Urteil
8 S 2392/03
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
21mal zitiert
9Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist gegeben, wenn Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar ein eigenes Grundstück betreffen.
• Ein Bebauungsplan bedarf keiner Genehmigung, wenn er aus einem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt wurde (§ 8 Abs. 2 BauGB).
• Die Gemeinde hat bei der Abwägung einen weiterreichenden städtebaulichen Gestaltungsspielraum; Abwägungsfehler liegen nur vor, wenn wesentliche Belange nicht berücksichtigt oder offenkundig fehlgewichtet wurden.
• Bautechnische Folgefragen (z. B. Sicherung von Böschungen) können der Plandurchführung und der Bauausführung vorbehalten bleiben, sofern keine Anhaltspunkte bestehen, dass technische Lösungen ausgeschlossen oder unverhältnismäßig wären.
• Eingriffe in Natur und Landschaft sind durch verbindliche Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren; liegt eine solche Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz vor und wird von der Naturschutzbehörde bestätigt, ist die Abwägung insoweit nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Bebauungsplan ‚Friedhofstraße‘: zulässig; Abwägung und Flächennutzungsentwicklung ausreichend • Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist gegeben, wenn Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar ein eigenes Grundstück betreffen. • Ein Bebauungsplan bedarf keiner Genehmigung, wenn er aus einem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt wurde (§ 8 Abs. 2 BauGB). • Die Gemeinde hat bei der Abwägung einen weiterreichenden städtebaulichen Gestaltungsspielraum; Abwägungsfehler liegen nur vor, wenn wesentliche Belange nicht berücksichtigt oder offenkundig fehlgewichtet wurden. • Bautechnische Folgefragen (z. B. Sicherung von Böschungen) können der Plandurchführung und der Bauausführung vorbehalten bleiben, sofern keine Anhaltspunkte bestehen, dass technische Lösungen ausgeschlossen oder unverhältnismäßig wären. • Eingriffe in Natur und Landschaft sind durch verbindliche Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren; liegt eine solche Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz vor und wird von der Naturschutzbehörde bestätigt, ist die Abwägung insoweit nicht zu beanstanden. Der Antragsteller klagt gegen den Bebauungsplan ‚Friedhofstraße‘ der Gemeinde Ummendorf (Satzungsbeschluss 26.9.2003). Das ca. 0,72 ha große Plangebiet am nördlichen Ortsrand sieht ein allgemeines Wohngebiet mit drei Wohngebäuden sowie eine Gemeinbedarfsfläche für einen kirchlichen Gemeindesaal vor und umfasst Abschnitte der steilen Friedhofstraße. Auf einem der überplanten Grundstücke des Antragstellers (Flst. 45) liegt bereits eine teilüberteerte Fläche, die der Plan als Verkehrs- und Grünfläche ausweist; ein weiterer Teil des Eigentums liegt außerhalb des Plangebiets (Wohnhaus Friedhofstraße x). Der Antragsteller rügt u. a. Genehmigungsmangel, Abwägungsmängel, Verletzung des Grundsatzes sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, unzureichende Berücksichtigung von Erschließungsbeiträgen, Gefährdung der Standsicherheit seines Hauses sowie fehlerhaften Naturschutz- und Ausgleichsregelungen. Die Gemeinde verteidigt die Festsetzungen mit Verweis auf die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, städtebauliche Gründe, die Notwendigkeit der Straßenerweiterung und vorhandene Ausgleichsmaßnahmen. • Zulässigkeit: Der Antrag ist zulässig; der Antragsteller ist antragsbefugt, weil die Planfestsetzungen sein Grundstück unmittelbar betreffen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB). • Verfahrensprüfung: Die öffentlichen Auslegungs- und Bekanntmachungserfordernisse nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind eingehalten; der Hinweis zur Einbringung von Anregungen war ausreichend, sodass keine Verfahrenshindernisse vorliegen. • Genehmigungspflicht: Eine Genehmigung nach §§ 10 Abs. 2, 8 Abs. 2 BauGB war nicht erforderlich, weil der Bebauungsplan aus einem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt wurde (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). • Rechtskonformität der Nutzungsart: Die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet verletzt nicht § 4 BauNVO, weil neben Wohnnutzung eine Gemeinbedarfsfläche vorgesehen ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). • Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Boden (§ 1a Abs. 1 BauGB): Die Gemeinde durfte im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit ein größeres Baufenster aus städtebaulichen und topographischen Gründen festlegen; dies ist nicht zwingend mit dichterer Bebauung zu vereinbaren. • Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.): Die Gemeinde hat eine Abwägung durchgeführt; materielle Belange (Verkehrssicherung, Sichtverbesserung, gestalterischer Übergang zur Gemeinbedarfsfläche) wurden ausreichend berücksichtigt. Objektiv geringfügige oder nachgelagerte Belange wie mögliche Erschließungsbeitragspflichten sind insoweit nicht abwägungsbeachtlich oder können gesondert geprüft werden (§§ 127 ff., 129 BauGB; § 242 BauGB). • Verkehrsflächen und Eigentümerinteresse: Die Ausweisung der überteerten und weiteren Flächen von Flst. 45 als Verkehrs- und Grünfläche ist durch zwingende verkehrliche und gestalterische Gründe gerechtfertigt; die Gemeindewidmung oder längst bestehende Nutzung rechtfertigt die Planung trotz entgegenstehender Nutzung des Antragstellers. • Bautechnische Folgen: Fragen zur Standsicherheit infolge Böschungsabtragung sind der Durchführung vorbehalten; es bestehen keine Anhaltspunkte, dass technische Schutzmaßnahmen ausgeschlossen oder unverhältnismäßig wären, und die Beteiligten haben sich zudem auf den Erhalt der Böschung verständigt. • Naturschutz und Ausgleich: Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz liegt vor und wurde von der unteren Naturschutzbehörde bestätigt; verbindliche Ausgleichsmaßnahmen sind festgesetzt, sodass naturschutzrechtliche Belange ausreichend berücksichtigt wurden. • Kosten und Revision: Der Antrag ist kostenpflichtig; die Revision wurde nicht zugelassen mangels grundsätzlicher Bedeutung (§ 154 Abs. 1 VwGO; § 132 Abs. 2 VwGO). Der Normenkontrollantrag wird abgewiesen; der Bebauungsplan ‚Friedhofstraße‘ ist verfahrens- und materielle rechtlich nicht zu beanstanden. Die Gemeinde durfte den Plan aus dem Flächennutzungsplan entwickeln und traf eine hinreichende Abwägung städtebaulicher, verkehrlicher und naturschutzrechtlicher Belange. Soweit der Antragsteller mögliche Beiträge, bautechnische Sicherungsfragen oder Nutzungseinbußen geltend machte, sind diese entweder nicht abwägungsbeachtlich im Planaufstellungsverfahren, der Durchführung vorgelagert oder durch technische und rechtliche Regelungen zu lösen. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; die Revision wird nicht zugelassen.