Urteil
2 S 2658/03
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nach § 80 Abs. 2 LVwVfG erstattungsfähig, wenn sie notwendig war.
• Notwendig ist die Bevollmäung eines Rechtsanwalts, wenn ein verständiger, nicht rechtskundiger Beteiligter unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und der Komplexität der Sach- und Rechtslage bei Auftragserteilung die Hinzuziehung für erforderlich halten durfte.
• Bei Grundsteuererlassverfahren nach § 33 GrStG können sich im Widerspruchsverfahren rechtliche Fragen (z. B. Ermittlung des normalen Rohertrags, Vertretenmüssen) ergeben, die die Zumutbarkeit eigener Verfahrensführung regelmäßig in Frage stellen.
• Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Bevollmächtigung ist als eigenständiger Verwaltungsakt zu erlassen und gegebenenfalls mit einer Verpflichtungsklage durchsetzbar.
Entscheidungsgründe
Notwendigkeit der Bevollmächtigung im Vorverfahren bei Grundsteuererlass (§ 80 Abs.2 LVwVfG) • Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nach § 80 Abs. 2 LVwVfG erstattungsfähig, wenn sie notwendig war. • Notwendig ist die Bevollmäung eines Rechtsanwalts, wenn ein verständiger, nicht rechtskundiger Beteiligter unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und der Komplexität der Sach- und Rechtslage bei Auftragserteilung die Hinzuziehung für erforderlich halten durfte. • Bei Grundsteuererlassverfahren nach § 33 GrStG können sich im Widerspruchsverfahren rechtliche Fragen (z. B. Ermittlung des normalen Rohertrags, Vertretenmüssen) ergeben, die die Zumutbarkeit eigener Verfahrensführung regelmäßig in Frage stellen. • Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Bevollmächtigung ist als eigenständiger Verwaltungsakt zu erlassen und gegebenenfalls mit einer Verpflichtungsklage durchsetzbar. Kläger ist Eigentümer eines größeren gewerblich genutzten Gebäudes und beantragte Erlass bzw. Ermäßigung der Grundsteuer nach § 33 GrStG. Die Gemeinde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.05.2001 wegen fehlender oder unzureichender Nachweise zunächst ab; der Kläger legte Nachweise nach, woraufhin die Gemeinde dem Widerspruch teilweise stattgab. Die Gemeinde traf später eine Kostenverteilung für das Widerspruchsverfahren und lehnte die Erstattung der Anwaltskosten des Klägers für das Vorverfahren ab. Der Kläger machte geltend, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sei im Vorverfahren erforderlich gewesen, weil sich rechtliche Fragen zur Ermittlung des Rohertrags und zum Vertretenmüssen stellten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die vom Senat zugelassen wurde. • Der Senat entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. • Anspruchsgrundlage für die Erstattung ist § 80 Abs. 2 LVwVfG i.V.m. § 154 VwGO; die Erklärung über die Notwendigkeit der Bevollmächtigung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, durch Verpflichtungsklage geltend zu machen. • Für abgabenrechtliche Vorverfahren gilt wegen landesrechtlicher Regelung § 80 LVwVfG entsprechend; danach sind Gebühren und Auslagen nur erstattungsfähig, wenn die Zuziehung notwendig war. • Maßstab für die Notwendigkeit ist der Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten; erforderlich ist die Zuziehung, wenn es dem Betroffenen nach seinen persönlichen Verhältnissen unzumutbar ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. § 162 Abs.2 VwGO als Auslegungsmaßstab). • Im streitigen Fall gingen die Anforderungen im Widerspruchsverfahren über bloße Auskunfts- und Vorlagenerfordernisse hinaus: Es stellten sich komplexe rechtliche Fragen zur Ermittlung des "normalen Rohertrags" und zur Frage des "Vertretenmüssens" nach § 33 GrStG, die eine rechtliche Auseinandersetzung erforderten. • Diese rechtlichen Fragen hätten vom Kläger nicht ohne weiteres beantwortet werden können; auch seine berufliche Bildung als promovierter Architekt rechtfertigte nicht die Erwartung, er müsse die juristisch vielschichtige Erlassmaterie selbst bearbeiten. • Deshalb war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren objektiv notwendig; das Verwaltungsgericht hätte dem Kläger stattgeben müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Berufung des Klägers ist begründet; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts war zu ändern. Die Beklagte ist verpflichtet, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren als notwendig anzuerkennen, weil im Widerspruchsverfahren nicht nur einfache Nachweisvorlagen, sondern komplexe rechtliche Fragestellungen zur Ermittlung des normalen Rohertrags und zum Vertretenmüssen nach § 33 GrStG zu klären waren, die einem verständigen Beteiligten nicht ohne weiteres zumutbar gewesen wären. Damit stehen dem Kläger die Gebühren und Auslagen seines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 80 Abs.2 LVwVfG zu; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Eine Revision wurde nicht zugelassen.