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Beschluss

12 A 888/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0513.12A888.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht schon wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht konnte sowohl für die Frage des wirksamen Verzichts auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO als auch in Hinblick auf die nach § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorgeschriebene Zustellung an den jeweiligen Bevollmächtigten auf Frau I. S. , S1.---------straße 18, T. , abstellen. Es bestehen nämlich keine Bedenken, dass mit der Anzeige der Rechtsanwältin N. vom 14. Januar 2008 eine gegenüber dem Gericht und den anderen Prozessbeteiligten in einem Verfahren ohne Anwaltszwang wirksame Mandatsniederlegung erfolgt ist. Vgl. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 14. Juni 2004 - A 12 S 633/04 -, NJW 2004, 2916, m. w. N. Zwar kann die Niederlegung des Mandats durch den Rechtsanwalt dem Gericht gegenüber unbeachtlich sein, wenn der Vollmachtsvertrag zwischen ihm und dem Mandanten in Wirklichkeit fortbesteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984 - 9 CB 1092/81 -, NVwZ 1985, 337, m. w. N. Mit dem bloßen Einwand, "das anwaltliche Mandat wurde nicht ordnungsgemäß beendet", hat die Klägerseite jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der Vollmachtsvertrag nicht wirksam gekündigt worden sei. Für die tatsächliche Beendigung des Mandatsverhältnisses spricht insbesondere der Umstand, dass Frau S. - nachdem sie unter Beifügung der Anzeige der Rechtsanwältin N. vom 14. Januar 2008 von der Änderung der Person des Prozessbevollmächtigten im Rubrum 2008 benachrichtigt worden war - mit Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 22. Januar 2008 aktiv in den Verfahrensverlauf eingegriffen hat. Die von Rechtsanwältin N. als Vertreterin der Kläger ausdrücklich benannte Frau S. war durch die ihr im Verwaltungsverfahren unter dem 5. Juli 2003 erteilten (blauen) Vollmachten, die dem Verwaltungsgericht als Teil der Verwaltungsvorgänge vorlagen, hinreichend bevollmächtigt, denn die Vollmachtserteilung umfasste nach ihrem Wortlaut auch "die Durchführung eines möglichen ... Klageverfahrens". Dies deckte selbstredend auch Prozesserklärungen ab. Ebenso wenig bestehen Bedenken dagegen, dass das Verwaltungsgericht der Einlassung der prozessbevollmächtigten I. S. im besagten Schreiben vom 22. Januar 2008 "Mein Sohn und Enkel kann nicht kommen aus finanziellen Gründen, zweimal fahren ist nicht möglich, bitte entscheiden sie ohne mündliches Gespräch" ein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung i. S. v. § 101 Abs. 2 VwGO entnommen hat. Ein solches Einverständnis unterliegt zwar keinem Formzwang, es muss aber, wie alle Prozesshandlungen, für Gericht und Beteiligte als solches erkennbar, dem jeweiligen Beteiligten zuzuordnen und eindeutig sein. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 - 2 C 83.81 -, NJW 1983, 1989. Auch die letzte Voraussetzung ist hier zweifelsfrei erfüllt, denn die Erklärung ist im Zusammenhang mit der Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2007, ob auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden könne, und mit dem daraufhin zunächst mittels anwaltlichen Schreibens vom 11. Januar 2008 geäußerten Wunsch der Klägerseite nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu sehen, damit die Kläger anlässlich einer für den kommenden Sommer im Juni/Juli 2008 geplanten Reise nach Deutschland an dem Termin teilnehmen könnten. Es war logische Konsequenz des Wegfalls des einzigen Anlasses, aus dem eine Einverständniserklärung mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verweigert wurde, nunmehr auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu verzichten. Die feinsinnige und - bei Frau S. nicht anzunehmende - profunde Kenntnisse im Prozessrecht voraussetzende Unterscheidung, dass lediglich auf die Anwesenheit der Kläger, nicht aber auf die mündliche Verhandlung als solche, zu der dann die Prozessbevollmächtigte hätte erscheinen können, verzichtet werde, findet in dem Schreiben vom 22. Januar 2008 hingegen keinerlei Anklang. Schließlich bestand für das Verwaltungsgericht weder auf Grund der Person der Bevollmächtigten noch auf Grund sonstiger Umstände Veranlassung, sich bezüglich des Bedeutungsinhalts ihrer Erklärung vom 22. Januar 2008 und seiner Ernsthaftigkeit nach Maßgabe von § 86 Abs. 3 VwGO rückzuversichern. Unklarheiten oder Missverständnisse, die nicht nur eine Hinweispflicht des Gerichtes, sondern im Einzelfall auch die Pflicht zur Stellung konkreter Nachfragen auslösen können, vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 5 LA 326/04 -, Juris, m. w. N., hat die Einlassung der Prozessbevollmächtigten gerade nicht erkennen lassen. Pro-zesserklärungen hat sich das Verwaltungsgericht nur zu erläutern lassen, soweit der wirkliche Wille des Beteiligten unklar ist, nicht jedoch, um den Betreffenden zu aus-schließlich ihm günstigen Prozesserklärungen zu drängen. Vgl. etwa Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 86 Rnr. 117. Die prozessuale Fürsorgepflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO schließt nämlich Rechtsberatung aufgrund der Neutralitätspflicht des Gerichtes aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 4 B 25.07 -, Juris, m. w. N. Vor diesem Hintergrund fällt es dann auch in den Risikobereich der Kläger, wenn ihre neue Prozessbevollmächtigte nur über unzureichende juristische Kenntnisse verfügt haben sollte. Ein Antrag auf Beiordnung eines neuen Rechtsanwaltes im Wege der Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO) ist er-sichtlich nicht gestellt worden. Der bloße Hinweis der Prozessbevollmächtigten, dass sich die Kläger eine Anreise zum Termin finanziell nicht leisten können, reicht inso-weit nicht aus. Eine Bitte um Finanzierung der mit dem Prozess verbundenen Kosten ist darin nicht enthalten. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes von Amts wegen sieht die Rechtsordnung im Verwaltungsprozess - anders als im Strafverfahren nach §§ 140, 141 StPO - nicht vor. Dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des Einverständnisses beider Be-teiligten ohne mündliche Verhandlung und dementsprechend ohne Anhörung der Kläger zu ihrem Sprachvermögen entschieden hat, verletzt auch im übrigen - ins- besondere unter Berücksichtigung der von Klägerseite unter dem 25. September 2007 und von der Beklagten unter dem 22. Januar 2008 zu den Gerichtsakten gereichten Lebensberichte und der Unterrichtsbescheinigung der Deutschlehrerin vom Fremdspracheninstitut in B. B1. - weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch die verwaltungsgerichtliche Amtsermittlungspflicht gem. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO. Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs können sich die Klä- ger hier insoweit schon deshalb nicht berufen, weil sie ja - wie ausgeführt - durch ihre Prozessbevollmächtigte wirksam auf die Durchführung einer mündlichen Ver- handlung vor dem Verwaltungsgericht verzichtet und in diesem Zusammenhang gerade auch keinen Beweisantrag i. S. v. § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben. Damit sind klägerseits nicht sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft worden, sich selbst rechtliches Gehör zu verschaffen, so dass zu Lasten der Kläger ein Rügeverlust eingetreten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21, m. w. N.; Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u. a. -, NVwZ 1986, 928 (930). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO liegt nur vor, wenn sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 253.97 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 5 S 352/97 -, NVwZ 1998, 865; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 12 A 2942/07 -, m. w. N. Dies war - wie unten noch näher dargelegt werden wird - wegen des eindeutigen Ergebnisses der Anhörung der Kläger am 2. Oktober 2003 in O. , das auch im Lichte der nachgereichten handschriftlichen Lebensberichte und der Unterrichts- bescheinigung seine Aussagekraft beibehalten hat, nicht der Fall. Das Zulassungsvorbringen führt nämlich - gerade auch im Hinblick auf die Annahme unzureichender Deutschkenntnisse der Kläger - nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, es könne sowohl im Hinblick auf den Kläger zu 1. als auch im Hinblick auf den Kläger zu 2. nicht festgestellt werden, dass sie in der Lage seien, aufgrund familiärer Ver-mittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG). So ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Sprachkompetenz des Klägers zu 1. auf das Protokoll der persönlichen Anhö-rung des Klägers zu 1. am 2. Oktober 2003 im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in O. gestützt hat. Auch wenn zwischen dem Sprachtest und dem - nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG für das Vorliegen einer ausreichenden Sprach-kompetenz maßgeblichen - "Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag" - hier dem Widerspruchsbescheid vom 13. April 2007 als letzter verwaltungsbehördlichen Entscheidung - ca. 4 ½ Jahre liegen, sind weder hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen worden noch ersichtlich, die das Anhö-rungsprotokoll insoweit als nicht verwertbar erscheinen lassen. Denn ein Anhö-rungsprotokoll ist für die Feststellungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 u. 3 BVFG lediglich dann ungeeignet, wenn es nach Art und Umfang nicht hinreichend aussagekräftig oder nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2007 - 2 A 4861/05 -; Beschluss vom 25. Juli 2005 - 12 A 5178/05 -; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 12 A 1277/06. Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Entgegen der Auffassung der Kläger durfte das Verwaltungsgericht nämlich einerseits aus dem Sprachtest und den an-lässlich seiner Durchführung festgehaltenen Angaben unter 1.3 der Niederschrift zu Recht schließen, dass der Kläger zu 1. im Oktober 2003 zu einem einfachen Ge- spräch in deutscher Sprache im Sinne es Dialoges nicht in der Lage war. Anderer- seits fehlte es an hinreichenden Anzeichen, dass sich die aktiven und passiven Deutschkenntnisse des Klägers zu 1. im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im April 2007 auf der Grundlage seines im Oktober 2003 nur rudimentären Sprachver- mögens maßgeblich verbessert haben könnten. Was die im Sprachtest gezeigte Sprachkompetenz angeht, geht es an der Sache vorbei, wenn mit der Zulassungsbegründung behauptet wird, der Kläger zu 1. habe die meisten Fragen, die ihm gestellt worden und für ihn verständlich gewesen seien, in ganzen Sätzen und auch unter Hinzufügung eigener Kommentare beantwortet. Allein 9 der in schlichtem Deutsch zu einfachen Lebenssachverhalten gestellten 18 Fragen hat der Kläger nämlich ausweislich der Protokollierung von vornherein ent- weder gar nicht oder so falsch verstanden, dass eine sachgerechte Antwort nicht zustande kam. Lediglich auf die wenigen üblichen und deshalb gut vorzubereitenden Standardfragen nach der Familie, nach der Berufstätigkeit des Sohnes, der Ehefrau und der eigenen Berufstätigkeit vermochte der Kläger Antworten in deutscher Spra- che mittels die wesentliche Elemente enthaltender Sätze zu geben. Der Unvollkom- menheit der Mehrzahl seiner Antworten im übrigen, wie sie vom Verwaltungsgericht beschrieben wird, sind die Kläger mit der Zulassungsschrift hingegen nicht substan- tiiert entgegen getreten. Aus der bloßen Ankündigung im Widerspruchsschreiben vom 21. Juli 2006, die er-forderlichen Sprachkenntnisse des W. T1. würden zu gegebener Zeit nach- weisbar sein, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf eine sprachliche Nachreifung, die als Grundlage immer ein im ausreichenden Maße familiär erwor- benes Sprachfundament voraussetzt, vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, NVwZ 2007, 1087, schließen. Von seiner Großmutter will der Kläger zu 1. gemäß den nicht substantiiert bestrittenen Angaben unter Ziffer 1.3 des Anhörungsprotokolls vom 2. Oktober 2003 lediglich einige wenige Worte wie Gabel, Löffel etc. gelernt haben, so dass hierdurch ein ausreichendes Sprachfundament nicht entstehen konnte. Eine familiäre Vermitt-lung im Gesetzessinne kann entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht durch außerhalb der Familie stehende Vermittlungspersonen wie etwa Sprachlehrer er-folgen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 29.01 -, BVerwGE 117, 167, so dass es auf die vom Kläger zu 1. getätigte Option, von der 5. bis zu 10. Klasse in der Schule die deutsche Sprache zu lernen, diesbezüglich ebenfalls nicht ankommt. Entsprechendes gilt für die Einlassung in der Klagebegründung vom 16. Juli 2007, der Kläger zu 1. habe seine Deutschkenntnisse in einem ausreichenden Umfang bewahrt, obwohl sein außerfamiliäres Umfeld in der Nähe von X. , wo er sich nach seiner Eheschließung aufgehalten habe, ausschließlich russisch geprägt gewesen sei und er praktisch keine Möglichkeit gehabt habe, sich dort der deutschen Sprache zu bedienen. Dass der Kläger in der Vergangenheit jemals das Niveau der Fähigkeit erreicht hatte, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, kommt auch nicht ansatzweise zum Ausdruck. Nichts anderes folgt aus der Überreichung des Lebenslaufes des Klägers zu 1. und der Unterrichtsbestätigung der O1. X1. vom 17. Juli 2007 durch an- waltliches Schreiben vom 25. September 2007, demzufolge der Kläger unter ande- rem auch durch Unterrichtsstunden außer Haus darum bemüht gewesen sein soll, seine vorhandenen Deutschkenntnisse zu erhalten und zu verbessern. Namentlich aus der Unterrichtsbescheinigung geht mit keinem Wort hervor, dass es sich bei Herrn W. T1. um einen sog. "native speaker" handelt, an dessen in der prägenden Phase von Kindheit und Jugend familiär erworbene Grundkenntnisse angeknüpft werden konnte; vielmehr sprechen die verwendeten Lehrbücher für eine Adaption der deutschen Sprache als Fremdsprache. Entgegen der Auffassung der Kläger verlangt die gesetzlich geforderte Mitursächlichkeit der familiär erworbenen Kenntnisse für eine nach § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG ausreichende Sprachkom- petenz, dass schon einmal in der besagten Prägephase die Fähigkeit zu einem ein- fachen Gespräch auf Deutsch erlangt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, a.a.O. Deshalb reicht eine Vervollständigung der Befähigung in der deutschen Sprache als einer Fremdsprache für § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG regelmäßig nicht aus. Gerade auch vor diesem Hintergrund begegnet es keinen durchgreifenden Beden-ken, wenn das Verwaltungsgericht dem - offenbar zum Ende der letzten Unter-richtsphase von Januar bis Mai 2007 entstandenen - handschriftlichen Lebenslauf des Klägers zu 1. ebenfalls keinen Beweiswert dafür zugesprochen hat, dass er im Zeitpunkt der Widerspruchsbescheidung aufgrund familiärer Vermittlung zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch in der Lage war. Soweit - was nicht ausgeschlos-sen erscheint - lediglich ein - inhaltlich zwar abgesprochener, aber sprachlich vor-gefertigter - Text abgeschrieben worden ist, vermag sich darin nicht die ausrei-chende Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch zu dokumentieren. Aber auch wenn der Kläger zu 1. den Lebenslauf selbst verfasst haben sollte, vermag das angesichts der ihm bei einer schriftlichen Abfassung zur Verfügung stehenden Hilfs-mittel und der langen Überlegungszeit keine Aussage dazu zu treffen, dass sein aktiver und passiver Wortschatz, seine Grammatikkenntnisse und sein Sprachver-ständnis auch für ein - naturgemäß spontanes - Gespräch auf Deutsch ausreichen. Ungeachtet dessen ist die Klägerseite den Zweifeln des Verwaltungsgerichts an der Authentizität des Lebenslaufes, die es nachvollziehbar aus einem Vergleich des Schriftbildes abgeleitet hat, über einen pauschalen Angriff hinaus in keiner Weise substantiiert entgegen getreten. Es fehlt eine schlüssige Darlegung dazu, auf welche Weise der Kläger zu 1. zu einem so flüssigen Schriftbild und zu einer - im Verhältnis zu seiner Anhörung - so gewählten und differenzierten Ausdrucksweise gefunden hat, obwohl sich nach dem Sprachtest im Oktober 2003 nur noch bis September 2004 und von Januar bis Mai 2007 ein zweimal wöchentlicher Deutschunterricht bei O1. X1. angeschlossen haben soll. Da es der Kläger zu 1. ist, der im Hinblick auf eine nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG ausreichende Sprachkompe- tenz die Darlegungs- und Beweislast trägt, kann dem Verwaltungsgericht bei seiner Sachverhaltswürdigung nicht vorgeworfen werden, lediglich zu spekulieren. Zu der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass auch der Kläger zu 2. kein deut- scher Volkszugehöriger i. S. d. § 6 Abs. 2 BVFG sei, weil er noch weniger als der Kläger zu 1. in der Lage sei, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, und weil von einer familiären Vermittlung seiner rudimentären Sprach- kenntnisse erst recht nicht ausgegangen werden könne, verhält sich der Zulas- sungsantrag nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).