Beschluss
A 12 S 633/04
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 4 AsylVfG ist unzulässig, wenn er nicht fristgerecht beim Verwaltungsgericht gestellt wurde.
• Zustellungen an einen bevollmächtigten Rechtsanwalt wirken, solange dessen Vollmacht nicht dem Gericht bekanntlich erloschen ist.
• Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 VwGO kommt nicht zuerkennen, wenn der Antrag verspätet gestellt wurde und die Kläger an der Fristversäumnis nicht ohne Verschulden gehindert waren.
Entscheidungsgründe
Fristversäumnis bei Zulassungsantrag; wirksame Zustellung an früheren Bevollmächtigten • Ein Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 4 AsylVfG ist unzulässig, wenn er nicht fristgerecht beim Verwaltungsgericht gestellt wurde. • Zustellungen an einen bevollmächtigten Rechtsanwalt wirken, solange dessen Vollmacht nicht dem Gericht bekanntlich erloschen ist. • Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 VwGO kommt nicht zuerkennen, wenn der Antrag verspätet gestellt wurde und die Kläger an der Fristversäumnis nicht ohne Verschulden gehindert waren. Kläger stellten beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil. Das Urteil war dem früheren Bevollmächtigten der Kläger am 07.04.2004 zugestellt; dieser hatte zuvor das Mandat gekündigt, ohne dies dem Gericht mitzuteilen. Die Kläger erhielten das Urteil nach eigenen Angaben am 16.04.2004. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist und auf Zulassung der Berufung reichten die Kläger erst am 06.05.2004 beziehungsweise später ein. Das Gericht stellte fest, dass die Zustellung formell wirksam erfolgt war und die Fristen danach bereits abgelaufen waren. Die Kläger beantragten Wiedereinsetzung, die vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt wurde. • Unzulässigkeit des Zulassungsantrags: Der Antrag auf Zulassung der Berufung war nicht innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG beim Verwaltungsgericht gestellt worden und damit unzulässig. • Wirksamkeit der Zustellung: Das Urteil wurde dem früheren Bevollmächtigten am 07.04.2004 zugestellt; die Zustellung entsprach den Vorgaben des § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 174 Abs. 1 ZPO. Die in den Akten befindliche Telekopie mit Datum und Unterschrift reicht als Nachweis aus (§ 174 Abs. 4 ZPO). • Wirkung trotz Mandatskündigung: Die Mandatsniederlegung war dem Gericht nicht angezeigt; daher war die Zustellung an den früheren Bevollmächtigten weiterhin wirksam. Eine Wirkung der bisherigen Zustellungen geht nicht verloren, nur weil die Mandatsbeendigung später bekannt wird. • Versäumte Wiedereinsetzung: Der Wiedereinsetzungsantrag wurde erst am 06.05.2004 eingereicht und verfehlte die Zweiwochenfrist nach § 60 Abs. 2 VwGO, nachdem den Klägern das Urteil am 16.04.2004 vorgelegen hatte. • Kein entschuldbares Hindernis: Wiedereinsetzung von Amts wegen scheidet nach § 60 Abs. 1 VwGO aus, weil die Kläger nicht ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert waren. Ihnen ist vorzuwerfen, dass sie nach Erhalt des Urteils nicht sofort Rechtsmittel einlegten, sondern erst später einen neuen Bevollmächtigten aufsuchten. • Mitverschulden und Zurechnung: Sorgfaltspflichten trafen sowohl den früheren Bevollmächtigten als auch die Kläger selbst; insbesondere ist den Klägern anzulasten, dass sie die Mandatskündigung nicht dem Gericht mitteilten und keine anderweitige Vertretung sicherstellten, sodass ihnen das Verschulden nach § 85 Abs. 2 VwGO zugerechnet werden kann. • Kostenentscheidung: Die Kläger tragen die Verfahrenskosten auf Grundlage der §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO; Gerichtskosten wurden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG). Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil er unzulässig ist: die Zulassungsfrist des § 78 Abs. 4 AsylVfG wurde versäumt und der Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 60 Abs. 2 VwGO verspätet. Die Zustellung an den früheren Bevollmächtigten am 07.04.2004 war wirksam, da die Mandatsniederlegung dem Gericht nicht angezeigt worden war; daher galt die Frist als in Lauf gesetzt. Eine Wiedereinsetzung kommt mangels entschuldbaren Hindernisses nicht in Betracht, da die Kläger und ihr früherer Bevollmächtigter für die Fristversäumnis mitverantwortlich sind. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.