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Urteil

4 C 796/17.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0119.4C796.17.N.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu einem Drittel und die Antragsteller zu 4. und 5. je zu einem weiteren Drittel zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu einem Drittel und die Antragsteller zu 4. und 5. je zu einem weiteren Drittel zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, da es den Antragstellern an der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO notwendigen Antragbefugnis fehlt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Demzufolge ist es ausreichend aber auch erforderlich, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den angegriffenen Bebauungsplan in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 17. Mai 2000 - 6 CN 3.99 -, juris, und Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120; Beschluss des Senats vom 18. August 2017 - 4 C 2760/16.N -, DWW 2017, 386 = ZfBR 2018, 77 = BauR 2018, 84). Der Vortrag der Antragsteller lässt nicht erkennen, dass sie durch den Bebauungsplan "Quartier Kureck" in subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Folglich werden Inhalt und Schranken ihres Eigentums im Sinne der baulichen Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, sodass sie sich nicht auf die mögliche Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen können. Die Antragsteller machen auch keine mögliche Verletzung des aus § 1 Abs. 7 BauGB folgenden Abwägungsgebots geltend. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat zwar drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung mit dem ihnen zukommenden Gewicht "abgearbeitet" werden (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41). Der Antragsteller eines Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Die Bejahung der Antragsbefugnis unter diesem Gesichtspunkt setzt aber voraus, dass ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass nicht jeder Belang in der Abwägung zu berücksichtigen ist; die planende Gemeinde muss nicht jedes private Interesse in ihre Abwägungsentscheidung einstellen, sondern nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach durch die Planung lediglich geringwertig betroffene oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753; Beschluss vom 02.03.2015 - 4 BN 30.14 -, ZfBR 2015, 380; ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Urteil vom 18. August 2017 - 4 C 2760/16.N -, juris). Die Antragsteller haben nicht hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer Belange verletzt werden. Die von ihnen geltend gemachten Belange haben entweder in der konkreten Planungssituation keinen städtebaulichen Bezug oder sind allenfalls objektiv geringfügig tangiert. Wenn die Antragsteller sich darauf berufen, während der bevorstehenden Bauarbeiten zur Errichtung der geplanten Gebäude "5 E 1" und "5 C 1" würden ihre Grundstücke in rechtswidriger Weise in Anspruch genommen und es werde baubedingt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Lärm, Erschütterungen und Staubentwicklungen kommen, machen sie keinen im Bauleitplanverfahren abwägungsbeachtlichen Belange geltend. Da abwägungsbeachtlich nur Probleme von einigem Gewicht sind, muss sich ein Plangeber nicht mit jedem Aspekt der möglichen Bebauung befassen (so zu § 75 VwVfG: BVerwG, Urt. v. 12. Februar 1988 - 4 C 54.84 -, DVBl. 1988, 843 = UPR 1988, 262; Beschluss vom 31. August 1995 - 11 VR 14.95 -, UPR 1996, 143 = NuR 1996, 350). Fragen der Bauausführung sind aus der Bauleitplanung auszuklammern, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt. Probleme, die sich aus der Realisierung eines Bebauungsplans durch Bauarbeiten ergeben, gehören regelmäßig nicht zu den Konflikten, die der Bebauungsplan selbst lösen muss (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 BN 36.15 -, juris Rdnr. 20; Beschluss vom 16. September 2015 - 4 VR 2.15 -, BRS 83 Nr. 58, jeweils auch zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan). Hier kann es nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass die Errichtung von Wohngebäuden unter Einhaltung der Regeln der Technik selbst bei - wie von den Antragstellern behauptet - ungünstigem Untergrund und hängigem Gelände ohne Gefährdung der Standsicherheit der Gebäude der Antragsteller sowie der auf ihren Grundstücken errichteten Grenzeinrichtungen möglich ist. Die Antragsgegnerin musste deshalb diese Problematik bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht weiter berücksichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Dezember 1997 - 8 S 627/97 -, juris Rdnr. 19). Auch aus dem von den Antragstellern angeführten bauplanungsrechtlichen Gebot der Konfliktbewältigung kann nicht entnommen werden, dass möglicherweise entstehende Folgeprobleme bautechnischer Art bereits im Bebauungsplanverfahren zu lösen sind. Die Bewältigung derartiger Problemstellungen darf vielmehr dem Bauordnungsrecht überlassen bleiben, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 - 11 A 5.96 -, UPR 1997, 327; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Dezember 1997 - 8 S 627/97 -, juris; Urteil vom 15. September 2004 - 8 S 2392/03 -, juris Rdnr. 29). Die Antragsgegnerin musste danach nicht bereits im Bebauungsplanverfahren Vorsorge dafür treffen, dass die Standsicherheit der Häuser der Antragsteller bzw. der auf ihren Grundstücken errichteten Mauern oder Einfriedungen während des Baus der Wohnhäuser "5 E 1" und "5 C 1" durch Abgrabung der Böschung nicht gefährdet werden. Es gibt Regeln "guter fachlicher Praxis", die derartige Gefährdungen nicht zulassen. Dass solche Gefährdungen nicht durch technische Schutzvorkehrungen vermieden werden können, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat der von der Beigeladenen mit der Baugrunduntersuchung beauftragte öffentlich bestellte Sachverständige für Baugrunderkundung Dr. Voß, anhand von ihm durchgeführter Baugrunduntersuchungen die Bodenverhältnisse im Bereich des projektierten Gebäudes "5 E 1" in der mündlichen Verhandlung erläutert. Er hat zwar im Einzelnen bestätigt, dass es der Einbringung von Bohrpfahlwänden zur Sicherung der Baugrube - wie vom Antragsteller zu 4. beschrieben - bedarf. Diese notwendigen Arbeiten hat er als anspruchsvolle Aufgabe bezeichnet, die aber keine außergewöhnlichen Probleme aufwerfen, auch nicht im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der auf dem Grundstück der Antragsteller befindlichen baulichen Einrichtungen. Auch der Schutz vor Immissionen, die im Zuge des Vollzugs des Bebauungsplanes auftreten können, ist grundsätzlich nicht in die Abwägung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1999 - 4 BN 6.99 -, juris; Beschluss vom 16. September 2015 - 4 VR 2.15 -, BRS 83 Nr. 58). Derartige Probleme, die allein während der Phase der Realisierung eines Bebauungsplanes entstehen, gehören wegen ihrer zeitlichen Begrenzung regelmäßig nicht zu den Konflikten, welche der Bebauungsplan selbst lösen muss (BVerwG vom 12. März 1999, a .a. O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 20. April 2011 - 15 N 10.1320 -, juris Rdnr. 101). Aufgrund ihres lediglich vorübergehenden Charakters mangelt es den mit der Realisierung eines Vorhabens verbundenen Bauarbeiten am städtebaulichen Charakter. Auch die Zumutbarkeit von Bauarbeiten, die mangels Dauerhaftigkeit keinen städtebaulichen Bezug haben, ist im bauordnungsrechtlichen Verfahren zu prüfen und zu regeln. In Ansehung dieser Rechtslage bestimmt § 10 Abs. 1 HBO, dass Baustellen so einzurichten sind, dass Gefahren, vermeidbare Nachteile oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Zur Konkretisierung dessen, was den Nachbarn als Lärmbelastung im Zusammenhang mit Baustellenarbeiten zugemutet werden kann, können die Annahmen der auf der Grundlage des § 66 Abs. 2 BImSchG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19. August 1970 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160 vom 1. September 1970) - AVV Baulärm - herangezogen werden. Auch der öffentlich bestellte Sachverständige für Baugrunduntersuchung Dr. Voß hat im Termin zur mündlichen Verhandlung im Übrigen beschrieben, dass die Baugrubensicherung nicht mittels eingerammter Spundwände erfolge, sondern dass die die notwendigen Pfähle "eingebohrt" werden. Dieses Verfahren gelte im Allgemeinen als erschütterungsarm bzw. sogar als erschütterungsfrei. Dass aufgrund der von den Antragstellern vorgebrachten Aspekte eine Errichtung der Gebäude "5 E 1" und "5 C 1" gänzlich unmöglich sein könnte, was u. U. dazu führte, dass der Bebauungsplan gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BauGB verstieße, ist nicht ersichtlich. Es fehlt an hinreichend substantiiertem Vorbringen der Antragsteller dazu, dass die Umsetzung der Planung für die Gebäude "5 E 1" und "5 C 1" aufgrund immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen grundsätzlich ausscheidet. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene weisen zu Recht darauf hin, dass das Vorbringen der Antragsteller zu der Bauausführung und den zu erwartenden Belästigungen im Zuge der Bauarbeiten spekulativ ist. Es sei auch durchaus noch nicht gewiss, ob zum Einbringen der Bohrpfähle die von den Antragstellern beschriebene 99 t Bohrmaschine zum Einsatz kommen müsse. Danach ist nicht ersichtlich, dass die Verwirklichung der Vorhaben, daran scheitern könnte, dass die Grundstücke der Antragsteller in rechtswidriger Weise in Anspruch genommen werden müssten, sodass dahingestellt bleiben kann, ob das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB überhaupt Drittschutz vermittelt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. August 2017 - 1 MN 95/17 -, juris Rdnr. 17; Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand: 78. Ergänzungslieferung Mai 2011, § 1 BauGB Rdnr. 205). Auch die Berufung der Antragsteller darauf, ihre Aussicht werde in unzumutbarer Weise durch die in der Ausführungsplanung auf den Gebäude "5 E 1" und "5 C 1" vorgesehenen Aufzugsüberfahrten beeinträchtigt, begründet keine Antragsbefugnis. Zwar lassen die Festsetzungen des angegriffenen Plans die Errichtung derartiger Aufbauten zu (A Nr. 2.4.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans). Bereits oben wurde jedoch darauf verwiesen, dass abwägungsbeachtlich nur Belange sind, auf deren Fortbestand ein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Minderung der Aussicht stellt im Allgemeinen kein Eingriff in das Eigentumsrecht dar, selbst wenn sie mit einer Minderung des Verkehrswerts des Grundstücks einhergeht. Denn die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht stellt lediglich eine Chance dar. Im Allgemeinen muss jeder Grundstückseigentümer mit Bautätigkeiten bzw. mit planerischen Aktivitäten der Gebietskörperschaft auf den Nachbargrundstücken und den damit verbundenen Beschränkung seiner Aussicht rechnen. Die Aussicht ist grundsätzlich kein privates Interesse von solchem Gewicht, dass es im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 4 BN 17.94 -, juris). Nur ausnahmsweise könnte das Interesse am Schutz vor Beschränkungen der Aussicht als abwägungsbeachtlicher Belang angesehen werden. Dies könnte der Fall sein, wenn sich ein Grundstückseigentümer auf die Festsetzungen eines früheren Bebauungsplans berufen kann, der sein Interesse an der Erhaltung der Aussicht schützt, zum Beispiel durch Anordnung des Bauens auf Lücke , durch eine vorgeschriebene Flachdachbauweise (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, § 47 Rdnr. 73; Hessischer VGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - 3 N 2094/03 -, juris Rdnr. 62; BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, juris Rdnr. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. März 2016 - 8 S 848/13 -, juris Rdnr. 42; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Mai 2015 - 3 K 18/12 -, juris Rdnr. 36; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. April 2012 - 1 KN 23/11 -, juris Rdnr. 54) oder wenn es um die nahezu gänzliche Versperrung einer außergewöhnlichen Aussicht durch eine unmittelbar an das Grundstück anschließende Bebauung geht (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 4 NB 17.94 -, NVwZ 1995, 895). Ein solcher Fall ist hier aber auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller nicht gegeben. Da es den Antragstellern bereits an der notwendigen Antragsbefugnis fehlt, ist der Normenkontrollantrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Wiesbaden, Flur ..., Flurstück .../... (Schöne Aussicht ...). Die Antragstellerin zu 3. besitzt ein lebenslanges Wohnrecht an diesem Grundstück. Der Antragsteller zu 4. ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Wiesbaden, Flur ..., Flurstück .../... (Schöne Aussicht ...) und der Antragsteller zu 5. Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Wiesbaden, Flur ..., Flurstücks .../... (Geisbergstraße ...). Sämtliche Grundstücke werden zu Wohnzwecken genutzt. Die Antragsteller wenden sich in diesem Verfahren gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Quartier Kureck" der Antragsgegnerin, dessen Geltungsbereich südlich der Grundstücke der Antragsteller liegt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum vorgenannten Bebauungsplan fand nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 18. März 2015 in einer Bürgerversammlung am 24. März 2015 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 13. Februar 2015 frühzeitig beteiligt. Nachdem die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans gebilligt hatte, legte die Antragsgegnerin diesen mit Begründung und den umweltbezogenen Stellungnahmen nach ortsüblicher Bekanntmachung am 7. August 2015 in der Zeit vom 17. August 2015 bis 16. September 2015 öffentlich aus. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden von der Auslegung benachrichtigt. Nach Änderung des Planentwurfs gab die Antragsgegnerin den von den Änderungen betroffenen Bürgern sowie den von den Änderungen berührten Trägern öffentlicher Belange am 21. Oktober 2015 Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme. Nachdem die Antragsgegnerin am 21. Dezember 2015 bzw. 11. Januar 2016 mit den Vorhabenträgern einen Durchführungsvertrag geschlossen hatte, beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 3. März 2016 den vorhabenbezogene Bebauungsplan als Satzung. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 3. Mai 2016. Der Bebauungsplan setzt für seinen nördlichen und nordöstlichen Geltungsbereich ein allgemeines Wohngebiet und für seinen südlichen und südwestlichen Geltungsbereich ein Kerngebiet fest. Südlich bzw. südwestlich der Grundstücke der Antragsteller ist die Errichtung von zwei Wohngebäude mit jeweils 6 Wohneinheiten, 3 Vollgeschossen, einer Grundfläche von 15 m mal 15 m und einer maximalen Traufhöhe von 158,10 m über NN (Gebäude "5 E 1") beziehungsweise 157,3 m über NN (Gebäude "5 C 1") geplant. Mit Schriftsatz vom 2. März 2017, eingegangen bei Gericht am 6. März 2017, haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie vor, ihre Grundstücke und die neu zu bebauenden Grundstücke befänden sich in einer von Nordosten nach Südwesten abfallenden extremen Hanglage. Der Untergrund der zu bebauenden Grundstücke bestehe überwiegend aus Wiesbaden-Metarhyolit. Zur Herstellung der Gebäude müssten Bohrwände eingebracht werden, um die Baugrubenwände während der Bauzeit nach Norden und Osten hin abzusichern. Ferner seien Stützmauern geplant, die dauerhaft die anzulegenden rückwärtigen Terrassen nach Osten und Norden abschlössen, um Zugänge aus den Wohngebäuden in die höher gelegenen rückwärtigen Gartengrundstücke zu ermöglichen. Da nach der Planung weitgehend lediglich die Mindestabstandsfläche nach der Hessischen Bauordnung einzuhalten sei, gestaltete sich die Durchführung der Vorhaben aus technischer Sicht schwierig. Die Errichtung der Stützmauer zum Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. sei in Anbetracht des geplanten Grenzabstandes technisch nicht möglich, ohne deren Eigentum in Anspruch zu nehmen. Die bauausführenden Firmen hätten auf sehr schmalen extra dafür anzulegenden Arbeitsebenen "gewaltige Aufgaben" zu bewältigen. Insbesondere die zur Errichtung des Gebäudes "5 C 1" notwendige Bohrwand sei nur nach der vorbereitenden Versenkung von Bohrpfählen im Untergrund möglich. Die Bohrpfähle müssten 17 m bis 18 m tief in den Boden getrieben werden. Die Bohrwand selbst müsse in einem Abstand von 1,1 m zur Grenze mit dem Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. errichtet werden. Bei der Setzung der Bohrpfähle werde es zu erheblichen Lärmimmissionen und Erschütterungen kommen. Es würde eine Bohrmaschine des Typs BG 28 zum Einsatz kommen. Diese habe ein Gewicht von etwa 99 t. Die Setzung der Bohrpfähle sei darüber hinaus mit erheblichen Staubentwicklungen verbunden. Erhebliche Rechtsbeeinträchtigungen entstünden auch im Zusammenhang mit der Sicherung der Baugrube für das Gebäude "5 E 1". Das Bohrgerät müsse bis zu 3 m an die Grenze zum Grundstück des Antragstellers zu 4. heranfahren; es würden Lärmimmissionen von über 80 dB (A) erwartet. Insgesamt würden die Werte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) bei weitem überschritten. Während der Bauarbeiten sei ein Aufenthalt in ihren - der Antragsteller - Wohnhäusern aus gesundheitlichen Gründen nicht zu verantworten. In Anbetracht des Gewichts des zum Einsatz kommenden Bohrgerätes sei mit Rissbildungen an den Wohnhäusern und mit einer Zerstörung der südlichen Grenzmauer auf dem Grundstück des Antragstellers zu 4. zu rechnen. Die Dauer der Bauarbeiten zur Herstellung der Bohrwände und Stützmauern werde 18 Wochen betragen. Soweit die Antragsgegnerin davon ausgehe, es werde zu keinen erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft kommen, sei dies nicht nachvollziehbar. Geräuschimmissionsprognosen seien nicht eingeholt worden. Weitergehend seien auf den Flachdächern des Gebäude "5 E 1", das fünfstöckig geplant sei, und dem vierstöckig geplanten Gebäude "5 C 1" die Aufbringung so genannter Aufzugsüberfahrten (Räume für die Unterbringung der Technik für den Aufzug) vorgesehen. Die Maße der Aufzugsüberfahrten betrügen jeweils 3 m mal 1 m. Die Aufzugsüberfahrten beeinträchtigten ihre Aussicht. Es sei auch ernsthaft zu befürchten, dass die Flachdächer einer unzulässigen Nutzung als Dachterrasse zugeführt würden. Da die zu erwartenden Rechtsbeeinträchtigung durch den angegriffenen Bebauungsplan vorgezeichnet seien, verletze bereits dieser ihre Rechte. Somit sei ihre Antragsbefugnis gegeben. Der Bebauungsplan sei auch rechtwidrig. Er leide an formellen Fehlern, da die zur Verwirklichung der Planung notwendigen Stützmauern in den Planzeichnungen (Geländeschnitten) nicht zeichnerisch dargestellt worden seien. Im Übrigen seien die Schallimmissionen, die bei der Verwirklichung der Planung entstünden, nicht untersucht und folglich auch nicht in die Abwägung des Für und Wider der Planung eingestellt worden. Sie - die Antragsteller - hätten in ihren Stellungnahmen vom 22. Mai 2016 auch auf diese Problematik hingewiesen. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, da es ihm an der notwendigen Vollziehbarkeit fehle. Die Gebäude "5 C 1" und "5 E 1" könnten ohne Eingriff in ihr - der Antragsteller - Eigentum nicht errichtet werden. Im Übrigen sei bereits heute absehbar, dass die Vorgaben der AVV Baulärm nicht eingehalten werden könnten. Eine Verlagerung des Lärmkonflikts, der während der Bauarbeiten entstehe, auf das Baugenehmigungsverfahren sei mithin unzulässig. Schließlich sei in der Abwägung auch nicht berücksichtigt worden, dass die Aufzugsanlagen ohne Aufzugsüberfahrten geschaffen werden könnten, wenn man die Technik im Keller der Gebäude unterbringe. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan "Quartier Kureck" für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der angegriffene Bebauungsplan ersetze den rechtsverbindlichen Bebauungsplan "Kureck-Cansteinsberg" aus dem Jahre 2013. Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Die Antragsteller hätten sich nicht auf die mögliche Verletzung abwägungsbeachtlicher Belange berufen. Die geltend gemachten Einwendungen beträfen weitestgehend die Durchführung der durch die planerischen Festsetzungen vorbereiteten Bauvorhaben - die Errichtung von Bohrwänden und Stützmauern - und die dadurch befürchteten Immissionen. Die von der Bauausführung betroffenen Belange gehörten jedoch nicht zum Abwägungsmaterial in der Bauleitplanung. Sie seien erst im nachfolgenden bauaufsichtlichen Verfahren von Bedeutung. Was die Aufzugsüberfahrten betreffe, sei eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe durch untergeordnete Technikaufbauten oder technische Bauteile zulässig, wenn sichergestellt sei, dass die Überschreitung höchstens 3,0 m betrage und eine maximale Grundfläche von 20 m² habe. Die Überschreitung müsse allseitig einen Abstand von mindestens 1 m zur darunterliegenden Gebäudeaußenwand einhalten. Ungeachtet dessen erweise sich der Antrag auch als unbegründet. Insbesondere sei die geplante Bebauung nicht undurchführbar. Es gäbe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Grundstücke der Antragsteller bei der Errichtung der Bohrwände und Stützmauern in Anspruch genommen oder geschädigt werden könnten. Mit Beschluss vom 20. April 2017 hat der Berichterstatter die Eigentümerin der zu bebauenden Grundstücke dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Zur Begründung trägt die Beigeladene vor, die Ausführungen der Antragsteller zu den zukünftigen Bauarbeiten zur Errichtung der Häuser "5 E 1" und "5 C 1" seien reine Spekulation und hätten keine Grundlage im angegriffenen Bebauungsplan. Ob und wo welche Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssten, stehe zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. Dies werde erst im Rahmen des Bauantragsverfahrens bestimmt. Aus dem Vortrag der Antragsteller ergebe sich allenfalls, dass sie durch die unmittelbare Bauausführung beeinträchtigt werden könnten. Fragen der Bauausführung seien aber nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Sie könnten folglich keine Antragsbefugnis begründen. Eine angebliche Beeinträchtigung ihrer Aussicht durch technische Aufbauten sei ebenfalls nicht abwägungsbeachtlich. Den Antragstellern fehle es auch an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Würde der streitgegenständliche Bebauungsplan für unwirksam erklärt, lebten die Bebauungspläne "Kureck-Cansteinsberg" aus dem Jahre 2013 und "Kureck" aus dem Jahre 1974 wieder auf. Beide Bebauungspläne ermöglichten durch ihre Festsetzungen eine Bebauung derjenigen Flurstücke, die unmittelbar an die Grundstücke der Antragsteller angrenzten. Der Bebauungsplan "Kureck" aus dem Jahre 1974 gehe dabei über den angegriffenen Bebauungsplan hinaus, weil er eine Bebauung des Flurstücks 320/22 bis zur Grenze mit den Grundstücken der Antragsteller ermögliche. Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Zur Errichtung der durch den Bebauungsplan vorbereiteten Vorhaben sei eine Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragsteller nicht erforderlich. Das Problem der Lärmimmissionen während der Bauphase sei im bauordnungsrechtlichen Verfahren zu regeln. Insgesamt stellten die zu erwartenden Geräuschimmissionen kein unüberwindliches Hindernis dar. Der Bebauungsplan leide auch nicht an beachtlichen Abwägungsfehlern. Baustellenlärm oder Baustelleneinrichtung seien nicht schon bei der Planung zu berücksichtigen. Auch die freie Aussicht sei kein abwägungserheblicher Belang. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die Planaufstellungsunterlagen betreffend den angegriffenen Bebauungsplan (5 Ordner), einen Ordner Flächennutzungsplanänderung sowie einen Ordner "Hauptsatzung", die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.