgl. hierzu nur BVerwG, U.v. 9.11.2023 – 10 A 3/23; U.v. 13.12.2017 – 6 A 6/16; BayVGH, B.v.15.12.2022 – 22 ZB 22.1405 – alle in juris; Pietzcker/Marsch in Schoch/Schneider, VwGO, 45.EL, Stand: 1/2024, § 42 Abs. 1 Rn. 163; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 66 f.). Anhaltspunkte hierfür sind jedoch weder dargetan noch ersichtlich. 2.2. Unabhängig hiervon fehlt das bei Vorliegen der sonstigen Sachentscheidungsvoraussetzungen grundsätzlich indizierte Rechtsschutzbedürfnis auch in den Fällen, in denen der Kläger sein mit der Klage verfolgtes Ziel auf anderem Wege einfacher und schneller erreichen kann (vgl. Wöckel in Eyermann, 16. Aufl. 2022, Vorb § 40 Rn. 11). Bei öffentlichen Rechtsträgern kommt für die Geltendmachung und Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen im Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüber dem Bürger grundsätzlich der Erlass eines Verwaltungsakts als ein einfacherer und effektiverer Weg in Betracht (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 28.6.1965 – VIII C 10.65 – juris Rn. 9). Einer Leistungsklage des Staats gegen den Bürger kann es daher am Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn die Behörde die begehrte Entscheidung selbst durch den Erlass eines vollstreckbaren Verwaltungsakts herbeiführen kann (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, Vorb § 40 Rn. 50). So liegt der Fall hier. Die Klägerin ist gehalten, der widmungswidrigen Nutzung des bundeseigenen Schutzhafens Erlenbach, die sich in der dauerhaften Inanspruchnahme von Wasserflächen durch die den Beklagten zuzuordnenden Wasserfahrzeuge ohne das Bestehen einer Notlage zeigt, durch den Erlass eines auf §§ 24, 28 WaStrG gestützten Verwaltungsakts zu begegnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen unter 2.2.und 2.3. in den Entscheidungsgründen des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. September 2024 (Az.: W 4 K 23.497) verwiesen. Gleichermaßen verhält es sich im vorliegenden Fall. Aus den Erwägungen im vorgenannten Urteil ergibt sich, dass die Klägerin auch ihr hiesiges Klagebegehren schneller und effektiver durch den Erlass einer entsprechenden Nutzungsuntersagungsverfügung erreichen kann. Auch die Anordnung zur Untersagung der Nutzung des Schutzhafens E. (Fl.Nr. 2 der Gemarkung E. *) außerhalb seiner Zweckbestimmung stellt sich als eine Maßnahme „zur Gefahrenabwehr“ im Sinne der §§ 24, 28 WaStrG und als „nötig [dar], um die Bundeswasser straße(n) in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten“ (vgl. § 24 Abs. 1 WaStrG). Ein Wahlrecht zwischen Leistungsklage und Erlass eines Verwaltungsakts steht der Klägerin auch hier nicht zu. Um Wiederholungen zu vermeiden, macht sich das Gericht insoweit die Ausführungen unter 2.4. in den Entscheidungsgründen des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. September 2024 (Az.: W 4 K 23.497) zu Eigen und verweist hierauf. Die dort ausgeführten Erwägungen sind auf die vorliegende Klage ausnahmslos übertragbar. Somit fehlt es der vorliegenden Klage an dem für ihre Zulässigkeit erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. 3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.