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Beschluss

W 4 S 25.30239

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird für dieses Verfahren und das Hauptsacheverfahren (W 4 K 25.30238) abgelehnt. I. Die Antragstellerinnen begehren vorläufigen Rechtsschutz, nachdem ihre Asylanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt und ihnen die Abschiebung nach Zypern angedroht wurde. 1. Die Antragstellerinnen, eine Mutter mit ihren zwei Töchtern im Alter von drei und acht Jahren, allesamt somalische Staatsangehörige, reisten nach eigenen Angaben am 11. Juli 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier am 18. Juli 2024 einen förmlichen Asylantrag. Ausweislich eines Auszugs aus der Eurodac-Datei war den Antragstellerinnen bereits am 21. September 2023 in Zypern internationaler Schutz zuerkannt worden. Die Anhörung der Antragstellerin zu 1) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Zulässigkeit ihres Asylantrags fand am 5. September 2024 statt. Dabei gab die Antragstellerin zu 1) im Wesentlichen an, dass sie in Zypern bereits subsidiären Schutz erhalten hätten. Das Leben sei in Zypern sehr schwierig gewesen, eine Perspektive habe sie dort für sich und ihr Kinder nicht mehr gesehen. Sie hätten insgesamt zwar einmalig 768,00 EUR Sozialleistungen bekommen, davon seien allerdings allein 260,00 EUR für das gemietete Zimmer abgegangen. Aufgrund ihrer finanziellen Lage habe sie nicht mehr gewusst, wie sie dort Ihre Kinder ernähren solle. Zudem hätten ihr die zypriotischen Behörden im Juni 2024 mitgeteilt, dass sie keine Geldunterstützung mehr bekomme, da sie selbst arbeiten müsse. Da sie aber keine Betreuung für ihre Kinder gehabt habe, habe sie auch nicht arbeiten können. Zudem seien die Wohnverhältnisse sehr beengt gewesen und es habe immer wieder Auseinandersetzungen mit anderen Mitbewohnern gegeben. Eine eigene Wohnung zu finden sei in Zypern aber generell schwierig. Die Antragstellerinnen hätten sich aus den genannten Gründen mit dem restlichen Geld des Sozialamts vom Juni 2024 Flugtickets gekauft und hätten Zypern verlassen. Mit Bescheid vom 20. Januar 2025 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerinnen als unzulässig ab (Ziffer 1). In Ziffer 2 des Bescheides stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. In Ziffer 3 wurden die Antragstellerinnen aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte die Antragstellerinnen die Ausreisefrist nicht einhalten, würden sie nach Zypern abgeschoben. Der Antragstellerinnen könnten auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die Antragstellerinnen dürften nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben werden. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zu Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Wegen der Begründung wird auf den vorgenannten Bescheid des Bundesamts Bezug genommen. Der Bescheid wurde den Antragstellerinnen ausweislich der bei der Behördenakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 23. Januar 2025 zugestellt. 2. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 29. Januar 2025, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließen die Antragstellerinnen Klage (W 4 K 25. …) gegen den vorgenannten Bescheid des Bundesamts erheben, über die noch nicht entschieden ist, und haben im vorliegenden Verfahren beantragen lassen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 20. Januar 2025 anzuordnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestünden. Den Antragstellerinnen drohe in Zypern die Verelendung, zumal es sich bei den Antragstellerinnen, einer Mutter mit zwei Kindern, um vulnerable Personen handle. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen der Antragstellerin zu 1) bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt verwiesen bzw. diese nochmals klargestellt. 3. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz des Bundesamts vom 31. Januar 2025 beantragt, den Antrag abzulehnen. Hinsichtlich der Begründung bezog sich das Bundesamt auf die angefochtene Entscheidung. 4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren W 4 K 25. … sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 1 AsylG bezogen auf die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes vom 20. Januar 2025 liegen nicht vor. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris). Anknüpfungspunkt zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann, ob das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu Recht verneint wurde (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) und ob die Abschiebungsandrohung auch im Übrigen (vgl. insb. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) rechtmäßig ergangen ist. Gemessen hieran fällt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerinnen aus. Denn die Androhung ihrer Abschiebung nach Zypern begegnet bei Anlegung des vorbeschriebenen rechtlichen Maßstabs keinen ernstlichen Zweifeln. 2. Ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist gegeben. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. 2.1. Dies ist vorliegend der Fall. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die entsprechenden Angaben der Antragstellerin zu 1) beim Bundesamt (vgl. Blatt 74 und 89 der elektr. BA), die mit den Angaben in der Eurodac-Datei übereinstimmen (vgl. Blatt 5 f. der elektr. BA). 2.2. Der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht aller Voraussicht nach auch nicht Art. 4 der Grundrechtscharta (GrCh) i.V.m. Art. 3 EMRK entgegen (vgl. hierzu EuGH, B.v. 13.11.2019 – C-540/17 u.a. – juris). Eine ernsthafte Gefahr, eine gegen Art. 4 GrCh verstoßende, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Zypern zu erfahren, besteht für die Antragstellerinnen zur Überzeugung des Gerichts nicht. 2.2.1. Bei der Prüfung, ob Zypern hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzberechtigten gegen Art. 4 GrCh i.V.m. Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 – juris). Denn Zypern unterliegt als Mitgliedstaat der Europäischen Union deren Recht und ist den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verpflichtet. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem fußt auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden. Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. hierzu nur EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. juris Rn. 83 f.). Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung dieser Vermutung hat der Europäische Gerichtshof aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU), die Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) oder die Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) genügt, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu hindern. Denn Mängel des Asylsystems können nur dann gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoßen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Diese Schwelle ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK (vgl. Art. 6 Abs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 3 GrCh) erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.; aus der Rechtsprechung des EGMR siehe etwa EGMR, U.v. 4.11.2014 – 29217/12 – NVwZ 2015, 127 ff.). Selbst große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse erreichen diese Schwelle nicht, wenn sie nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund derer diese Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.). Auch der Umstand, dass der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GrCh i.V.m. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Schutzberechtigte aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 93). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GrCh und Art. 3 EMRK besteht auch nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur in dem Fall, in dem die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und die betroffene Person dadurch Gefahr läuft, erheblich in ihrer Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18). Für die Erfüllung der Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, wenn die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 14). Ferner ist in die Gesamtwürdigung einzustellen, inwieweit Rückkehrende die Möglichkeit haben, ihren Lebensunterhalt auf einem Mindestniveau durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 25; BayVGH, U. v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris Rn. 29). Für die vorzunehmende Gesamtwürdigung ist zudem irrelevant, ob gegebenenfalls notwendige Hilfen vom Zielstaat, aus EU-Programmen, durch internationale Organisationen oder private Gruppen bereitgestellt werden, um die Situation äußerster materieller Armut, in die ein mittelloser Schutzberechtigter ohne private und familiäre Kontakte bei seiner Rückführung gelangen könnte, abzuwenden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 22.8.2018 – 3 L 50/17 – juris Rn. 17 unter Hinweis auf Thym, Rücküberstellung von Schutzberechtigten, NVwZ 2018, 609/613). Insbesondere sind auch Unterstützungsleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Hilfeorganisationen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 25 f.). Ist dagegen ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für anerkannt Schutzberechtigte im zuständigen Mitgliedstaat derartige Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat rücküberstellten Personen im Sinne von Art. 4 GrCh i.V.m. Art. 3 EMRK zur Folge hätten, ist eine Überstellung mit diesen Bestimmungen unvereinbar (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 87; BVerwG, B.v. 19.3.2014 -10 B 6.14 – juris Rn. 6). Hinsichtlich der Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GrCh i.V.m. Art. 3 EMRK ist schließlich auf den Maßstab des „real risk“ der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abzustellen (vgl. EGMR, U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06, Saadi – NVwZ 2008, 1330 Rn. 129; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136/377 Rn. 22 m.w.N.). 2.2.2. Die Lebenssituation anerkannt Schutzberechtigter in Zypern stellt sich nach der aktuellen Erkenntnislage wie folgt dar: Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die jeweils für drei weitere Jahre verlängerbar ist. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die jeweils für zwei weitere Jahre verlängerbar ist. Bei der Verlängerung von Aufenthaltstiteln kommt es regelmäßig zu Verzögerungen, was zu Problemen beim Zugang zu Leistungen führen kann (BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 18; aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 152). Programme, die anerkannt Schutzberechtigten eine Unterkunft zur Verfügung stellen würden, gibt es in Zypern nicht, ebenso wenig ein offizielles Übergangsmanagement in eine Gemeindeunterbringung. Anerkannt Schutzberechtigte müssen sich vielmehr selbst um eine private Unterkunft kümmern, was aufgrund der Sprachbarriere und finanziellen Engpässen zusammen mit hohen Mietpreisen und dem Umfang der verschiedenen Beihilfen oft schwierig ist. Viele Vermieter sind zudem zurückhaltend, Immobilien an Flüchtlinge zu vermieten, selbst wenn diese über ein regelmäßiges Einkommen verfügen. Nach einer Schutzgewährung ist aber (theoretisch) auch ein weiterer, unbegrenzter Aufenthalt im Unterbringungszentrum für Asylbewerber möglich (BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 19; aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 159). Eine gewisse Anzahl an anerkannt Schutzberechtigten lebt dementsprechend weiter in Ankunftszentren (aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 160). Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Zahl der Asylantragsteller seit dem Jahr 2022, in dem rund 21.500 Personen in Zypern Asyl beantragt haben, deutlich zurückgegangen ist (2023: rund 11.600 und im ersten Halbjahr 2024 rund 4.900; vgl. hierzu die Zahlen bei aida, https://asylumineurope.org/reports/country/cyprus/statistics/ bzw. bei EUAA https://public.flourish.studio/visualisation/18990205/; zuletzt jeweils abgerufen am 27.2.2025) und das Asyl- und Unterbringungssystem in Zypern daher nicht mehr so angespannt bzw. überlastet ist wie in den Jahren zuvor. Da die Mehrheit der Betroffenen nicht in der Lage ist, unmittelbar ein Einkommen zu sichern, sind nahezu alle Schutzberechtigten darauf angewiesen, nach Zuerkennung des Schutzstatus finanzielle Hilfe durch das nationale Guaranteed Minimum Income (GMI) zu beantragen. Dieses gewährt aber keine Mietzinsbeihilfen, solange noch kein Mietobjekt gefunden wurde. Insbesondere kann auch die verzögerte Prüfung von GMI-Anträge in einigen Fällen zu Obdachlosigkeit führen (aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 159). Obwohl Obdachlosigkeit bei Asylwerbern viel häufiger vorkommt, sind auch anerkannt Schutzberechtigte diesem Risiko ausgesetzt und benötigen Unterstützung und Beratung, um eine Unterkunft zu finden (BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 19; aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 159 f.). Bei vulnerablen Personen oder Personen ohne Netzwerk bzw. Unterstützung vor Ort ist die Gefahr einer Obdachlosigkeit höher (aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 159). Nach ihrer Anerkennung haben Schutzberechtigte wie zypriotische Staatsbürger Zugang zum Arbeitsmarkt. Für Berufsgruppen mit niedrigem Ausbildungsniveau werden in Zypern u.a. Küchenhilfen, Angestellte im Dienstleistungsbereich in Hotels und Gaststätten, Haushaltshilfen, Verkaufskräfte und Kassierer, Arzthelfer, Krankenhaussowie anderes medizinisches Personal gesucht (vgl. hierzu EURES, https://eures.europa.eu/living-and-working/labour-market-information-europe/labour-market-information-cyprus_de; zuletzt abgerufen am 27.2.2025). Das Bruttoinlandsprodukt Zyperns ist im Jahr 2023 um 2,47 Prozent gewachsen, für das Jahr 2024 wird ein Wachstum von 3,29 Prozent und für die nächsten Jahre ein Wachstum um die 3 Prozent erwartet (vgl. hierzu etwa die Angaben bei Statista unter https://de.statista.com/statistik/daten/studie/234228/umfrage/wachstum-des-bruttoinlandsprodukts-bip-in-zypern/; zuletzt abgerufen am 27.2.2025). Die Arbeitslosenquote geht in Zypern seit dem Jahr 2020 stetig zurück (2020: 7,6%; 2021: 7,5%; 2022: 6,8%; 2023: 6,1%) und lag im 2. Quartal 2024 unter 5 Prozent (4,6%, vgl. https://www.gov.cy/en/economy-and-finance/labour-force-survey-lfs-2nd-quarter-2024/; zuletzt abgerufen am 27.2.2025). Auch die Zahl der Erwerbstätigen steigt seit 2015 stetig an, belief sich im Jahr 2023 auf 463.000 Erwerbstätige, im Jahr 2024 auf 472.000 und steigt im Jahr 2025 voraussichtlich auf 477.000 Erwerbstätige weiter an (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/234329/umfrage/erwerbs-taetige-in-zypern/; zuletzt abgerufen am 27.2.2025). Schutzberechtigte haben zudem Zugang zum nationalen Sozialhilfesystem des Garantierten Mindesteinkommens (GMI) in gleicher Höhe und unter denselben Bedingungen wie zypriotische Staatsangehörige. Von der Bedingung eines fünfjährigen rechtmäßigen und ständigen Aufenthalts in Zypern sind Schutzberechtigte ausgenommen. In den letzten Jahren dauerte die Entscheidung über den Antrag auf GMI allerdings bis zu zwölf Monate, sowohl für Staatsangehörige als auch für anerkannt Schutzberechtigte. Für diesen Zeitraum kann jedoch eine Nothilfe beantragt werden, um grundlegende Bedürfnisse finanzieren zu können. Die Nothilfe beträgt zwischen 100,00 und 150,00 EUR für eine Einzelperson bzw. 150,00 bis 280,00 EUR für eine Familie im Monat (aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 159). Es gibt zudem bürokratische Hürden und Berichte über Schwierigkeiten bei der Errichtung von Bankkonten, die den Zugang zum GMI erschweren, allerdings hat sich diesbezüglich die Situation durch Intervention des UNHCR und NGOs verbessert (aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 165). Um Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen (GMI) zu haben, müssen Schutzberechtigte unfreiwillig arbeitslos sein und bestimmte Einkommensvoraussetzungen sowie bestimmte Bedingungen bezüglich eigener Finanzmittel und eigenen Eigentums erfüllen. Die ausgezahlten Geldbeträge liegen zwischen 480 Euro für einen einzelnen Erwachsenen, 240 Euro für den Ehepartner und jedes Familienmitglied über 14 Jahren, sowie 144 Euro für jedes Familienmitglied unter 14 Jahren. Der Mietzuschuss errechnet sich je nach Haushaltsgröße und Wohnort und bewegt sich in etwa zwischen 96 Euro und 280 Euro, zuzüglich eventueller Zulagen für größere Familien oder Behinderte (BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 20; aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S.163). In Zypern gibt es schließlich ein nationales Gesundheitssystem (GESY), zu dem anerkannt Schutzberechtigte unter denselben Voraussetzungen Zugang haben wie Zyprioten und EU-Bürger. Dieses beinhaltet den kostenlosen Zugang zu einem Hausarzt, während für den Zugang zu spezialisierter medizinischer Versorgung (Fachärzte, Laboruntersuchungen, Physiotherapie, Psychologen usw.) Beiträge von sechs bis zehn Euro pro Besuch erhoben werden. Auch für Medikamente können geringe Beiträge anfallen, die in der Regel bei etwa zwei bis vier Euro liegen. Während anerkannt Schutzberechtigte auf ihre Aufenthaltserlaubnis warten, was bis zu sechs Monate dauern kann, haben sie keinen Zugang zu GESY. In dieser Zeit haben sie aber Zugang zu medizinischer Versorgung wie Asylbewerber, müssen hierfür allerdings zusätzliche Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass sie zwar schutzberechtigt sind, aber (noch) keinen Zugang zu GESY haben, was in der Folge zu einem verzögerten Zugang zu medizinischer Behandlung führen kann (BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 21; aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 165). 2.2.3. Unter Berücksichtigung der soeben geschilderten Lage für anerkannt Schutzberechtigte in Zypern und der persönlichen Umstände der Antragstellerinnen droht diesen dort nach derzeitigem Erkenntnisstand keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh i.V.m. Art. 3 EMRK (keine unmenschliche Behandlung für anerkannt Schutzberechtigte in Zypern annehmend aus jüngerer Zeit auch VG Bayreuth, U.v. 7.10.2024 – B 7 K 24.30965 – juris; im Ergebnis ebenso VG Gießen, B.v. 5.2.2024 – 1 L 216/24.GI.A – juris). Die Antragstellerinnen haben als anerkannt Schutzberechtigte Zugang zum nationalen Sozialhilfesystems Zyperns. Nach eigenen Angaben haben die Antragstellerin dort auch bereits Zahlungen aufgrund des garantierten Mindesteinkommens in Höhe von 768,00 EUR erhalten (480,00 EUR für einen Erwachsenen und jeweils 144,00 EUR für Familienmitglieder unter 14 Jahren; vgl. hierzu einerseits die Angaben der Antragstellerin zu 1) auf Blatt 90 der elektr. BA und andererseits die Angaben des BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 20). Für die Übergangszeit können die Antragstellerinnen eine Nothilfe beantragen (vgl. aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 159). Zusätzlich dazu können anerkannt Schutzberechtigte einen Mietzuschuss von bis zu 280,00 EUR im Monat erhalten (BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 20). Zwar ist die Wohnungsmarktsituation in Zypern angespannt, allerdings ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Antragstellerinnen bei Zuhilfenahme von staatlichen Stellen, NGO`s und/oder privaten Kontakten zu Landsleuten dort nicht wieder eine Unterkunft finden werden. Denn bereits bei ihrem Voraufenthalt in Zypern war es den Antragstellerinnen gelungen, ein Zimmer in einer Wohnung zu mieten, auch wenn die Wohnungssituation dort beengt gewesen sein mag (vgl. Blatt 89 der elektr. BA). Für die Übergangszeit können die Antragstellerinnen auch in Behelfsunterkünften von Hilfsorganisationen unterkommen (vgl. hierzu etwa das Projekt Shelter for Women der Caritas Cyprus: https://caritascyprus.org/our-projects/; zuletzt abgerufen am 27.2.2025). Darüber hinaus haben die Antragstellerinnen nach eigenen Angaben bereits in der Vergangenheit auch Essen von Hilfsorganisationen erhalten. Dass den Antragstellerinnen das garantierte Mindesteinkommen komplett gestrichen worden wäre bzw. wird, wie die Antragstellerin zu 1) unsubstantiiert vorgetragen hat, ist dagegen nicht glaubhaft. Zwar müssen Empfänger des garantierten Mindesteinkommens jeden angebotenen Job annehmen (vgl. BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 20). Es ist aber nicht ersichtlich, weswegen der Antragstellerin zu 1) die Aufnahme eines Berufs per se unzumutbar sein soll. Die Antragstellerin zu 2) geht bereits in die Schule, der Schulbesuch ist in Zypern kostenlos (vgl. BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 21). Die Antragstellerin zu 3), die im … 2021 geboren ist, kann jedenfalls für eine gewisse Zeit tagsüber in einen Kindergarten oder in eine Vorschule gehen. In Zypern gibt es öffentliche Kindergärten, bei denen keine Gebühren erhoben werden (vgl. Angaben des UNHCR unter: https://help.unhcr.org/cyprus/country-information/education-system/; zuletzt abgerufen am 27.2.2025), deren Anzahl allerdings begrenzt ist. Außerdem können hinsichtlich der Gebühren für Kindergärten Zuschüsse beantragt werden (vgl. https://www.gov.cy/en/service/subsidy-of-tuition-of-children-up-to-4-years-old-scheme/; zuletzt abgerufen am 27.2.2025). Zudem gibt es die Möglichkeit für drei bis vierjährige Kinder bereits öffentliche Vorschulen zu besuchen, für die zwar grundsätzlich ebenfalls Gebühren anfallen, von denen aber insbesondere Empfänger des garantierten Mindesteinkommens bei Vorlage entsprechender Unterlagen ausgenommen werden (vgl. hierzu die Angaben des zypriotischen Ministeriums für Erziehung, Sport und Jugend unter: https://www.moec.gov.cy/dde/en/preprimary_fees.html; zuletzt abgerufen am 27.2.2025). Unter Berücksichtigung dessen sind aus Sicht des erkennenden Einzelrichters keine Gründe erkennbar, weswegen es der Antragstellerin zu 1) nicht zumutbar sein soll, zumindest eine Teilzeitstelle anzutreten. Auch ist nicht anzunehmen, dass die zypriotischen Behörden den Umstand, dass die Antragstellerin zu 1) alleinerziehende Mutter mit zwei minderjährigen Kindern ist, ignorieren und von ihr Arbeitsbemühungen fordern, die mit ihren Verpflichtungen als alleinerziehende Mutter nicht vereinbar wären. Dass es der Antragstellerin zu 1) trotz des oben beschriebenen Bedarfs an Arbeitskräften in Zypern nicht gelingen wird, eine Teilzeitbeschäftigung zu finden, ist bei entsprechender Eigeninitiative nicht anzunehmen. Es ist vielmehr nicht erkennbar, dass sich die Antragstellerin zu 1) in Zypern überhaupt ernsthaft um eine (Teilzeit-)Stelle bemüht hat. Zudem gilt es zu berücksichtigten, dass die Antragstellerinnen bereits gut eineinhalb Jahre in Zypern gelebt haben, zu dieser Zeit eine Unterkunft finden konnten und auch Sozialleistungen vom Staat erhalten haben. Den Antragstellerinnen sind somit die Verhältnisse vor Ort nicht unbekannt. Eine andere rechtliche Einschätzung rechtfertigen auch nicht die vom Bevollmächtigten der Antragstellerinnen angeführten Entscheidungen des VG Braunschweig vom 27. Juli 2023 (Az. 1 A 173/21) und des VG Sigmaringen vom 18. Juli 2022 (Az. A 3 K 3246/21; vgl. Schriftsatz vom 14.2.2025, S. 2 und S. 3). Denn diesen Entscheidungen sind zu einem Zeitpunkt ergangen, als aufgrund der hohen Asylantragszahlen und der Auswirkungen der Corona-Pandemie das zypriotische Asylsystem strukturell überfordert war. Diese damals geltenden Grundannahmen treffen so aktuell jedoch nicht mehr zu. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter 2.2.2. verwiesen. Der erkennende Einzelrichter verkennt nicht, dass die Lebensumstände der Antragstellerinnen in Zypern (voraussichtlich deutlich) schlechter sein werden als hier in der Bundesrepublik Deutschland. Allerdings erreichen sie nach dem Vorgesagten nicht die vom EuGH geforderte hohe Schwelle, die notwendig ist, damit aufgrund der Gewährleistungen des Art. 4 GrCh i.V.m. Art. 3 EMRK eine Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht ergehen dürfte. Denn bei den Antragstellerinnen handelt es sich nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht um Personen, die vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig sind und die sich bei einer Rückkehr nach Zypern unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen alsbald in einer Situation extremer materieller Not befinden werden, die es ihr nicht erlaubten, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. zu diesen Anforderungen nochmals EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.; aus der Rechtsprechung des EGMR siehe etwa EGMR, U.v. 4.11.2014 – 29217/12 – NVwZ 2015, 127 ff.). Nach alldem stehen der Ablehnung der Asylanträge der Antragstellerinnen als unzulässig zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung auch mit Blick auf Art. 4 GrCh i.V.m. Art. 3 EMRK keine ernstlichen Zweifel entgegen. 3. Stichhaltige Anhaltspunkte, die zu Gunsten der Antragstellerinnen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sprächen, und infolgedessen auch eine Abschiebungsandrohung nicht hätte ergehen dürfte (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4. Schließlich ist die Abschiebungsandrohung auch im Übrigen (vgl. § 34 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 AsylG) rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). 5. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten war schließlich auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO).