OffeneUrteileSuche
Urteil

W 1 K 24.1663

VG Würzburg, Entscheidung vom

9Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist zulässig; sie wurde insbesondere innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO rechtzeitig erhoben. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten vom 29.12.2023 erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung der durch PCR-Testergebnis vom 10.03.2022 nachgewiesenen COVID-19-Infektion als Dienstunfall nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung der Infektion als Dienstunfall ergibt sich weder aus Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG (dazu unter 1.) noch aus Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG (dazu unter 2.). 1. Ein Dienstunfall gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG liegt mangels örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignisses, das zu der am 10.03.2022 bekannt gewordenen COVID-19 Erkrankung des Klägers geführt hat, nicht vor. Auch wenn viel dafürspricht, dass sich der Kläger am 05.03.2022 während der Teilnahme an der Flüchtlingsaktion infiziert hat, lässt sich der genaue Zeitpunkt der Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Vielmehr ist es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit möglich, dass sich der Kläger außerhalb des Dienstes bei irgendeiner anderen Person angesteckt hat. Der Kläger kann sich in der Zeit vom 19.02.2022 bis zum 08.03.2022 infiziert haben. Denn die Infektion kann frühestens 18 Tage, spätestens 2 Tage, wahrscheinlich 6 Tage vor dem 10.03.2022 stattgefunden haben. Die Inkubationszeit (die Zeitspanne von der Ansteckung bis zum Beginn der Erkrankung) ist bei Covid-19 sehr volatil. Die kürzeste belegte Inkubationszeit beträgt 1,8 Tage, die längste 18,87 Tage (aerzteblatt.de/nachrichten/136846/Kuerzere-Inkubationszeit-Omikron-fuehrt-schneller-zur-Erkrankung-als-fruehere-Varianten, v. 23.08.2022). Wahrscheinlich hat er sich am bzw. um den 4./5.03.2022 herum infiziert. Denn die Inkubationszeit wurde im Mittel mit 5,8 Tagen (95 Prozent Konfidenzintervall 5,0 – 6,7 Tage) berechnet (RKI, a.a.O.). Auch wenn also gewichtige Gründe dafürsprechen, dass sich der Kläger am 05.03.2024 infiziert hat, hält es die Kammer nach alledem für nicht aufklärbar, ob sich der Kläger während einer dienstlichen Verrichtung oder außerdienstlich im privaten Bereich mit dem Covid19-Virus angesteckt hat. Denn für die zeitliche Bestimmbarkeit genügt es nicht, dass sich ein über mehrere Tage erstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lässt (BVerwG, B.v. 19.1.2006 – 2 B 46.05 – juris Rn. 6). Ebenso erfüllt eine abstrakte Bestimmung des möglichen Tages der Infektion durch Rückrechnung aufgrund der Inkubationszeit nicht das Erfordernis der konkreten zeitlichen Bestimmbarkeit (Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, September 2023, § 31 BeamtVG Rn. 37). Lassen sich Ort und Zeit einer Infektion nicht genau feststellen, so geht das zu Lasten des Beamten, der die materielle Beweislast trägt (BVerwG, U.v. 28.1.1993 – 2 C 22.90 – juris Rn. 8). Dem Kläger ist auch keine Beweiserleichterung im Zusammenhang mit dem Kausalitätsnachweis in Form des prima-facie-Beweises (Anscheinsbeweis) einzuräumen. Denn ein Anscheinsbeweis greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BVerwG, U.v. 28.4.2011 – 2 C 55.09 – juris Rn. 18). Der Anscheinsbeweis scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil im Hinblick auf die Inkubationszeit und die mannigfaltigen Möglichkeiten einer anderweitigen Infektion es nicht typischerweise oder geradezu zwangsläufig zu einer Infektion im dienstlichen Rahmen zum fraglichen Zeitraum gekommen sein muss (vgl. BayVGH, U.v. 3 BV 21.3116). Es gibt auch keine Veranlassung, in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Infektion praktisch jederzeit und überall erfolgt sein kann, eine quasi Beweislastumkehr über die Heranziehung des Anscheinsbeweises zu Gunsten der Beamten zu begründen. Denn der Gesetzgeber hat der bestehenden Beweisproblematik bezogen auf Infektionskrankheiten mit der Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV, die grundsätzlich auch die Erkrankung an Covid-19 erfasst, Rechnung getragen. Zum anderen soll der Dienstherr nur für Schadensereignisse einstehen müssen, die einem Nachweis zugänglich sind. Eine Beweislastumkehr aus reinen Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 12.12.2022 – 23 K 8281/21 – juris Rn. 55; OVG NW, B.v. 13.10.2010 – 1 A 3299/08 – juris Rn. 21; Günther/Michaelis, COVuR 2022, S. 46 (47); BVerwG, U.v. 11.2.1965 – II C 11/62 – ZBR 1965, 244). 2. Die Erkrankung des Klägers kann auch nicht gemäß Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG als Dienstunfall anerkannt werden. Nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG gilt als Dienstunfall auch die Erkrankung an einer in Anlage 1 zur BKV vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheit, wenn der Beamte oder die Beamtin nach der Art seiner oder ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war (2.1.), es sei denn, dass der Beamte oder die Beamtin sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat (2.2.). 2.1. Gemäß Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV i.V.m. § 1 BKV sind Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten erfasst, wenn der Versicherte (hier der Beamte/die Beamtin) im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Da die COVID-19 Erkrankung des Klägers durch die Infektion (Ansteckung) mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht wird und daher eine von Mensch zu Mensch übertragbare Infektionskrankheit ist (vgl. dazu den unter „Infektionskrankheiten A-Z“ aufgeführten Steckbrief des Robert-Koch-Instituts unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/InfAZ_marginal_node.html; BVerfG, B.v. 27.4.2022 – 1 BvR 2649/21 – juris Rn. 3), wird sie von Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV grundsätzlich erfasst. Der Kläger ist weder im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig (gewesen). Die damit allein in Betracht kommende Nr. 3101 – letzte Alternative – der Anlage 1 zur BKV fordert eine der betreffenden Tätigkeit innewohnende besondere, den übrigen aufgeführten Tätigkeiten vergleichbare Gefährdung (BVerwG, U.v. 28.1.1993 – 2 C 22.90 – juris Rn. 11). Sowohl Nr. 3101 – letzte Alternative – der Anlage 1 der BKV als auch Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG enthalten das Tatbestandsmerkmal, der Erkrankungs- bzw. Infektionsgefahr besonders ausgesetzt gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund ist es im Zusammenhang mit der in Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG geforderten besonderen Dienstbezogenheit der Erkrankung („nach der Art seiner oder ihrer dienstlichen Verrichtung“) zu prüfen. Für das Vorliegen einer Erkrankung im Sinne des Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG, für die besondere Erkrankungsgefahr und die rechtzeitige Meldung der Erkrankung trägt der Beamte die materielle Beweislast. Nach der Rechtsprechung des BayVGH (B.v. 09.09.2024 – 3 ZB 24.840 – juris) soll Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (vgl. auch BVerwG, U.v. 28.4.2011 – 2 C 55.09 – juris Rn. 17). Deshalb genügt die generelle Ansteckungsgefahr, der ein Beamter ausgesetzt sein kann, wenn er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, gerade nicht (BayVGH, U.v. 5.6.2024 – 3 BV 21.3116 – juris Rn. 22 f. m.w.N.). Bei einer pandemisch verbreiteten Krankheit reicht selbst ein hoher Grad an Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes grundsätzlich nicht aus, um eine besondere Infektionsgefahr zu begründen (BayVGH, U.v. 5.6.2024, a.a.O. Rn. 78). Hinzukommen muss vielmehr immer eine im Vergleich zur übrigen Bevölkerung besondere, mit der konkreten dienstlichen Verrichtung verbundene Übertragungsgefahr. Denn der Gesetzgeber ist von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass die Folgen schicksalsmäßiger – d.h. von niemandem verschuldeter – schädlicher Einwirkungen von dem Geschädigten selbst zu tragen sind, also regelmäßig nicht auf einen schuldlosen Dritten – hier den Dienstherrn – abgewälzt werden können; und er hat den öffentlich-rechtlichen Dienstherren in Abweichung von diesem Grundsatz das (wirtschaftliche) Risiko für eine von einem Beamten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erlittenen Infektion nur ausnahmsweise auferlegt (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1965 – II C 11.62 – BeckRS 1965, 31317469; BayVGH, U.v. 5.6.2024, a.a.O. Rn. 80). Hierfür genügt nicht eine Infektionsgefahr, die aus der bloßen Zusammenarbeit mit anderen Menschen herrührt. Denn die bloße Zusammenarbeit mit anderen Menschen ist gerade nicht einer konkreten dienstlichen Tätigkeit eigentümlich, sie ist vielmehr generell in einer Beschäftigung im Arbeitsleben und nicht nur im Beamtentum und der konkreten dienstlichen Verrichtung angelegt. Es bedarf daher besonderer, für die dienstliche Verrichtung typischer Umstände, die zu einer im Vergleich zur übrigen Bevölkerung höheren Übertragungsgefahr geführt haben. Hierunter fiele es insbesondere, wenn die dienstliche Verrichtung das Außerachtlassen empfohlener und üblicherweise vorgesehener Infektionsschutzmaßnahmen (Abstand, Masken, Testpflichten, Hygieneschutzkonzepte) bedingte (BayVGH, U.v. 5.6.2024, a.a.O. Rn. 78). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger geschilderte Situation am Abend des 05.03.2022 gerade nicht die Notwendigkeit beinhaltete, die empfohlenen und üblicherweise vorgesehenen Infektionsschutzmaßnahmen außer Acht zu lassen, wie dies aufgrund der vorgelegten Bilder schon dadurch der Fall war, dass zwar einige, nicht aber alle Anwesenden Masken trugen; indes gehörte es gerade nicht zum Inhalt der dienstlichen Verrichtung des Klägers als 1. Bürgermeister – um eine solche handelte es sich nach Auffassung der Kammer zweifelsohne – sich einer besonderen Infektionsgefahr auszusetzen, indem Schutzmaßnahmen unterlassen wurden. 3. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).