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Gerichtsbescheid

W 5 K 25.32234

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Über die Klage konnte durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor zu einer Entscheidung mittels Gerichtsbescheid angehört, § 84 Abs. 1 VwGO. Eine Zustimmung zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nicht erforderlich. Unabhängig hiervon erklärten sich Beteiligten mit Schreiben vom 25. Juli 2025 bzw. 31. Juli 2025 mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Behörde für Inneres und Sport der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30. April 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch nach § 51 Abs. 1 AsylG auf eine länderübergreifende Verteilung von Bayern nach Hamburg, noch auf Neuverbescheidung seines Antrags (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG haben Asylsuchende grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ihren Aufenthaltsort frei zu wählen und sich in einem bestimmten Bundesland und innerhalb eines Bundeslandes an einen bestimmten Ort aufzuhalten und dort zu wohnen, weil mit den Regelungen zu Verteilung und Zuweisung dem grundsätzlich besonders gewichtigen öffentlichen Anliegen Rechnung getragen wird, die Lasten, die mit der Aufnahme von Asylbewerbern verbunden sind, gleichmäßig auf die Bundesländer und innerhalb dieser ebenfalls gleichmäßig zu verteilen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung eine Vorentscheidung getroffen, von der nur aus besonderen Gründen abgewichen werden kann, wenn besondere qualitativ bedeutsame Ansprüche – humanitäre gewichtige Gründe – vorliegen, die eine Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall gebieten (vgl. Amir-Haere in Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, § 55 Rn. 6; Neundorf in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 44. Edition, Stand: 1.10.2024, § 55 AsylG Rn. 18) 2. Gemäß § 51 Abs. 1 AsylG ist jedoch, wenn der Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 – 3 AsylG (Alt. 1) oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht (Alt. 2) auch durch länderübergreifende Umverteilung Rechnung zu tragen. 2.1. Ein Anspruch des Klägers auf Umverteilung nach Hamburg ergibt sich nicht vor dem Hintergrund der Herstellung einer Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 – 3 AsylG (§ 51 Abs. 1 Alt. 1 AsylG), also von Ehegatten oder Lebenspartnern sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Umverteilung nach Hamburg und die hier erhobene Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 VwGO; allg. zu Streitigkeiten nach dem AsylG) ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 VwGO; zur Klage auf Umverteilung s.a. VG Augsburg, U.v. 23.9.2021 – Au 9 K 21.1538 – BeckRS 2021, 33364 Rn. 21), nicht der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung oder gar der Stellung des Antrags auf Umverteilung (wie die Klägerbevollmächtigte geltend macht). Zwar lebt der Onkel des Klägers in H. . Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist der am 30. April 2007 geborene Kläger aber volljährig und unterfällt daher nicht dem Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Alt. 1 AsylG i.V.m. § 26 Abs. 1 – 3 AsylG. Es besteht kein Anspruch volljähriger Familienangehöriger auf Zusammenführung mit den Eltern (vgl. VG Bayreuth, GB vom 31.7.2017 – B 3 K 17.32322 – BeckRS 2017, 129223 Rn. 16; Heusch in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 45. Edition, Stand: 1.7.2025, § 51 AsylG Rn. 7). Des Weiteren handelt es sich bei der Person, zu der der Kläger umverteilt werden möchte, nicht um eine Person seiner Kernfamilie, insbesondere nicht um einen Elternteil i.S.v. § 26 Abs. 3 AsylG, sondern um seinen Onkel, der gerade nicht der Kernfamilie zuzuordnen ist. Auf die von Klägerseite aufgeworfene Frage, ob der Vormund den Eltern gleichzusetzen sei, muss hier nicht eingegangen werden, da zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (s.o.) der Onkel des Klägers nicht mehr dessen Vormund ist, weil die Vormundschaft mit der Volljährigkeit des Klägers geendet hat. Es besteht kein Anspruch auf Zusammenführung mit Verwandten oder Verschwägerten außerhalb der Kernfamilie (vgl. VG Augsburg – U.v. 23.9.2021 – Au 9 K 21.1538 – BeckRS 2021, 33364 Rn. 23; Heusch in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 45. Edition, Stand: 1.7.2025, § 51 AsylG Rn. 7). 2.2. Der Kläger hat aber auch keinen sonstigen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht im Sinne von § 51 Abs. 1 Alt. 2 AsylG dargetan, dem durch länderübergreifende Umverteilung Rechnung zu tragen wäre. Insoweit hat der Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO) solche Gründe vorzutragen und zu belegen (vgl. VG Augsburg – U.v. 23.9.2021 – Au 9 K 21.1538 – BeckRS 2021, 33364 Rn. 24). Derartige Gründe sind weder ersichtlich noch aufgezeigt. Im Einzelnen: Ausnahmen kommen nach § 51 Abs. 1 AsylG, § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG nur bei humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht wie das Zusammenleben der Kernfamilie nach § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG in Betracht. Den Gründen muss ebenso wie dem Schutz der Kernfamilie eine erhöhte Bedeutung zukommen. Da der konkret genannte humanitäre Grund der Herstellung der Haushaltsgemeinschaft der Familie, soweit sie sich auf Ehegatten und das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern bezieht, verfassungsrechtliches Gewicht hat, müssen die unbenannten sonstigen humanitären Gründe im Grundsatz ebenfalls eine verfassungsrechtliche Fundierung aufweisen oder von ähnlichem Gewicht sein. Relevanz kommt insoweit insbesondere der grundrechtlich geschützten Gesundheit zu. Ist etwa der Ausländer aufgrund ernsthafter Krankheit, Schwangerschaft, Alter und/oder Gebrechlichkeit auf die Pflege und Unterstützung eines nicht zur Kernfamilie gehörenden Angehörigen angewiesen, ist dies ein vergleichbar gewichtiger humanitärer Grund. Abhängige erwachsene Asylbewerber mit besonderen Bedürfnissen sind gegebenenfalls bei der Aufnahme gemeinsam mit nahen volljährigen Verwandten unterzubringen, wenn sie nach dem Recht und den Gepflogenheiten des Mitgliedstaates für diesen verantwortlich sind. Bei der Ermessensentscheidung sind jedenfalls die Belange des betroffenen Asylbewerbers zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass ein länderübergreifender Verteilungswunsch Ausnahmecharakter hat. Bleibt das Gewicht der angegebenen Gründe unterhalb der maßgeblichen Schwelle kommt eine länderübergreifende Verteilung nicht in Betracht. Keine Gründe von vergleichbarem Gewicht sind etwa die Beziehung zu einem Bruder, das Erlernen der deutschen Sprache in bestimmter Umgebung oder das Verbleiben im bisherigen sozialen Umfeld. Nicht ausreichend ist auch der Wunsch nach Umzug an einen Ort, an dem sich Personen mit ähnlichem kulturellem Hintergrund und gleicher Sprache aufhalten, zumal es für die Situation von Asylbewerbern nicht untypisch ist, dass für gewöhnlich eine sprach- und kulturfremde Umgebung gewisse psychische und soziale Probleme bereitet. Eine vorübergehende Trennung von Verwandten für die Dauer eines grundsätzlich als vorübergehend konzipierten Asylverfahrens erscheint grundsätzlich zumutbar, soweit ein Asylbewerber infolge seines Gesundheitszustandes auf die Unterstützung und Lebenshilfe durch nahe Verwandte nicht in besonderer Weise angewiesen ist und solange eine Pflege und Behandlung auch am Ort der Zuweisung erfolgen kann (vgl. VG Würzburg, U.v. 31.5.2021 – W 8 K 20.31364 – juris Rn. 32; Heusch in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 45. Edition, Stand: 1.7.2025, § 50 Rn. 17; § 51 Rn. 1 f., 8 ff. und 13; Röder in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 21. Edition, Stand: 1.5.2025, § 50 AsylG Rn. 27 ff.; § 51 AsylG Rn. 14 ff.; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 50 AsylG Rn. 20 ff., 27 ff.; § 51 AsylG Rn. 3 und 5; Keßler in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 50 AsylG Rn. 26 ff.; § 51 AsylG Rn. 10; Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht, 140. AL Stand: 1.3.2023, § 51 AsylG Rn. 9 ff; jeweils m.w.N. auch zur Rechtsprechung). Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass beim Kläger humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht, die eine länderübergreifende Verteilung rechtfertigen würden, gegeben sind. Die Beklagte hat zu Recht in der Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung darauf hingewiesen, dass von Klägerseite schon keine humanitären Gründe für eine länderübergreifende Verteilung vorgetragen wurden. Tatsächlich hat die Klägerbevollmächtigte den schriftlichen Antrag vom 12. Februar 2025 auf eine länderübergreifende Umverteilung des Klägers von Bayern nach Hamburg ausschließlich mit der familiären Nähe des Klägers zu seinem Onkel begründet: Der Kläger sei als minderjähriger Flüchtling im Oktober 2024 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, sei am 14. Oktober 2024 vom Jugendamt des Landratsamts S. in Obhut genommen worden und lebe mit Zustimmung des Jugendamtes bei seinem Onkel S. S. in H. . Inzwischen sei der Onkel mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 17. Oktober 2024 als Vormund für den Kläger bestellt worden. Der Kläger sei noch in der Wohnunterkunft … … in … gemeldet, lebe aber in häuslicher Gemeinschaft mit seinem Vormund und dessen volljährigen Sohn, so dass aus den obigen Gründen gebeten werde, den Kläger schnellstmöglich nach Hamburg umzuverteilen. Auch aus der Klagebegründung lassen sich keine humanitären Gründe i.S.v. § 51 Abs. 1 Alt. 2 AsylG entnehmen. Soweit dort von der Klägerbevollmächtigten vorgebracht wird, dass sich die Behörden einig gewesen seien, dass der Kläger zu seinem Onkel umverteilt werden solle bzw. sich dort aufhalten dürfe – was von Beklagtenseite in Abrede gestellt wird –, kann dies offensichtlich keinen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht wie das Zusammenleben der Kernfamilie nach § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG darstellen. Insbesondere der Wunsch, in der Nähe des Onkels und des Cousins zu wohnen und sich bei diesen aufzuhalten, ist kein humanitärer Grund von einem vergleichbaren Gewicht, der eine Umverteilung tragen würde. Bleibt aber das Gewicht der Gründe unterhalb der maßgeblichen Schwelle, kommt eine länderübergreifende Verteilung nicht in Betracht, weil es für die Situation der Asylbewerber nicht untypisch ist, dass sie sich in einer sprachfremden Umgebung und einer fremden Kultur mit den damit verbundenen Problemen eingewöhnen und zurechtfinden müssen (vgl. OVG Mannheim, U.v. 2.2.2006 – A 12 S 929/05 – BeckRS 2006, 22120 Rn. 20; VG Würzburg, U.v. 31.5.2021 – W 8 K 20.31364 – juris Rn. 32; Heusch in BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 45. Edition, Stand: 1.7.2025, § 51 AsylG Rn. 10; Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht, 140. AL Stand: 1.3.2023, § 51 AsylG Rn. 13). 3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.