Beschluss
4 S 760/04
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entbindung eines Universitätsprofessors von Aufgaben der Krankenversorgung kann in seine amtsgemäße Verwendung im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn eingreifen.
• Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz gehört die Wahrnehmung von Krankenversorgungsaufgaben zum wesentlichen Amtsinhalt eines Professors der Medizin, soweit dies durch Ernennung und einschlägige Rechtsvorschriften bestimmt ist.
• Die formelle Zuständigkeit für beamtenrechtliche Entscheidungen über persönliche Angelegenheiten von Universitätsprofessoren liegt beim Dienstvorgesetzten (Wissenschaftsminister) und nicht beim Vorstand des Universitätsklinikums; eine vom Vorstand getroffene Entbindungsverfügung ist somit formell rechtswidrig.
• Im vorläufigen Rechtsschutz ist ein Anordnungsgrund gegeben, wenn dem Professor durch den Entzug klinischer Aufgaben erhebliche, nicht zumutbare Nachteile drohen und ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlich ist.
Entscheidungsgründe
Krankenversorgung als wesentlicher Bestandteil des Professurenamts und formelle Zuständigkeit für Entbindung • Die Entbindung eines Universitätsprofessors von Aufgaben der Krankenversorgung kann in seine amtsgemäße Verwendung im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn eingreifen. • Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz gehört die Wahrnehmung von Krankenversorgungsaufgaben zum wesentlichen Amtsinhalt eines Professors der Medizin, soweit dies durch Ernennung und einschlägige Rechtsvorschriften bestimmt ist. • Die formelle Zuständigkeit für beamtenrechtliche Entscheidungen über persönliche Angelegenheiten von Universitätsprofessoren liegt beim Dienstvorgesetzten (Wissenschaftsminister) und nicht beim Vorstand des Universitätsklinikums; eine vom Vorstand getroffene Entbindungsverfügung ist somit formell rechtswidrig. • Im vorläufigen Rechtsschutz ist ein Anordnungsgrund gegeben, wenn dem Professor durch den Entzug klinischer Aufgaben erhebliche, nicht zumutbare Nachteile drohen und ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlich ist. Der Kläger ist Universitätsprofessor und wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt. Der Vorstand des Universitätsklinikums entband ihn per Verfügung vom 22.10.2003 von Aufgaben der Krankenversorgung. Der Kläger wendete sich mit Antrag auf einstweilige Anordnung gegen diese Maßnahme und erhielt beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Erfolg. Der Vorstand (Antragsgegner) legte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein. Streitgegenstand ist, ob die Entbindung von klinischen Aufgaben in die amtsgemäße Verwendung des Professors eingreift und ob der Vorstand hierfür zuständig war. Relevante Tatsachen sind die Ernennung, der Einweisungserlass des Wissenschaftsministeriums, gesetzliche Regelungen zur Krankenversorgung und die drohenden Folgen für die klinische Qualifikation des Klägers. • Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass Krankenversorgung einen wesentlichen Bestandteil des statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Amtes eines Professors der Medizin bildet; dies ergibt sich aus Ernennung, Einweisungserlass und Universitätsgesetz (§ 64 UG a.F. und § 77a UG). • Die Verselbständigung der Universitätsklinika und die Übertragung administrativer Aufgaben an diese ändern nichts daran, dass die persönliche Stellung der Professoren im Landesdienst verbleibt; somit bleiben beamtenrechtliche Entscheidungsbefugnisse (z.B. § 121 UG i.V.m. § 4 Abs. 2 LBG) beim Dienstvorgesetzten und nicht beim Klinikumsvorstand. • Die vom Vorstand erlassene Entbindung von Krankenversorgungsaufgaben greift in die amtsgemäße Verwendung des Klägers ein und ist deshalb eine persönliche beamtenrechtliche Entscheidung, für die der Wissenschaftsminister zuständig ist; damit ist die Verfügung formell rechtswidrig. • § 4 Abs. 3 UKG begründet keine Zuständigkeit des Universitätsklinikums für beamtenrechtliche Entscheidungen über das wissenschaftliche Personal; diese Vorschrift regelt Personal- und Wirtschaftsverwaltung, nicht jedoch dienstrechtsentscheidende Befugnisse des Dienstherrn. • Der Anordnungsgrund ist gegeben: Ein Obsiegen des Klägers in der Hauptsache ist aufgrund der gesetzlichen Grundlagen und der Amtswidrigkeit der Maßnahme wahrscheinlich, und die vollständige Entbindung führt zu erheblichen, unzumutbaren Nachteilen, insbesondere zum Verlust klinischer Qualifikation und operativer Befugnisse. • Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; der Streitwert wurde gem. §§ 20 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen, weil die Entbindung von Aufgaben der Krankenversorgung in die amtsgemäße Verwendung des Professors eingreift und formell nicht vom Klinikumsvorstand angeordnet werden durfte. Dem Kläger wurde im vorläufigen Rechtsschutz der Schutz zuerkannt, da ein Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlich ist und ihm durch die Maßnahme erhebliche Nachteile, insbesondere der Verlust klinischer Qualifikation, drohen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen bleiben bei diesem. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 4.000 EUR festgesetzt.