Beschluss
6 S 1365/12
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. April 2012 - 9 K 1254/10 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte und auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO (Ziffer 1 des Klageantrags im erstinstanzlichen Verfahren) beschränkte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416, und vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Dachdeckerhandwerk nach § 8 Abs. 1 HwO mit der Begründung abgelehnt, dass der erforderliche Nachweis der zur selbständigen Ausübung dieses Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht erbracht sei. Das Gesetz fordere mit den für eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO vorausgesetzten Kenntnissen und Fertigkeiten etwa die gleiche Befähigung, wie sie in der Meisterprüfung nachgewiesen werden müsse. Neben den notwendigen handwerklichen Kenntnissen und Fertigkeiten setze die Erteilung einer Ausnahmebewilligung deshalb auch den Nachweis des zur ordnungsgemäßen Betriebsführung in eigener Verantwortung erforderlichen Mindestmaßes fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Grundlagenwissens voraus. Bisherige berufliche Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragstellers seien nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HwO bei der Beurteilung der Frage, ob die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vorliegen, zu berücksichtigen. Eine langjährige selbstständige Handwerksausübung - nicht jedoch eine solche in abhängiger Stellung - könne bei der Feststellung der Befähigung eines Bewerbers berücksichtigt werden. Jedoch genüge eine langjährige berufliche Praxis für sich gesehen nicht, um die notwendige Sachkunde unwiderleglich nachzuweisen. Gemessen hieran habe der Kläger den erforderlichen Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten nicht erbracht. Der Kläger habe weder eine Gesellenzeit, noch eine sonstige Lehrzeit oder einen anderen Ausbildungsgang durchlaufen. Er sei nicht im Besitz einer Gesellenprüfung oder eines anderweitigen Berufsabschlusses. Auch seine langjährige Tätigkeit in der Firma ... führe nicht zu dem erforderlichen Nachweis. Denn aus den von dem Kläger vorgelegten Zeugnissen und Bestätigungen sei nicht abzuleiten, dass er den Betrieb über längere Zeit selbstständig geleitet habe. Der Kläger habe eine leitende Tätigkeit lediglich über mehrere Wochen jährlich (in Krankheits- oder Urlaubszeiten) ausgeübt. Hieraus sei nicht abzuleiten, dass der Kläger über die erforderlichen handwerklichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie das notwendige fachtheoretische, betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Grundlagenwissen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung verfüge. Ebenso führten der Verweis auf Referenzobjekte und die vorgelegten Rechnungen nicht zur Annahme des erforderlichen Nachweises. 4 Gegen diese Feststellung wendet sich der Zulassungsantrag insoweit, als er rügt, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung unzulässige rechtliche Beurteilungsmaßstäbe zu Grunde gelegt sowie den vorgelegten Sachverhalt nur selektiv gewürdigt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO seien meistergleiche Kenntnisse für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht nachzuweisen, hinreichend sei der Nachweis notwendiger Kenntnisse und Fertigkeiten. Das Verwaltungsgericht stütze sich auf eine verfassungsrechtlich nicht mehr tragfähige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das von einem „Vorrang des Meisterzwanges“ ausgegangen sei. Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausführe, § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO normiere nicht die Durchbrechung des dem Handwerksrecht zu Grunde liegenden Befähigungsprinzips, sei dies mit der neueren Verfassungsrechtsprechung nicht mehr in Einklang zu bringen. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liege damit eine weder durch das Gesetz noch durch die Verfassungsrechtsprechung gedeckte erweiternde Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „notwendigen“ Kenntnisse und Fertigkeiten zu Grunde. Weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht hätten substantiierte Einwände dagegen vorgebracht, dass er die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten besitze. Seien diese durch die von ihm angebotenen Nachweise belegt, sei die Ausnahmebewilligung zwingend zu erteilen. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger keinen Erfolg. 5 Das Gesetz fordert - wie allgemein anerkannt ist (vgl. dazu: Detterbeck, Handwerksordnung, 4. Aufl., § 8 RdNr. 11 mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur) - mit den für eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO vorausgesetzten Kenntnissen und Fertigkeiten etwa die gleiche Befähigung, wie sie in der Meisterprüfung nachgewiesen werden muss (vgl. jüngst auch: BayVGH, Beschluss vom 09.05.2011 - 22 ZB 09.3156 -, juris). Dazu gehören nach § 45 Abs. 3 HwO neben den notwendigen handwerklichen Kenntnissen und Fertigkeiten insbesondere auch die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse sowie die zur Führung eines selbständigen Handwerksbetriebs erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse. § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO normiert nicht die Durchbrechung des dem Handwerksrecht zu Grunde liegenden Befähigungsprinzips, sondern setzt nur die Anforderungen an die Form des Nachweises in Ausnahmefällen herab (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.11.2003 - 14 S 275/03 -, GewArch 2004, 21). 6 Das gesetzliche Erfordernis, dass der Bewerber um eine Ausnahmebewilligung in etwa die gleiche Befähigung, wie sie in der Meisterprüfung nachzuweisen ist, besitzen muss, verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen Verfassungsrecht. 7 Insbesondere wird nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt. Soweit der Kläger namentlich davon ausgeht, dass die auch vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Rechtsprechung zu § 8 Abs. 1 HwO auf einen „verfassungsrechtlich nicht getragenen Vorrang des Meisterzwangs“ abstellt, damit im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht, und hierfür den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2005 (1 BvR 1730/02, GewArch 2006, 71) anführt, gibt dies keinen Anlass dazu, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten an dem von den Verwaltungsgerichten für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO angenommenen Qualifikationsmaßstab zu zweifeln. Zum einen betrifft der angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts den - hier nicht einschlägigen - Fall, dass der Antragsteller die Gesellenprüfung bestanden hatte und die Handwerksordnung in ihrer Fassung vor dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2934 ff.) - sog. große Handwerksnovelle 2003 - am 01.01.2004 Geltung beanspruchte. Mit dem Inkrafttreten der Handwerksnovelle 2003 steht aber, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, mit der Regelung des § 7b HwO ein taugliches und die verfassungsrechtlichen Vorgaben berücksichtigendes (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 31.08.2011 - 8 C 9.10 -, BVerwGE 140, 276; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2010 - 4 A 1499/06 -, juris) Instrumentarium für qualifizierte Gesellen, die sich selbständig machen wollen, zur Verfügung. Zum anderen teilt der Senat die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.08.2011. a.a.O.), dass die in § 1 Abs.1 und 2 in Verbindung mit §§ 7 ff. HwO liegende Beschränkung der Berufsfreiheit, soweit sie die Ausübung des Dachdeckerhandwerks betrifft, in der hier maßgeblichen, durch die Reform des Handwerksrecht zum 01.01.2004 geprägten Ausgestaltung mit dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist. Der Gesetzgeber bezweckte durch die Neuregelung der Zulassungspflicht für das Handwerk neben dem Ziel der Sicherung der besonderen Ausbildungsleistung des Handwerks für die gewerbliche Wirtschaft die Abwehr von Gefahren für Gesundheit und Leben Dritter durch unsachgemäße Handwerksausübung. Für „gefahrgeneigte“ Tätigkeiten sollte sichergestellt sein, dass sie nur von Personen mit entsprechenden Qualifikationsnachweisen selbständig im stehenden Gewerbe ausgeübt werden. Dabei hat der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums das Dachdeckerhandwerk als gefahrgeneigtes Handwerk eingestuft, weil es in Folge von fehlerhaften Montagearbeiten, namentlich bei Dacheindeckungen, zu schweren Gesundheitsschäden kommen könne (BT-Drs. 15/1206 S. 42). In Bezug auf diesen wichtigen Gemeinwohlbelang sind die Regelungen in §§ 7 ff. HwO auch verhältnismäßig. Die berufsbeschränkende Regelung ist zur Gefahrenabwehr erforderlich. Mit der Annahme, niedrigere Qualifikationsanforderungen, wie etwa eine Berufserfahrung ohne Bewährung in einer Leitungsposition, seien zur Gefahrenabwehr nicht ebenso geeignet, hat der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlichen Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Mit Blick auf den Gesetzeszweck kann die geforderte Qualifikation auch nicht als unverhältnismäßig angesehen werden (dazu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 31.08.2011, a.a.O.). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass dem Grundrecht auf Berufsfreiheit in der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen in §§ 7 ff. HwO dadurch Rechnung getragen wird, dass für eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 HwO nur ungefähr die gleichen Kenntnisse und Fertigkeiten wie in einer Meisterprüfung nachzuweisen sind, dass hierbei stärker auf die Fähigkeiten eines „Handwerksmeisters in der Praxis“ abzustellen ist und dass schließlich in Bezug auf erfahrene Gesellen durch die Handwerksnovelle 2003 die Möglichkeit einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO besteht. Dass darüber hinaus weitere Erleichterungen oder eine großzügigere Auslegung und Anwendung von § 8 Abs. 1 HwO geboten wären, vermag der Senat mangels stichhaltiger Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 8 Abs. 1 HwO nicht zu erkennen (ebenso: BayVGH, Urteil vom 09.05.2011, a.a.O.). Es widerspräche vielmehr dem Willen des Gesetzgebers, über diese Vorschrift die Eintragung von Personen in die Handwerksrolle zu ermöglichen, denen es mit Blick auf die Gefahrgeneigtheit, hier des Dachdeckerhandwerks, an den notwendigen Kenntnissen insbesondere fachtheoretischer Art mangelt. Die in dem vom Kläger in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2005, a.a.O., erkennbar werdenden Zweifel am sog. Meisterzwang beziehen sich hingegen vor allem auf die Frage, ob das vom Gesetzgeber nach altem Recht verfolgte Ziel der Erhaltung des Leistungsstands und der Leistungsfähigkeit des Handwerks die Beschränkung der Berufsfreiheit weiterhin rechtfertigen kann. Auf das vom Gesetzgeber nunmehr verfolgte Ziel des Schutzes von Leben und Gesundheit Dritter sind diese Erwägungen jedenfalls bei einem gefahrgeneigten Handwerk wie dem Dachdeckerhandwerk nicht übertragbar. 8 Das Erfordernis, dass für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 HwO etwa die Befähigung zu fordern ist, wie sie in der Meisterprüfung nachzuweisen ist, begegnet entgegen der Ansicht des Klägers auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit der Regelung. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen; allerdings müssen sich dann aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten. Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348, 375f.; Urteil vom 07.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234; Beschluss vom 09.11.1988 - 1 BvR 243/86 -, BVerfGE 79, 106; Urteil des Senats vom 27.09.2011 - 6 S 707/10 -, juris). Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten“ ist in der Rechtsprechung bereits geklärt und hinsichtlich seiner Anforderungen auch im oben genannten Sinn hinreichend bestimmt, da sich die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf das einzelne Handwerk dadurch ermitteln lassen, dass das Berufsbild berücksichtigt und die Ausbildungsanforderungen herangezogen werden, was auch dem Bewerber um eine Ausnahmebewilligung zugemutet werden kann (BayVGH, Beschluss vom 02.02.2006 - 22 ZB 05.2111 -, juris). 9 Soweit der Kläger im Zusammenhang mit dem von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rügt, das Verwaltungsgericht habe den vorgelegten Sachverhalt nur selektiv gewürdigt und verwendet, fehlt es bereits an einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden konkreten Darlegung. Zudem liegen insoweit keine ernstlichen Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vor. Es können zwar die Gründe, aus denen heraus bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an deren Richtigkeit bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (Sächsisches OVG, Beschluss vom 02.02.2011 - 4 A 164/10 -; Beschluss vom 16.06.2010 - 5 A 434/08 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.02.2012 - 1 L 159/11 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2011 - OVG 2 N 82.09 -). Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteils (§ 108 Abs. 1 VwGO) liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber erst dann vor, wenn gute Gründe dafür sprechen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder wenn die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint. Dagegen reicht es nicht aus, wenn eine andere Bewertung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zwar möglich erscheint, für die Unrichtigkeit der das Urteil tragenden Begründung aber keine beachtliche Wahrscheinlichkeit spricht (Beschluss des Senats vom 28.06.2012 - 6 S 88/12 -). Gemessen hieran begegnet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln. Der Kläger war nach den - durch ihn nicht zu widerlegenden - Feststellungen während seiner fast drei Jahrzehnte dauernden Tätigkeit für die ... lediglich als Dachdecker-Fachhelfer tätig und hatte zu keinem Zeitpunkt eine leitende Stellung inne. Dass er zumindest in den letzten Jahren seiner Anstellung in Krankheitsfällen und Urlaubszeiten mit der selbständigen Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben betraut wurde, legt eine in etwa den Qualifikationsanforderungen der Meisterprüfung entsprechende handwerkliche Befähigung noch nicht nahe. Dass das Verwaltungsgericht weiter davon ausging, auch durch Referenzobjekte ließen sich Zweifel an den über den handwerklichen Fähigkeiten des Klägers hinausgehenden notwendigen Kenntnissen und Fertigkeiten nicht ausräumen, ist ebenfalls - auch unter Berücksichtigung, dass der Kläger über keinen entsprechenden Berufsabschluss verfügt - nicht zu beanstanden. Anhand von Referenzobjekten können allenfalls die praktischen Fertigkeiten des Klägers beurteilt werden, nicht jedoch die ebenfalls erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.11.2003, a.a.O.). Entsprechendes gilt insoweit, als der Kläger unter Vorlage entsprechender Rechnungen geltend macht, er habe von 2009 bis 2012 über drei Jahre hinweg selbständig einen eigenen Gewerbebetrieb geführt. 10 Der weiterhin von dem Kläger in Anspruch genommene Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger geht insoweit nur darauf ein, dass sich besondere rechtliche Schwierigkeiten „allein aus der weder durch das Gesetz noch durch die Verfassungsrechtsprechung gedeckte erweiternd(e) Auslegung des Tatbestandsmerkmals der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten“ ergeben. Wie bereits oben ausgeführt wurde, entspricht die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bestimmung des Tatbestandsmerkmals der „notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten“ der gängigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weswegen sich vor diesem Hintergrund der vorliegende Fall signifikant von anderen vergleichbaren Fällen unterscheidet und deshalb tatsächlich oder rechtlich besonders schwierig ist, ist für den Senat nicht erkennbar. 11 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist dem Darlegungsgebot nur genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Dass dies der Fall wäre, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Es wird bereits keine konkrete entscheidungserhebliche Frage formuliert. Soweit der Kläger hierzu auf eine der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung widersprechende „einhellige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ verweist, steht der Bestimmung des Begriffs der „notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten“ in § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wie oben ausgeführt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere dessen Beschluss vom 05.12.2005, a.a.O., nicht entgegen. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist auch geklärt, dass im konkreten Fall die in der Handwerksordnung verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe - nach den oben dargelegten Maßstäben - auszufüllen sind und dann im Einzelfall zu entscheiden ist, ob der antragstellende Handwerker die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO nachgewiesen hat. 12 Die Berufung ist auch nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Der Kläger trägt insoweit vor, er habe insbesondere im Schriftsatz vom 05.04.2012 dargelegt, dass er von 2009 bis zur mündlichen Verhandlung am 19.04.2012 selbständig einen eigenen Gewerbebetrieb geführt und dadurch im Wesentlichen vollumfänglich das Dachdeckerhandwerk ausgeübt habe. Seitens des Klägers sei in der mündlichen Verhandlung angegeben und unter Beweis gestellt worden, dass sich dieser Betrieb in einer kontinuierlichen Aufwärtsentwicklung befinde. Dieser Umstand zeige, dass der Kläger über alle notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zur selbständigen Betriebsführung verfüge. Auf diesen Sachverhalt sei das Verwaltungsgericht überhaupt nicht eingegangen und habe dadurch gegen § 86 VwGO verstoßen. Die angegriffene Entscheidung beruhe auf diesem Mangel, da im Falle des Nachweises einer dreijährigen Firmenführung in leitender Funktion betriebswirtschaftliche, rechtliche und fachtheoretische Kenntnisse belegt seien. 13 Soweit hiermit eine Verletzung der dem Verwaltungsgericht nach § 86 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht geltend gemacht wird, scheitert die Rüge bereits daran, dass der von einem Rechtsanwalt vertretene Kläger insoweit nicht alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um eine nach seiner Meinung vollständige und richtige Tatsachenbewertung im erstinstanzlichen Verfahren zu erzielen. Denn er hätte etwa durch seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entsprechende Beweisanträge stellen können. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (siehe dazu BVerwG, Urteile vom 03.07.1998 - 6 B 67.98 -, juris und vom 23.05.1985 - 8 C 10.84 -, BVerwGE 74, 222). Etwas anderes gilt auch nicht deswegen, weil sich dem Verwaltungsgericht eine weitergehende Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Wenn der Kläger insoweit auf sein Vorbringen zur eigenen Betriebsführung sowie den Nachweis der im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten nebst Beweisangeboten abstellt, war aus Sicht des Verwaltungsgerichts eine weitere Sachverhaltsauf-klärung bereits deswegen nicht veranlasst, weil die von dem Kläger angeführten Referenzobjekte zumindest über die handwerklichen Fähigkeiten des Klägers hinaus keine Aussagen über die übrigen nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten erwarten ließen. 14 Mit der auf dem selben Vorbringen gestützten Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Zulassungsantrag ebenfalls keinen Erfolg. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Gerichte den ihnen unterbreiteten Sachverhalt auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in ihrer Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen wurde, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133). Der Zulassungsantrag zeigt schon nicht auf, dass das Verwaltungsgericht einen entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Was die vom Kläger insoweit hervorgehobene selbständige gewerbliche Tätigkeit in den Jahren 2009 bis 2012 betrifft, geht das Verwaltungsgericht sowohl im Tatbestand (UA S. 5) wie auch in den Entscheidungsgründen (UA S. 12) ausdrücklich auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang vorgelegten Rechnungen ein, die dessen gewerbliche Tätigkeit ab dem Jahr 2009 belegen sollen. Es erachtete diese jedoch - zutreffend - nicht als geeignet, die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 HwO erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen, da einerseits der Prozess der Erstellung nicht mehr überprüfbar sei, andererseits aus den in den Rechnungen aufgeführten Referenzobjekten allenfalls die erforderlichen handwerklichen Fähigkeiten, nicht aber die ebenso nachzuweisenden übrigen Kenntnisse abgeleitet werden könnten. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts lassen eine unzureichende Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennen. Eine solche unzureichende Berücksichtigung ist darüber hinaus auch nicht mit Blick auf die Ansicht des Klägers erkennbar, der wirtschaftliche Erfolg seines seit dem Jahr 2009 betriebenen Gewerbes belege die geforderten fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse. Das Verwaltungsgericht konnte insofern in seiner Entscheidung von einem ausdrücklichen Eingehen auf dieses Vorbringen absehen, da sich aus dem behaupteten wirtschaftlichen Erfolg des Gewerbes Aussagen insbesondere über die im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit Dritter zu fordernden fachtheoretischen Kenntnisse offensichtlich nicht entnehmen lassen. 15 Letztlich war das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gehalten zu prüfen, ob möglicherweise Ausnahmetatbestände der Handwerksordnung vorliegen oder die Zugehörigkeit der aufgeworfenen Tätigkeiten zu einem freien Beruf, insbesondere zu einem Beruf, der der In-dustrie- und Handelskammer zuzuordnen sei, anzunehmen ist. Der Zulassungsantrag lässt schon nicht klar erkennen, inwieweit diesbezüglich ein Verfahrensverstoß des Verwaltungsgerichts anzunehmen sein soll. Im Übrigen wurde der vom Kläger in diesem Zusammenhang vor dem Verwaltungsgericht gestellte Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen und wird von dem Kläger mit dem Zulassungsantrag auch nicht weiter verfolgt. Für die von dem Kläger weiterhin begehrte Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 HwO ist die Art der von dem Kläger beabsichtigten Tätigkeit nicht erheblich, weshalb das Verwaltungsgericht darauf insoweit auch nicht eingehen musste. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 54.3.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2004. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.