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Urteil

W 3 K 24.373

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zulässig, aber unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abänderung der streitgegenständlichen Ablehnungsentscheidung der Beklagtenseite und die begehrten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klage ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Der Zulässigkeit der Klage steht die Bestandskraft des Bescheids vom 10. November 2023 nicht entgegen. Dass der Bescheid vom 10. November 2023 im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits bestandskräftig war, ergibt sich daraus, dass die Rechtsbehelfsfrist gegen diesen Bescheid im Zeitpunkt der ersten wirksamen Rechtsbehelfseinlegung am 14. Februar 2024 bereits abgelaufen war. Der Klägerin ist der Bescheid vom 10. November 2023 spätestens am 13. Dezember 2023 zugegangen. Dies ergibt sich aus ihrer E-Mail vom 13. Dezember 2023 an den Beklagten, in der sie die ablehnende Entscheidung der Beklagtenseite erwähnt. Damit ist die den Lauf der Rechtsbehelfsfrist auslösende Bekanntgabe des Bescheids (§ 41 VwVfG) spätestens am 13. Dezember 2023 erfolgt. Ausgehend hiervon lief die einmonatige Rechtsbehelfsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO spätestens am Montag, 15. Januar 2024 ab (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt ging kein wirksamer Widerspruch beim Beklagten ein. Insbesondere stellt die erneute Antragstellung am 1. Dezember 2023 für sich allein – und unabhängig von der Frage, ob der Bescheid vom 10. November 2023 der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war – inhaltlich keinen Widerspruch dar. Denn ihm lässt sich keinerlei ausdrückliche oder konkludente Bezugnahme auf den Bescheid vom 10. November 2023 und damit auch nicht der Wunsch, diesen Bescheid überprüfen zu lassen, entnehmen. Unabhängig hiervon wäre selbst ein etwaiger hierin zu sehender Widerspruch zudem formunwirksam. Der als Upload eingereichte Antrag vom 1. Dezember 2023 ist weder eigenhändig unterschrieben noch ist ein elektronischer Identitätsnachweis erfolgt. Die Einlegung eines Widerspruchs ist indes nur unter – der hier somit nicht gegebenen – Wahrung der Schriftform oder einer der anderen in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Formen zulässig. Auch ein Widerspruch per einfacher E-Mail – etwa mit der E-Mail der Klägerin vom 13. Dezember 2023 – ist demnach unzulässig. Ein formgerecht erhobener Widerspruch ist daher erst am 14. Februar 2024 und somit nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beim Beklagten eingegangen. Da für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO) nichts ersichtlich ist, ist die Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin als unzulässig mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27. Februar 2024 somit rechtlich nicht zu beanstanden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Bescheid vom 10. November 2023 – wie vom Beklagten behauptet – am nächsten Werktag des Bescheiddatums zur Post aufgegeben und der Klägerin daher womöglich sogar schon vor dem 13. Dezember 2023 zugestellt wurde. Diese Versäumung der Rechtsbehelfsfrist gegen den Bescheid vom 10. November 2023 schließt indes lediglich die Zulässigkeit einer Klage unmittelbar gegen die bestandskräftige Ablehnungsentscheidung, also eine Klage unmittelbar auf Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung der begehrten Förderleistung unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 10. November 2023 und des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2024, aus, nicht aber die hier vorliegende Klage auf Verpflichtung der Beklagtenseite zur Abänderung der bestandskräftigen Entscheidung und Gewährung von Förderungsleistungen im Rahmen eines Wiederaufgreifens des bestandskräftig abgeschlossenen Bewilligungsverfahrens nach §§ 44 ff. SGB X. Eine solche Abänderung hat die Klägerin vor Klageerhebung mit Schreiben vom 13. Februar 2024 bei der Beklagtenseite (konkludent) geltend gemacht. Das Schreiben der Klägerin vom 13. Februar 2024 ist unter entsprechender Heranziehung der für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) trotz der irreführenden wörtlichen Bezeichnung als „erneuter Widerspruch“ durch die Klägerin nicht oder jedenfalls nicht nur als Widerspruch, sondern (auch) als Antrag auf Abänderung des Ablehnungsbescheids vom 10. November 2023 mit Wirkung ab 1. Dezember 2023 auszulegen. Denn ausgehend vom insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont macht die Klägerin darin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Bescheid vom 10. November 2023 deutlich, dass sie eine erneute Überprüfung des bereits abgelehnten Förderbegehrens für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2023 erreichen möchte, weil sie meint, die Voraussetzungen für die Bewilligung von Förderleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ab diesem Zeitpunkt zu erfüllen. Dabei geht das Gericht – wie offenbar auch die Beteiligten – davon aus, dass mit dem Bescheid vom 10. November 2023 ein Anspruch auf Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für die gesamte Restdauer des Studiums der Rechtswissenschaften an der U. W. abgelehnt wurde. Hierfür spricht, dass sich der Tenor des Bescheids nicht auf ein bestimmtes Studiensemester oder einen konkret bezeichneten Teilzeitraum des Studiums bezieht, sondern darin dem Wortlaut nach eine Bewilligung von Ausbildungsförderung „für das Studium an der U. W. in der Fachrichtung Rechtswissenschaften“, mithin allgemein für das gesamte Studium abgelehnt wird. Außerdem stützt sich der Bescheid mit dem Fehlen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG auf einen Ablehnungsgrund, der sich in der Zukunft für das Studium der Rechtswissenschaften der Klägerin auch nach Bescheiderlass nicht mehr ändern wird. Dieses Verständnis des Bescheids wird zudem durch das Schreiben der Beklagtenseite an die Klägerin vom 4. Dezember 2023 bestätigt. Darin teilt der Beklagte der Klägerin mit, dass deren erneuter Antrag auf Ausbildungsförderung vom 1. Dezember 2023 nicht weiter bearbeitet werde, da ihr bereits mit Bescheid vom 10. November 2023 mitgeteilt worden sei, dass sie keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung habe. Es kann dahinstehen, ob in dem Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2024 eine ablehnende Entscheidung über den in dem Schreiben vom 13. Februar 2024 zu sehenden Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne und Abänderung der Ablehnungsentscheidung gesehen werden kann. Die Klage ist unabhängig hiervon zulässig. Liegt in dem Widerspruchsbescheid eine Entscheidung über den Abänderungsantrag, ist hiergegen eine Klage ohne Durchführung eines Vorverfahrens innerhalb der – hier gewahrten – einmonatigen Klagefrist (§ 74 VwGO) nach Zustellung des (Widerspruchs-) Bescheids vom 27. Februar 2024 zulässig (§ 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 AGVwGO). Fehlt es hingegen bislang an einer Entscheidung der Beklagtenseite über den Abänderungsantrag, ist die Klage als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheids vom 10. Dezember 2023 und des Widerspruchbescheids vom 27. Februar 2023 und auf die begehrten Förderungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2023 bis einschließlich Juli 2024 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des klägerischen Begehrens auf Abänderung der Ablehnungsentscheidung der Beklagtenseite sind die §§ 44 ff. SGB X. Das Sozialgesetzbuch Zehntes Buch findet hier Anwendung nach § 37 Satz 1, § 68 Nr. 1 SGB I. Die §§ 44 ff. SGB X sind in der streitgegenständlichen Konstellation nicht durch speziellere Regelung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 53 BAföG. Denn diese Vorschrift regelt nur den Fall einer Änderung des Bewilligungsbescheids bei Änderung der für die Leistung von Ausbildungsförderung maßgeblichen Verhältnisse während des Bewilligungszeitraums (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1985 – 5 C 123/83 – NVwZ 1985, 655). Sie setzt also eine – hier gerade nicht erfolgte – Bewilligung voraus. Der in § 37 Satz 1 SGB I ausdrücklich normierte Vorrang spezialgesetzlicher Regelungen greift hier daher ebenso wenig wie der Ausschluss des § 48 SGB X in § 53 Satz 3 BAföG. Die klägerseits begehrte rückwirkende Aufhebung der streitgegenständlichen Ablehnungsentscheidung des Beklagten, also eines nicht begünstigenden bestandskräftigen Verwaltungsakts, mit Wirkung ab 1. Dezember 2023 kommt nach den §§ 44 ff. SGB X letztlich nur in Betracht, wenn die Ablehnung rechtswidrig war und die Klägerin jedenfalls ab dem 1. Dezember 2023 tatsächlich einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hat (vgl. §§ 44, 46 SGB X) oder wenn es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt und sich die der Ablehnung zugrundeliegenden Verhältnisse nachträglich geändert haben und die Klägerin daher für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hat (§ 48 SGB X). Da die §§ 45, 47 SGB X nur für die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte gelten, sind sie im streitgegenständlichen Fall von vornherein nicht anwendbar. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz waren bei Erlass des Bescheids vom 10. November 2023 unstreitig nicht gegeben, sodass der Bescheid vom 10. November 2023 im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war. Auch die Klägerin selbst geht davon aus, dass die Fördervoraussetzungen erst ab dem 1. Dezember 2023 vorgelegen hätten. Sie macht in der Sache geltend, zum 1. Dezember 2023 hätten sich die der Ablehnung zugrundeliegenden Verhältnisse derart geändert, dass sie ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz habe. Damit beruft sie sich sinngemäß auf eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 SGB X. § 48 SGB X regelt die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach Satz 2 Nummer 1 der Vorschrift soll der Verwaltungsakt unter anderem dann bereits mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Unabhängig von der Frage, ob der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid ein Dauerverwaltungsakt im Sinne des § 48 SGB X ist, liegen diese Voraussetzungen nicht vor, da es an einer relevanten Änderung der Verhältnisse fehlt. Soweit sich die Klägerin insoweit auf das Vorliegen bestimmter Leistungsbescheinigungen der Universität bzw. das hieraus hervorgehende Erbringen bestimmter Leistungsanforderungen beruft, ist dies für ihren Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz unerheblich. Es ist nicht ersichtlich, wie sich diese Leistungen zugunsten der Klägerin auf einen Förderanspruch auswirken sollten. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz können mangels Rechtsgrundlage nicht allein wegen des Bestehens bestimmter Prüfungen erbracht werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 BAföG nicht vorliegen. Dessen Voraussetzungen lagen indes weder bei Bescheiderlass im November 2023 noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt ab Antragstellung bis zur Beendigung des Studiums der Rechtswissenschaften der Klägerin im Juli 2024 vor. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Einen solchen berufsqualifizierenden Abschluss hat die Klägerin bereits mit dem Bachelor in Sozialer Arbeit erworben, sodass die Förderung einer weiteren Ausbildung nur bei Vorliegen einer der in den Folgeabsätzen des § 7 BAföG genannten Fälle in Betracht kommt. Ein solcher liegt hier nicht vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 oder Satz 2 BAföG nicht erfüllt. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist. Die Vorschrift erfasst damit Aufbau-, Vertiefungs- und Zusatzstudiengänge, aber keine selbstständigen Ausbildungen (vgl. Winkler in BeckOK SozR, 77. Ed. Stand 1.6.2025, § 7 BAföG Rn. 33 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergänzt das Studium der Rechtswissenschaften das Studium der Sozialen Arbeit nicht dergestalt, dass es für die Berufsaufnahme rechtlich erforderlich ist. Die Klägerin darf auch ohne rechtswissenschaftlichen Abschluss von ihrem Bachelorabschluss in Sozialer Arbeit Gebrauch machen und etwa als Sozialpädagogin arbeiten. Dies hat sie in der Vergangenheit nach ihren Angaben auch tatsächlich getan. Bei dem Studium der Rechtswissenschaften und dem Studium der Sozialen Arbeit handelt es sich um zwei voneinander völlig selbstständige Ausbildungen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG wird für eine einzige weitere Ausbildung Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da weder erst das Studium der Sozialen Arbeit den Zugang zum Studium der Rechtswissenschaften eröffnet hat noch das Studium der Rechtswissenschaften in derselben Richtung weiterführt. Ersteres zeigt sich besonders anschaulich darin, dass die Klägerin bereits vor Aufnahme des Studiums der Sozialen Arbeit Rechtswissenschaften studiert hat. Wäre ihr der Zugang zum Studium der Rechtswissenschaften erst durch das Studium der Sozialen Arbeit eröffnet worden, hätte sie aber nicht schon zuvor mit dem Studium der Rechtswissenschaften beginnen können. Dass das Studium der Rechtswissenschaften auch nicht in derselben Richtung weiterführt wie das Studium der Sozialen Arbeit, folgt aus der fehlenden Identität der Wissenssachgebiete dieser Studienrichtungen. Eine Weiterführung in derselben Richtung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist nur dann anzunehmen, wenn die weitere Ausbildung dem Auszubildenden vertiefte und damit zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten auf dem der ersten Ausbildung zugrunde liegenden Wissenssachgebiet vermittelt. Um dieser Voraussetzung zu genügen, reicht es nicht aus, dass das materielle Wissenssachgebiet der weiteren Ausbildung mit demjenigen der ersten lediglich verwandt ist oder die Wissenssachgebiete beider Ausbildungen weitgehend einander angenähert sind. Erforderlich ist vielmehr die Identität der Wissenssachgebiete. Eine derartige Übereinstimmung im materiellen Wissenssachgebiet ist nicht schon anzunehmen, wenn die erste und die weitere Ausbildung unter einen sehr weitgefassten Oberbegriff eingeordnet werden können (st.Rspr., z.B. BVerwG, U.v. 29.3.2018 – 5 C 14.16 – BeckRS 2018, 9807 Rn. 15 m.w.N.). An einer solchen Deckungsgleichheit zwischen dem Studium der Rechtswissenschaften und dem Bachelorstudiengang der Sozialen Arbeit fehlt es. Letzterer befähigt die Klägerin zur Ausübung eines Berufs in den Tätigkeitsfeldern der Sozialen Arbeit und vermittelt hierzu die theoretischen Grundlagen und praktischen Fähigkeiten, um Menschen in schwierigen Lebenslagen zu unterstützen und soziale Probleme zu lösen. Das Studium der Rechtswissenschaften eröffnet hingegen den Zugang zu einem Beruf im Bereich der Rechtspflege oder in sonstigen juristischen Bereichen und vermittelt hierzu in erster Linie Kenntnisse in der Rechtsanwendung. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Das angestrebte Ausbildungsziel erfordert die weitere Ausbildung beispielsweise dann, wenn das Ausbildungsziel mit einem einzigen berufsqualifizierenden Abschluss nicht erreichbar ist. Besondere Umstände werden zudem etwa dann bejaht, wenn sich ein Auszubildender eine bereits berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht mehr zunutze machen kann (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 12 ZB 16.2386 – BeckRS 2017, 105232 Rn. 11). Gemessen hieran sind im Fall der Klägerin keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Bewilligung von Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung rechtfertigen könnten. Dass die Klägerin nach ihren Angaben keine Arbeit als Sozialpädagogin findet, genügt hierfür nicht. Insbesondere bedeutet dies nicht, dass ihr Bachelor-Abschluss in Sozialer Arbeit nicht mehr verwertbar wäre. Auch sonst ist kein anderer vergleichbar schwerer Grund für die Förderung einer weiteren Ausbildung erkennbar. Eine wesentliche Änderung in den vorstehend dargestellten Verhältnissen ab 1. Dezember 2023 ist nicht erkennbar. Jedenfalls hat die Klägerin mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung (auch) für die Zeit ab dem 1. Dezember 2023 keinen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Infolgedessen hat sie auch keinen Anspruch nach §§ 44 ff. SGB X auf Abänderung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 10. November 2023 und des Widerspruchbescheids vom 27. Februar 2024. Dies gilt unabhängig davon, ob man auf § 44, § 46 oder § 48 SGB X als Rechtsgrundlage für eine Aufhebung abstellt, wobei § 46 SGB X ohnehin nur einen Widerruf für die Zukunft ermöglichen würde. Die Klage war daher in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.