Urteil
5 S 2421/03
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr genügt die Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung; es ist nicht erforderlich, dass die zugrunde liegende Entscheidung zum Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung noch erfüllt oder bestandskräftig ist.
• Das Aufstellen eines Informationsstands in einer während der Wahlkampfphase kumulativ genutzten Fußgängerzone kann eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach §§ 32, 46 StVO erfordern, weil durch die Kumulation von Ständen ein Gefährdungspotential entstehen kann.
• Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr nach der GebOSt bleibt innerhalb des Rahmens und ist anhand von Verwaltungsaufwand, Bedeutung und Nutzen zu bemessen (§ 9 VwKostG); eine derartige Gebühr verletzte nicht grundrechts- oder gleichheitsrechtlich Art. 5, 8, 21 GG.
• Über Widerspruch gegen eine kommunale Gebührenfestsetzung entscheidet in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde; eine Aufsichtsbarkeit der staatlichen Aufsichtsbehörde ist nicht automatisch gegeben, sodass der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums nicht zuständig war.
Entscheidungsgründe
Verwaltungsgebühr für Ausnahmegenehmigung zu Informationsständen in Fußgängerzone zulässig • Für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr genügt die Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung; es ist nicht erforderlich, dass die zugrunde liegende Entscheidung zum Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung noch erfüllt oder bestandskräftig ist. • Das Aufstellen eines Informationsstands in einer während der Wahlkampfphase kumulativ genutzten Fußgängerzone kann eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach §§ 32, 46 StVO erfordern, weil durch die Kumulation von Ständen ein Gefährdungspotential entstehen kann. • Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr nach der GebOSt bleibt innerhalb des Rahmens und ist anhand von Verwaltungsaufwand, Bedeutung und Nutzen zu bemessen (§ 9 VwKostG); eine derartige Gebühr verletzte nicht grundrechts- oder gleichheitsrechtlich Art. 5, 8, 21 GG. • Über Widerspruch gegen eine kommunale Gebührenfestsetzung entscheidet in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde; eine Aufsichtsbarkeit der staatlichen Aufsichtsbehörde ist nicht automatisch gegeben, sodass der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums nicht zuständig war. Der Kläger beantragte am 13.03.2001 die Genehmigung, am 16.03.2001 in der Fußgängerzone einen Informationsstand (ca. 1 m²) für die politische Gruppierung D. D. I. aufzustellen. Die Beklagte erteilte am 15.03.2001 eine jederzeit widerrufliche Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO und setzte dafür eine Verwaltungsgebühr von 55 DM fest. Der Kläger legte Widerspruch ein, erklärte aber zugleich, er werde die Erlaubnis nicht nutzen und rügte, die Gebühr behindere die Äußerungsfreiheit kleiner Parteien. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch zurück und setzte eine Widerspruchsgebühr fest. Das Verwaltungsgericht hob die Gebührenbescheide auf; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkte waren insbesondere die Rechtsgrundlage für die Gebühr, die Erforderlichkeit der verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung und die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde. • Rechtsgrundlage der Verwaltungsgebühr ist § 6a StVG in Verbindung mit der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 264 GebTSt; die Beklagte durfte die Gebühr von 55 DM festsetzen. • Die erteilte Ausnahmegenehmigung vom 15.03.2001 stellt eine gebührenpflichtige Amtshandlung dar; die Kostenpflicht entsteht durch die Veranlassung der Amtshandlung durch den Antrag des Klägers (§§ 46 Abs.1 Nr.8, 32 Abs.1 StVO; § 4 Abs.1 Nr.1 GebOSt; § 13 Abs.1 Nr.1 VwKostG). Eine Nichtigkeit der einstweiligen Entscheidung liegt nicht vor. • Die geplante Aufstellung des Informationsstandes fiel unter § 32 Abs.1 StVO, weil während der ‚heißen‘ Wahlkampfphase die Kumulation mehrerer Informationsstände und zugelassener Fahrzeugbewegungen in der Fußgängerzone ein Gefährdungspotential für den Fußgängerverkehr begründen konnte; damit war eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich und das Straßenverkehrsrecht vorrangig gegenüber rein straßenrechtlicher Sondernutzung. • Die Festsetzung der Gebühr war innerhalb des gesetzlichen Rahmens (20 DM–600 DM) und berücksichtigte zulässigerweise den Verwaltungsaufwand; nach § 9 VwKostG sind Verwaltungsaufwand sowie Bedeutung und Nutzen der Amtshandlung zu berücksichtigen, wodurch die Höhe von 55 DM im unteren Bereich des Rahmens nicht zu beanstanden ist. • Die Erhebung der Gebühr verletzt nicht die Grundrechte (Art.5, 8, 21 GG) der politischen Betätigung, weil die Gebührenerhebung für Informationsstände in innerstädtischem Raum verfassungsrechtlich zulässig ist; die Behörde durfte keine pauschale Gebührenbefreiung für Wahlkampf zulassen. • Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums war formell nicht zuständig: Die Entscheidung über den Widerspruch gegen die kommunale Gebührenfestsetzung ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit (§ 73 VwGO), sodass das Regierungspräsidium nicht zur Entscheidung befugt war; daher war Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerechtfertigt. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg: Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001 ist nicht aufzuheben; die Verwaltungsgebühr von 55 DM war rechtmäßig nach § 6a StVG, GebOSt und § 9 VwKostG bemessen, weil die Ausnahmegenehmigung eine gebührenpflichtige Amtshandlung darstellte und die Kumulation von Wahlkampfständen ein verkehrsrechtliches Regelungsbedürfnis begründete. Gleichzeitig war die Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 05.07.2001 (einschließlich der Widerspruchsgebühr) zu Recht, da das Regierungspräsidium für die Entscheidung nicht zuständig war; die Widerspruchsinstanz hätte von der zuständigen Selbstverwaltungsbehörde wahrgenommen werden müssen. Kostenteiligkeit sowie Unzulassung der Revision wurden gerichtlich angeordnet. Insgesamt hat die Beklagte insoweit gewonnen, als die Verwaltungsgebühr rechtmäßig ist; der Widerspruchsbescheid war dagegen rechtsfehlerhaft mangels Zuständigkeit und wurde aufgehoben.