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Beschluss

13 S 2949/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das während eines Verfahrens in Kraft tretende Aufenthaltsgesetz ist grundsätzlich auf noch nicht gerichtlich entschiedene Verpflichtungsbegehren anzuwenden, auch wenn die behördliche Entscheidung unter altem Recht erging. • Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung darf nicht erteilt werden, wenn der beantragte Ausbildungsgang vom ursprünglich genehmigten Aufenthaltszweck wesentlich abweicht und kein gesetzlicher Anspruch besteht (§ 16 AufenthG). • Bei der Abwägung im einstweiligen Rechtsschutz überwiegt in Fällen wegen Ablehnung einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug gegenüber dem individuellen Interesse an Aussetzung der Vollziehung.
Entscheidungsgründe
Keine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Wechsel zu anderer schulischer Berufsausbildung • Das während eines Verfahrens in Kraft tretende Aufenthaltsgesetz ist grundsätzlich auf noch nicht gerichtlich entschiedene Verpflichtungsbegehren anzuwenden, auch wenn die behördliche Entscheidung unter altem Recht erging. • Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung darf nicht erteilt werden, wenn der beantragte Ausbildungsgang vom ursprünglich genehmigten Aufenthaltszweck wesentlich abweicht und kein gesetzlicher Anspruch besteht (§ 16 AufenthG). • Bei der Abwägung im einstweiligen Rechtsschutz überwiegt in Fällen wegen Ablehnung einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug gegenüber dem individuellen Interesse an Aussetzung der Vollziehung. Die Antragstellerin stellte einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, um in Deutschland eine Ausbildung zur medizinisch-technischen Assistentin an der MTAE zu beginnen. Zuvor war ihr ein Visum für einen Deutschkurs und eine geplante Ausbildung in Betriebswirtschaft am ICB erteilt worden, die sie nicht angetreten hatte, da das Institut offenbar geschlossen wurde. Die Ausländerbehörde lehnte die Verlängerung mit Bescheid vom 22.07.2004 ab, forderte zur Ausreise auf und drohte bei Nichtbefolgung Abschiebung an. Die Antragstellerin widersprach und suchte einstweiligen Rechtsschutz; sowohl das Verwaltungsgericht Stuttgart als auch der Verwaltungsgerichtshof wiesen die Anträge ab. Strittig war insbesondere, ob auf das während des Verfahrens in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz anzuwenden sei und ob die neue Ausbildung vom ursprünglichen Aufenthaltszweck gedeckt sei. • Zulässigkeit des Eingriffs: Die Beschwerde war fristgerecht und in formeller Hinsicht ausreichend begründet, ist aber materiell unbegründet. • Anwendbares Recht: Das neue Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist maßgeblich für die rechtliche Beurteilung, weil bei Verpflichtungsklagen die Rechtslage der Entscheidung maßgeblich ist und neue, für den Antragsteller ungünstige Regelungen grundsätzlich zu berücksichtigen sind. • Ausbildungszweck und Umfang: Die angestrebte Ausbildung an der MTAE ist eine schulische Berufsausbildung; die begleitenden Praktika ändern daran nichts und begründen keinen betrieblichen Ausbildungscharakter im Sinne von § 17 AufenthG. • Rechtliche Schranke nach § 16 AufenthG: Nach § 16 Abs. 5 AufenthG sind Sprachkurse und nur ausnahmsweise Schulbesuch vorgesehen; ein Wechsel des Aufenthaltszwecks ist nur nach § 16 Abs. 2 AufenthG möglich und die Vorschrift ist als soll-/zwingend zu beachten, weshalb bei fehlendem gesetzlichen Anspruch die Behörde regelmäßig ablehnen muss. • Fehlender Ausnahmefall: Entgegen den Angaben der Antragstellerin rechtfertigten Umstände wie die Schließung des ICB kein atypisches Ausnahmeverhalten, das ein Ermessen zugunsten der Antragstellerin erlauben würde; auch Vertrauensschutz greift nicht, weil das ursprüngliche Visum konkret an die Ausbildung am ICB gebunden war. • Ermessensentscheidung: Selbst unter Annahme zulässigen Ermessens trägt die Ablehnung der Behörde die gerichtliche Überprüfung; die Behördenermessensgründe sind nicht zu beanstanden. • Einstweiliger Rechtsschutz: Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Ablehnungsverfügung, so dass die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen ist. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung war nach dem zum Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung anzuwendenden Aufenthaltsgesetz rechtsmäßig, weil die beantragte Ausbildung nicht dem ursprünglich genehmigten Aufenthaltszweck entsprach und kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestand. Es lagen keine atypischen Umstände vor, die ein abweichendes Ermessen der Behörde gerechtfertigt hätten. Daher besteht voraussichtlich Ausreisepflicht; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung war nicht geboten. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.