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Urteil

5 S 1662/03

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vertraglich vereinbarte Unterlassungsverpflichtung, die in untrennbarem Zusammenhang mit einer vorhabenbezogenen Baugenehmigung steht, kann dingliche Wirkung haben und auf Rechtsnachfolger übergehen. • Ein vor dem Verwaltungsgerichtshof geschlossener gerichtlicher Vergleich ist wegen seiner Doppelnatur als öffentlich-rechtlicher Vertrag der Anpassung nach § 60 Abs.1 LVwVfG zugänglich; die Anpassung ist durch Klage auf Zustimmung herbeizuführen. • Wesentliche nachträgliche Änderungen der für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verhältnisse (hier: Errichtung geschlossener Lärmschutzwände und Hallenerweiterung) können die Fortgeltung eines absoluten nächtlichen Lkw-Fahrverbots unzumutbar machen; eine Beschränkung auf zwei Fahrzeugbewegungen pro Nachtstunde unter Auflage technischer Kontrollmaßnahmen ist zumutbar.
Entscheidungsgründe
Anpassung gerichtlichen Vergleichs wegen geänderter Lärmschutzverhältnisse • Eine vertraglich vereinbarte Unterlassungsverpflichtung, die in untrennbarem Zusammenhang mit einer vorhabenbezogenen Baugenehmigung steht, kann dingliche Wirkung haben und auf Rechtsnachfolger übergehen. • Ein vor dem Verwaltungsgerichtshof geschlossener gerichtlicher Vergleich ist wegen seiner Doppelnatur als öffentlich-rechtlicher Vertrag der Anpassung nach § 60 Abs.1 LVwVfG zugänglich; die Anpassung ist durch Klage auf Zustimmung herbeizuführen. • Wesentliche nachträgliche Änderungen der für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verhältnisse (hier: Errichtung geschlossener Lärmschutzwände und Hallenerweiterung) können die Fortgeltung eines absoluten nächtlichen Lkw-Fahrverbots unzumutbar machen; eine Beschränkung auf zwei Fahrzeugbewegungen pro Nachtstunde unter Auflage technischer Kontrollmaßnahmen ist zumutbar. Die Klägerin betreibt auf Flst.Nr. 1737 in Stühlingen ein Speditionsunternehmen. 1975 war für eine Lkw-Abstellhalle eine Baugenehmigung mit Auflage zur Einhaltung der Nachtruhe (22–6 Uhr) erteilt worden; 1977 schlossen Beteiligte vor dem VGH einen Vergleich, der ein nächtliches Fahrverbot auf dem Grundstück regelte. Das Grundstück wurde später in eine KG eingebracht und die Klägerin als Rechtsnachfolgerin Eigentümerin. In den Folgejahren wurden Halle und mehrfache Schallschutzwände genehmigt und errichtet; Gutachten zeigten, dass bei beschränkten Nachtfahrten die Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Die Klägerin begehrte Feststellung, der Vergleich verpflichte sie nicht, hilfsweise Zustimmung des Nachbarn zur Abänderung des §1 auf maximal zwei Fahrzeugbewegungen pro Nachtstunde und Errichtung eines Zufahrtskontrollsystems; der Nachbar stritt dies ab. Das VG gab der Hauptklage statt, der Senat änderte jedoch im Berufungsverfahren und stimmte der Hilfsgestaltung zu. • Zulässigkeit: Die Hauptfeststellungsklage war zulässig; der Hilfsantrag ist als Abänderungsklage nach §173 VwGO i.V.m. §323 ZPO statthaft. • Dingliche Wirkung: Die Unterlassungsverpflichtung des Vergleichs steht in untrennbarem Zusammenhang mit der vorhabenbezogenen Baugenehmigung von 1975 und hat daher vorhabenbezogene/dingliche Wirkung; Rechte und Pflichten gingen mit dem Eigentumsübergang auf die Rechtsnachfolgerin über. • Handelsrechtliche Nähe: Unabhängig davon spricht §28 HGB dafür, dass die neu entstandene Gesellschaft für im Betrieb entstandene Verbindlichkeiten haftet; ein im Handelsregister eingetragener Ausschluss der Haftung einzelner Gesellschafter ändert daran nichts. • Anpassungsgrundlage: §60 Abs.1 LVwVfG ist auf den gerichtlichen Vergleich anwendbar, weil dieser Doppelnatur besitzt; Anpassung ist durch Zustimmungsklage geltend zu machen. • Voraussetzungen erfüllt: Es sind wesentlich geänderte Verhältnisse eingetreten (Erweiterung der Halle, Errichtung nördlicher und südlicher Schallschutzwände, durchgehende Abschlusswand), die bei objektiver Betrachtung zeigen, der Vergleich wäre bei Kenntnis dieser Umstände nicht mehr in gleicher Form geschlossen worden. • Unzumutbarkeit: Für die Klägerin ist das Festhalten am absoluten nächtlichen Fahrverbot nach Treu und Glauben unzumutbar, da betriebliche Belange und planungsrechtliche Einordnung (eingeschränktes Gewerbegebiet) sowie die nachträgliche Lärmschutzwirkung die ursprüngliche Ausgleichsfunktion entfallen lassen. • Angemessene Anpassung: Die Klägerin verlangt weniger als das technisch zulässige Maß (drei Fahrten) und bietet technische Kontrollmaßnahmen (Zufahrtskontrollsystem) an; das ist eine angemessene und dem Nachbarn zumutbare Anpassung. Die Berufung des Beklagten hat nur teilweise Erfolg. Die Hauptfeststellung, der Vergleich verpflichte die Klägerin nicht, wurde verneint; die Klägerin ist an die Verpflichtung gebunden. Zugunsten der Klägerin wurde jedoch der Hilfsantrag als berechtigt anerkannt: Der Beklagte wird verurteilt, der vorgeschlagenen Anpassung von §1 des Vergleichs zuzustimmen, die der Klägerin gestattet, das Betriebsgrundstück zwischen 22.00 und 6.00 Uhr mit höchstens zwei Fahrzeugbewegungen pro Nachtstunde zu befahren, wobei Start und Warmlaufen der Motoren bei Abfahrten innerhalb der Lkw-Halle zu erfolgen haben, und die Klägerin verpflichtet sich, ein geeignetes Zufahrtskontrollsystem mit Protokollierung einzurichten. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Revision wurde nicht zugelassen.