Beschluss
4 D 10/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0316.4D10.18.00
10mal zitiert
12Zitate
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren findet eine Rechtswegverweisung jedenfalls dann nicht statt, wenn der Antragsteller für die beabsichtigte Rechtsverfolgung auf dem zulässigen Rechtsweg Prozesskostenhilfe nicht benötigt.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren findet eine Rechtswegverweisung jedenfalls dann nicht statt, wenn der Antragsteller für die beabsichtigte Rechtsverfolgung auf dem zulässigen Rechtsweg Prozesskostenhilfe nicht benötigt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage, die sie ausdrücklich vor dem Oberverwaltungsgericht zu erheben gedenkt, ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Sozialrechtsweg eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine solche sog. abdrängende Sonderzuweisung besteht hier. Für die beabsichtigte Klage ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG der Sozialrechtsweg eröffnet. Danach entscheiden die Sozialgerichte über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten u. a. in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch). Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenkostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage auf Erteilung eines Widerspruchsbescheids. Ihr zugrunde liegender Widerspruch richtet sich gegen ein Gutachten betreffend die Voraussetzungen der Gewährung von Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung. Wegen der Unzulässigkeit des von der Antragstellerin beschrittenen Rechtswegs ist der Antrag hier abzulehnen. Eine von der Antragstellerin im Übrigen ausdrücklich nicht gewünschte Verweisung des Prozesskostenhilfegesuchs an das zuständige Sozialgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG in entsprechender Anwendung kommt unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Sätze 1 und 3 GVG spricht das Gericht, wenn der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich mit Bindungswirkung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs. Hierdurch soll ausgeschlossen werden, dass es zu einem negativen Kompetenzkonflikt kommt, indem sich mehrere angegangene Gerichte jeweils für unständig erklären und der Rechtsschutzsuchende deshalb im Ergebnis rechtsschutzlos bleibt. Durch eine Verweisung im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren ergäbe sich zwar eine Bindungswirkung für dieses Verfahren, nicht aber für ein nachfolgendes Hauptsacheverfahren. Vgl. BGH, Beschluss vom 30.7.2009 – Xa ARZ 167/09 –, NJW-RR 2010, 209 = juris, Rn. 13, 15. Deshalb ist umstritten, ob die genannten Vorschriften für das isolierte Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend heranzuziehen sind. Vgl. bejahend: Sächs. OVG, Beschluss vom 27.4.2009 – 2 D 7/09 –, SächsVBl. 2010, 99 = juris, Rn. 5 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 18.11.2003 – 6 K 575/03 –, juris, Rn. 21 ff.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, § 41/§§ 17-17b GVG, Rn. 4; Ziekow, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, § 17 GVG Rn. 12 f.; verneinend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.4.1995 – 9 S 701/95 –, NJW 1995, 1915 = juris, Rn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 27.1.2015 – 4 PA 21/15 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28.4.1993 – 25 E 275/93 –, NJW 1993, 2766; Bamberger, in: Wysk (Hrsg.), VwGO, 2. Aufl. 2016, § 83 Rn. 3, jeweils m. w. N. Dies muss hier nicht weiter vertieft werden. Vorliegend ist ein schutzwürdiges Bedürfnis nach einer Rechtswegverweisung nicht vorhanden. Es besteht nicht die Gefahr, dass die Antragstellerin bei einer Ablehnung ihres Antrags anstelle einer Verweisung im Ergebnis rechtsschutzlos bleibt. Denn auch bei einer hinsichtlich des Rechtswegs im Prozesskostenhilfeverfahren bindenden Verweisung an das sachlich zuständige Sozialgericht (§ 8 SGG), könnte hier Prozesskostenhilfe schon deshalb offensichtlich nicht gewährt werden, weil die Antragstellerin diese für ihre Rechtsverfolgung im zulässigen Rechtsweg nicht benötigt. Das sozialgerichtliche Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 183 Satz 1 SGG) und unterliegt keinem Anwaltszwang (§ 73 Abs. 1 SGG). In gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht in Betracht, wenn – wie hier – weder ein Rechtsanwalt beauftragt noch ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.2.1989 – 5 ER 612.89 –, NVwZ-RR 1989, 665 (666); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.9.2004 – 12 S 1876/04 –, VBlBW 2005, 152 = juris, Rn. 5, 7; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 17.11.2008 – L 7 AS 2588/08 PKH-B –, NZS 2009, 349 = juris, Rn. 7; LSG Berlin-Bbg., Beschluss vom 27.7.2015 – L 31 AS 1407/15 B PKH –, juris, Rn. 8; Hamb. OVG, Beschluss vom 9.4.2001 – 4 So 18/01 –, NVwZ-RR 2001, 805 = juris, Rn. 5; Sächs. LSG, Beschluss vom 16.3.2009 – L 7 AS 63/09 B-ER –, juris, Rn. 3; Neumann, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 58. Die Antragstellerin kann deshalb ohne ein ihr unzumutbares Kostenrisiko selbst beim zuständigen Sozialgericht Duisburg (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 20 Abs. 2 Nr. 5 JustG NRW) Klage erheben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).