Urteil
W 8 K 24.478
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Halbs. 1 1. Alt. VwGO zulässig (vgl. VG Bremen, U.v. 26.8.2024 – 7 K 678/22 – juris Rn. 16; VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 60). Die Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 26. Februar 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Weder der Widerruf der Bewilligung noch die Rückforderung und Rückzahlungsverpflichtung sind von Rechts wegen zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das Behaltendürfen der Soforthilfe Corona. Dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Soforthilfe Corona samt Rückforderung und Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 5.000,00 EUR vorliegen, hat der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Februar 2024, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO) zutreffend begründet und in den Klageerwiderungsschriftsätzen vom 3. April 2024 und 2. Juli 2024 (siehe Tatbestand unter II.2) sowie in der mündlichen Verhandlung vertiefend, schlüssig und nachvollziehbar erläutert. Des Weiteren wird auf ein Urteil der Kammer in einer vergleichbaren Fallgestaltung und mit vergleichbarer Argumentation von Klägerseite vom 13. Januar 2025 verwiesen (siehe VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris). Den dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Mai 2025 unanfechtbar abgelehnt (BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB.473). Über eine ebenfalls vergleichbare Fallgestaltung hat die Kammer zudem zuletzt mit Urteil vom 23. Mai 2025 entschieden (siehe VG Würzburg, U.v. 23.5.2025 – W 8 K 24.1319 – BeckRS 2025, 16052). Rechtsgrundlage des Widerrufs des Bewilligungsbescheides vom 28. März 2020 ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Theoretisch könnte auch Art. 48 BayVwVfG anwendbar sein, wenn von einem rechtswidrigen Bewilligungsbescheid auszugehen wäre. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, hier der Bewilligungsbescheid, wäre anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Soforthilfe Corona von vornherein nicht vorgelegen hätten (vgl. zu so einem Fall VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 28 ff.). Bei Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG genügt, dass die dem Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Angaben, mithilfe derer die Begünstigte den Verwaltungsakt erwirkt hat, objektiv unrichtig oder unvollständig waren. Ob die Begünstigte dies wusste, ist genauso unerheblich wie ein fehlendes Verschulden (VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 44). Jedoch war im Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung der Förderung am 28. März 2020 eine Prognose zu treffen, ob ein Liquiditätsengpass eintreten wird. Eine Prognose – hier über den zu erwartenden Liquiditätsengpass – kann aber zum Zeitpunkt ihrer Abgabe korrekt und fehlerfrei getroffen worden sein, selbst wenn sich dann im Nachhinein herausstellt, dass der prognostizierte Liquiditätsengpass so nicht eingetreten ist. Die Annahme des Beklagten, dass ein rechtmäßiger Bewilligungsbescheid zugrunde liegt, ist nicht zu beanstanden, weil gerade eine Prognose zu einem voraussichtlichen Liquiditätsengpass zu stellen war und zu diesem Zeitpunkt der Engpass für diesen Bewilligungszeitpunkt noch nicht feststehen musste (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 26 f.). Letztlich kann die Frage der Rechtmäßigkeit aber sogar offenbleiben, da Art. 49 BayVwVfG auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte angewendet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2018 – 8 C 16/17 BVerwGE 163, 102, juris Rn. 17; vgl. auch VG Ansbach, U.v. 19.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 67 ff.). Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG sind erfüllt, weil der Kläger die im Bewilligungsbescheid vom 28. März 2020 gewährte Förderung nicht zweckentsprechend verwendet hat. Der Beklagte hatte die Soforthilfe Corona an den Kläger explizit bezogen auf einen konkreten aktuellen Liquiditätsengpass als eine zweckgebundene Geldleistung gewährt und der Kläger hat die Geldleistung nicht für diesen bestimmten Zweck verwendet. Entscheidungserheblich und streitig ist im Wesentlichen – da die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen unstreitig vorliegen –, ob die einmalig gewährte Geldleistung, die für einen bestimmten Zweck gewährt worden ist, nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wurde, mithin eine Zweckverfehlung vorliegt. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfüllung eines bestimmten Zwecks ist der im Bewilligungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck. Der Zweck einer Zuwendung muss dem Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen sein. Nach den gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen auch im öffentlichen Recht geltenden Maßstäben ist darauf abzustellen, wie der Empfänger aus seiner Sicht den Inhalt des Bescheides und weitere in diesem in Bezug genommene Inhalte bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Neben dem Wortlaut des Bescheides sind maßgeblich dafür auch der Inhalt der von ihm in Bezug genommenen Richtlinien, die Grundlage der Bewilligung der Zuwendung gewesen sind. Nicht ausreichend ist ein Zuwendungszweck, der sich einzig aus der Förderpraxis der Bewilligungsbehörde ergibt, wenn diese sich im Zuwendungsbescheid nicht wiederfindet (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1983 – 7 C 70.80 – juris Rn. 16, B.v. 18.7.1990 – 3 B 88/90- juris Rn. 4; BayVGH B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162, BeckRS 2021, 1713, Rn. 9 sowie VG Bremen, U.v. 20.11.2024 – 7 K 681/22 – juris Rn. 24; VG Berlin, U.v. 11.7.2024 – 26 K 289/23 juris Rn. 34; VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 75 jeweils m.w.N.). Maßgeblich bei der Ermittlung des Zwecks sind danach im Wesentlichen der Wortlaut des Zuwendungsbescheids vom 28. März 2020, die diesem zugrundeliegenden Bewilligungsgrundlagen, insbesondere der Soforthilfeantrag vom 19. März 2020, und die Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020 in ihrer Ursprungsfassung sowie weitere erkennbare Informationen. Ausgehend davon war gesamtbetrachtend offenkundig von einem Liquiditätsengpass als Förderzweck auszugehen. Das Antragsformular vom 19. März 2020 spricht von einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. dem Liquiditätsengpass. Ebenso findet sich in der – ursprünglichen – Fassung der Richtlinien Soforthilfe Corona vom 17. März 2020 zum Zweck der Förderung in Nr. 1 Satz 3 lediglich die Formulierung, dass Soforthilfe gewährt werden soll, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen und Freiberufler zu sichern, Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten (siehe dort auch Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5). Nr. 1 Satz 1 der Maßgaben des Bewilligungsbescheides besagt, dass die Soforthilfe zweckgebunden ist und ausschließlich der Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Folgen infolge der Covid-19-Pandemie und der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des betroffenen Unternehmens dient. Nr. 1 Satz 2 der Maßgaben des Bescheides bestimmt konkretisierend ausdrücklich: Die Mittel dienen ausschließlich zur Kompensation von seit dem 11. März 2020 im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässen. Was unter Liquiditätsengpässen zu verstehen ist, ist im Bewilligungsbescheid nicht näher definiert, ergibt sich aber ersichtlich aus den weiteren, dem Kläger auch erkennbaren Umständen. In Nr. 2 der Richtlinie Soforthilfe Corona vom 17. März 2020 (BayMBl. Nr. 156) war bestimmt: „Voraussetzung der Finanzhilfe Voraussetzung für die Gewährung einer Finanzhilfe ist eine infolge der durch den Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie unmittelbar zusammenhängende existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage aufgrund massiver Liquiditätsengpässe, die nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, Steuerstunden, sonstigen Eigen- oder Fremdmitteln oder sonstigen Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden können.“ Eine Definition des Liquiditätsengpasses wurde in die Nr. 2 mit der Änderung vom 1. April 2020 (BayMBl. Nr. 170, in Kraft getreten am 31.3.2020) eingefügt: „Voraussetzung der Finanzhilfe Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“ In den FAQ vom 29. März 2020 wurde weiter ausgeführt: Massive Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche sind kein ausreichender Grund für eine Förderung. Es muss deutlich gemacht werden, dass und warum die laufenden Kosten (in welcher Art und Höhe) jetzt oder in naher Zukunft nicht mehr gedeckt werden können. Das Unternehmen muss in eine für das Unternehmen existenzbedrohliche Wirtschaftslage gekommen sein, in der es laufenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um insbesondere laufende Verpflichtungen (beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu begleichen. Zeitnahe, in der Zukunft (den nächsten drei Monaten) liegende, aber sicher bestimmbare Verpflichtungen können berücksichtigt werden. Für die Berechnung des Engpasses kann ein Zeitraum von maximal drei Monaten herangezogen werden. Bei der Festlegung wird der Zeitraum März bis Mai zugrunde gelegt. Liquiditätsengpass entspricht nicht einem Umsatz- oder Gewinnrückgang; entgangene Provision oder entgangener Umsatz reichen nicht aus. Eine möglicherweise spätere Überprüfung ist nicht ausgeschlossen. Die entscheidende Bedeutung der Zuwendungspraxis des Beklagten führten schließlich auch dazu, dass der Umstand, dass der Begriff des Liquiditätsengpasses erstmalig durch Nr. 1.2 der Änderung der Richtlinien vom 01.04.2020, BayMbl. 2020, Nr. 170 – und damit nach dem Erlass des Bescheids vom 28. März 2020 – auf Ebene der Richtlinien definiert worden ist, die dargestellte Zuwendungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht infrage zu stellen vermag (VG Bayreuth, G.v. 8.5.2024 – B 7 K 22.877 – juris Rn. 46). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Definition des Liquiditätsengpasses erst mit der 1. Änderung vom 1. April 2020 – und damit nach Erlass des Bewilligungsbescheides – in die Richtlinien aufgenommen wurde. Auch die vorstehend zitierten FAQ sind erst am 29. März 2020 – ebenfalls nach Bescheidserlass – veröffentlicht worden. Zwar finden bei der Auslegung des Bewilligungsbescheids nur die im Zeitpunkt des Erlasses vorhandenen Informationen unmittelbar Berücksichtigung, denn die Zweckbestimmung einer gewährten Förderung wird grundsätzlich im Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderung getroffen, die nachfolgende Entwicklung der Verwaltungsvorschriften und damit die nachträgliche Einfügung der Definition des Liquiditätsengpasses in die Richtlinien entfaltet aber Indizwirkung für die bereits im Zeitpunkt des Bescheidserlasses tatsächliche Handhabung der Richtlinien in der Gestalt der ständigen Verwaltungspraxis. So führte der Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Juli 2024 plausibel aus, dass für die Berechnung de Liquiditätsengpasses die Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand den erzielten Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb gegenüberzustellen seien. Dies sei bereits seit Inkrafttreten der Soforthilferichtlinien am 19. März 2020 in ständiger Verwaltungspraxis so gehandhabt und dann auch im Richtlinientext der Fassung vom 31. März 2020 klargestellt worden. Demnach wurde durch die nachträgliche Einfügung der Definition des Liquiditätsengpasses in die nachfolgende Fassung der Richtlinien sowie FAQ lediglich das deklaratorisch nachvollzogen, was vorher bereits durch ständige Verwaltungspraxis konstituiert wurde (vgl. VG Bayreuth, G.v. 8.5.2024 – B 7 K 22.877 – juris Rn. 47). Die schon zuvor geübte Förderpraxis wurde lediglich verschriftlicht. Soweit die Klägerbevollmächtigte moniert, dass die Richtlinien Soforthilfe Corona vom 17. März 2020 nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden könnten, da diese im Bewilligungsbescheid nicht korrekt zitiert worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei der falschen bzw. ungenauen Wiedergabe der Richtlinienbezeichnung um eine offenbare Unrichtigkeit gemäß Art. 42 Satz 1 BayVwVfG handelt, die weder zu einer Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids führt noch dazu, dass die Richtlinie, die erkennbar tatsächlich in Bezug genommen werden sollte, nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgestellt, dass eine Fehlbezeichnung der Förderrichtlinie selbst dann unbeachtlich ist, wenn irrtümlicherweise die falsche Richtlinie zitiert wird (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2024 – 22 ZB 23.2217 – juris Rn. 13 ff.). Dies muss erst recht gelten, wenn die in Bezug genommene Richtlinie lediglich ungenau zitiert wurde. Für einen objektiven Betrachter in der Lage der Beteiligten musste sich aufdrängen, dass nur die tatsächlich gemeinten Richtlinien Soforthilfe Corona gemeint sein konnten, insbesondere, da – wie vom Beklagten richtigerweise angemerkt – keine anderen Richtlinien mit dem exakten Wortlaut der zitierten Richtlinien existieren. Dafür, dass für den Kläger erkennbar war, auf welche Richtlinien Bezug genommen werden sollte, spricht auch, dass der Kläger die ungenaue Bezeichnung der Förderrichtlinien nach Erlass des Bewilligungsbescheides nicht gerügt hat. Schon allein aufgrund des Wortlauts des Bewilligungsbescheides sowie der einschlägigen Richtlinien Soforthilfe Corona war der Liquiditätsengpass und damit der Förderzweck hinreichend bestimmt definierbar. Hinzu kommen darüber hinaus – ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt – die weiteren Informationen, wie Verlautbarungen der Wirtschaftsministerien (vgl. OVG NRW, u.v. 17.3.2023 – 4 A 1987/22 – juris Rn 150). Insoweit ist auch anzumerken, dass Corona-Soforthilfen seinerzeit auch Gegenstand ausführlicher Berichterstattung und öffentlicher Diskussion waren (OVG Berlin Brandenburg, B.v. 4.3.2024 – OVG 6 N 14/24 – juris Rn. 6). In einer Veröffentlichung des bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 20. März 2020 – und damit noch vor Bescheidserlass – ist ausgeführt: Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um zum Beispiel laufende Verpflichtungen zu zahlen (vgl. VG Regensburg, U.v. 22.1.2024 – RN 16 K 21.2296 – UA S.6, unveröffentlicht). Aus dem objektiven Empfängerhorizont eines Bescheidsempfängers waren danach insbesondere schon allein infolge des Wortlauts der der Förderentscheidung zugrundegelegten Richtlinien Soforthilfe Corona Gewinneinbußen und Umsatzrückgänge nicht ausreichend für einen Liquiditätsengpass. Ergänzend bestätigen die betreffenden Verlautbarungen dieses eindeutige Verständnis. Auf anderweitige mögliche, etwa betriebswirtschaftliche Definitionen des Liquiditätsengpasses kommt es nicht an, ebenso wenig auf die tatsächliche subjektive Kenntnis des Klägers; es reicht die Erkennbarkeit. Genauso wenig kommt es auf das eigene subjektive Verständnis des Klägers an, was er unter einem Liquiditätsengpass versteht (OVG Berlin Brandenburg, B.v. 4.3.2024 – OVG 6 N 14/24 – juris Rn. 5; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14, BayVBl 2025, 26, 28). Soweit im Antragsformular die Konjunktion „bzw“. zwischen den Begriffen „existenzbedrohliche Wirtschaftslage“ und „Liquiditätsengpass“ aufgeführt ist, rechtfertigt diese Formulierung im Übrigen nicht zwingend ein alternatives Verständnis, dass anstatt eines Liquiditätsengpasses auch allein eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage für eine Förderung ausreichen würde. Denn das „bzw.“ muss – aus Sicht eines objektiven Empfängers – nicht zwingend als „oder“ verstanden werden, sondern verdeutlicht vielmehr den Zweck der Förderung im Sinne der Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage durch Zahlung eines Beitrags zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses mit Blick darauf, dass die fortlaufenden Einnahmen nicht ausreichen, die ebenfalls fortlaufenden Verbindlichkeiten zu bedienen (VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 109), wobei von vornherein klargestellt war, dass dabei – wie ausgeführt – gerade nicht alle fortlaufenden Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind. Das Gleiche gilt für die Maßgabe im Bewilligungsbescheid betreffend den Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass sich der Mittelbedarf zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz „bzw.“ zur Kompensation von seit dem 11. März 2020 entstandenen Liquiditätsengpässen unter die bewilligte Soforthilfe reduziert. Die Konkretisierung der für die Entstehung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses relevanten drei Monate (ganze Monate, beginnend mit dem Monat der Antragstellung) durch den Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat auch dazu plausibel seine Verwaltungspraxis dargelegt, dass er auf volle drei Monate beginnend mit dem Monat der Antragstellung im Zeitraum März bis Mai 2020 abstellt. Dabei habe es der ständigen Verwaltungspraxis entsprochen, dass die Betriebsergebnisse der einzelnen Monate für den gesamten Dreimonatszeitraum saldiert worden seien. Ein Liquiditätsengpass sei ausgeschlossen, wenn – wie hier – in einem Monat ein positives Betriebsergebnis erzielt worden sei, dessen Höhe die negativen Betriebsergebnisse der beiden anderen Monate überstiegen habe. Er hat auch dazu seine Beweggründe dargelegt, und zwar unter anderem Praktikabilität sowie Vereinfachung und Pauschalierung, nicht zuletzt auch zu Gunsten der Soforthilfeempfänger, wie der Beklagte in seiner Klageerwiderung ausgeführt hat (vgl. zur Zulässigkeit des Drei-Monats-Zeitraums näher auch VG Bayreuth, U.v. 17.3.2025 – B 7 K 24.809 – juris Rn. 50 ff.). Gekoppelt an den primären Zuwendungszweck, der Überwindung eines Liquiditätsengpasses im Bewilligungszeitraum musste ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont der Liquiditätsengpass in der Summe im Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten aufgetreten sein (VG Schwerin, U.v. 5.6.2024 – 3 A 404/23 SN – juris Rn. 29 f.). Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten finden sich weder im Zuwendungsbescheid noch in den Richtlinien Anhaltspunkte dafür, dass jeweils auf Einzelmonate in der Betrachtung abzustellen wäre. Dies erscheint auch orientiert am objektivierten Empfängerhorizont unmittelbar sachgerecht, weil mit den Billigkeitsleistungen die Existenz von Unternehmen erhalten bleiben sollte, die von coronabedingten Betriebsschließungen über einen gewissen Zeitraum bedroht waren (VG Schwerin, U.v. 5.6.2024 – 3 A 404/23 SN – juris Rn. 30). Ein „Teilanspruch“ in Höhe von 3.333,33 EUR (vgl. S. 5 der Klagebegründung vom 24.6.2024, siehe Tatbestand unter II.1.) für die Monate März und Mai 2020 war deshalb nach der Verwaltungspraxis des Beklagten nicht vorgesehen, da der Liquiditätsengpass als entscheidendes Kriterium gerade nicht an einzelne Monate anknüpft, sondern während der vollen drei Monate gegeben sein muss. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat sich die im Förderverfahren angestrengte Prognose zu einem Liquiditätsengpass bis zum Erlass des Widerrufsbescheids nicht – und überdies, ohne dass es darauf noch ankommt, auch nicht im laufenden Klageverfahren – bestätigen können. Aus den vom Kläger im Rahmen der Rückmeldung am 24. Dezember 2023 gemachten Angaben sowie den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Einnahmen-Überschuss-Rechnungen für die Monate März, April und Mai 2020 lässt sich ein tatsächlicher Liquiditätsengpass nicht feststellen. So übersteigen in Summe die dort für März, April und Mai 2020 abgebildeten Betriebseinnahmen insgesamt die dortigen Betriebsausgaben. Im Übrigen hat der Kläger nicht ansatzweise vorgebracht, dass eine andere Festlegung des Zeitraums der relevanten drei Monate bei ihm zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, sodass der Einwand auch schon unter diesem Aspekt nicht entscheidungserheblich ist und den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt. Bei der Beurteilung der Zweckempfehlung war des Weiteren auf den tatsächlichen Liquiditätsengpass abzustellen und zwar aus einer Betrachtung im Nachhinein (ex post) und nicht allein auf die Prognose im Voraus (ex ante). Auch insoweit hat der Beklagte seine Förderpraxis plausibel dargelegt und zu Recht auf die verschiedenen Maßgaben des Bewilligungsbescheides verwiesen, wonach im Falle einer Überkompensation des Liquiditätsengpasses die Soforthilfe zurückzuzahlen sei (vgl. neben Nr. 8.10 des Antragsformulars nur Nr. 6, Nr. 8 und Nr. 10 des Bescheides vom 28.3.2020), da nach Nr. 1 Satz 2 des Bescheides die Mittel ausschließlich zur Kompensation von seit dem 11. März 2020 in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässen dienen. Wäre der Kläger mit den im Bewilligungsbescheid vom 28. März 2020 genannten Maßgaben nicht einverstanden gewesen, hätte er dies der Bewilligungsbehörde gegenüber erklären und den gewährten Betrag unverzüglich zurückerstatten müssen (Nr. 12 des Bescheids). Aus den Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides ergibt sich eindeutig, dass die Soforthilfe nur der Kompensation eines dann in der Folge tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses dienen sollte, etwa aus der Anzeigepflicht bei Änderungen oder aus der Widerrufsmöglichkeit im Nachhinein, wenn die Soforthilfe nicht oder nicht zur vollen Höhe benötigt würde. Zweck der Förderung war nicht, eine finanzielle Zuwendung für einen voraussichtlichen Liquiditätsengpass zu gewähren unabhängig davon, ob auch tatsächlich ein Liquiditätsengpass eingetreten ist (VG Regensburg, U.v. 22.1.2024 – RN 16 K 21.2296 – UA S. 13 f. unveröffentlicht). Von Anfang an war klargestellt, dass eine Überkompensation zu einer etwaigen Rückzahlung führen würde. Mithin war hinreichend verdeutlicht, dass es auf einen Vergleich des bei der Antragstellung prognostizierten (= Fördersumme) mit dem real eingetretenen Liquiditätsengpass ankommen sollte. Zweck der Förderung war die Überwindung von Liquiditätsengpässen mithilfe der Soforthilfe (VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 76). Die zweckkonforme Verwendung einer Zuwendung setzt voraus, dass die berücksichtigungsfähigen Ausgaben jedenfalls die Höhe der ausgezahlten Fördersumme erreichen. Der Kläger musste davon ausgehen, dass ihm die Soforthilfe nur endgültig verbleibt, sobald ihm infolge der Corona-Pandemie tatsächlich ein Liquiditätsengpass entstanden ist (VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 81 f.). Den zitierten Fördergrundlagen ist wie ausgeführt nach alledem mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Zweckbestimmung der Soforthilfe dahin ging, den tatsächlichen Liquiditätsengpass zu kompensieren (vgl. VG Bayreuth, U.v. 17.3.2025 – B 7 K 24.809 – juris Rn. 44). Das einstweilige Abstellen auf eine Prognose in der Antragsphase lag gerade im Interesse der Antragstellenden, um eine rasche Bewilligung und Auszahlung der Soforthilfe Corona zu ermöglichen. Die Kehrseite davon ist zwangsläufig, im Nachhinein zu überprüfen und festzustellen, ob sich die Prognose realisiert hat. Der enorme Zeitdruck im Jahr 2020 und die Masse an Anträgen, verbunden mit dem Bestreben, eine schnelle Hilfe zu leisten, bedingten, dass die Anträge nicht so tief geprüft werden sollten, sofern keine offensichtliche Unrichtigkeit oder Unglaubwürdigkeit vorhanden waren. Infolge dessen wurde auch nur eine Prognose abverlangt, um die Hilfen schon im Voraus ausbezahlen zu können. Eine Plausibilitätsprüfung war ausreichend, um vergleichsweise unbürokratisch bewilligen und auszahlen zu können (ferner vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 15, 21 f., 26 f.). Bei der Betrachtung, ob die Fördermittel dem Förderzweck entsprechend eingesetzt wurden, kann es demgegenüber nicht mehr auf den bei Antragstellung mittels Hochrechnung prognostizierten Liquiditätsengpass ankommen. Bei der Frage der zweckkonformen Verwendung einer Zuwendung kommt es darauf an, ob ein Liquiditätsengpass ex post betrachtet vorlag oder nicht. Entscheidend ist insofern der tatsächlich eingetretene Liquiditätsengpass. Denn die Zuwendung wurde zwar auf Basis des prognostizierten Liquiditätsengpasses ausgezahlt. Aus den oben genannten Regelungen und insbesondere den Maßgaben im Bewilligungsbescheid ist jedoch ersichtlich, dass der Kläger nur die Fördermittel behalten durfte, die für die Überwindung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses benötigt wurden (VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 83). Denn zeigt sich ex post, also im Nachhinein, dass ein Liquiditätsengpass nicht vorgelegen hat, bedarf es keiner Zuschüsse zur Existenzsicherung und entfällt die Grundlage für das Behaltendürfen zu diesem Zweck. Bei objektiver Betrachtungsweise konnte kein berechtigter Zweifel daran bestehen, dass jedenfalls diejenigen Mittel zurückzuzahlen sind, die im Rahmen der Zweckbindung während des dreimonatigen Bewilligungszeitraums nicht benötigt worden sind (VG Karlsruhe, U.v. 11.10.2024 – 14 K 5099/23 – juris Rn. 65 f. m.w.N.). Schon aus dem Antragsformular unter Nr. 8.10 sowie aus den – bereits referierten – Maßgaben des Bewilligungsbescheides ergibt sich unmissverständlich, dass bei einer Überkompensation erhaltene Soforthilfe zurückzuzahlen ist. Im Übrigen liegt es aus der Sicht eines objektiven Betrachters auf der Hand, dass der Bewilligungsbescheid nicht so verstanden werden konnte, dass die Soforthilfe behalten werden dürfte, auch wenn die Fördervoraussetzungen nicht vorliegen und sich dies im Nachhinein herausstellt. Entsprechend den Förderbedingungen und dem im Bewilligungsbescheid ausgewiesenen Zuwendungszweck sind danach zur Ermittlung eines Liquiditätsengpasses dem förderfähigen Sach- und Finanzaufwand (ohne Personalkosten) die Einnahmen des Klägers aus dem Geschäftsbetrieb gegenüberzustellen. Denn der Liquiditätsengpass muss im Förderzeitraum tatsächlich entstanden sein. Auf den bei der Antragstellung erwarteten und prognostizierten Liquiditätsengpass kommt es bei der Betrachtung, ob die Fördermittel dem Förderzweck entsprechend eingesetzt wurden, nicht an. Dies ergibt sich schon aus der Definition des Liquiditätsengpasses, die auf die Deckung der förderfähigen Verbindlichkeiten durch die laufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb abstellt sowie aus den Hinweisen, dass im Falle einer Überkompensation die erhaltenen Zuschüsse vom Leistungsempfänger anteilig zurückzuzahlen sind. Danach dürfen die Fördermittel nur behalten werden, wenn sie für die Überwindung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses benötigt wurden (VG Bremen, U.v. 20.11.2024 – 7 K 681/22 – juris Rn. 29 m.w.N.; U.v. 26.8.2024 – 7 K 678/22 – juris Rn. 25; a.A. VG Stuttgart, U.v. 18.9.2024 – 15 K 7121/23 – juris Rn. 212 bei einem anderen Zweckverständnis auf Basis der abweichenden Rechtslage in Baden-Württemberg). Der Beklagte geht danach zu Recht davon aus, dass das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses sachliche Grundlage für die Gewährung der streitgegenständlichen Soforthilfe sowohl dem Grunde also auch der Höhe nach war und auch im Nachgang im Hinblick auf eine mögliche Zweckverfehlung der Zuwendung überprüft werden konnte (VG Bayreuth, U.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 32 ff.). Eine Begrenzung der Förderung auf das Ziel, in Form eines Zuschusses die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller zu sichern und akute – nur tatsächlich eingetretene – Liquiditätsengpässe zu überbrücken, war auch europarechtlich zwingend geboten. Nach einer Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 C (2020) 1863 waren zusätzliche Beihilfemaßnahmen zu den vorgenannten Zwecken zu einem bestimmten Zeitraum nur bei enger Auslegung mit dem Binnenmarkt zu vereinbaren (vgl. OVG NRW, U.v. 1.10.2024 – 4 A 357/21 – juris Rn. 47 ff.). Auch die Notwendigkeit zur Durchführung eines Verwendungsnachweisverfahrens ergibt sich aus der ebenfalls unionsrechtlich zwingenden Zweckbindung der Förderung. Die dazu bestimmten Modalitäten des Beklagten dienten auch der Einhaltung des unionsrechtskonformen Zwecks der Bewilligung (vgl. OVG NRW, U.v. 1.10.2024 – 4 A 357/21 – juris Rn. 95). Soweit demgegenüber mitunter vorgebracht wird, es sei nur eine punktuelle, stichprobenartige Nachprüfung angekündigt gewesen, ist auf den allgemeinen schon erwähnten Widerrufsvorbehalt im Falle der Überkompensation in Nr. 8 der Maßgaben zum Bewilligungsbescheid zu verweisen. In Nr. 9 der Maßgaben ist der Vorbehalt einer Prüfung der Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall erklärt. Ausgehend von diesen Vorgaben wird hinreichend deutlich, dass insbesondere auch wegen der – zunächst – fehlenden Rückmeldung des Klägers, Anhaltspunkte und damit auch begründeter Anlass für eine weitere Nachprüfung gerade bei ihm bestanden und in ihrem Fall eine entsprechende nachträgliche Kontrolle stattfinden konnte. Ein entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen konnte nicht begründet werden (BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB.473 – BA Rn. 14 ff.). Bei der Frage der Zweckbestimmung im Rahmen der Förderung nach den bayerischen Richtlinien Corona-Soforthilfe ist des Weiteren kein bundesweiter Vergleich mit andern Bundesländern zu ziehen (vgl. etwa VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 24.476 – juris Rn 151 ff. mit Bezug auf BayVGH-Rechtsprechung; vgl. auch VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 104 f.). Der Verweis auf andere Bundesländer ist irrelevant, da kein bundesweiter Vergleich anzustellen ist, da die Selbstbindung des Zuwendungsgebers nur im eigenen Zuständigkeitsbereich auf Basis der bayerischen Richtlinien Soforthilfe Corona gilt (siehe schon Widerrufsbescheid plus Klageerwiderung sowie VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 109 ff.). Eine abweichende Handhabung in anderen Bundesländern führt nicht zur Ungleichbehandlung der bayerischen Sozialhilfeempfänger, weil die Willkürprüfung auf den Kompetenzbereich der jeweils zuständigen Behörde begrenzt ist (BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 18; B.v. 15.5.2025 – 21 ZB.473 – BA Rn. 13, 23, 26). Soweit das Verwaltungsgericht Stuttgart (VG Stuttgart, U.v. 18.9.2024 – 15 K 7121/23 – juris, ähnlich etwa auch schon VG Freiburg, U.v. 10.7.2024 – 14 K 13517/24 – juris; VG Karlsruhe, U.v. 11.10.2024 – 14 K 2955/23 – juris) den Förderzweck auf der Basis des dortigen Bewilligungsbescheides anders versteht, und zwar, dass dieser über einen Liquiditätsengpass hinaus auch eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder Umsatzeinbrüche in erheblicher Höhe umfasst, ist die dortige Fallkonstellation ohnehin nicht mit der bayerischen vergleichbar, weil sowohl der Antrag als auch der Bewilligungsbescheid sowie die einschlägigen Richtlinien andere Begrifflichkeiten enthalten. Insbesondere werden dort – anders als in Bayern – die existenzbedrohliche Wirtschaftslage, Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche alternativ genannt. Hingegen ist im vorliegenden Bewilligungsbescheid – wie ausgeführt – ausdrücklich angemerkt, dass die Mittel ausschließlich zur Bewältigung von Liquiditätsengpässen dienen. Im Übrigen lag den Entscheidungen in Nordrhein-Westfalen und in Baden-Württemberg teilweise bzw. zeitweise eine andere Rechtslage zu Grunde, weil die betreffenden Förderrichtlinien eine von den bayerischen Richtlinien abweichende Fassung enthielten. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in einer weiteren Entscheidung dazu ausdrücklich klargestellt, dass die Rechtslage auch in Baden-Württemberg in einem späteren Zeitraum infolge einer Fortschreibung der dortigen Richtlinien und sonstigen Vorgaben eine andere war, und entschieden, dass ein Widerruf rechtmäßig erfolgen kann, wenn sich die Zweckbindung des maßgeblichen Bewilligungsbescheides allein auf die Überwindung von Liquiditätsengpässen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bezieht und wenn sich dann nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen eines Liquiditätsengpasses entgegen der ursprünglichen Prognose tatsächlich nicht vorgelegen haben (VG Karlsruhe, U.v. 11.10.2024 – 14 K 5099/23 – juris LS 52 ff., Rn. 60 ff.), wobei es sich ausdrücklich auf die wesentlich geänderte Formulierung der Fördervorgaben bezieht. Der Widerruf erfolgte gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG innerhalb eines Jahres, weil die Jahresfrist eine Entscheidungsfrist ist. Die Widerrufsfrist von einem Jahr gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG beginnt erst mit vollständiger positiver Kenntnis der Behörde von den Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen (VG Halle, U.v. 6.12.2024 – 4 A 113/23 HAL – juris Rn. 35; VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 112; VG Regensburg, U.v. 22.1.2024 – RN 16 K 21.2296 – UA S. 20 ff. unveröffentlicht). Der Beklagte hat in der Klageerwiderung ausdrücklich und zutreffend darauf verwiesen, dass die Jahresfrist erst zu laufen begonnen hat zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bewilligungsbehörde von Tatsachen Kenntnis erhalten hat, aus denen sich ergibt, dass beim jeweiligen Soforthilfeempfänger kein Liquiditätsengpass vorgelegen habe. Das ist erst mit der Online-Rückmeldung des Klägers vom 24. Dezember 2023 der Fall gewesen. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Widerruf gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG erfüllt sind, weil der Kläger ausgehend von den vorstehend dargelegten Grundsätzen mangels Vorliegens eines Liquiditätsengpasses den Förderzweck verfehlt hat, sodass er die erhaltene Förderung nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet hat. Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 VwVfG einen Ermessensspielraum („kann“). Die Ermessenausübung ist indes nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und konnte seine Ermessenserwägungen zudem auch gemäß § 114 Satz 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch ergänzen. Überwiegende entgegenstehende Gründe, insbesondere Vertrauensschutz, liegen nicht vor, zumal Stundung und Ratenzahlung bewilligt wurden. Der Beklagte hat insofern auf die haushalterischen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hingewiesen, die auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen und grundrechtlichen Interessen des Klägers bei einem Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen in der Regel einen Widerruf der Bewilligungsentscheidung gebieten, sogenanntes intendiertes Ermessen (VG Halle, U.v. 6.12.2024 – 4 A 113/23 HAL – juris Rn. 36; OVG Bremen, B.v. 28.11.2024 – 1 LA 199/23 – juris Rn. 24; vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 46). Ein Ausnahmefall, der eine Abweichung vom intendierten Ermessen begründen könnte, liegt nicht vor. Denn eine Ausnahme vom Regelfall ist mangels außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall und damit mangels einer atypischen Situation nicht zu erkennen, weil der streitgegenständliche Widerruf wegen Zweckverfehlung gängige Verwaltungspraxis in einer typischen Fallkonstellation ist (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 18.10.2021 – W 8 K 21.716 – juris Rn. 57). Außergewöhnliche Umstände wurden weder vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Liegt aber kein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vor, versteht sich das Ergebnis von selbst, ohne dass es weiterer Ermessenserwägungen bedarf (VG Halle, U.v. 6.12.2024 – 4 A 113/23 HAL – juris Rn. 36; VG Karlsruhe, U.v. 11.10.2024 – 14 K 5099/23 – juris Rn. 72 m.w.N.). Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte gebieten keine andere Rechtsfolge. Denn der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, auch bei einer Zweckverfehlung die Zuwendung behalten zu dürfen. Vielmehr musste er von Anfang an damit rechnen, dass ihm die Soforthilfe nur dann endgültig gewährt würde, soweit ihm infolge der Corona Pandemie tatsächlich ein Liquiditätsengpass in den drei auf die Zuwendung folgenden Monaten entstanden ist (VG Berlin, U.v. 11.7.2024 – 26 K 289/23 – juris Rn. 36). Zum Nichtvorliegen von schutzwürdigen Vertrauen kann auf die treffenden Ausführungen des Beklagten in seinen Schriftsätzen verwiesen werden. Unter anderem ist ausgeführt, dass sich schon aus dem Bewilligungsbescheid ergibt, dass im Falle eine Überkompensation des Liquiditätsengpasses die Soforthilfe zurückzuzahlen sei (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 32; B.v. 15.5.2025 – 21 ZB.473 – BA Rn. 12). Für einen objektiven Empfänger liegt auf der Hand, dass eine Förderung der vorliegenden Art nicht dazu führen soll, dass die Fördermittel unabhängig von der tatsächlichen Mittelverwendung beim Empfänger verbleiben sollen, weil Sinn und Zweck der Soforthilfe Corona gerade war, Liquiditätsengpässe aufgrund der Corona-Pandemie abzumildern (OVG Bremen, B.v. 28.11.2024 – 1 LA 199/23 – juris Rn. 17 ff.). Einem objektiven Empfänger des Bewilligungsbescheides drängte sich bei dessen Gesamtwürdigung unabhängig von seiner Bestandskraft auf, dass die Soforthilfe Corona ausschließlich und vollumfänglich nur zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden durfte, entsprechende Mittelverwendung nachzuweisen und bei Einzelfallprüfungen zu belegen sowie die im gesamten Bewilligungszeitraum von drei Monaten nicht zweckentsprechend benötigte Mittel anschließend zu ermitteln und zurückzuzahlen waren. Jeder Soforthilfeempfänger konnte auf der Grundlage der Bewilligungsbescheide nur darauf vertrauen, dass er auch im Nachhinein – nur – dann keine Mittel zurückzuzahlen hatte, die er während des Bewilligungszeitraums berechtigterweise zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen im Sinne der Förderbedingungen in Bayern verwendet hatte (vgl. OVG NRW, B.v. 11.7.2024 – 4 A 1764/23 – juris Rn. 23). Abgesehen davon, dass im Bewilligungsbescheid die Möglichkeit einer späteren Nachprüfung vorbehalten war und dies auch dem Kläger von Anfang an bekannt war, hätte ihm sich der Eindruck aufdrängen müssen, dass der Bewilligung infolge der Schnelligkeit der Leistungsgewährung und der Vielzahl der vom Beklagten zu bearbeitenden Anträge der Leistungsbewilligung keine vertiefte Antragsprüfung vorausgegangen sein konnte. Als Folge dessen hat er weder bei der Antragstellung noch beim Erhalt der Leistung berechtigterweise auf den Bestand der Bewilligung und auf das Behaltendürfen der Soforthilfe vertrauen dürfen (HessVGH, B.v. 1.3.2023 – 10 A 2362/21.Z – juris Rn. 16). Vertrauen kann beim Kläger in schutzwürdiger Weise nicht durch Verlautbarungen von Vertretern der bayerischen Staatsregierung oder der Bundesregierung bzw. des BayStMWI oder des BMWK entstehen, da Corona-Hilfen offenkundig als Überbrückung einer möglichen Existenzgefährdung die Existenzsicherung bezwecken (VG Bayreuth, U.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 38) und nicht gewährt werden sollen, wenn es dieser nicht bedarf (so auch in der Sache plausibel der Beklagte in der Klageerwiderung). Abgesehen davon sind entsprechende politische Verlautbarungen nicht isoliert zu sehen und zu bewerten, sondern gerade auch im Zusammenhang mit der einschlägigen Förderrichtlinie, an denen sich die Verwaltungspraxis ausgerichtet hat. Unabhängig davon dürften in Pressemitteilungen enthaltene Aussagen politischer Entscheidungsträger per se kaum tauglich sein, schutzwürdigen guten Glauben in das dauerhafte Behaltendürfen einer Zuwendung zu begründen. Ersichtlich pointierte Pressemitteilungen beinhalten keine Aussage zu den Details eines Förderprogramms. Weiter scheint kaum vorstellbar, dass politische Aussagen bei Empfängern einer Coronabeihilfe die Annahme entstehen lassen konnten, die Förderung solle voraussetzungslos – und selbst bei Nichterfüllung der Voraussetzungen dauerhaft – gewährt werden (BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB.473 – BA Rn. 18 f.; vgl. auch VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 121 ff.). Im Übrigen sind – wie sonst – subjektive Meinungsäußerungen einzelner Politiker außerhalb des Gesetzgebungsverfahren im Rahmen der Auslegung von Gesetzen nachrangig, wenn nicht unerheblich. Ebenso sind unverbindliche Aussagen Einzelner zur Förderpraxis schon aus Gleichbehandlungsgründen irrelevant, sofern der Richtlinien- und Zuwendungsgeber als solcher nicht allgemein eine betreffende (geänderte) Förderpraxis billigt oder duldet (vgl. nur VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 148 mwN). Die Äußerungen der Politiker konnten und durften keinesfalls so verstanden werden, dass die unbürokratisch als verlorener Zuschuss ausgezahlte Soforthilfe auch dann nicht zurückgezahlt werden musste, wenn deren Voraussetzungen gar nicht vorlagen, etwa wenn bzw. soweit überhaupt kein tatsächlicher Liquiditätsengpass vorhanden war. Schutzwürdiges Vertrauen konnte daraus unter keinem Blickwinkel entstehen (VG Bayreuth, U.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 38; VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 121 ff.). Jedes andere Verständnis hätte Missbrauch Tür und Tor geöffnet und konnte damit offenkundig für jeden objektiven Empfänger nicht so gemeint sein. Der Hinweis darauf, dass die Soforthilfe nicht zurückzuzahlen sei, diente offenkundig für jeden erkennbar dazu, diese Zuwendung etwa von einer Bürgschaft oder einem Darlehen abzugrenzen. Eine Berufung auf einen weitergehenden Vertrauensschutz ist nicht möglich, da Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 BayVwVfG keinen dem Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG entsprechenden Vertrauenstatbestand normiert (BayVGH, B.v. 18.1.2024 – 22 ZB 23.117 – juris Rn. 16). Demnach sind die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG für einen Widerruf erfüllt. Des Weiteren liegt auch keine Verwirkung vor (vgl. dazu auch ausführlich VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 115 ff.; VG Regensburg, U.v. 22.1.2024 – RN 16 K 21.2296 – UA S. 22 ff. unveröffentlicht; siehe auch OVG MV, B.v. 11.6.2010 – 2 L 165/06 – juris Rn. 31). Auch insoweit kann auf die plausiblen Ausführungen des Beklagten im Klageerwiderungsschriftsatz vom 2. Juli 2024 Bezug genommen werden (siehe im Tatbestand unter II.2.). Der Beklagte hat dabei zutreffend darauf hingewiesen, dass es sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment fehle. Schon den veröffentlichen Verlautbarungen, auch gerade des Bayerischen Wirtschaftsministeriums, sei zu entnehmen gewesen, dass ein Rückmeldeverfahren und eine Rückzahlungsverpflichtung bestehe. Dieser Verpflichtung sei der Kläger in den Folgejahren nach Erlass des Bewilligungsbescheides nicht nachgekommen, nicht einmal nach schriftlicher Erinnerung vom 28. November 2022, sondern erst mit der Online-Rückmeldung vom 24. Dezember 2023. Schon nach den Maßgaben des Soforthilfebescheides hätte dem Kläger klar sein müssen, dass unabhängig von einer ausdrücklichen Abfrage seitens des Beklagten die Pflicht zur Mitteilung bestanden habe, dass entgegen der Prognose kein oder nur ein geringer Liquiditätsengpass vorgelegen habe. Erfolgt schon keine Rückmeldung, so dass der Beklage gar keine Kenntnis von einem nicht vorliegenden Liquiditätsengpass und damit von seinen Rückforderungsansprüchen hat, kann sich daraus kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers aufbauen, die sogar zu einer Verwirkung führt (vgl. auch BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB.473 – BA Rn. 29 f.). Beim Widerruf ist, wie schon ausgeführt, sogar die Jahresfrist für den Widerruf eingehalten, so dass nicht ersichtlich ist, dass der Kläger gleichwohl schutzwürdig darauf vertrauen durfte, der Beklagte würde auf sein Rückforderungsrecht verzichten. Des Weiteren sind entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht seine Grundrechte in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt worden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil der Beklagte gleiche Sachverhalte im Rahmen seiner Widerrufpraxis gerade gleichbehandelt hat (OVG Bremen, B.v. 28.11.2024 – 1 LA 199/23 – juris Rn. 22). So ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte in vergleichbaren Fällen einen Liquiditätsengpass als gegeben angesehen und eine Corona-Soforthilfe gewährt und sehenden Auges beim Soforthilfeempfänger belassen hätte (vgl. schon VG Würzburg, U.v.3.8.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 45). Vielmehr würde eine gegenläufige Entscheidung unter Verstoß gegen die Verwaltungspraxis den Kläger in gleichheitswidriger Weise bevorzugen und andere Antragsteller benachteiligen. Auch eine Ungleichbehandlung mit Arbeitnehmern, die während der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld bezogen haben, liegt nicht vor. Die Corona-Soforthilfen stellen eine Billigkeitsleistung dar und erfüllen im Vergleich zum Kurzarbeitergeld, welches auf der Grundlage von §§ 95 ff. SGB III gewährt wird, einen anderen Zweck. Sie dienen der Überwindung eines Liquiditätsengpasses im Bewilligungszeitraum, ohne jedoch Mittel für die private Lebenshaltung abzudecken (vgl. FAQ vom 9.4.2020, Nr. IV), während Hauptzweck des Kurzarbeitergelds die Ermöglichung der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Vermeidung von Entlassungen ist (siehe https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsfoerderung/Beschäftigungssicherung/kug.html). Eine Vergleichbarkeit dieser beiden Leistungen ist damit nicht gegeben. Der Widerruf und der damit verbundene Ausschluss des Klägers von der Corona-Soforthilfe ist nicht willkürlich, weil sachfremde Erwägungen nicht vorliegen. Der Zweck der Corona-Soforthilfe ist nach Nr. 1 Satz 3 der Richtlinien Soforthilfe Corona die Gewährung einer Soforthilfe, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen und Freiberufler zu sichern, Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten. Dies zeigt, dass die Soforthilfe auf eine – wie ausgeführt näher bestimmte bzw. bestimmbare – Liquiditätslücke im Unternehmen abzielt, nicht aber auf ausfallenden Gewinn oder sonstige Umsatzeinbußen (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 29.5.2020 – W 8 K 20.670 – juris Rn. 29). Es liegt im Gestaltungsspielraum des Zuwendungsgebers, welche Unternehmen er wie unterstützen möchte. Der Zuwendungsgeber darf auch den Zuwendungszweck konkret bestimmen und festlegen, unter welchen Kriterien eine Zuwendung gezahlt wird. Dabei kommt es auf sein Verständnis an und nicht darauf, ob aus der Sicht des Zuwendungsempfängers ein anderes Verständnis und eine weitergehende Förderung zweckmäßig oder sinnvoll wäre (VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 85). Schließlich ist entgegen des Vorbringens der Klägerseite auch kein Verstoß gegen das Willkürverbot oder das Rechtsstaatsprinzip deshalb anzunehmen, weil eine nennenswerte Anzahl von Soforthilfeempfängern – im zweistelligen Prozentbereich aller Empfänger – von einer Rückforderung verschont bliebe, weil der Beklagte wegen der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG diese nicht mehr belangen könnte und es somit vom Zufall abhänge, welche Auswahl die Behörde treffe und der Kläger damit zu einer Minderheit gehöre, der gegenüber ein Widerrufsbescheid erlassen würde (vgl. die Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 20.6.2025 mit Bezug auf eine Mitteilung des bayerischen Wirtschaftsministeriums an den bayerischen Landtag vom 14.5.2025). Der Beklagtenvertreter hat insoweit mit Schriftsatz vom 30. Juni 2025 sowie in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass bei der Regierung von Unterfranken – also in ihrem Zuständigkeitsbereich – 24.000 Anträge zu bearbeiten gewesen seien; hiervon hätten sich ca. 2.500 Verfahren bereits durch freiwillige Rückzahlungen erledigt. Von den 20.500 Verfahren, die im Rückmeldeverfahren ab November 2022 erneut überprüft worden seien, seien momentan noch 200 Entscheidungen über den Widerruf und 100 Entscheidungen über den Widerruf mit Ratenzahlung bzw. Erlass offen. Der Beklagte machte weiter plausibel deutlich, dass in den noch offenen Fällen, in denen keine Rückmeldung erfolgt sei, die Jahresfrist bis Ende Oktober 2025 laufe. Es sei derzeit nicht davon auszugehen, dass ein noch offener Widerruf in Unterfranken an der Jahresfrist scheitern werde. Sie hätten vor, alle Fälle bis dahin noch zu verbescheiden. Allein innerhalb der letzten sechs Wochen seien ca. 1.100 Widerrufe sowie ca. 100 Ratenzahlungs- oder Erlassanträge verbeschieden worden. Die vorstehenden Ausführungen der Beklagtenseite sind plausibel und nachvollziehbar. In der Tat ist gerichtsbekannt, dass gerade auch in den letzten Monaten zahlreiche Bescheide seitens der Regierung von Unterfranken erlassen wurden, die auch zu einem erheblichen Anteil beklagt worden sind. Umgekehrt hat das Gericht keine Anhaltspunkte, dass die Spekulationen der Klägerbevollmächtigten zuträfen. Schon zum jetzigen Zeitpunkt wurde ein Großteil der 24.000 Corona-Soforthilfe-Verfahren im Zuständigkeitsbereich der Regierung von Unterfranken erledigt. Die restlichen Verfahren werden von der Regierung von Unterfranken – wie glaubhaft und plausibel dargelegt – zurzeit in der noch bis Ende Oktober offenen Jahresfrist abgearbeitet. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kläger willkürlich und zufällig ausgewählt wurde, während andere vom Ablauf der Jahresfrist profitieren würden. So wie sich die Sach- und Rechtslage dem Gericht darstellt, hat das Gericht keine triftigen Anhaltspunkte, dass – von unschädlichen einzelnen Ausreisern abgesehen – zu Lasten des Klägers in willkürlicher oder sonst rechtsstaatswidriger Weise seitens des Beklagten verfahren worden wäre. Im Übrigen steht nicht fest, dass selbst in den von der Klägerbevollmächtigten angesprochenen eigenen Rückmeldeverfahren ohne Reaktion der Gegenseite sowie in sonstigen Verfahren – je nach Gestaltung – die Jahresfrist bereits unabdingbar abgelaufen wäre oder alsbald ablaufen würde, sofern etwa noch eine Anhörung gemäß Art. 28 BayVwVfG vor Erlass eines Widerrufsbescheides erforderlich wäre oder noch Fragen der Ratenzahlung oder des Erlasses offen wären. Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich auch bei Berücksichtigung staatlicher Schutzpflichten grundsätzlich kein konkreter Anspruch auf staatliche Leistungen, mithin auch kein Anspruch auf den Erhalt staatlicher Subventionen (OVG NRW, U.v. 6.3.2024 – 4 A 1581/23 – juris Rn. 81 ff. m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). Aus dem Umstand, dass Coronamaßnahmen, wie Betriebsschließungen, einen Eingriff in den grundrechtlich geschützten, eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) dargestellt haben mögen, folgt ebenfalls kein Anspruch auf die streitgegenständliche Corona-Soforthilfe, weil – nicht streitgegenständliche – Schadensersatzansprüche oder Entschädigungsansprüche wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in ein Grundrecht unabhängig von der Frage eines Anspruchs auf eine Corona-Soforthilfe als freiwilliger Billigkeitsregelung des Beklagten zu betrachten wären (VG Würzburg, U.v. 18.10.2021 – W 8 K 21.716 – juris Rn. 72; BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB.473 – BA Rn. 28). Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen ist auch nicht eine gänzlich andere Rechtsgrundlage zugrunde zu legen. Soweit die Klägerbevollmächtigte die Rechtsgrundlage unter Verweis auf „Worms/Figuccio, Überbrückungshilfen & Co. als staatliche Billigkeitsleist…, NJW 2024, 1144“ anzweifelt, da die Annahme einer Billigkeitsleistung der konkreten Subventionssituation der Soforthilfe Corona nicht gerecht werde, weil zur Kompensation von Einbußen durch staatliche Pandemiemaßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie sowohl grundrechtlich als auch rechtsstaatlich von einer Pflicht des Staates auszugehen sei, effektive Hilfsprogramme zu etablieren, und weil die Hilfen gezielt der Kompensation der Grundrechtseingriffe in Art. 12 und 14 GG dienten, kann auf die ständige Rechtsprechung des VG Würzburg und die betreffenden diesbezüglichen Ausführungen Bezug genommen werden (siehe VG Würzburg, U.v. 4.11.2024 – W 8 K 24.312 – juris Rn 30 ff. sowie U.v. 4.11.2024 – W 8 K 24.394 – juris Rn. 35 ff. – Letzteres betreffend dieselbe Klägerbevollmächtigte). Dort ist schon ausführlich dargelegt, dass die angewendeten rechtlichen Fördergrundlagen auch bei Corona-Beihilfen nicht zu beanstanden sind, auch weil keine rechtliche Verpflichtung zu weitergehender Förderung bestand. Abgesehen davon hätte der Kläger auch bei einer anderen Rechtsgrundlage keinen Anspruch darauf, eine Förderung zu erhalten und behalten zu dürfen, obwohl er die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Denn durch die Soforthilfe Corona sollten nicht jegliche im Zusammenhang mit der Pandemie erlittenen Verluste, Umsatzeinbußen und nicht realisierte Gewinnerwartungen ausgeglichen werden, sondern nur die nach dem Bewilligungsbescheid in Verbindung mit den Richtlinien Soforthilfe Corona usw. geförderten Positionen. Anderweitige Positionen, insbesondere auch die Personalkosten, sollten infolge der engen Zweckbindung nicht ausgeglichen werden. Bestand kein Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbestimmungen, bestand auch kein Bedürfnis für die Inanspruchnahme entsprechender Mittel (OVG Bremen, B.v. 9.9.2024 – 1 LA 227/24 – juris Rn. 13 f.). Nach alledem ist der Widerruf der Soforthilfe Corona insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung findet seine Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, wonach im Falle des Widerrufs eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die Erstattung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Eine Entreicherung des Klägers ist nicht ersichtlich. Ein Wegfall der Bereicherung gemäß Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB wurde vom Kläger nicht geltend gemacht. Die Voraussetzungen liegen im Übrigen nicht vor (VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 125; ausführlich schon VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 48 ff.). Denn der vollständige Verbrauch der Soforthilfe hat bei der insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung keinen Wegfall der Bereicherung zur Folge, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger dann andere Ressourcen aus seinem Vermögen hätte angreifen müssen, um den Betrieb weiterzuführen, und sich durch den Verbrauch der Fördersumme andere Aufwendungen erspart hat (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2024 – 22 ZB 23.117 Rn. 17; U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 33 m.w.N.). Der Kläger hat sich zu der von ihm beantragten wie auch gewährten Stundung samt Ratenzahlung im Klageverfahren nicht weiter geäußert. Rechtliche Bedenken sind auch sonst insoweit nicht ersichtlich. Der Beklagte hat sich auf Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHO berufen. Auf die betreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid kann Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Nach alledem war die Klage im vollen Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.