Urteil
5 C 14/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 S.1 BAföG ist auf den zeitlichen Mindestumfang von drei Schul- oder Studienjahren zu berechnen; alle förderungsfähigen Zeiten sind anzurechnen, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geführt haben.
• Ein weiteres Studium ist nach § 7 Abs. 2 BAföG nur dann förderfähig, wenn es die in den Nr. 2–5 genannten Voraussetzungen erfüllt; eine Förderung kommt nicht in Betracht, wenn die fachliche Richtung nicht identisch ist oder die speziellen Fallgruppen in Nr. 4 Buchst. b nicht vorliegen.
• Eine teleologische oder analoge Ausdehnung des Tatbestands des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG auf Absolventen von Fachschulen, die kraft Landesrechts den Hochschulzugang eröffnen, ist nicht zulässig; eine planwidrige Gesetzeslücke liegt nicht vor.
• § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG schließt eine dritte berufsqualifizierende Ausbildung aus; insgesamt können regelmäßig nicht mehr als zwei berufsqualifizierende Ausbildungen gefördert werden.
Entscheidungsgründe
Keine BAföG‑Förderung des Hochschulstudiums nach vorangegangenen Fachschulausbildungen • Ein Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 S.1 BAföG ist auf den zeitlichen Mindestumfang von drei Schul- oder Studienjahren zu berechnen; alle förderungsfähigen Zeiten sind anzurechnen, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geführt haben. • Ein weiteres Studium ist nach § 7 Abs. 2 BAföG nur dann förderfähig, wenn es die in den Nr. 2–5 genannten Voraussetzungen erfüllt; eine Förderung kommt nicht in Betracht, wenn die fachliche Richtung nicht identisch ist oder die speziellen Fallgruppen in Nr. 4 Buchst. b nicht vorliegen. • Eine teleologische oder analoge Ausdehnung des Tatbestands des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG auf Absolventen von Fachschulen, die kraft Landesrechts den Hochschulzugang eröffnen, ist nicht zulässig; eine planwidrige Gesetzeslücke liegt nicht vor. • § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG schließt eine dritte berufsqualifizierende Ausbildung aus; insgesamt können regelmäßig nicht mehr als zwei berufsqualifizierende Ausbildungen gefördert werden. Die Klägerin absolvierte mehrere aufeinanderfolgende Ausbildungen: einjährig Sozialassistenz (2009/2010) und anschließend eine zweijährige Fachschule für Sozialpädagogik mit Abschluss als staatlich anerkannte Erzieherin (Juli 2012). Zuvor hatte sie die Fachhochschulreife erworben. Zum Wintersemester 2012/2013 nahm sie ein Bachelorstudium "Bildung, Erziehung und Unterricht" auf, das sie 2015 abschloss. Ab 1.10.2012 beantragte sie BAföG für dieses Studium; die Behörde lehnte ab. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, das Oberverwaltungsgericht wies sie ab mit der Begründung, der Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG sei durch die vorangegangenen Ausbildungen verbraucht und eine Förderung als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG komme nicht in Betracht. Die Klägerin rügt dies in der Revision. • Revision unbegründet; OVG-Entscheidung entspricht revisiblem Recht und verneint Anspruch auf BAföG für das Bachelorstudium. • § 7 Abs. 1 S.1 BAföG: Der Grundanspruch auf Förderung erster berufsbildender Ausbildung wird auf mindestens drei Schul-/Studienjahre berechnet; auf diesen Mindestumfang sind alle förderungsfähigen Zeiten anzurechnen, auch solche vorangegangener Ausbildungen. Die einjährige Sozialassistenten‑Ausbildung und die zweijährige Fachschulausbildung führen zusammen dazu, dass der Mindestumfang bereits erfüllt war. • § 7 Abs. 2 BAföG (weitere Ausbildung): Die Regelung erfasst nur bestimmte fallgestalten. Eine weitere Ausbildung ist nur förderfähig, wenn sie fachlich in identischem Wissenssachgebiet weiterführt; hier besteht keine Deckungsgleichheit zwischen Erzieherausbildung (vorschulisch/außerschulisch) und dem Bachelor (erste Stufe der Lehrerausbildung). • § 7 Abs. 2 S.1 Nr.4 Buchst. b BAföG: Weder liegen die in der Norm genauen Voraussetzungen (Besuch bestimmter Einrichtungen des zweiten Bildungswegs, Nichtschülerprüfung oder zugangsbegrenzte Hochschulprüfung) vor, noch ist eine teleologische Erweiterung gerechtfertigt. Eine planwidrige Gesetzeslücke kann nicht festgestellt werden; finanzpolitische Erwägungen und das gesetzgeberische Konzept rechtfertigen die Beschränkung des Begünstigtenkreises. • § 7 Abs. 2 S.1 Nr.5 BAföG: Diese Vorschrift schließt eine dritte berufsqualifizierende Ausbildung aus; danach sind in der Regel nicht mehr als zwei berufsqualifizierende Ausbildungen förderfähig. Die Annahme, die kurze Sozialassistenten‑Zeit gehöre zur Erzieherausbildung, wird durch verbindliche Auslegung des Landesrechts zurückgewiesen. • § 7 Abs. 2 S.2 BAföG (besondere Umstände): Das OVG hat zu Recht verneint, dass besondere Umstände des Einzelfalls eine Förderung rechtfertigen würden. • Rechtsstaatliche Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung: Gerichte dürfen den Wortlaut nicht aus eigenem Rechtspolitikinteresse ändern; es fehlt an Anhaltspunkten für eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes. • Ergebnis‑ und Verfahrensfolgen: Die Revision wird zurückgewiesen; Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskostenfreiheit nach § 188 S.2 VwGO. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von BAföG für das Bachelorstudium. Der Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 S.1 BAföG war bereits durch die einjährige Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialassistentin zusammen mit der zweijährigen Fachschulausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin verbraucht, weil auf den Mindestzeitraum von drei Schul‑ oder Studienjahren alle förderungsfähigen Zeiten anzurechnen sind. Eine Förderung als "weitere Ausbildung" nach § 7 Abs. 2 BAföG kommt nicht in Betracht: das Studium führt nicht in identischem Wissenssachgebiet fachlich weiter und die speziellen Fallgruppen des § 7 Abs. 2 S.1 Nr.4 Buchst. b BAföG greifen nicht; eine richterliche Erweiterung dieser Vorschrift ist nicht zulässig. Schließlich schließt § 7 Abs. 2 S.1 Nr.5 BAföG eine zusätzliche dritte berufsqualifizierende Ausbildung aus. Aufgrund dessen war der Ablehnungsbescheid rechtmäßig und die Klägerin bleibt ohne Anspruch auf Ausbildungsförderung.