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Urteil

5 K 1951/16

VG Karlsruhe 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2018:0516.5K1951.16.00
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Leitsätze
§ 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG ist auch dann entsprechend anzuwenden, wenn das kooperative Handeln des Inhabers einer altlastenverdächtigen Fläche Untersuchungen lediglich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG, jedoch nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG zum Gegenstand hat und die – den Altlastenverdacht nicht bestätigenden – Untersuchungen auf die Veranlassung einer Auflage zur Baugenehmigung durch die zuständige Gemeinde seitens der für die Durchführung des Bundesbodenschutzgesetzes zuständigen unteren Verwaltungsbehörde zurückzuführen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 C 14.04 -).(Rn.31)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.223 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2016 zu bezahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG ist auch dann entsprechend anzuwenden, wenn das kooperative Handeln des Inhabers einer altlastenverdächtigen Fläche Untersuchungen lediglich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG, jedoch nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG zum Gegenstand hat und die – den Altlastenverdacht nicht bestätigenden – Untersuchungen auf die Veranlassung einer Auflage zur Baugenehmigung durch die zuständige Gemeinde seitens der für die Durchführung des Bundesbodenschutzgesetzes zuständigen unteren Verwaltungsbehörde zurückzuführen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 C 14.04 -).(Rn.31) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.223 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2016 zu bezahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Kammer kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. II. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Die Klägerin hat nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG in entsprechender Anwendung gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 10.223 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2016. 1. Die Klage ist gegen den richtigen Beklagten gerichtet, vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend. Die mögliche Passivlegitimation von Landesbehörden ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen beschränkt. Allgemeine Leistungsklagen sind nach dem Rechtsträgerprinzip grundsätzlich gegen die Körperschaft zu richten, die nach dem materiellen Recht verpflichtet ist, den geltend gemachten Anspruch zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2013 - 5 C 12.12 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 28.08.2003 - 4 C 9.02 -, juris.). Die Klage ist also, sofern sie auf eine Leistung der öffentlichen Hand gerichtet ist, gegen die Körperschaft zu richten, die nach dem materiellen Recht verpflichtet ist, den geltend gemachten Leistungsanspruch zu erfüllen (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Meissner VwGO § 78 Rn. 48, beck-online). Zu Recht begehrt die Klägerin hier die Leistung vom Land Baden-Württemberg, obwohl ihr die beantragte Baugenehmigung am 10.09.2013 von der Großen Kreisstadt XXX erteilt wurde, in der die hier in Rede stehende Anordnung zur Prüfung enthalten war. Denn das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis war die Behörde, die den Anstoß für die Auflage gegeben hat. Daneben musste die Klägerin die Untersuchungen mit dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis abstimmen, nicht mit der Großen Kreisstadt XXX. Wird der Verdacht durch die auf Kosten des Pflichtigen vorgenommenen Bodenuntersuchungen nicht bestätigt und hat der Pflichtige den Verdacht nicht zu vertreten, sind ihm die im Allgemeininteresse aufgewendeten Untersuchungskosten zu erstatten, soweit sie durch behördliches Handeln veranlasst wurden. Das gilt unabhängig davon, ob die Behörde eine förmliche Anordnung erlassen oder das intendierte Verhalten des Pflichtigen durch nichtförmliche Einwirkung herbeigeführt hat. In beiden Fällen muss der Pflichtige von den im Allgemeininteresse aufgewendeten Untersuchungskosten freigestellt werden, wenn eine aus Gründen des öffentlichen Wohls zu beseitigende schädliche Bodenveränderung tatsächlich nicht besteht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 C 14.04 -, juris). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine Anordnung, die ihre Rechtsgrundlage im Bundesbodenschutzgesetz findet und von der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde zu erlassen wäre (vgl. §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 Nr. 5c LVG, § 16 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG), überhaupt in eine Baugenehmigung, für die wiederum die Baurechtsbehörde zuständig ist (§§ 48 Abs. 1, 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG), als Auflage aufgenommen werden kann. 2. Ein Erstattungsanspruch entsprechend § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG scheidet hier entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb aus, weil die hier in Rede stehende Auflage auf § 3 LBO gestützt werden könnte (hierzu a.). Die in dieser Norm genannten Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG liegen hier jedoch nicht vor, sondern lediglich diejenigen des § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG (hierzu b.). Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG ist in einer solchen Fallgestaltung jedoch erst recht anzuwenden (hierzu c.). a. Zunächst ist festzuhalten, dass § 3 (i. V. m. § 47) LBO keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die in Rede stehende Auflage ist. Danach sind bauliche Anlagen sowie Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift sollen Gefahren, die vom Bauvorhaben selbst ausgehen, verhindert werden. Hier geht jedoch keine Gefahr vom Vorhaben selbst aus, sondern es war zu überprüfen, ob eine Bodenverunreinigung auf dem Grundstück der Klägerin wegen der früheren Nutzung bestanden hat. Dies ist jedoch spezialgesetzlich in § 9 BBodSchG geregelt. Deshalb wäre nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 3 LBO dieser hier nicht anwendbar. Der Anspruch der Klägerin kann jedoch auf § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG analog gestützt werden. Danach sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG die Untersuchungen den Verdacht nicht bestätigen oder die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BBodSchG vorliegen und sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 C 14.04 -, juris) in Fallgestaltungen wie der vorliegenden analog anzuwenden, da hier keine förmliche Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG von Seiten der (nach dem BBodSchG zuständigen) Behörde erlassen wurde. Auch ohne förmliche Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG kommt ein Erstattungsanspruch in Betracht, sofern im Einzelfall zwei Voraussetzungen erfüllt sind, um sicherzustellen, dass mit der entsprechenden Anwendung des Gesetzes das damit verfolgte öffentliche Interesse gewahrt und nicht Handeln in ausschließlich privatem Interesse begünstigt wird. Der nicht durch förmliche Anordnung herangezogene Betroffene kann die Erstattung der Kosten einer Bodenuntersuchung auch im Fall der Ausräumung des Verdachts einer schädlichen Bodenveränderung nur verlangen, wenn – erstens – die zuständige Behörde ihm durch eine Anhörung oder sonstiges nichtförmliches Handeln Anlass zur Durchführung der Untersuchung gegeben hat. Nur eine solche „Anstoßwirkung“ des Verhaltens der Behörde kann es rechtfertigen, dass sie Kosten zu erstatten hat. Denn die Schwerpunkte und Prioritäten bei der nachhaltigen Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen, deren Konkretisierung der Behörde obliegt, dürfen nicht durch private Initiativen überspielt werden, die den öffentlichen Haushalt durch Ansprüche auf Kostenerstattung oder Aufwendungsersatz belasten. Wurde die Untersuchung ohne entsprechende behördliche Veranlassung vorgenommen, ist anzunehmen, dass sie nicht dem Allgemeininteresse, sondern dem privaten Interesse des Betroffenen daran diente, sich über eine mögliche Bodenveränderung Klarheit zu verschaffen. Die Kosten derart freiwilliger, im eigenen Interesse durchgeführter Bodenuntersuchungen hat der Betroffene selbst zu tragen. Notwendig ist – zweitens –, dass der kooperative Betroffene bei der Erteilung des Auftrags an den Sachverständigen die Abstimmung des Untersuchungskonzepts mit der Behörde sicherstellt. Geschieht das nicht, besteht die Gefahr, dass die Behörde hinsichtlich der Art der Maßnahmen vor vollendete Tatsachen gestellt wird und Kosten verursacht werden, die den von ihr für geeignet, erforderlich und verhältnismäßig erachteten Untersuchungsrahmen verfehlen. Unter solchen Umständen kommt eine Kostenerstattung auch nicht teilweise in Betracht. Durch die Gleichstellung eines kooperativ Handelnden mit dem Herangezogenen hinsichtlich der Kostenerstattung darf die der Behörde übertragene Sachherrschaft bei der Bestimmung von Inhalt und Umfang der Bodenuntersuchungen nicht in Frage gestellt werden. Eine Kostenerstattung bei Handeln des Betroffenen im Vorfeld einer Anordnung wird dem Gesetzeszweck nur dann gerecht, wenn die von ihm getroffenen Maßnahmen dem Regelungsgehalt der zu erwartenden behördlichen Anordnung funktional äquivalent sind. Diese Voraussetzung wird durch eine Abstimmung des Untersuchungskonzepts zwischen dem beauftragten Sachverständigen und der zuständigen Behörde gewährleistet (zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 C 14.04 -, juris). Beide Voraussetzungen erfüllte die Klägerin. Insbesondere ging trotz der Aufnahme als Nebenbestimmung zur Baugenehmigung der Anstoß vom Landratsamt aus (siehe oben unter 1.). b. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG – wie es der Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG fordert – lagen allerdings hier nicht vor. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht. aa. Die Bestimmung des § 9 BBodSchG sieht in ihren Absätzen 1 und 2 bei der Frage der Pflichtigkeit für die Untersuchung einer altlastverdächtigen Fläche i.S.v. § 2 Abs. 6 i. V. m. § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG ein gestuftes Verfahren vor. Solange es sich nicht bereits um eine Altlast i. S. v. § 2 Abs. 5 BBodSchG handelt, weil der Verdacht bereits zur Gewissheit geworden ist, unterscheidet das Gesetz zwischen einem Anfangsverdacht („Anhaltspunkte“) und einem „hinreichenden Verdacht“ (siehe § 9 Abs. 1 und 2 BBodSchG). Diese Vorschrift trifft damit eine Abgrenzung zwischen der Amtsermittlungspflicht der Behörde und der Sanierungsverantwortung des Sanierungspflichtigen. Sofern ein Anfangsverdacht besteht, bedarf es einer „orientierenden Untersuchung“, die den Anfangsverdacht entweder entkräften oder erhärten kann (§ 9 Abs. 1 BBodSchG, § 2 Nr. 3 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12.07.1999 - BBodSchV -, BGBl. I S. 1554). Orientierende Untersuchungen obliegen demnach der Behörde, erst nach Erhärtung des Anfangsverdachts beginnt die Verantwortlichkeit der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.07.2003 - 20 CS 03.103 -, juris). Vom Vorliegen von Anhaltspunkten i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann bereits dann ausgegangen werden, wenn eine – auch nur geringe – Tatsachenbasis besteht, die den Schluss rechtfertigt, dass das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast nicht ganz unwahrscheinlich ist. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. ein hinreichender Verdacht i. S. v. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG ist dagegen nur dann zu bejahen, wenn sich die Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast so weit verdichtet haben, dass mehr als eine bloße, insbesondere spekulative Möglichkeit gegeben ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2007 - 10 S 2351/06 -, NuR 2008, 424). Gemäß § 3 Abs. 4 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast i. S. v. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG begründen, regelmäßig dann vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 -, juris). Die Vorschriften des § 9 Abs. 1 BBodSchG und des § 9 Abs. 2 BBodSchG treffen eine in dieser Schärfe bisher nicht vorhandene Abgrenzung zwischen der Amtsermittlungspflicht der Behörde (§ 24 Abs. 1 VwVfG) und der Sanierungsverantwortung des Inhabers einer altlastverdächtigen Fläche. Orientierende Untersuchungen obliegen demnach der Behörde, erst nach Erhärtung des Anfangsverdachtes beginnt die Verantwortlichkeit des Eigentümers des Grundstücks. Eine entsprechende Regelung trifft das Gesetz für die Überwachung von Altstandorten und Altablagerungen: Bei altlastverdächtigen Flächen ist insoweit die Behörde zuständig, nur für Altlasten kommt eine Verpflichtung des Störers in Betracht nach § 15 Abs. 1 und 2 BBodSchG (so Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.07.2003 - 20 CS 03.103 -, juris, speziell für eine ehemalige Deponie). Tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG erfordern keine „konkreten Anhaltspunkte“, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG die zuständige Behörde ermächtigen, zu verlangen, dass die potentiell Pflichtigen selbst (und zumindest zunächst auf eigene Kosten) die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführen. Für den Gefahrenverdacht genügen tatsächliche Indizien, was aber über bloße Vermutungen, die „ins Blaue“ hinein gemacht werden, hinausgeht. Die dem Gefahrenverdacht zugrunde liegenden Tatsachen müssen nicht bereits weitgehend geklärt sein. Vom Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ist daher auszugehen, wenn eine – auch nur geringe – Tatsachenbasis vorliegt, die zu dem Schluss berechtigt, dass das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast nicht ganz unwahrscheinlich ist (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2018 - 17 K 15533/16 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 12.10.2017 - 2 Bf 1/16 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2009 - OVG 11 S 62.08 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2007 - 10 S 2351/06 -, juris; vgl. hierzu auch BT-Drs. 13/6701, S. 39 f.). bb. Nach diesen Vorgaben lagen hier keine Anhaltspunkte für eine möglicherweise bestehende Bodenverunreinigung vor, die eine Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG rechtfertigen könnten. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Da das Grundstück Flurstück-Nr. XXX hier zunächst im Altlastenverzeichnis geführt war, konnte allerdings eine Untersuchung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG durchgeführt werden, um feststellen zu können, ob die Gefahr einer Bodenverunreinigung vorliegt. Erst wenn diese von der Behörde auf eigene Kosten durchzuführende Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass eine Bodenverunreinigung hinreichend wahrscheinlich ist, hätte die Behörde dem Störer – der Klägerin – die notwendigen Untersuchungen aufgeben können, vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Hier sollte jedoch unstreitig noch keine Erkundung einer festgestellten Bodenverunreinigung erfolgen, sondern noch die erste Stufe, das „ob“ einer möglicherweise bestehenden Verunreinigung, geklärt werden. Die Frage, ob auf dem Grundstück der Klägerin Bodenverunreinigungen bestehen, ist durch die von ihr durchgeführten Untersuchungen geklärt worden: Das Grundstück ist danach aus dem Altlastenverzeichnis gelöscht worden. Die von der Klägerin in Auftrag gegebenen und auf ihre Kosten durchgeführten Untersuchungen lassen sich also nicht unter § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG fassen. Es handelt sich allerdings um eine solche Untersuchung, wie § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG sie ermöglicht. c. Der Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG lässt keinen Zweifel daran, dass dieser unmittelbar nur auf Fälle anwendbar ist, in denen der Betroffene zur Durchführung der Untersuchung herangezogen wurde. Die Heranziehung eines Betroffenen ist ein imperatives Instrument der Ordnungsverwaltung. Sie ist eine Maßnahme, durch die die Behörde den Betroffenen zu Zwecken des Bodenschutzes in Anspruch nimmt. Damit erfüllt die Heranziehung alle Merkmale eines Verwaltungsakts (§ 35 Satz 1 VwVfG). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auflage in der Baugenehmigung eine solche förmliche Anordnung sein kann, denn – falls nicht – ist § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG jedenfalls analog anzuwenden (hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 C 14/04 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2004 - 10 S 1199/03 -, juris). Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG werden jedoch nur Kosten erstattet, die auf Grund einer Untersuchung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG angefallen sind. Hier sind allerdings Kosten für Untersuchungen auf der materiell-rechtlichen Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG entstanden. In einem solchen Fall ist die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG nach Auffassung der Kammer auch im Wege eines „Erst-recht-Schlusses“ entsprechend anzuwenden: Wenn derjenige Kostenerstattung verlangen kann, der von Gesetzes wegen von der Behörde verpflichtet werden kann, eine Untersuchung durchzuführen oder durchführen zu lassen, dann muss erst recht derjenige, den diese Pflicht überhaupt nicht trifft, der sich aber trotzdem an eine solche Aufforderung der Behörde hält, Erstattung seiner Kosten verlangen können. Materiell besteht eine ganz entsprechende Interessenlage insofern, als auch hier der vermeintliche Störer zunächst mit Kosten belastet wird (hier durch die von ihm auf Grund des Verhaltens der Behörde veranlasste Beauftragung des Gutachters), die nach dem Ergebnis des Gutachtens auch dann nicht bei ihm verbleiben würden, wenn das Gutachten erst nach einem Verwaltungsakt (Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG) von ihm in Auftrag gegeben worden wäre. Bei Verneinung eines Erst-Recht-Schlusses würde der kooperative Partner, der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG noch nicht einmal in der Pflicht ist, Gefahrerforschungsmaßnahmen zu betreiben, schlechter stehen als diejenigen, bei denen ein hinreichender Verdacht besteht. Eine derartige Schlechterstellung ist aber geeignet, die Bereitschaft zu kooperativem Handeln deutlich zu verringern – eine Konsequenz, die wegen des großen öffentlichen Interesses an einer Kooperation zwischen Bürger und Verwaltung gerade im Umweltrecht äußerst bedenklich erschiene. Denn kooperatives Verwaltungshandeln führt tendenziell zu einer beschleunigten Klärung, ob Umweltschäden vorliegen, und, falls solche festgestellt werden, auch zu ihrer schnelleren Eingrenzung bzw. Beseitigung. Im Hinblick hierauf ermuntern die Behörden den Bürger grundsätzlich zu Recht zur Kooperation. Daher erschiene es bedenklich, dem Betroffenen einen Erstattungsanspruch für den Fall, dass er nach dem Gesetz gar nicht in der Pflicht ist, Gefahrerforschungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG zu treffen, solche Maßnahmen aber gleichwohl auf Aufforderung der Behörde trifft, zu verwehren (vgl. diese Argumentation zur Begründung der analogen Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG, allerdings zur „Abwendung“ einer Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2004 - 10 S 1199/03 -, juris). d. Die übrigen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG liegen unproblematisch vor, denn die Klägerin hat die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten. Der Erstattungsausschlussgrund ist in der Regel gegeben, wenn eine bestimmte Bodennutzung, der ein Gefährdungspotential innewohnt, den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung ausgelöst hat. Wer einen gefährlichen Verkehr eröffnet, eine gefährliche Produktion betreibt oder mit besonders gefährlichen Stoffen umgeht, kann bereits für den Verdacht einstehen müssen, dass sich eine sachimmanente oder betriebstypische Gefahr für den Boden verwirklicht haben könnte (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 C 14.04 -, juris). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte, nachdem die Klägerin den altlastverdächtigen Standort erst im Jahr 2013 erworben hat, also ein Jahr nach Aufgabe des letzten dort ansässigen Betriebes, der eine potentiell verunreinigende Produktion betrieben hat. 3. Gegen die Höhe der Kosten hat der Beklagte nichts eingewandt. An seinen Ausführungen zur Kostenerhöhung wegen der Verlegung des neuen Hallenbodens hat der Beklagte nicht weiter festgehalten, nachdem die Klägerin dem entgegengetreten war. 4. Die Ersatzpflicht entfällt auch nicht deshalb, weil die Baugenehmigung mit der hier in Streit stehenden Auflage im Interesse der Klägerin erlassen worden ist. Auch wenn die Baugenehmigung deshalb schneller erlassen worden ist, entbindet dies den Beklagten nicht von seiner Pflicht, sich an geltendes Recht zu halten. Nach Auffassung der Kammer steht einer Kostenerstattung auch nicht entgegen, dass die Klägerin die Nebenbestimmung hätte anfechten können. § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG normiert einen Erstattungsanspruch, der (auch in entsprechender Anwendung) ebenso bei kooperativem Verhalten begründet sein kann. Kommt der Adressat einer solchen Nebenbestimmung nach – wie hier die Klägerin –, liegt gerade kein (unerwünschter) Fall des „dulde und liquidiere“ vor. 5. Hat die Klägerin gegen den Beklagten mithin einen Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten, hat sie auch einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn er nicht in Verzug ist. § 291 BGB ist sinngemäß auch auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht – wie hier das Bodenschutzrecht – keine abweichende Regelung trifft (BVerwG, Urteil vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 -, juris; BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2000 - 22 A 1123/98 -, juris). Der Beginn der Verzinsung beginnt mit Klageerhebung bei Gericht – hier also dem 29.04.2016 –, der Zinssatz für Prozesszinsen beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 291 Satz 2 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO entsprechend). IV. Die Berufung war hinsichtlich der Frage zuzulassen, ob § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG auch dann entsprechend angewendet werden kann, wenn das kooperative Handeln des Inhabers einer altlastverdächtigen Fläche Untersuchungen lediglich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG, jedoch nicht § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG zum Gegenstand hat und die Untersuchungen auf die Veranlassung einer Auflage zur Baugenehmigung durch die zuständige Gemeinde seitens der für die Durchführung des Bundesbodenschutzgesetzes zuständigen unteren Verwaltungsbehörde zurückzuführen sind. Beschluss vom 01. Oktober 2018 Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf 10.223 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von 10.223 Euro als Kostenerstattung für eine umwelttechnische Untersuchung. Von 1982 bis 2004 war das mittlerweile im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück Flurstück-Nr. XXX in XXX die Produktionsstätte der Federnfabrik „XXX KG“. Im Anschluss ließ die XXX GmbH dort bis 2009 ebenfalls technische Federn herstellen. Darauf folgte die XXX GmbH, die Metallprodukte herstellte. Ab 2012 standen die Hallen leer. Die Klägerin erwarb das mit einer Lagerhalle bebaute Grundstück im Jahr 2013. Sie stellte bei der Großen Kreisstadt XXX im selben Jahr einen Antrag auf Nutzungsänderung der bestehenden Hallen in eine Produktions- und Lagerstätte einschließlich Büros mit Nebenräumen. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens holte die Stadt XXX mit Schreiben vom 06.08.2013 eine Stellungnahme des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis – Wasserrechtsamt – ein. Dieses erhob keine Einwände gegen das Bauvorhaben, bestand jedoch auf die Aufnahme folgender Auflage in die Baugenehmigung: „Im Vorfeld der Nutzungsänderung ist eine umwelttechnische Untersuchung durchzuführen. Der detaillierte Untersuchungsumfang ist mit dem Wasserrechtsamt abzustimmen. Der gutachterliche Bericht ist dem Wasserrechtsamt zur Stellungnahme zuzusenden.“ Die Große Kreisstadt XXX erteilte der Klägerin am 10.09.2013 die beantragte Baugenehmigung, die die vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis begehrte Auflage als Nebenbestimmung enthielt. Um den weiteren Ablauf zu klären, fand am 30.09.2013 ein Ortstermin zwischen dem Bauleiter der Klägerin und einem Mitarbeiter des Wasserrechtsamts statt. In der Folge ließ die Klägerin den Hallenboden neu beschichten. Am 10.10.2013 fand ein weiterer Ortstermin statt, in dem Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung besprochen wurden. Anschließend ließ die Klägerin durch die Firma XXX GmbH Grundwasseruntersuchungen an zwei abströmigen Grundwassermessstellen (GWM) durchführen. Die erste Untersuchungsprobe wurde am 23.10.2013 entnommen und zeigte einen über den jeweiligen Prüfwerten liegenden LHKW-Schadstoffgehalt von 26 (GWM 1) bzw. 27 (GWM 2) µg/l. Im Übrigen waren die Werte unauffällig. Die zweite Probeentnahme erfolgte am 30.10.2013 und zeigte unauffällige Werte deutlich unterhalb der Prüfwerte. In Absprache mit dem Wasserrechtsamt wurde am 30.05.2014 eine dritte Grundwasserprobe an den beiden Grundwassermessstellen entnommen, die gänzlich unauffällige Werte zeigte. Daraufhin plante das Wasserrechtsamt im Juni 2014 zunächst die Anordnung eines achtstündigen Pumpversuchs an der GWM 1 mit drei Probeentnahmen. Davon wurde jedoch nach einem gemeinsamen Ortstermin am 30.07.2014 Abstand genommen. Stattdessen wurde eine dritte Grundwassermessstelle eingerichtet und eine Wasserprobe an allen drei Standorten angeordnet. Eine vierte Probeentnahme erfolgte am 12.08.2014. Hierbei zeigten sich keine auffälligen Werte. Die Firma XXX stellte in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 08.09.2014 fest, dass die im Rahmen der Untersuchung festgestellten LHKW-Konzentrationen im Abstrom nicht vom Standort selbst stammen könnten. Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 10.06.2015 vom Wasserrechtsamt die Erstattung der ihr durch die oben genannten Maßnahmen entstandenen Kosten in Höhe von 10.223 Euro unter Berufung auf § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis reagierte mit Schreiben vom 06.07.2015. Die Auflage in der Baugenehmigung habe gelautet, dass im Vorfeld der Nutzungsänderung eine umwelttechnische Prüfung durchzuführen gewesen wäre. Dies habe die Klägerin nicht beachtet, sondern einen neuen Boden verlegen lassen, der hätte beschädigt werden müssen. Daher sei beim Ortstermin am 10.10.2013 statt der Entnahme von Bodenproben die Einrichtung zweier Grundwassermessstellen im direkten Abstrombereich zur Halle vereinbart worden. Durch die Entnahme von Grundwasserproben sei eine „indirekte“ Prüfung der Schadstoffsituation im Untergrund des Grundstücks Flurstück-Nr. XXX erfolgt. Eine Kostenerstattung komme daher nicht in Betracht. Weitere Maßnahmen seien nicht erforderlich. Es sei gerechtfertigt, den Standort aus dem Altlastenverzeichnis herauszunehmen. Das Wasserrechtsamt nahm das Grundstück aus der Altlastenbearbeitung heraus. Die Klägerin wiederholte ihre Forderung mit Schreiben vom 31.07.2015. Die Frage, ob die Untersuchungen auf Grund der früheren Nutzung des Grundstücks gerechtfertigt gewesen seien, sei für die Frage, ob eine Erstattungspflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG bestehe, unerheblich. Die Behauptung, dass am 10.10.2013 ein neuer Boden verlegt gewesen sei, sei nicht zutreffend. Der Boden sei lediglich versiegelt gewesen. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis teilte mit Schreiben vom 17.08.2015 mit, dass das Wasserrechtsamt keine Untersuchungen angeordnet habe. Es habe sich um die Umsetzung eines Auflagenpunktes der Baugenehmigung gehandelt. Daher habe keine Gefährdungsabschätzung im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG vorgelegen. Insofern bestehe auch keine Kostenerstattungspflicht. Die Klägerin begründete ihren Anspruch erneut mit Schreiben vom 06.10.2015. Aus der Akte sei eindeutig ersichtlich, dass die Auflage im Rahmen der Baugenehmigung ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BBodSchG finde. Die Untersuchungen seien auf Grund der Vorgeschichte und Vornutzung des Grundstücks angeordnet worden. Die Ansicht, dass es lediglich um die Erfüllung einer baurechtlichen Auflage gegangen sei, sei nicht tragfähig. Es könne keine Rolle spielen, in welchem „Gewand“ eine Anordnung auf Grundlage des § 9 BBodSchG ausgesprochen werde. Entscheidend sei der materielle Gehalt einer Anordnung. In jedem Fall ergebe sich ein Erstattungsanspruch aus einer analogen Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG, da die Behörde jedenfalls einen „Anstoß“ zur Durchführung der Untersuchungen gegeben habe. Zudem habe die Klägerin die Untersuchungen nicht – wie vom Beklagten angedeutet – selbst zu „verschulden“. Der ständige Ansprechpartner auf Seiten des Beklagten, Herr Foit, habe mit E-Mail vom 02.10.2013 bestätigt, dass aus Sicht des Landratsamts keine Bedenken gegen die Ausführung des Hallenbodens bestünden. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 22.10.2015 mit, dass der Zahlungspflicht weiter widersprochen werde. Mit Schriftsatz vom 29.04.2016 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass § 3 LBO keine Rechtsgrundlage für die im Streit stehende Auflage zur Baugenehmigung sei. Überhaupt finde sich keinerlei Rechtsgrundlage in der Landesbauordnung. Zudem sei der Beklagte für Maßnahmen nach der Landesbauordnung gar nicht zuständig; die Zuständigkeit liege insofern allein bei der Großen Kreisstadt XXX. Des Weiteren sei es nicht sachgerecht, eine Erstattungspflicht unter Hinweis darauf, dass die Auflage Teil einer Baugenehmigung gewesen sei, abzulehnen. Das stelle eine Benachteiligung denjenigen gegenüber dar, die unmittelbar vom Beklagten herangezogen würden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 10.223 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte zunächst auf die bisherigen Schriftsätze. Ergänzend weist er darauf hin, dass Rechtsgrundlage für die Anordnung § 3 LBO sei. Das Grundstück sei wegen der Vornutzung als belastet eingestuft gewesen. Daher habe die Klägerin gemäß § 3 LBO eine Ermittlungspflicht getroffen. Analog zu § 9 Abs. 1 BBodSchG sei eine orientierende Prüfung durchzuführen gewesen, da lediglich Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung vorgelegen hätten. Eine Detailuntersuchung gemäß § 9 Abs. 2 BBodSchG sei nicht durchgeführt worden. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 BBodSchG lägen somit nicht vor. Die Klägerin und der Beklagte haben je mit Schriftsatz vom 15.05.2018 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten (ein Band) vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.