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Beschluss

12 S 1876/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist für die jeweils konkrete Instanz zu beantragen und grundsätzlich nicht mehr zu gewähren, wenn das insoweit begehrte Verfahren bereits abgeschlossen ist. • Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Verwaltungsgericht über ein rechtzeitig und vollständig gestelltes Prozesskostenhilfegesuch verspätet entscheidet oder eine rückwirkende Bewilligung sachgerecht und durchführbar ist. • Bei Sozialhilfesachen entfallen regelmäßig Gerichtskosten; ohne Beiordnung eines Anwalts kommt Prozesskostenhilfe insoweit meist nicht in Betracht. • Der VGH hat im Berufungsverfahren die Sache selbst zu entscheiden; Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Entscheidungsgründe
Keine nachträgliche Gewährung von Prozesskostenhilfe bei bereits abgeschlossenem erstinstanzlichen Verfahren • Prozesskostenhilfe ist für die jeweils konkrete Instanz zu beantragen und grundsätzlich nicht mehr zu gewähren, wenn das insoweit begehrte Verfahren bereits abgeschlossen ist. • Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Verwaltungsgericht über ein rechtzeitig und vollständig gestelltes Prozesskostenhilfegesuch verspätet entscheidet oder eine rückwirkende Bewilligung sachgerecht und durchführbar ist. • Bei Sozialhilfesachen entfallen regelmäßig Gerichtskosten; ohne Beiordnung eines Anwalts kommt Prozesskostenhilfe insoweit meist nicht in Betracht. • Der VGH hat im Berufungsverfahren die Sache selbst zu entscheiden; Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) für ein erstinstanzliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Das erstinstanzliche Verfahren ist zwischenzeitlich abgeschlossen. Die Bewilligung der PKH wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt, worauf der Kläger Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einlegte. Der Kläger machte keinen Vortrag dazu, dass im erstinstanzlichen Verfahren ein Rechtsanwalt für ihn tätig gewesen sei. Es ist nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht über ein rechtzeitiges PKH-Gesuch verspätet entschieden hätte oder dass besondere Umstände eine Rückwirkung der Bewilligung rechtfertigen würden. In Sozialhilfesachen fallen keine Gerichtskosten an, weshalb ohne Beiordnung eines Anwalts vor allem geringe Auslagen verbleiben. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt PKH Bedürftigkeit und hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; PKH ist instanzbezogen zu beantragen (§§ 117, 119 ZPO). • Grundsatz der Zweckbindung: § 114 ZPO knüpft an die beabsichtigte Rechtsverfolgung an; ist das Verfahren abgeschlossen, fehlt regelmäßig das schutzwürdige Interesse an der Bewilligung. • Ausnahmefall und Rückwirkung: Eine rückwirkende Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt nur in Betracht, wenn das PKH-Gesuch rechtzeitig und vollständig gestellt wurde und das Gericht verspätet entscheidet sowie die Rückwirkung durchführbar ist; dies liegt hier nicht vor. • Anwaltsbeiordnung: Da im erstinstanzlichen Verfahren kein Anwalt tätig war, ist eine rückwirkende Beiordnung heute nicht möglich; Rückwirkung muss konsequent durchführbar sein. • Sozialhilfespezifik: Nach § 188 S.2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben; ohne Anwaltsbeiordnung bleiben nur geringe Auslagen, die auch bei bewilligter PKH nicht entfallen (§§ 122, 123 ZPO). • Verfahrensrechtliche Folge: Wegen der Neufassung des § 130 VwGO hat der VGH im Berufungsrechtszug die Sache selbst zu entscheiden; eine Zurückverweisung an das VG kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, die der Kläger nicht darlegt. • Schlussfolgerung: Mangels erstinstanzlicher Anwaltsbeiordnung und weil keine Kosten mehr im erstinstanzlichen Verfahren entstehen, fehlt das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse an der Weiterverfolgung des PKH-Antrags. Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Es besteht kein schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen Bewilligung von PKH, weil das erstinstanzliche Verfahren bereits abgeschlossen ist und kein Rechtsanwalt damals für den Kläger tätig war, sodass eine rückwirkende Beiordnung ausscheidet. In Sozialhilfesachen werden Gerichtskosten nicht erhoben, so dass durchweg keine erstinstanzlichen Kosten mehr entstehen, die durch PKH gedeckt werden könnten. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet damit, dass die Weiterverfolgung des nutzlos gewordenen PKH-Antrags entbehrlich ist; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.