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Gerichtsbescheid

B 7 K 25.485

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Fördermittelgeber war befugt, ein generelles Rückmeldeverfahren zu etablieren, um das Vorhandensein eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses nachträglich überprüfen zu können. 2. Macht der Soforthilfeempfänger – trotz entsprechender Aufforderung – im Rückmeldeverfahren keine Angaben zum tatsächlichen Vorhandensein des Liquiditätsengpasses, darf die Bewilligungsbehörde auf das Fehlen des Liquiditätsengpasses und damit auf eine Zweckverfehlung der gewährten und ausbezahlten Soforthilfe schließen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Fördermittelgeber war befugt, ein generelles Rückmeldeverfahren zu etablieren, um das Vorhandensein eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses nachträglich überprüfen zu können. 2. Macht der Soforthilfeempfänger – trotz entsprechender Aufforderung – im Rückmeldeverfahren keine Angaben zum tatsächlichen Vorhandensein des Liquiditätsengpasses, darf die Bewilligungsbehörde auf das Fehlen des Liquiditätsengpasses und damit auf eine Zweckverfehlung der gewährten und ausbezahlten Soforthilfe schließen. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die nach Anhörung bzw. Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte (§ 84 Abs. 1 VwGO), bleibt ohne Erfolg. I. Die Anfechtungsklage (vgl. „Klageantrag 1“ der Klageschrift vom 15.05.2025), die sich nach sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) in statthafter Weise gegen die Widerrufs-, Rückforderungs- und Verzinsungsentscheidung im Bescheid vom 11.04.2025 richtet, bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Der Widerruf des Bescheids vom 25.05.2020 (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Widerrufs- und Leistungsbescheids vom 11.04.2025) ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Zuwendung ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2). Vorliegend kann dahinstehen, ob der Kläger (auch) eine Auflage i.S.d. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG nicht erfüllt hat, da – wie auch der Beklagte jedenfalls im Klageverfahren zu Recht davon ausgeht – der Tatbestand der „Zweckverfehlung“ i.S.d. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vorliegt (vgl. VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 – B 7 K 22.800 – juris Rn. 29; VG Bayreuth, Gb.v. 8.10.2025 – B 7 K 25.380). Dass das Gericht prüft, ob der angegriffene Verwaltungsakt kraft einer anderen als von der Behörde im Bescheid angebenden Rechtsgrundlage rechtmäßig ist, entspricht seinem gesetzlichen Auftrag zur umfassenden Prüfung, ob das materielle Recht die streitige Regelung trägt oder nicht (BayVGH, B.v. 10.9.2025 – 6 ZB 25.1279 – BeckRS 2025, 25663 Rn. 10). Schon im Hinblick auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der verlangt, dass der Verwaltungsakt (objektiv) rechtswidrig ist, ist die Kammer daher verpflichtet zu prüfen, ob (und ggf. in welchem Umfang) der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm nicht in seinem Wesen verändert wird (BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19.18 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 31; BayVGH, U.v. 23.7.2020 – 14 B 18.1472 – juris Rn. 29 ff.; VG Bayreuth, Gb.v. 1.10.2025 – B 7 K 25.561). Der im Bescheid angeführte Widerrufsgrund (Auflagenverstoß – Nr. 2) kann vorliegend durch den Widerrufgrund der Zweckverfehlung (Nr. 1) ohne Wesensveränderung des Bescheids ausgetauscht bzw. in einen solchen umgedeutet werden, da in beiden Fällen des Widerrufs einer unberechtigt erlangten Förderung die Ermessensentscheidung aufgrund der haushaltärischen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit intendiert bzw. vorgeprägt ist (BayVGH, B.v. 10.9.2025 – 6 ZB 25.1279 – BeckRS 2025, 25663 Rn. 11; vgl. zum Auflagenverstoß BVerwG, B.v. 13.2.2013 – juris Rn. 7; zur Zweckverfehlung BVerwG, U.v. 16.6.1997 – 3 C 22/96 – juris Rn. 14; VG Würzburg, U.v. 7.7.2025 – W 8 K 24.478 – juris Rn. 97 ff. m.w.N.), ein atypischer Fall jeweils nicht ersichtlich ist und damit die Ermessenserwägungen vergleichbar sind. Letztlich hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren selbst seine Entscheidung ergänzend auf den Widerrufsgrund der Zweckverfehlung gestützt, vgl. § 114 Satz 2 VwGO (vgl. zum Verhältnis der Rücknahme zum Widerruf bereits VG München, U.v. 12.5.2021 – M 31 K 15.2119 – juris Rn. 56). a) Gemessen hieran ist die Annahme der Regierung von …, es liege (auch) eine Zweckverfehlung nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vor, nicht zu beanstanden. Bei der Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids, die diesem zugrundeliegenden Bewilligungsgrundlagen (Förderantrag und Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 03.04.2020) sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1983 – 7 C 70.80 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 9; VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 – B 7 K 22.800 – juris Rn. 30, VG Bayreuth, Gb.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 30). Der Zweck der ausgereichten Corona-Soforthilfe ist in Bezug auf das gegenständliche Förderverfahren nach der bayerischen Rechtsprechung dann erfüllt, wenn und soweit der Fördermittelempfänger aus ex-post-Sicht im Förderzeitraum tatsächlich einen Liquiditätsengpass erlitten hat, wobei im Rahmen der Berechnung von letzterem keine Personalkosten zu berücksichtigen sind. Der Beklagte geht daher insbesondere zutreffend davon aus, dass das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses sachliche Grundlage für die Gewährung der streitgegenständlichen Soforthilfe dem Grunde und der Höhe nach ist (dazu aa), dass die Bewilligungsstelle berechtigt ist, das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses nachträglich zu überprüfen (dazu bb) sowie dass aufgrund der nicht erfolgten Rückmeldung auf das Fehlen eines Liquiditätsengpasses (dazu cc) und damit auf eine Zweckverfehlung (dazu dd) geschlossen werden kann. aa) Nach Ziffer 3 des Bewilligungsbescheids wird die Soforthilfe unter anderem unter der Maßgabe ausgereicht, dass sie zweckgebunden ist und ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten dient, in die der Empfänger in Folge der Corona-Pandemie geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Aus der Formulierung „voraussichtlich nicht ausreichen“ kann nicht geschlossen werden, dass ein erwarteter, aber nicht tatsächlich eingetretener Liquiditätsengpass eine Antrags- und Förderberechtigung nach der Zweckbestimmung begründet. Daraus folgt nur, dass zu Beginn der Pandemie lediglich eine Prognose hinsichtlich des möglicherweise noch eintretenden Liquiditätsengpasses getroffen werden konnte. Denn nur so war es möglich, die Hilfen bereits im Voraus auszubezahlen, da das Abstellen auf einen tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass bedeutet hätte, erst dann Hilfen zu bewilligen, wenn ein solcher Eintritt tatsächlich auch hätte nachgewiesen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 25.3.2025 – 21 ZB 24.1717 – BA Rn. 18; VG Bayreuth, Gb.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 30 ff.; VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 – B 7 K 22.800 – juris Rn. 31 ff; VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 82 ff.). Personalkosten sind bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses nicht zu berücksichtigen (vgl. statt vieler BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 22). Bei objektiver Betrachtungsweise konnte für den Kläger daher kein berechtigter Zweifel daran bestehen, dass jedenfalls diejenigen Mittel zurückzuzahlen sind, die im Rahmen der Zweckbindung während des dreimonatigen Bewilligungszeitraums nicht benötigt worden sind (vgl. eingehend VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 82 ff. m.w.N; VG Bayreuth, Gb.v. 26.2.2025 – B 7 K 24.519). bb) Der Beklagte war auch befugt, ein generelles Rückmeldeverfahren zu etablieren, um das Vorhandensein eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses zu überprüfen. Der Kläger war als Adressat des Bewilligungsbescheids aufgrund der bestandskräftigen Nebenbestimmung (Ziffer 1.1 des Bewilligungsbescheids) bereits von sich aus verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen. Hiermit korrespondiert der der Förderbehörde in Ziffer 3 der Nebenbestimmungen für den Fall vorbehaltene Widerruf, dass sich nach Stellung des Antrags durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird (siehe auch den entsprechenden Verweis von Ziffer 3 Satz 2 der Nebenbestimmungen auf Ziffer 1.1). Um eine solche nachträgliche Tatsache handelt es sich, wenn sich herausstellt, dass überhaupt kein oder ein geringerer im Vergleich zum im Bescheid prognostizierten Liquiditätsengpass im Sinne des Zuwendungsgebers eingetreten ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 11). Mit Ziffer 4 der Nebenbestimmungen hat sich die Förderbehörde eine Überprüfung der Verwendung der Soforthilfe – nach den vorstehenden Ausführungen zweifelsfrei verstanden als Überprüfung des Vorliegens eines Liquiditätsengpasses – im Einzelfall vorbehalten und sind Fördermittelempfänger nach Ziffer 6 verpflichtet, entsprechende förderrelevante Unterlagen bis zu zehn Jahre nach Gewährung der Soforthilfe aufzubewahren. Nach dem Vorstehenden war die Förderbehörde damit zweifelsohne berechtigt, bei Soforthilfeempfängern in Einzelfällen nachträglich das Vorliegen eines Liquiditätsgenpasses zu überprüfen (vgl. hierzu bereits VG Bayreuth, U.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 33 ff.) und die Soforthilfeempfänger waren andererseits generell zur Überprüfung und – bei der Feststellung eines fehlenden Liquiditätsengpasses – zur Mitteilung verpflichtet. Gegen das Vorgehen der Behörde, die individuelle Stichprobenkontrolle der Subventionsempfänger (auf Grund entsprechender Rücklauf- bzw. Erfahrungswerte) in ein generelles Rückmeldeverfahrens einzukleiden bzw. auszuweiten, ist nichts zu erinnern (vgl. VG Bayreuth, U.v. 29.4.2025 – B 7 K 24.123). Hat ein Fördermittelempfänger nach dem Vorstehenden die Pflicht zur selbsttätigen Überprüfung des Vorliegens eines Liquiditätsengpasses und Meldung eines fehlenden Liquiditätsengpasses, so ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde proaktiv auf die Antragsteller zugeht, sie an die ihnen obliegende Überprüfungspflicht erinnert und sie zur Rückmeldung anhält (vgl. die versandten E-Mails zur Erinnerung an bzw. Aufforderung zur Rückmeldung). Jedenfalls hat ein konkreter Subventionsempfänger kein Recht, von der Überprüfung der Fördervoraussetzungen verschont zu bleiben bzw. keine schützenswerte Position darauf, dass sein konkreter Einzelfall nicht im Rahmen eines allgemein gehaltenen Rückmeldeverfahrens aufgegriffen wird. Mithin fehlt es in diesem Zusammenhang an einer eigenen Rechtsverletzung, vgl. § 42 VwGO bzw. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. cc) Aus der nicht erfolgten Rückmeldung durfte die Förderbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs- und Leistungsbescheids (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 54) auf das Fehlen eines Liquiditätsengpasses schließen. Zwar trägt für das Vorliegen der Zweckverfehlung grundsätzlich die Behörde die Darlegungs- und Beweislast. Die Folgen der Nichterweislichkeit gehen damit regelmäßig zu Lasten der Verwaltung. Anders ist dies, wenn die Nichterweislichkeit auf Umstände im Verantwortungsbereich des Begünstigten zurückgeht (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: November 2024, § 49 VwVfG Rn. 177 m.w.N.). Mit anderen Worten begrenzt eine dem Betroffenen auferlegte – im Subventionsrecht sogar generell erhöhte – Mitwirkungspflicht die Ermittlungspflicht der Behörde. In der streitgegenständlichen Konstellation liegt die Abgabe einer Erklärung zur Überprüfung des Liquiditätsengpasses im Verantwortungsbereich des Subventionsempfängers, da ihm schon bescheidsmäßig eine Pflicht zur Überprüfung obliegt und die Behörde hier auch den Subventionsempfänger zur Abgabe einer Erklärung (Rückmeldung) aufgefordert hat, was dieser unterlassen hat (vgl. VG Bayreuth, Gb.v. 8.5.2024 – B 7 K 22.876 – juris Rn. 48 ff.; VG Bayreuth, Gb.v. 8.5.2024 – B 7 K 22.877 – juris Rn. 49 ff.). Dieses Ergebnis erscheint auch nicht unbillig, denn die Regierung von … war bei der Überprüfung des Erreichens des Förderzwecks bei den Corona-Soforthilfen auch in der Sache von der Mitwirkung des Subventionsempfängers abhängig, weil die Frage der Erreichung des Förderzwecks (Vorliegen eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses) eine Frage darstellt, zu deren Beantwortung (mittelbar) Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Empfängers im Förderzeitraum relevant werden. Die entscheidungserheblichen Tatsachen liegen daher regelmäßig im Wissens- und Einflussbereich des Subventionsempfängers (vgl. zum Erlassverfahren im Abgabenrecht BFH, U.v. 23.11.2000 – III R 52/98 – juris Rn. 23 f.; FG München, U.v. 28.1.2015 – 3 K 2267/12 – juris Rn. 34). dd) Nach alledem durfte die Förderbehörde aufgrund der unterlassenen Rückmeldung – der Kläger hat sich unstreitig nicht innerhalb der mit Schreiben der Regierung von … vom 10.09.2024 letztmals bis zum 31.10.2024 verlängerten Rückmeldefrist über das entsprechende Online-Portal zurückgemeldet – und des daher in nicht zu beanstandender Weise angenommenen fehlenden Liquiditätsengpasses auch auf eine Zweckverfehlung schließen. Die Frage des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses ist nämlich vorliegend ein bzw. das maßgebliche Kriterium, ob die gewährte Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist (VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 – B 7 K 22.800 – juris Rn. 33 f.). Eine Nachholung von Erklärungen im Klageverfahren ist nicht mehr möglich (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 54). ee) Selbst wenn eine Nachholung der Rückmeldung – trotz bereits wiederholt ordnungsgemäßer Aufforderungen zur Rückmeldung im Verwaltungsverfahren – im Klageverfahren noch möglich wäre, sind – wie der Beklagte zutreffend ausführt – die im Klageverfahren kommentarlos vorgelegten Steuerbescheide nicht einmal ansatzweise geeignet darzulegen, dass der Kläger durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohten, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. Miete, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Insoweit fehlt es ersichtlich schon an einer „Aufschlüsselung“ der finanziellen Verhältnisse im maßgeblichen Dreimonatszeitraum. b) Auch die übrigen Widerrufsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere hat der Lauf der Jahresfrist nach Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG erst mit Ablauf der mit Schreiben vom 10.09.2024 gesetzten Anhörungsfrist (31.10.2024) begonnen und war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs- und Leistungsbescheids noch nicht abgelaufen (vgl. hierzu umfassend VG Bayreuth, U.v. 17.3.2025 – B 7 K 24.809 – juris Rn. 68 f. m.w.N.). c) Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG einen Ermessensspielraum („kann“). Die Ermessenausübung ist innerhalb der Grenzen, die der gerichtlichen Kontrolle durch § 114 VwGO vorgegeben sind, nicht zu beanstanden. aa) Der Beklagte hat insofern auf die haushaltärischen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hingewiesen, die auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen und grundrechtlichen Interessen des Klägers bei einem Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen in der Regel einen Widerruf der Bewilligungsentscheidung gebieten (sog. intendiertes Ermessen). Auch ein Ausnahmefall, der eine Abweichung vom intendierten Ermessen begründen könnte, liegt nicht vor. Eine Ausnahme vom Regelfall ist mangels außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall und damit mangels einer atypischen Situation nicht zu erkennen, weil der streitgegenständliche Widerruf wegen Zweckverfehlung gängige Verwaltungspraxis in einer typischen Fallkonstellation ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 115 ff.). bb) Die Entscheidung über den Widerruf verstößt insbesondere auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, des Vertrauensschutzes oder gegen die Grundsätze der Verwirkung aufgrund der damaligen politischen Äußerungen und der Abwicklung der Corona-Soforthilfen, wie sie in anderen Bundesländern erfolgt ist. Diese Frage wurde in der bayerischen Rechtsprechung bereits wiederholt – auch vom erkennenden Gericht – entschieden (vgl. statt vieler VG Bayreuth, U.v. 17.3.2025 – B 7 K 24.809 – juris Rn. 66 ff.; VG Bayreuth, Gb.v. 8.10.2025 – B 7 K 25.380; VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 124 ff; BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 32 ff. und 57). Dieser Bewertung schließt sich die Kammer auch im hiesigen Fall vollumfänglich an. 2. Gegen die unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Rückerstattung der Zuwendung in Höhe von 6.395,00 EUR, die ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG findet, sowie gegen die gem. Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG verfügte Verzinsung des zu erstattenden Betrages (Ziffer 3 des Bescheids), sind rechtliche Bedenken nicht ersichtlich. Insoweit ist der Vortrag, die Rückzahlung des klagegegenständlichen Betrags würde für den Kläger den „finanziellen Ruin“ bedeuten, an dieser Stelle irrelevant. Derartige Aspekte sind allenfalls im Rahmen von Ratenzahlungs-/Stundungs- oder Erlassentscheidungen maßgeblich, da Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG eine gesetzliche Pflicht zur Erstattung von Leistungen, die aufgrund eines Verwaltungsakts, der durch Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit unwirksam geworden ist, erbracht wurden, begründet (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49a Rn. 5, 15 f. und 37 m.w.N.). Auch eine Entreicherung im Rechtssinne (vgl. Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB) ist ersichtlich nicht gegeben (vgl. hierzu VG Würzburg, U.v. 7.7.2025 – W 8 K 24.478 – juris Rn. 130; vgl. auch VG Bayreuth, Gb.v. 27.1.2025 – B 7 K 24.276 – juris Rn. 50). Letztlich wird der Kläger durch die Entscheidung des Beklagten, für die Verzinsung lediglich einen abgetrennten Zeitraum (01.01.2023 bis 31.10.2024) herauszugreifen, nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Beschränkung der Zinspflicht ausschließlich zu Gunsten des Klägers erfolgte. III. Die mit „Klageantrag 2“ vom 15.05.2025 erhobene Klage, die sachgerecht dahin auszulegen ist (vgl. § 88 VwGO), den Beklagten zu verpflichten, den Rückforderungsbetrag zu erlassen, ist bereits unzulässig. Wie der Beklagte zutreffend darlegt, wurde bislang kein Erlassantrag bei der Behörde gestellt und dementsprechend auch noch nicht über einen solchen entschieden. Daher ist eine Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) bereits mangels versagender Entscheidung unstatthaft bzw. mangels Rechtschutzbedürfnis allgemein unzulässig. Auch die Situation einer Untätigkeitsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO) ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben, da die Behörde mangels Antrags keinerlei Anstrengungen zur Entscheidung über den Erlass des Rückforderungsbetrags unternehmen musste. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Kosten des leistungsfähigen Beklagten nicht.