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Urteil

9 S 1573/03

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 28 Abs. 1, 3 LKJHG gewährt Zuschüsse zu Personalkosten privater, an anerkannten Heimen angegliederter Sonderschulen nur in Höhe und für so viele Kräfte, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung tatsächlich angestellt wären. • Bei der Auslegung des Begriffs ‚wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären‘ ist auf die haushaltsrechtlich geschaffene und tatsächlich besetzte Planstellenstruktur der öffentlichen Schulen abzustellen, nicht auf bloße besoldungsrechtliche Möglichkeiten. • Art. 7 Abs. 4 GG begründet keine Pflicht des Staates, private Ersatzschulen vollumfänglich besserzustellen als öffentliche Schulen; die Förderung bleibt vom Gesetzgeber zu gestalten und kann an die tatsächliche Ausstattung öffentlicher Einrichtungen anknüpfen. • Die Klägerin hat nicht dargetan, dass durch Unterlassen der Bezuschussung der beantragten zweiten Konrektorenstelle der ordnungsgemäße Fortbestand oder das Existenzminimum ihrer Schule gefährdet ist.
Entscheidungsgründe
Keine Bezuschussung zweiter Sonderschulkonrektorenstelle ohne entsprechende Planstelle der Staatsschule • § 28 Abs. 1, 3 LKJHG gewährt Zuschüsse zu Personalkosten privater, an anerkannten Heimen angegliederter Sonderschulen nur in Höhe und für so viele Kräfte, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung tatsächlich angestellt wären. • Bei der Auslegung des Begriffs ‚wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären‘ ist auf die haushaltsrechtlich geschaffene und tatsächlich besetzte Planstellenstruktur der öffentlichen Schulen abzustellen, nicht auf bloße besoldungsrechtliche Möglichkeiten. • Art. 7 Abs. 4 GG begründet keine Pflicht des Staates, private Ersatzschulen vollumfänglich besserzustellen als öffentliche Schulen; die Förderung bleibt vom Gesetzgeber zu gestalten und kann an die tatsächliche Ausstattung öffentlicher Einrichtungen anknüpfen. • Die Klägerin hat nicht dargetan, dass durch Unterlassen der Bezuschussung der beantragten zweiten Konrektorenstelle der ordnungsgemäße Fortbestand oder das Existenzminimum ihrer Schule gefährdet ist. Die Klägerin betreibt an einem anerkannten Kinder- und Jugendheim eine private Sonderschule mit mehreren Bildungsgängen und rund 219 Schülern. Sie beantragte 1998 beim Landesamt die Bezuschussung der Personalkosten für die Einrichtung einer zweiten Sonderschulkonrektorenstelle (Besoldungsgruppe A14). Das Regierungspräsidium lehnte ab mit Hinweis auf § 28 Abs. 3 LKJHG und die fehlende Einrichtung entsprechender Planstellen an staatlichen Sonderschulen. Die Klägerin hielt dem entgegen, die gesetzliche Regelung schreibe auf die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen an und ihre Schule sei aufgrund besonderer Anforderungen mit keiner staatlichen Sonderschule vergleichbar. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin wurde ebenfalls zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage ist § 28 Abs. 1 und 3 LKJHG als Ausprägung des Art. 7 Abs. 4 GG für anerkannte Heime angegliederte Sonderschulen. • § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG begrenzt den Zuschuss auf höchstens so viele Kräfte, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären; diese Formulierung ist nach haushalts- und besoldungsrechtlicher Systematik dahin zu verstehen, dass auf die tatsächlich geschaffenen und besetzten Planstellen in den staatlichen Schulen abzustellen ist. • Ein Amt darf nur mit Verweisung auf eine besetzbare Planstelle verliehen werden; ohne haushaltsrechtlich geschaffene Planstelle fehlt die ‚Anstellung‘ im Sinne des § 28 Abs. 3 LKJHG. • Art. 7 Abs. 4 GG lässt dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum; dieser verpflichtet nicht zur vollständigen Kostenübernahme oder zur besseren Ausstattung privater Ersatzschulen gegenüber staatlichen Einrichtungen. • Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass ohne die A14-Förderung der ordnungsgemäße Schulbetrieb oder das Existenzminimum der Einrichtung gefährdet wäre; dem steht die Berücksichtigung der Größe und Verschiedenartigkeit der Schule in der Deputats- und Anrechnungsregelung entgegen. • Die Schule der Klägerin ist keine Verbundschule i.S.d. § 16 SchulG; Sonderschulen bilden eine eigene Schulart mit speziellen besoldungsrechtlichen Regelungen, sodass die Besoldungssituation nicht ohne Weiteres mit Verbundschulen vergleichbar ist. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; der begehrte Zuschuss zur Finanzierung einer zweiten Sonderschulkonrektorenstelle (A14) steht ihr nicht zu. Maßgeblich ist § 28 Abs. 3 LKJHG, wonach Zuschüsse nur für so viele Kräfte gewährt werden, wie an entsprechenden staatlichen Einrichtungen tatsächlich angestellt sind; da entsprechende Planstellen an öffentlichen Sonderschulen nicht geschaffen und besetzt sind, entfällt die Anspruchsgrundlage. Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet den Staat nicht zur umfassenden Übernahme solcher Mehrkosten und erlaubt dem Gesetzgeber die Orientierung an der Ausstattung öffentlicher Schulen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ohne die beantragte Förderung der ordnungsgemäße Schulbetrieb oder die Existenz der Einrichtung gefährdet wäre, weshalb die Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten bleibt.