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Beschluss

9 S 1343/03

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung kann abgelehnt werden, wenn die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend belegen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • § 64 AMG erlaubt der zuständigen Behörde unangemeldete Besichtigungen von Apotheken während der Geschäftszeiten; Verwaltungsvorschriften können die Ermessensausübung zentral konkretisieren und unangemeldete Besichtigungen zum Regelfall erklären. • Betretungs- und Besichtigungsrechte bleiben verfassungsgemäß im Sinne von Art. 13 GG, wenn Gesetzesgrundlage, erlaubter Zweck, Erkennbarkeit von Zweck, Gegenstand und Umfang sowie zeitliche Beschränkung gegeben sind. • Ausnahmen von einer durch Verwaltungsvorschrift geregelten Regelpraxis sind auf atypische, wesentliche Besonderheiten des Einzelfalls zu beschränken.
Entscheidungsgründe
Unangemeldete Apothekenbesichtigung nach § 64 AMG zulässig; Berufungszulassung abgelehnt • Die Zulassung der Berufung kann abgelehnt werden, wenn die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend belegen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • § 64 AMG erlaubt der zuständigen Behörde unangemeldete Besichtigungen von Apotheken während der Geschäftszeiten; Verwaltungsvorschriften können die Ermessensausübung zentral konkretisieren und unangemeldete Besichtigungen zum Regelfall erklären. • Betretungs- und Besichtigungsrechte bleiben verfassungsgemäß im Sinne von Art. 13 GG, wenn Gesetzesgrundlage, erlaubter Zweck, Erkennbarkeit von Zweck, Gegenstand und Umfang sowie zeitliche Beschränkung gegeben sind. • Ausnahmen von einer durch Verwaltungsvorschrift geregelten Regelpraxis sind auf atypische, wesentliche Besonderheiten des Einzelfalls zu beschränken. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem festgestellt werden sollte, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Apotheke des Klägers unangekündigt durch einen Pharmazierat zu betreten und zu besichtigen. Die zuständige Behörde hatte die Apotheke im Rahmen der nach § 64 AMG vorgesehenen Überwachung unangemeldet inspiziert; frühere Beanstandungen aus einer Besichtigung 1995 waren bekannt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und begründete, das Arzneimittelgesetz und einschlägige Verwaltungsvorschriften rechtfertigten unangemeldete Kontrollen. Der Kläger rügte insbesondere Eingriffe in Art. 13 GG und beanstandete die Ermächtigungsgrundlage für eine zentrale Konkretisierung durch Verwaltungsvorschriften. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte daraufhin die Zulassungsgründe der Berufung und die Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis mit Gesetz und Grundrecht. • Zulassungsrecht: Der Antrag auf Zulassung der Berufung erfüllt nicht die Anforderungen des § 124 Abs. 2 VwGO; die vorgebrachten Tatsachen- und Rechtsfragen begründen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und reichen nicht zur Annahme grundsätzlicher Bedeutung. • Rechtsgrundlage der Überwachung: § 64 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 AMG statuiert ein Überwachungs- und Betretungsrecht der zuständigen Behörde und verpflichtet zu regelmäßigen Besichtigungen, die in der Regel alle zwei Jahre stattfinden sollen. • Bindende Verwaltungsvorschriften: Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AMGVwV) und landesrechtliche Erlasse konkretisieren die Ausübung des Ermessens; nach diesen Vorschriften sollen Besichtigungen während der Geschäftszeiten und in der Regel unangemeldet erfolgen, was die Einheitlichkeit der Verwaltungspraxis sichert. • Schutzgüter und Zweck: Die Überwachungsaufgaben dienen der Arzneimittelsicherheit und Gefahrenabwehr; unangemeldete Besichtigungen erhöhen die Effektivität der Kontrolle und sind innerhalb des gesetzlichen Ermessens zulässig. • Verfassungskonformität: Betretungs- und Besichtigungsrechte sind mit Art. 13 GG vereinbar, weil a) eine gesetzliche Ermächtigung besteht, b) die Maßnahmen einem erlaubten und erforderlichen Zweck dienen, c) Zweck, Gegenstand und Umfang erkennbar sind und d) die Maßnahmen zeitlich auf Geschäftszeiten beschränkt sind. • Ermessensausübung und Ausnahmen: Verwaltungsvorschriften dürfen das Ermessen zentral konkretisieren und den Regelfall bestimmen; Abweichungen sind nur bei wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls zulässig. • Ergebnis der Einzelfallprüfung: Vorliegend lagen keine atypischen Umstände vor, die eine Abweichung vom Regelfall gerechtfertigt hätten; frühere festgestellte Mängel rechtfertigten das Vorgehen der Behörde zusätzlich. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass § 64 AMG die Überprüfung von Apotheken durch die zuständige Behörde ermöglicht und dass nach Maßgabe einschlägiger Verwaltungsvorschriften unangemeldete Besichtigungen während der Geschäftszeiten zum Regelfall erklärt werden können. Die angegriffene Maßnahme verletzte damit weder formell noch materiell Rechte des Klägers und steht mit Art. 13 GG im Einklang, weil Gesetzesgrundlage, Zweckbindung, Erkennbarkeit des Umfangs und zeitliche Beschränkung vorliegen. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Verfassungsfrage zur Bindung durch Verwaltungsvorschriften aufwerfen wollte, hat er nicht konkret dargelegt, dass es sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt. Kosten des Zulassungsverfahrens und Streitwert wurden dem Kläger auferlegt.