Urteil
23 K 8281/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:1212.23K8281.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die 1966 geborene Klägerin steht als Grundschullehrerin an der P. -Q. -Schule in I. im Dienst des beklagten Landes und begehrt die Anerkennung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus als Dienstunfall. Am 00. September 2020 fand in der Schule von ca. 13:00 Uhr bis 14:30 Uhr eine Lehrerkonferenz der zehn Lehrkräfte statt. Hierbei trugen die Lehrkräfte Mund-Nasenbedeckungen aus Stoff, welche für die Aufnahme von Essen und Getränken abgesetzt wurden. Während der Lehrerkonferenz wurde regelmäßig gelüftet, der Abstand von 1,5m zwischen den Plätzen der Lehrkräfte wurde eingehalten. Die Klägerin saß in der Nähe zur sog. Indexperson, wobei ein Platz zwischen ihnen frei war. Am 00. September 2020, meldete sich eine Kollegin krank. Einen Tag später ließ sich eine weitere Kollegin aufgrund von Symptomen testen. Am selben Tag nahm die bis dahin symptomlose Klägerin turnusmäßig einen freiwilligen Nasen-Rachenabstrich vor. Am 00. September 2020 wurde eine Kollegin wegen eines positiven Tests in Quarantäne geschickt. Daraufhin ordnete das Gesundheitsamt des Kreises X. bzgl. der Klägerin und insgesamt vier weiterer Kolleginnen die häusliche Quarantäne an. Am 12. September 2020 informierte der Hausarzt die Klägerin telefonisch über das positive Testergebnis. Am selben Tag erstreckte das Gesundheitsamt des Kreises X. telefonisch die Quarantäne aufgrund des positiven Tests auf den Ehemann der Klägerin. In der von der Klägerin unterrichteten Klasse traten bei einer Schülerin am 16. September 2020 grippale Symptome auf, drei Tage später wurde sie positiv auf den SARS-CoV-2-Virus getestet. Bis zum 29. September 2020 (einschließlich) war die Klägerin dienstunfähig. Mit Unfallmeldung vom 00. August 2021 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung E. die Anerkennung der SARS-CoV-2-Infektion als Dienstunfall. Sie verwies als Unfallereignis auf die Lehrerkonferenz vom 00. September 2020. Infolge der COVID-19-Erkrankung habe sie folgende Symptome gehabt: Erschöpfungszustand, Luftnot beim Treppensteigen, Kurzatmigkeit auch ohne Belastung, Angstzustände, Husten, subfebrile Temperatur, Verlust von Geruchs- und Geschmacksempfinden, Kopf- und Gliederschmerzen, nächtliche Muskelschmerzen, Halsschmerzen und Schnupfen, Appetitlosigkeit, Konzentrationsstörungen und Wortfindungsstörungen. Sie leide weiterhin an Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit, ggfs. auch an „Long COVID“. Deshalb melde sie auch (erst) jetzt den Dienstunfall. Auf Bitte der Bezirksregierung E. , ergänzende Angaben zum möglichen Dienstunfallgeschehen zu machen, trug die Klägerin am 19. September 2021 ergänzend unter anderem vor, dass sich drei weitere Lehrerinnen mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert hätten. In ihrem Haushalt würden nur sie und ihr Ehemann leben, zudem betreue sie ihren Vater. Um Be- und Versorgungsgänge kümmere sich ihr Ehemann. Den ÖPNV nutze sie nicht, an Tätigkeiten und Zusammenkünften mit (zahlreichen) Personen habe sie nicht teilgenommen. Erstmals am 12. September 2020 seien gesundheitliche Beschwerden aufgetreten (Erschöpfungszustand, Konzentrationsstörung), die weiter andauerten. Mit Bescheid vom 00. Oktober 2021 lehnte die Bezirksregierung E. die Anerkennung der SARS-CoV-2-Infektion als Dienstunfall ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es fehle trotz der eingereichten Nachweise an der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit des Ereignisses im Sinne des § 36 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW). Der eigentliche Moment oder Hergang der Infektion sei nicht belegt. Nur weil die Klägerin in der Nähe der Indexperson gesessen habe, müsse sie sich nicht bei dieser infiziert haben. Aufgrund der Allgegenwärtigkeit der COVID-19-Pandemie bestehe überall die Möglichkeit, sich zu infizieren. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 00. Oktober 2021 Widerspruch und begründete diesen damit, dass sie als Lehrerin ihre Gesundheit habe riskieren müssen. Die Möglichkeit einer Arbeit im Homeoffice habe nicht bestanden. Sie habe ihre sozialen Kontakte auf ihren 86-jährigen Vater und ihren Ehemann beschränkt. Hinsichtlich des Nachweises der Infektion dürfe von ihr nichts Unmögliches verlangt werden, insbesondere vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Mit Widerspruchsbescheid vom 00. November 2021 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, dass nur die Teilnahme an der Lehrerkonferenz belegt sei, nicht aber eine Infektion. Es werde von der Klägerin auch nichts Unmögliches verlangt. Jedoch liege die Beweislast zum Nachweis eines Dienstunfalls beim jeweiligen Beamten. Am 6. Dezember 2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ergänzt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, nach dem 7. September 2020 hätten sich fünf der zehn Lehrkräfte infiziert. Rechtsgrundlage für die Anerkennung als Dienstunfall sei § 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW. Die Norm solle bei Infektionskrankheiten der Beweisproblematik Rechnung tragen und den Unfallschutz auf Personen erweitern, die durch ihre Tätigkeit im Einzelfall einer Ansteckungsgefahr besonders ausgesetzt gewesen seien. Es bedürfe hierbei eines mit den in Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung genannten Berufen vergleichbaren und erheblich erhöhten Ansteckungsrisikos, wobei jedoch nicht erforderlich sei, dass der Beamte durch die Tätigkeit bestimmungsgemäß mit infizierten Personen in Kontakt komme. Ebenso wenig sei der Nachweis eines konkreten Infektionshergangs erforderlich. Maßgeblich seien im Wesentlichen der Grad der Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes des Beamten und die Übertragungsgefahr bei der konkreten Tätigkeit. An der Schule habe ein erhöhtes Infektionsrisiko bestanden. Es seien nur Alltagsmasken getragen worden. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 CoronaBetrVO sei bei Konferenzen und Dienstbesprechungen der Verzicht auf eine Mund-Nasen-Bedeckung zulässig gewesen, wenn – mangels Mindestabstandes – zumindest durch einen dokumentierten festen Sitzplan die besondere Rückverfolgbarkeit gewährleistet gewesen sei. Auch habe sich etwa 50% des Kollegiums nach der Lehrerkonferenz infiziert, womit eine besondere Durchseuchung des Tätigkeitsumfeldes vorgelegen habe. Zudem habe der Dienstbetrieb an Schulen nahezu uneingeschränkt stattgefunden, ohne dass eine Arbeit im Homeoffice möglich gewesen sei. Auch ein Vergleich mit dem allgemeinen Infektionsgeschehen in Nordrhein-Westfalen (Sieben-Tage-Inzidenz am 7. September 2020: 9,0) sowie im Kreis X. (Sieben-Tage-Inzidenz am 9. September 2020: 9,3, an den Folgetagen 8,3 und 7,2) belege, dass die Klägerin im Vergleich einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen sei. Zusammenkünfte im öffentlichen Raum seien nach § 1 CoronaSchVO sehr streng reguliert und im Wesentlichen auf direkte Verwandte, Personen aus dem gleichen Hausstand oder sonst maximal 10 Personen beschränkt gewesen, wobei hiervon Schulen ausgenommen gewesen seien. Aufgrund des täglichen sowie engen Kontaktes mit Lehrkräften und Schülern sei eine Infektion unvermeidbar gewesen. Das Lehrerzimmer sei auch nur wenige Quadratmeter groß gewesen und trotz Verwendung von Stoffmasken sowie Lüftens habe ein erhebliches Infektionsrisiko bestanden. Hinzu komme, dass die Realisierung des Infektionsrisikos trotz Schutzvorkehrungen dafür spreche, dass Lehrer tatsächlich dem Infektionsrisiko in besonderem Maße ausgesetzt gewesen seien. Es widerspreche der Wertung des Dienstunfallrechts, das Vorhandensein von Schutzmaßnahmen zum Nachteil der Beamten zu berücksichtigen. Denn der Beamte, der sich einem Infektionsrisiko in Erfüllung seiner Dienstpflicht aussetze, müsse von seinem Dienstherrn auch entsprechend entschädigt werden, wenn sich dieses Risiko in einer Infektion manifestiere. Zugleich seien die Schutzmaßnahmen zum Zeitpunkt der Infektion nicht hinreichend wirksam gewesen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere die Lehrerkonferenz zu einem erhöhten Ansteckungsrisiko geführt habe. Da sie, die Klägerin, sich auch privat isoliert habe, streite aufgrund der gehäuften Infektionen in der Schule und ihrer Quarantäneanordnung ein Anscheinsbeweis für eine Infektion im dienstlichen Umfeld. Auch die Inkubationszeit von vier bis sechs Tagen stütze dies. Ferner dürfe nicht nur die Berufsgruppe als solche betrachtet werden, sondern es müssten die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit der Klägerin in den Blick genommen werden. Ein Lehrer stehe regelmäßig 30 Kindern gegenüber, die verstärkt Aerosole absonderten. Zudem sei belegt, dass Kinder so ansteckend seien wie Erwachsene. Die Einhaltung des Mindestabstandes sei gerade an einer Grundschule aufgrund der persönlichen Bindung, der mangelnden Einsichtsfähigkeit der jungen Schüler und der emotional schwierigen Zeit nicht während des ganzen Arbeitstages möglich. Anhand der Chronologie des Sachverhalts sei zudem auszuschließen, dass sie sich bei ihrem Ehemann angesteckt habe. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 00. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. November 2021 zu verpflichten, die Infektion der Klägerin mit COVID-19 als Dienstunfall anzuerkennen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es vertieft und ergänzt das bisherige Vorbringen. Es liege kein Dienstunfall nach § 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW vor. Zwar könne der SARS-CoV-2-Virus unter Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung fallen. Jedoch sei die Klägerin nicht in einem mit den dort genannten Berufsgruppen vergleichbaren Maße der Infektionsgefahr besonders ausgesetzt gewesen. Die besondere Gefährdung müsse für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden gewesen sein. Dies sei beispielsweise bei Polizeibeamten in einem Seuchengebiet der Fall, die zur Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche eingesetzt werden, nicht aber bei bloßer Anwesenheit im Seuchengebiet. Bei Lehrkräften sei dies nicht der Fall, weil deren Kontakt mit Menschen kein höheres Gefährdungspotenzial aufweise als bei anderen Berufsgruppen mit viel Menschenkontakt. Angesichts des Charakters als Pandemie habe schon zum Zeitpunkt der Infektion innerhalb der allgemeinen Bevölkerung eine hohe Ansteckungsgefahr bestanden, die bei der Klägerin nicht wesentlich höher gewesen sei. Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gehe auf Basis einer Prüfung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten des BMAS (ÄSB) davon aus, dass abgesehen von Beschäftigten im Gesundheitswesen keine Tätigkeit identifiziert werden könne, bei der sich konsistent und wissenschaftlich belastbar ein vergleichbar hohes Erkrankungsrisiko zeige. Folglich erfasse die Berufskrankheiten-Verordnung Lehrer nicht. Die generelle Ansteckungsgefahr, der ein Beamter im Dienst ausgesetzt sei, genüge nicht. Unter Berücksichtigung des weitreichenden Inkubationszeitraums käme bei allen infizierten Lehrkräften auch eine Vielzahl privater Kontakte als Infektionsquelle in Betracht. Es fehle auch an einem Beleg dafür, dass zur Zeit der Lehrerkonferenz besonders viele der Anwesenden infiziert gewesen seien und damit als Infektionsquelle in Betracht gekommen wären. Ein Vergleich mit der allgemeinen Infektionslage lasse ferner nicht den Rückschluss zu, dass sich die Klägerin während der Lehrerkonferenz angesteckt habe. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich bei ihrem Ehemann angesteckt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 00. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. November 2021 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein solcher folgt weder aus § 36 Abs. 1 LBeamtVG NRW (I.) noch aus § 36 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW (II.). I. Nach § 36 Abs. 1 LBeamtVG NRW ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Eine Infektionskrankheit kann diese Merkmale grundsätzlich erfüllen. Vorliegend fehlt es jedoch an einem örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis. Ein Schadensereignis ist örtlich und zeitlich bestimmbar, wenn es aufgrund genauer Angaben zu Ort und Zeitpunkt Konturen erhält, die es von anderen Ereignissen abgrenzt und eine Verwechslung ausschließt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 81/08 –, juris (Ls. 1 und Rn. 14). Als örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis ist eine Infektion nur anzusehen, wenn sich feststellen lässt, dass der Beamte sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat, nicht aber, wenn sich lediglich ein Zeitraum eingrenzen lässt. Demnach reicht es bei Infektionen nicht aus, dass die Inkubationszeit und der Ort, an dem sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind, um die Infektionserkrankung als einen Unfall zu bewerten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 – 2 B 46/05 –, juris Rn. 6 sowie OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 1992 – 12 A 2403/89 –, juris Rn. 25 m.w.N.; zu COVID-19 übereinstimmend: VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2022 – 5 A 6/22 MD –, juris Rn. 20; VG Aachen, Urteil vom 8. April 2022 – 1 K 450/21 –, juris Rn. 31; VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 24; VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 – W 1 K 21.536 –, juris Rn. 22; VG Augsburg, Urteil vom 21. Oktober 2021 – Au 2 K 20.2494 –, juris Rn. 24. Lassen sich Ort und Zeit einer Infektion nicht eindeutig feststellen, so geht dies zu Lasten des Beamten. Diesen trifft die materielle Beweislast. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 – 2 C 22/90 –, juris Rn. 8 m.w.N. und Urteil vom 11. Februar 1965 – II C 11/62 –, Buchholz 231 § 107 DBG Nr. 5; VGH Mannheim, Urteil vom 21. Januar 1986 – 4 S 2468/85 –, ZBR 1986, S. 277; OVG NRW, Urteil vom 8. November 1973 – VI A 1244/71 –, ZBR 1974, S. 300; VG Aachen, Urteil vom 8. April 2022 – 1 K 450/21 –, juris Rn. 33; Schnellenbach , in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 14 Rn. 80. Der Beweispflicht wird dabei nicht schon dann genügt, wenn der Beamte Angaben über Personen macht, mit denen er dienstlich zu tun hatte und die – ggfs. auch nachweislich – an der in Rede stehenden Infektionskrankheit litten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1965 – II C 11/62 –, Buchholz 231 § 107 DBG Nr. 5. Davon ausgehend lässt sich vorliegend unter Berücksichtigung einer bis zu 14-tägigen Inkubationszeit, wobei die mittlere Inkubationszeit auf 5,8 Tage berechnet wird, vgl. den epidemiologischen Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19 des RKI vom 26. November 2021, Ziffer 5 „Inkubationszeit und serielles Intervall“, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html?nn=13490888#doc13776792bodyText5 , sowie angesichts der ebenfalls variierenden Latenzzeit nicht sicher feststellen, wann und wo sich die Klägerin mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert hat. Hierfür genügt zunächst nicht das erstmals im Klageverfahren geltend gemachte erhöhte Infektionsrisiko einer Lehrerin, die täglich vielfach in Kontakt mit Kindern kommt, da insoweit gerade kein Schadensereignis derart örtlich und zeitlich benannt wird, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 8. November 1973 – VI A 1244/71 –, ZBR 1974, S. 300. Ein Dienstunfall im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW kann auch nicht im Hinblick auf die Lehrerkonferenz am 7. September 2020 bejaht werden. Zwar mag eine Ansteckung auf diesem Wege durchaus möglich gewesen sein. Die bloße Wahrscheinlichkeit der Ansteckung genügt jedoch nicht den strengen Anforderungen an die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit. Letztlich kann die Infektion zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des möglichen Inkubationszeitraums und auch an verschiedenen Orten erfolgt sein. Vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 8. April 2022 – 1 K 450/21 –, juris Rn. 33; ferner BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 81/08 –, juris Rn. 15. Auch aus der Tatsache, dass die Klägerin am 10. September 2020 mittels PCR-Test positiv auf den SARS-CoV-2-Virus getestet wurde, lassen sich – auch im Hinblick auf den variablen Inkubationszeitraum – keine validen Rückschlüsse auf den genauen Ansteckungszeitpunkt ziehen. Vgl. ebenso VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2022 – 5 A 6/22 MD –, juris Rn. 21; VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 25; VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 – W 1 K 21.536 –, juris Rn. 23. Die bloße, wenn auch wahrscheinliche Möglichkeit der Infektion während des Dienstes reicht nicht aus. Vgl. im Ergebnis ebenso: VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2022 – 5 A 6/22 MD –, juris Rn. 19 ff.; VG Aachen, Urteil vom 8. April 2022 – 1 K 450/21 –, juris Rn. 31; VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 24 f.; VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 – W 1 K 21.536 –, juris Rn. 22 f.; VG Augsburg, Urteil vom 21. Oktober 2021 – Au 2 K 20.2494 –, juris Rn. 24. Der Schwierigkeit, dass sich der Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit fast ausnahmslos nicht mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen lässt, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Infektionskrankheiten, die in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind, gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW als Dienstunfälle gelten, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 – 2 B 46/05 –, juris Rn. 6 m.w.N. und Urteil vom 11. Februar 1965 – II C 11/62 –, Buchholz 231 § 107 DBG Nr. 5; VG Aachen, Urteil vom 8. April 2022 – 1 K 450/21 –, juris Rn. 36; VG Augsburg, Urteil vom 21. Oktober 2021 – Au 2 K 20.2494 –, juris Rn. 24. Vor diesem Hintergrund geht die Argumentation der Klägerin fehl, angesichts der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dürfe von ihr nichts Unmögliches verlangt werden. Bei Infektionskrankheiten muss nicht aufgrund der durch den Gedanken der Fürsorge gekennzeichneten Rechtsbeziehung zwischen Dienstherrn und Beamten von den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast abgewichen werden. Der Inhalt der Fürsorgepflicht ergibt sich aus der jeweiligen gesetzlichen Regelung, und es ist in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt, wie er die Fürsorgepflicht in der Unfallfürsorge verwirklicht, sofern er die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) berücksichtigt. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1962 – VI C 39.60 –, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 5; ferner BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1962 – VI C 18/61 –, Buchholz 237.7 § 142 NWLBG Nr. 1 in Anlehnung an BVerwG, Urteil vom 9. November 1960 – VI C 144.58 –, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 4 und aus jüngerer Zeit zudem BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55/09 –, juris Rn. 12 ff. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Anscheinsbeweis berufen, indem sie geltend macht, sie könne sich angesichts der gehäuften Infektionen in der Schule und der Quarantäneanordnung auf der Basis des Kontaktes zur infizierten Kollegin sowie ihrer privaten Isolation nur während der Lehrerkonferenz angesteckt haben. Der Anscheinsbeweis kommt im Rahmen von § 36 Abs. 1 LBeamtVG NRW bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, und zwar in Fällen, in denen ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalles für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1997 – 2 B 127/96 –, juris Rn. 5 und Urteil vom 22. Oktober 1981 – 2 C 17/81 –, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2017 – 1 A 2597/16 –, juris Rn. 14 f. m.w.N. Der Anscheinsbeweis scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil im Hinblick auf die Inkubationszeit und die mannigfaltigen Möglichkeiten einer anderweitigen Infektion es nicht typischerweise oder geradezu zwangsläufig zu einer Infektion im angegebenen Zeitraum der Lehrerkonferenz gekommen sein muss. Vgl. auch SG Konstanz, Urteil vom 16. September 2022 – S 1 U 452/22 –, juris Rn. 29; VG Aachen, Urteil vom 8. April 2022 – 1 K 450/21 –, juris Rn. 33. Selbst wenn unterstellt wird, dass sich die Klägerin außerhalb des Schulunterrichts und auch aufgrund ihres pflegebedürftigen Schwiegervaters weitestgehend in häuslicher Isolation befunden hat, ist kein konkreter Ansteckungszeitpunkt bestimmbar und kein Erfahrungssatz aufstellbar, dass sie sich genau zu diesem Zeitpunkt angesteckt haben muss. Es bestanden durchaus auch sonst – wie die Klägerin auch selbst vorträgt – Kontakte zu anderen Menschen (und sei es auch dienstlich veranlasst) wie Schülern und anderen Lehrkräften oder beim Einkaufen. Vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 25. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Infektion praktisch jederzeit und überall erfolgt sein kann, überhaupt ein Anscheinsbeweis in Betracht kommt. Die Forderung eines örtlich und zeitlich bestimmbaren Schadensereignisses legt zum einen den Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge fest und dient zum anderen der Begrenzung des Risikos des Dienstherrn. Dieser soll nur für Schadensereignisse einstehen müssen, die einem Nachweis zugänglich sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 81/08 –, juris Rn. 14. Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber der bestehenden Beweisproblematik bezogen auf Infektionskrankheiten bereits – aber auch nur – im Rahmen des § 36 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW Rechnung getragen hat, besteht in der Regel kein Anlass für die Annahme eines Anscheinsbeweises oder eine Umkehr der Beweislast. Vgl. ebenso VG Augsburg, Urteil vom 21. Oktober 2021 – Au 2 K 20.2494 –, juris Rn. 24; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 1 A 3299/08 –, juris Rn. 21; Günther/Michaelis , COVuR 2022, S. 46 (47) und gegen eine Beweislastumkehr auch deutlich BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1965 – II C 11/62 –, Buchholz 231 § 107 DBG Nr. 5; demgegenüber zu einer Beweislastumkehr bzgl. COVID-19 bei bestehender Präsenzpflicht neigend: Baßlsperger , in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl. 2021, § 19 Rn. 70; auch – jedoch unter der unzutreffenden Prämisse, COVID-19 sei unter keinen Umständen eine Berufskrankheit – Ziekow , RiA 2021, S. 60 (65 ff.). II. Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus als Dienstunfall ergibt sich auch nicht aus § 36 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW. Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies nach obiger Vorschrift als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG NRW ergeben sich die in Betracht kommenden Krankheiten aus der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 in der jeweils geltenden Fassung. Infektionskrankheiten – darunter fällt auch COVID-19 – stellen nach Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV dann eine Berufskrankheit dar, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Hier fehlt es an dem Erfordernis, der Infektionsgefahr besonders ausgesetzt gewesen zu sein. § 36 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW erweitert die Unfallfürsorge lediglich für die besonders gefährdeten Beamten und dehnt sie nicht etwa auf alle Beamten aus. Die Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers diejenigen Beamten schützen, die nach Art ihrer dienstlichen Verrichtungen der Ansteckung an bestimmten übertragbaren Krankheiten besonders ausgesetzt sind, wie z.B. Ärzte, Desinfektoren, Krankenhauspersonal usw.; in diesen Fällen soll ein Dienstunfall angenommen werden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Beamte sich außerhalb des Dienstes angesteckt hat. Durch diese Bestimmung werden die schwierigen Feststellungen vermieden, ob ein Beamter, der infolge der Art seines Dienstes der Ansteckungsgefahr besonders ausgesetzt gewesen ist, sich die Ansteckung tatsächlich im Dienst zugezogen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1960 – VI C 144.58 –, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 4 m.w.N. Die Regelung soll besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist, nicht aber die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55/09 –, juris Rn. 17 m.w.N.; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Juni 2022 – 2 LB 19/20 –, juris Rn. 104; VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2022 – 5 A 6/22 MD –, juris Rn. 24. Die Vermutung des § 36 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW geht daher nicht dahin, dass bei Infektionskrankheiten grundsätzlich die Erkrankung als Dienstunfall gilt, wenn wahrscheinlich ist, dass der Beamte sich im Dienst angesteckt hat. § 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW soll dem Beamten nicht generell die ihn gemäß § 36 Abs. 1 LBeamtVG NRW treffende Beweislast abnehmen. Die Vermutung gilt nur in dem Fall, dass der Beamte nach der Art seiner Tätigkeit der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt ist. Der Gesetzgeber will den Beamten nicht vor den (wirtschaftlichen) Folgen einer Erkrankung schützen, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist, sondern ihm den Dienstunfallschutz nur gewähren, wenn er einen Dienst verrichtet, bei dem die Ansteckungsgefahr besonders hoch ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 1992 – 12 A 2403/89 –, juris Rn. 29; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 1990 – 6 A 1841/87 –, UA S. 8 (n.v.). Hinsichtlich der besonderen Gefährdungslage ist nicht auf die individuelle Veranlagung des einzelnen Beamten abzustellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 1 A 3299/08 –, juris Rn. 38; siehe auch BVerwG, Urteil vom 4. September 1969 – II C 106.67 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 8. November 1973 – VI A 1244/71 –, ZBR 1974, S. 300 (301); Brockhaus , in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, 56. EL Juni 2017, § 31 BeamtVG Rn. 170 m.w.N., genauso wenig muss die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten des Beamten anhaften, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1960 – VI C 144.58 –, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 4; siehe auch BVerwG, Urteil vom 26. April 2005 – 5 C 11/04 –, juris Rn. 12 und Beschluss vom 15. Mai 1996 – 2 B 106/95 –, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Urteil vom 21. Januar 1986 – 4 S 2468/85 –, ZBR 1986, S. 277 (278); VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2022 – 5 A 6/22 MD –, juris Rn. 24, vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1996 – 2 B 106/95 –, juris Rn. 6 m.w.N.; OVG Schleswig, Urteil vom 30. Juni 2022 – 2 LB 19/20 –, juris Rn. 105; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 3 A 590/11 –, juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. März 2013 – 5 LA 284/12 –, juris Rn. 8; VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2022 – 5 A 6/22 MD –, juris Rn. 24. Hiervon ausgehend ist ein Beamter der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt, wenn die konkrete bzw. konkret auszuführende dienstliche Tätigkeit – im Ganzen gesehen ihrer Art nach – unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung in sich birgt. Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung unter den tatsächlichen Umständen typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. Vgl. aus der st.Rspr. BVerwG, Urteil vom 10. März 1964 – II C 74.62 –, Buchholz 237.1 Art. 122 BayBG 46 Nr. 1, Urteil vom 11. Februar 1965 – II C 11/62 –, Buchholz 231 § 107 DBG Nr. 5, Urteil vom 4. September 1969 – II C 106.67 –, juris Rn. 14, Urteil vom 28. Januar 1993 – 2 C 22/90 –, juris Rn. 12 und Beschluss vom 15. Mai 1996 – 2 B 106.95 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 1 A 3299/08 –, juris Rn. 38, 42, Urteil vom 22. Mai 1992 – 12 A 2403/89 –, juris Rn. 29 m.w.N. und Urteil vom 8. November 1973 – VI A 1244/71 –, ZBR 1974, S. 300; VGH Mannheim, Urteil vom 21. Januar 1986 – 4 S 2468/85 –, ZBR 1986, S. 277 (278); bezogen auf COVID-19: VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2022 – 5 A 6/22 MD –, juris Rn. 24; VG Aachen, Urteil vom 8. April 2022 – 1 K 450/21 –, juris Rn. 42; VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 29. Für die Beurteilung der Frage, ob die danach maßgebliche konkrete dienstliche Verrichtung des Beamten im Ganzen gesehen ihrer Art nach ein gegenüber der übrigen Bevölkerung signifikant höheres Infektionsrisiko aufweist, ist von entscheidender Bedeutung u.a. die zeitliche Dauer, die Häufigkeit und auch die Intensität (etwa bei seuchenhaftem Auftreten der Infektionskrankheit) der Exposition zur Gefahrenquelle während der dienstlichen Verrichtung. Nur unter solchen gefahrerhöhenden Umständen wandelt sich das jeden treffende allgemeine Lebensrisiko zu einer besonderen Gefährdung im Sinne der Vorschrift mit der Folge, dass abweichend von dem Grundsatz, dass der Beamte die Folgen schicksalsmäßiger schädlicher Einwirkungen selbst zu tragen hat, der Schutz durch die dienstliche Unfallfürsorge eingreift. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 1 A 3299/08 –, juris Rn. 42; VG Schleswig, Urteil vom 21. September 2016 – 11 A 277/15 –, juris Rn. 45; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2012 – 23 K 3239/11 –, juris Rn. 37; siehe auch Michaelis/Günther , NVwZ 2022, S. 500 (501). Anhaltspunkte für die besondere Gefährdungslage können folglich der Grad der Durchseuchung des Tätigkeitsbereichs und das Übertragungsrisiko der im Gefahrenbereich vorgenommenen Verrichtungen liefern. Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 31 in Anlehnung an BSG, Urteil vom 2. April 2009 – B 2 U 30/07 R –, juris Rn. 22. Vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 – 2 C 22/90 –, juris Rn. 13; Urteil vom 4. September 1969 – II C 106.67 –, juris Rn. 14 und Urteil vom 10. März 1964 – II C 74.62 –, Buchholz 237.1 Art. 122 BayBG 46 Nr. 1; VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 – W 1 K 21.536 –, juris Rn. 30; siehe auch Günther/Michaelis , COVuR 2022, S. 46 (48); Günther/Fischer , NWVBl 2020, S. 309 (313). Erforderlich ist insoweit regelmäßig, dass – mit Blick auf die Zeit der Exposition zur Gefahrenquelle – eine „Kleinseuche“ bzw. „Kleinepidemie“ feststellbar ist, wodurch sich das Infektionsgeschehen deutlich vom allgemeinen Infektionsrisiko abhebt. Vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Mai 1995 – 3 B 94.3181 –, juris Rn. 22; OVG Saarlouis, Urteil vom 17. Juni 1993 – 1 R 74/90 –, juris Rn. 39; VGH Mannheim, Urteil vom 21. Januar 1986 – 4 S 2468/85 –, ZBR 1986, S. 277 (278); VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 32. Nicht ausreichend für die Annahme einer typischen Infektionsgefahr ist demgegenüber die Ansteckungsgefahr, der ein Beamter allgemein ausgesetzt ist, wenn er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. April 2000 – 2 L 2760/98 –, juris Rn. 5; VG Aachen, Urteil vom 8. April 2022 – 1 K 450/21 –, juris Rn. 44; VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 29; VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2009 – 5 K 178/09 –, juris Rn. 32. Daneben kann auch im Rahmen der Exposition gegenüber der Gefahrenquelle speziell bezogen auf das SARS-CoV-2-Virus zu berücksichtigen sein, welche Schutzvorkehrungen zur Vermeidung einer Infektion getroffen worden sind (Impfung, Mindestabstand, Schutzwand, geschlossener oder offener Raum, Luftfilter, Lüften, Mund-Nase-Schutz u.a.), vgl. z.B. Wilhelm , in: GKÖD, 11. EL 2022, § 31 BeamtVG Rn. 119; Michaelis/Günther , NVwZ 2022, S. 500 (501); Eufinger , ARP 2022, S. 57 (59) und aus der Rspr. VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 37; VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 – W 1 K 21.536 –, juris Rn. 27. Allg. auch zu den Rahmenbedingungen VGH Mannheim, Urteil vom 21. Januar 1986 – 4 S 2468/85 –, ZBR 1986, S. 277 (278), und wie gefahrgeneigt die Tätigkeit ist. Vgl. Wilhelm , in: GKÖD, 11. EL 2022, § 31 BeamtVG Rn. 119; siehe auch Brockhaus , in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, 56. EL Juni 2017, § 31 BeamtVG Rn. 171 („Art und Weise der Berührung mit den möglichen Infektionsquellen“). Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Vorliegen einer besonderen Gefährdungslage zu verneinen. Die Klägerin ist nach Art ihrer dienstlichen Tätigkeit der Gefahr, sich mit dem SARS-CoV-2-Virus zu infizieren, nicht besonders ausgesetzt gewesen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei COVID-19 um eine Infektionskrankheit handelt, die eine weltweite Pandemie ausgelöst hat, welche die Weltgesundheitsorganisation am 11. März 2020 ausgerufen hat. Mithin bestand bereits zum Zeitpunkt der Infektion der Klägerin innerhalb der allgemeinen Bevölkerung eine hohe Ansteckungsgefahr. Vgl. auch stellv. VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2022 – 5 A 6/22 MD –, juris Rn. 25. Zur Zeit der Infektion gab es keinen allgemeinen „Lockdown“. Ansammlungen im öffentlichen Raum waren mit bis zu zehn Personen erlaubt, im privaten Raum und insbesondere im Arbeitsbereich auch mit mehr Personen. Es waren – verpflichtend – Hygienekonzepte zu erstellen. Die Klägerin war durch ihre Teilnahme an der Lehrerkonferenz keinem signifikant höheren Infektionsrisiko ausgesetzt als die Allgemeinheit. Hinsichtlich Dauer und Intensität der Exposition zur Gefahrenquelle ist festzustellen, dass es sich hierbei um ein einmaliges Ereignis von eher kurzer Dauer (ca. 1,5 Stunden) gehandelt hat. Das Infektionsrisiko reduzierende Schutzvorkehrungen (Maske, Mindestabstand, Lüften) wurden getroffen und von der Klägerin nach eigenem Bekunden sogar überobligatorisch eingehalten. Die Situation, anderen Personen in einem geschlossenen Raum zu begegnen und dabei – etwa wie hier zur Nahrungsaufnahme – nicht durchgehend einen medizinischen Mund-Nase-Schutz zu tragen, ist nicht untypisch, sondern stellt im Gegenteil den geradezu typischen Arbeitsalltag für eine Vielzahl von beruflichen Tätigkeiten dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Berufsgruppe der Lehrer – außerhalb der Zeiträume der pandemiebedingten Schulschließungen – hinsichtlich der Unterrichtstätigkeit keine Möglichkeit bestand, zum Eigenschutz ins Homeoffice auszuweichen. Dass gewisse Bestandteile der Dienstverpflichtung oder auch der Kern der Tätigkeit nur in Präsenz am Dienstort geleistet werden können, trifft auf eine Vielzahl beruflicher Tätigkeiten zu. Insoweit mag das Infektionsrisiko der Klägerin durch unmittelbaren Kontakt mit Dritten (Schülern, anderen Lehrkräften) im Vergleich zur Tätigkeit im Homeoffice erhöht gewesen sein, jedoch nicht derart signifikant, dass die Schwelle des allgemeinen Lebensrisikos überschritten ist. Das Infektionsgeschehen hob sich im Zeitpunkt der Lehrerkonferenz auch nicht deutlich vom allgemeinen Infektionsrisiko aufgrund der Zahl der Infektionen ab. Gegen ein seuchenhaftes Geschehen spricht vorliegend, dass anders als in den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in denen Beamte in einem durchseuchten Gebiet, einer durchseuchten Schulklasse o.ä. ihren Dienst leisteten, die Klägerin nicht einem seuchenhaften Auftreten bzw. einer Kleinepidemie (ggfs. über einen längeren Zeitraum) ausgesetzt war, sondern anzunehmen ist, dass es unter den vermeintlich gesunden Kollegen wohl eine sog. „Indexperson“ gab. Der Umstand der möglichen Ansteckung allein rechtfertigt ebenso wenig die Annahme einer besonderen Gefahrenlage wie die Anzahl der im Ergebnis durch die Indexperson möglicherweise angesteckten Personen. Vielmehr hat sich hier ggfs. schicksalhaft das allgemeine Ansteckungsrisiko verwirklicht. In Bezug auf die Lehrtätigkeit der Klägerin lässt sich gleichfalls keine besondere Gefahrenlage feststellen. Für ein seuchenhaftes Geschehen in der von der Klägerin unterrichteten Klasse ist nichts ersichtlich. Im relevanten Zeitraum (September 2020) ist nur eine Infektion bekannt geworden, nachdem eine Schülerin am 16. September 2020 Grippesymptome gezeigt hatte. Schon anhand des zeitlichen Ablaufs sowie des Fehlens weiterer Infektionen in der Klasse der Klägerin ist ersichtlich, dass sie aufgrund des Unterrichts keiner signifikant erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen ist. Auch unter Berücksichtigung der für den damaligen Zeitraum verfügbaren Inzidenzzahlen im Land Nordrhein-Westfalen und Kreis X. (bspw. am 7. September 2020: 9,0 [NRW] bzw. 8,7 [Kreis X. ]) lässt sich keine besondere Gefährdungslage feststellen. Die Infektion von fünf von zehn Lehrkräften kann nicht als Beleg dafür gelten, dass das Infektionsrisiko signifikant erhöht gewesen ist. Dieser Vergleich führt zu einer erheblichen mathematischen Verzerrung; die Positivfälle sind schlichtweg zu vereinzelt, um hieraus im Vergleich zum allgemeinen Infektionsgeschehen eine belastbare Aussage darüber zu treffen, ob im konkreten Fall tatsächlich ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko bestand. Vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 36. Die vorgenommene Einschätzung steht auch mit dem Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge im Einklang. Deren Ziel ist es – wie ausgeführt – nicht, alle gesundheitlichen Gefahren durch besondere Unfallleistungen abzudecken. Vielmehr verbleibt ein Bereich von gesundheitlichen Gefahren, die der Beamte wie jeder andere als allgemeines Lebensrisiko oder schicksalhaft selbst zu übernehmen hat. Vgl. bzgl. COVID-19: VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 –, juris Rn. 32; siehe auch VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2022 – 5 A 6/22 MD –, juris Rn. 25 a.E. Die Klägerin kann sich im Rahmen von § 36 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW auch nicht auf einen sog. Anscheinsbeweis dergestalt berufen, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere die Lehrerkonferenz zu einem (erheblich) erhöhten Ansteckungsrisiko geführt habe. Denn ein Anscheinsbeweis greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist. An einer derartigen Typizität fehlt es bei neuen, noch nicht vollständig erforschten Krankheiten. Vgl. zur inhaltsgleichen Bundesvorschrift BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55/09 –, juris Rn. 18 m.w.N. Allein aufgrund eines gehäuften Auftretens von Infektionen kann nicht auf eine besondere Gefährdungslage im Wege des Anscheinsbeweises geschlossen werden. Vgl. so aber wohl VG Augsburg, Urteil vom 21. Oktober 2021 – Au 2 K 20.2494 –, juris Rn. 30; offenlassend VG Magdeburg, Urteil vom 27. September 2022 – 5 A 6/22 MD –, juris Rn. 26. Ließe man in Fällen der bloßen Häufung eines Infektionsgeschehens einen Anscheinsbeweis zu, um daraus das besondere Ausgesetztsein im Sinne des § 36 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW abzuleiten, so würden die ausgeführte Zwecksetzung dieser Bestimmung und der gesetzgeberische Wille wieder konterkariert werden, indem der besondere Dienstunfallschutz nicht mehr nur bestimmten – besonders gefährdeten – Beamten zuteil würde, sondern prinzipiell und ohne nähere Prüfung der maßgeblichen Art der dienstlichen Verrichtung allen Beamten, wenn (mitunter zufällig) ein erhöhtes Infektionsgeschehen aufgetreten ist. Darüber hinaus verbietet sich die Annahme eines Anscheinsbeweises im konkreten Fall auch aus der Überlegung heraus, dass ein erhöhtes Infektionsgeschehen im Zeitpunkt der Lehrerkonferenz nicht erkennbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung. Die rechtlichen Maßstäbe zu § 36 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW sind geklärt und unter Würdigung der konkreten Einzelfallumstände zur Anwendung gebracht worden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Anlehnung an Ziffer 10.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.