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Beschluss

8 S 2185/03

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach §§ 98 VwGO, 485 Abs. 2 ZPO ist unzulässig, wenn er den Darlegungsanforderungen des § 487 ZPO nicht genügt. • Für die Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens ist ein rechtliches Interesse des Antragstellers erforderlich; fehlt ein erkennbarer Anspruch gegen den Antragsgegner, ist das Verfahren unzulässig. • Fehlt der Vortrag, dass die geprüften Tatsachen für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten Bedeutung haben (z. B. dass das Grundeigentum durch die Maßnahme nachteilig verändert wurde), genügt der Beweisantrag nicht den Anforderungen des § 487 Nr. 4 ZPO.
Entscheidungsgründe
Unzureichender Darlegungs- und Interessenaufwand bei Antrag auf selbständigen Beweis (§§ 485, 487 ZPO) • Ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach §§ 98 VwGO, 485 Abs. 2 ZPO ist unzulässig, wenn er den Darlegungsanforderungen des § 487 ZPO nicht genügt. • Für die Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens ist ein rechtliches Interesse des Antragstellers erforderlich; fehlt ein erkennbarer Anspruch gegen den Antragsgegner, ist das Verfahren unzulässig. • Fehlt der Vortrag, dass die geprüften Tatsachen für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten Bedeutung haben (z. B. dass das Grundeigentum durch die Maßnahme nachteilig verändert wurde), genügt der Beweisantrag nicht den Anforderungen des § 487 Nr. 4 ZPO. Der Antragsteller beantragte vor dem Verwaltungsgericht die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach §§ 98 VwGO, 485 Abs. 2 ZPO gegen den Antragsgegner wegen behaupteter Mängel an Hochwasserschutzmaßnahmen auf seinem Grundstück. Er stellte mehrere Beweisanträge zu Undichtigkeiten, Trockenlegungsmaßnahmen, Verwendung von Aushubmaterial und angeblich nicht plangerechter Böschungsherstellung. Der Antragsgegner bestritt Verantwortlichkeit für zentrale Maßnahmen und trug vor, dass bestimmte Arbeiten auf Veranlassung des Antragstellers oder von der Gemeinde ausgeführt worden seien. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil die Darlegungsanforderungen des § 487 ZPO nicht erfüllt seien. Der Antragsteller legte im Beschwerdeverfahren ergänzende Schriftsätze vor, die vom Gericht überprüft wurden. • Zulässigkeit und Darlegungsanforderungen: Ein selbständiges Beweisverfahren setzt nach § 485 Abs. 2 ZPO ein rechtliches Interesse des Antragstellers voraus und verlangt die Darlegung bestimmter Tatsachen nach § 487 ZPO; insbesondere sind die Tatsachen zu benennen, die die Zulässigkeit des Verfahrens begründen (§ 487 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO). • Rechtliches Interesse: Ein rechtliches Interesse fehlt, wenn die vom Sachverständigen zu treffenden Feststellungen für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten offenkundig ohne Bedeutung sind; deshalb muss der Antragsteller wenigstens einen nachvollziehbaren Sachverhalt vortragen, aus dem Ansprüche gegen den Antragsgegner ersichtlich sein könnten. • Fehlender Anspruch aus Vereinbarungen: Der Antragsteller konnte aus der zwischen ihm und der Gemeinde geschlossenen Grunddienstvereinbarung keine Erfüllungsansprüche gegen den Antragsgegner herleiten, weil die Vereinbarung nicht Vertragspartner des Antragsgegners war. • Unwidersprochene Parteivorträge: Der Antragsgegner trug zulässigerweise vor, dass bestimmte Maßnahmen auf Veranlassung des Antragstellers oder durch die Gemeinde erfolgt seien; diesen Vorträgen widersprach der Antragsteller nicht, sodass ein Anspruch gegen den Antragsgegner offensichtlich entfällt. • Konsequenz für einzelne Beweisanträge: Für die einzelnen Ziffern der Beweisanträge (u. a. zu Undichtigkeiten, Trockenlegung, Einbau von Schlamm, fehlender Plangerechtigkeit) stellte das Gericht fest, dass entweder kein rechtliches Interesse dargetan wurde oder die behaupteten Tatsachen sich als ohne Relevanz für Ansprüche gegen den Antragsgegner erwiesen. • Formelle Folgen: Mangels genügender Darlegung nach § 487 ZPO war das selbständige Beweisverfahren unzulässig; die Kostenentscheidung beruhte auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 S. 2 GKG. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat das Begehren, ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen, zu Recht als unzulässig nach §§ 98 VwGO, 485 Abs. 2 ZPO abgelehnt, weil die Darlegungsanforderungen des § 487 ZPO nicht erfüllt wurden. Der Antragsteller hat keinen nachvollziehbaren Vortrag zu einem rechtlichen Interesse oder möglichen Ansprüchen gegen den Antragsgegner erbracht. Unwidersprochene Vorbringen des Antragsgegners (z. B. Ausführung von Arbeiten auf Veranlassung des Antragstellers oder durch die Gemeinde) schließen Ansprüche gegen ihn offenbar aus. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 4.000 EUR festgesetzt.