Urteil
1 S 2206/03
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ingewahrsamnahme kann zunächst zur Identitätsfeststellung nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163b Abs.1 StPO erfolgen, auch wenn zugleich präventive Zwecke verfolgt werden.
• Präventiv-polizeilicher Gewahrsam nach § 28 Abs.1 Nr.1 PolG ist zulässig, wenn eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht anders verhinderbar ist; dies kann auch die Verhinderung schwerer Ordnungswidrigkeiten umfassen.
• Die Verpflichtung, unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen, kann entfallen, wenn eine richterliche Entscheidung voraussichtlich erst nach Wegfall des Gewahrsams möglich wäre; das Anhängigmachen der Sache beim zuständigen Amtsgericht (auch telefonisch dokumentiert) kann hierfür ausreichend sein.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit polizeilicher Ingewahrsamnahme bei wiederholten Sitzblockaden • Eine Ingewahrsamnahme kann zunächst zur Identitätsfeststellung nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 163b Abs.1 StPO erfolgen, auch wenn zugleich präventive Zwecke verfolgt werden. • Präventiv-polizeilicher Gewahrsam nach § 28 Abs.1 Nr.1 PolG ist zulässig, wenn eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht anders verhinderbar ist; dies kann auch die Verhinderung schwerer Ordnungswidrigkeiten umfassen. • Die Verpflichtung, unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen, kann entfallen, wenn eine richterliche Entscheidung voraussichtlich erst nach Wegfall des Gewahrsams möglich wäre; das Anhängigmachen der Sache beim zuständigen Amtsgericht (auch telefonisch dokumentiert) kann hierfür ausreichend sein. Der Kläger nahm an einer Demonstration gegen Brennelementtransporte teil. Nachdem eine andere Gruppe Vormittags Zufahrtswege blockiert hatte, gingen die Demonstranten, darunter der Kläger, über eine Ausweichstrecke und setzten sich auf die Fahrbahn, woraufhin die Versammlung aufgelöst und die Straße geräumt wurde. Später versuchten die Demonstranten erneut zum Werkstor zu gelangen, wurden erneut gestoppt und setzten sich wieder auf die Fahrbahn; über 110 Personen, darunter der Kläger, wurden ab ca. 10.10 Uhr unter Anwendung unmittelbaren Zwangs weggetragen und in Gewahrsam genommen. Die Feststellung der Personalien sowie erkennungsdienstliche Maßnahmen und Ordnungswidrigkeitenanzeigen wurden in einer Kaserne durchgeführt; der Kläger verweigerte die Aussage und legte Widerspruch gegen die Ingewahrsamnahme ein. Die Polizei suchte ohne Erfolg vormittags einen Richter; gegen 15:38 Uhr informierte sie den Amtsgerichtsdirektor, der von einer sofortigen richterlichen Entscheidung abgesehen hatte. Der Kläger wurde um 16:45 Uhr entlassen. Er klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. • Zulässigkeit: Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft und zulässig. • Erster Rechtsgrund: Die Maßnahme bis ca. 13:40 diente überwiegend der Identitätsfeststellung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und war daher durch §46 Abs.1 OWiG i.V.m. §163b Abs.1 StPO gedeckt; dies ergibt sich aus den Akten und dem unangefochtenen Sachvortrag. • Weiterer Rechtsgrund: Das Forthalten des Klägers nach Personenfeststellung war nach §28 Abs.1 Nr.1 PolG gerechtfertigt, weil aufgrund wiederholter Sitzblockaden und der erkennbaren Strategie der Demonstranten eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten war. • Ordnungswidrigkeiten als Anlass: Die Verhinderung bevorstehender Ordnungswidrigkeiten kann präventiven Gewahrsam rechtfertigen; dem steht weder Bundesrecht noch Art.5 Abs.1 lit.c EMRK entgegen, da der Begriff der ‚strafbaren Handlung‘ auch Ordnungswidrigkeiten erfassen kann, sofern erhebliche Gefahren drohen. • Prognose und Erforderlichkeit: Vor dem Hintergrund mehrfacher Blockaden, der möglichen Gefährdung hoher Rechtsgüter (z.B. Erreichbarkeit von Rettungsfahrzeugen) war die Prognose der Polizei, eine erneute Blockade sei wahrscheinlich, vertretbar. • Herbeiführung richterlicher Entscheidung: Die Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung (§28 Abs.3 Satz3 PolG, Art.104 GG) wurde nicht verletzt. Eine Ausnahme galt, weil die Polizei ursprünglich die Freilassung kurzfristig beabsichtigte und eine richterliche Entscheidung voraussichtlich erst nach Wegfall des Gewahrsams ergangen wäre. • Anhängigmachen beim Gericht: Das unverzügliche Anhängigmachen der Sache beim Amtsgericht (telefonisch und dokumentiert) genügte; ein formeller schriftlicher Antrag war wegen der Eilbedürftigkeit nicht erforderlich. • Überprüfung durch Verwaltungsgericht: Vorliegend ist die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit möglich, weil keine wirksame richterliche Entscheidung im Sinne des §28 Abs.4 Satz4 PolG ergangen ist. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Ingewahrsamnahme am 18.10.2000 war rechtmäßig: Zunächst diente sie der Identitätsfeststellung und der Anfertigung von Ordnungswidrigkeitenanzeigen (Rechtsgrundlage §46 Abs.1 OWiG i.V.m. §163b Abs.1 StPO). Das anschließende Festhalten war wegen der Gefahr unmittelbar bevorstehender erheblicher Störungen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt (§28 Abs.1 Nr.1 PolG), da der Kläger wiederholt an Sitzblockaden teilgenommen hatte und die Polizei aufgrund der Umstände eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Blockadeaktionen prognostizieren durfte. Schließlich wurde die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht verletzt, weil die Polizei die Sache unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht anhängig gemacht und eine richterliche Entscheidung zudem voraussichtlich erst nach Wegfall des Gewahrsams hätte ergehen können. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Revision wird nicht zugelassen.