Urteil
8 S 1826/04
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 155 Abs. 4 S.1 BauGB erlaubt der Gemeinde im Einzelfall den Erlass von Sanierungsausgleichsbeträgen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist.
• Die Auslegung des Begriffs "öffentliches Interesse" nach § 155 Abs.4 S.1 BauGB ist mit der des § 135 Abs.5 S.1 BauGB (Erschließungsbeiträge) einheitlich zu handhaben; ein Erlass kann auch zur Förderung allgemeiner, im öffentlichen Interesse liegender Vorhaben gerechtfertigt sein.
• Ein Härtefallerlass nach § 155 Abs.4 S.1 Alt.2 BauGB liegt nur vor, wenn die wirtschaftliche Existenz des Beitragspflichtigen ernsthaft gefährdet ist oder eine vergleichbare unbillige Härte vorliegt.
• Wenn ein Erlass allgemeiner öffentlicher Interessen dient, ist bei der Bilanzierung nach § 156a BauGB sicherzustellen, dass dadurch entstehende Minderung eines Überschusses nicht zu Lasten der übrigen Eigentümer im Sanierungsgebiet geht.
• Die Behörde ist verpflichtet, über einen Erlassantrag unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung erneut und ermessensgerecht zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Erlass von Sanierungsausgleichsbeträgen: öffentlicher Förderzweck reicht aus (§155 Abs.4 BauGB) • § 155 Abs. 4 S.1 BauGB erlaubt der Gemeinde im Einzelfall den Erlass von Sanierungsausgleichsbeträgen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. • Die Auslegung des Begriffs "öffentliches Interesse" nach § 155 Abs.4 S.1 BauGB ist mit der des § 135 Abs.5 S.1 BauGB (Erschließungsbeiträge) einheitlich zu handhaben; ein Erlass kann auch zur Förderung allgemeiner, im öffentlichen Interesse liegender Vorhaben gerechtfertigt sein. • Ein Härtefallerlass nach § 155 Abs.4 S.1 Alt.2 BauGB liegt nur vor, wenn die wirtschaftliche Existenz des Beitragspflichtigen ernsthaft gefährdet ist oder eine vergleichbare unbillige Härte vorliegt. • Wenn ein Erlass allgemeiner öffentlicher Interessen dient, ist bei der Bilanzierung nach § 156a BauGB sicherzustellen, dass dadurch entstehende Minderung eines Überschusses nicht zu Lasten der übrigen Eigentümer im Sanierungsgebiet geht. • Die Behörde ist verpflichtet, über einen Erlassantrag unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung erneut und ermessensgerecht zu entscheiden. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der Seniorenwohnheime mit betreuten Wohneinheiten im Sanierungsgebiet Stuttgart-Bad Cannstatt betreibt. Die Beklagte setzte aufgrund eines Wertermittlungsgutachtens Sanierungsausgleichsbeträge in Höhe von 7.786,98 EUR fest und lehnte zuvor einen Antrag des Klägers auf Erlass ab. Gegen die Ablehnungsbescheide und die Festsetzungsbescheide legte der Kläger Widerspruch ein; die Behörde wies ihn zurück. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, über den Erlassantrag erneut zu entscheiden, weil ein Erlass unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses nach § 155 Abs.4 BauGB in Betracht kommt. Die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, ein Erlass dürfe nur die konkreten Sanierungsziele fördern, nicht allgemeine öffentliche Interessen; Härtegründe lägen nicht vor. Der Senat hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. • Rechtsgrundlage ist § 155 Abs.4 S.1 BauGB; die Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhebung ganz oder teilweise absehen, wenn öffentliches Interesse oder unbillige Härten vorliegen. • Härtefall: Die Voraussetzungen des Härtefalltatbestands nach § 155 Abs.4 S.1 Alt.2 BauGB sind nicht erfüllt, weil die wirtschaftliche Existenz des Klägers nicht gefährdet ist und er die Belastung grundsätzlich auf die Nutzer überwälzen kann. • Auslegung des öffentlichen Interesses: Der Senat folgt der Rechtsprechung zum § 135 Abs.5 S.1 BauGB und betont die Einheitlichkeit der Auslegung beider Erlassvorschriften; ein Erlass ist auch dann gerechtfertigt, wenn er ein im allgemeinen öffentlichen Interesse der Gemeinde liegendes Vorhaben fördert. • Entstehungsgeschichte und Wortgleichheit der Vorschriften sprechen für Harmonisierung der Erlassregelungen; die Gesetzesnovelle zielt auf Klarstellung, nicht Einschränkung. • Finanzierung und Überschuss (§ 156a BauGB): Ein Erlass, der allgemeinen öffentlichen Zwecken dient, darf nicht zu Lasten der übrigen Eigentümer im Sanierungsgebiet gehen; bei der Überschussbilanzierung sind nur sanierungsbezogene Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen. • Praktische Folgen: Soweit der Erlass sanierungsbezogene Ziele fördert, ist die Minderung des zu verteilenden Überschusses zulässig, weil sie durch den geschaffenen Sanierungsvorteil ausgeglichen wird. • Verfahrensfolge: Die Beklagte ist verpflichtet, den Erlassantrag des Klägers erneut und unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausführungen des Gerichts im pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass die Behörde nach § 155 Abs.4 BauGB über den Antrag auf Erlass des Sanierungsausgleichsbetrags erneut zu entscheiden hat und dabei die gerichtliche Rechtsauffassung zur Auslegung des öffentlichen Interesses zu beachten ist. Ein Härtefallnachweis liegt nicht vor, wohl aber die Möglichkeit eines Erlasses, weil die Tätigkeit des Klägers der Daseinsvorsorge dient und ein Erlass geeignet ist, deren Fortführung zu fördern. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.