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Urteil

10 S 1199/03

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Keine unmittelbare Anwendung des § 24 Abs.1 Satz2 BBodSchG ohne Verwaltungsakt; Anspruch setzt normalerweise förmliche Inanspruchnahme voraus. • Unter engen Voraussetzungen ist § 24 Abs.1 Satz2 BBodSchG analog anwendbar, wenn der Betroffene in enger Abstimmung mit der Behörde ein Gutachten veranlasst und der Verdacht sich hierbei nicht bestätigt. • Die analoge Anwendung erstreckt sich auf Gutachtenskosten, nicht jedoch auf im Verwaltungsverfahren angefallene Rechtsanwaltskosten. • Bei enger, konkretisierter Abstimmung besteht eine hinreichende Analogiebasis, um Kooperationsbereitschaft der Bürger nicht zu benachteiligen.
Entscheidungsgründe
Analoge Kostenerstattung nach §24 Abs.1 Satz2 BBodSchG bei qualifizierter Kooperation • Keine unmittelbare Anwendung des § 24 Abs.1 Satz2 BBodSchG ohne Verwaltungsakt; Anspruch setzt normalerweise förmliche Inanspruchnahme voraus. • Unter engen Voraussetzungen ist § 24 Abs.1 Satz2 BBodSchG analog anwendbar, wenn der Betroffene in enger Abstimmung mit der Behörde ein Gutachten veranlasst und der Verdacht sich hierbei nicht bestätigt. • Die analoge Anwendung erstreckt sich auf Gutachtenskosten, nicht jedoch auf im Verwaltungsverfahren angefallene Rechtsanwaltskosten. • Bei enger, konkretisierter Abstimmung besteht eine hinreichende Analogiebasis, um Kooperationsbereitschaft der Bürger nicht zu benachteiligen. Der Kläger betreibt seit 1988 ein Entsorgungsunternehmen auf Grundstücken mit früherer Teeraufbereitungsanlage. Das Landratsamt führte Erhebungen durch und schrieb den Kläger 1999 formlos an, weitere Erkundungen seien erforderlich; die Kosten sollten dem Störer zugewiesen werden. Der Kläger beauftragte in Abstimmung mit der Behörde einen Gutachter, dessen Bericht (23.03.2000) keine Gefährdung von Mensch oder Grundwasser ergab. Daraufhin forderte der Kläger die Erstattung der Gutachter- und Rechtsanwaltskosten nach § 24 Abs.1 Satz2 BBodSchG; das Landratsamt lehnte ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil es an einem Verwaltungsakt fehle und eine Analogie nicht gerechtfertigt sei. Der Kläger legte Berufung ein; der VGH hat die Berufung teilweise stattgegeben und die Gutachtenskosten erstattet, nicht aber die Anwaltskosten. • Direkte Anwendung des §24 Abs.1 Satz2 BBodSchG setzt nach Wortlaut und Rechtsprechung grundsätzlich einen Verwaltungsakt voraus (§9 Abs.2 BBodSchG). Das Schreiben des Landratsamts vom 12.01.1999 stellt keinen Verwaltungsakt dar. • Das Gericht erkennt jedoch eine planwidrige Gesetzeslücke für Fälle, in denen Betroffene in enger Abstimmung mit der Behörde vorab ein Gutachten veranlassen und der Verdacht sich dadurch als unbegründet erweist. • Analogiebasis ist gegeben, wenn kooperatives Handeln nach Anhörung zu einem hinreichend konkretisierten Entwurf eines Verwaltungsakts und in anschließender enger Abstimmung erfolgt ist, sodass kein Unterschied zu dem bei förmlicher Anordnung entstehenden Untersuchungsprogramm besteht. • Eine analoge Anwendung ist auch verfassungs- und haushaltsrechtlich zulässig, weil sie den Kreis oder Umfang der erstattungsfähigen Ansprüche nicht erweitert, sondern nur die Vorverlagerung des Zeitpunkts der Anspruchsentstehung bewirkt. • Materiell war das Gutachten des Klägers nachvollziehbar und ergibt, insbesondere wegen vorhandener Oberflächenversiegelung und Probeergebnissen, dass keine Grundwassergefährdung vorliegt; die Einwendungen der Behörde genügen nicht, um diese Bewertung zu erschüttern. • Folge: Die Gutachtenskosten sind nach analoger Anwendung des §24 Abs.1 Satz2 BBodSchG erstattungsfähig, die Rechtsanwaltskosten jedoch nicht, weil die Norm und ihre Systematik nur Untersuchungskosten erfassen. Der VGH hat die Berufung teilweise erfolgreich; der Beklagte ist zur Erstattung der Gutachtenskosten in Höhe von 4.521,04 EUR nebst Zinsen seit 30.06.2000 verurteilt. Die Berufung war insoweit begründet, weil §24 Abs.1 Satz2 BBodSchG in analoger Anwendung greift, wenn der Betroffene in enger Abstimmung mit der Behörde ein Gutachten veranlasst und dadurch der Verdacht ausgeräumt wird. Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, weil die Vorschrift auch bei förmlicher Inanspruchnahme grundsätzlich nur Untersuchungskosten erfassen will. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien aufgeteilt; die Revision wurde zugelassen.