Urteil
1 K 7232/19
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für ein von der Beklagten als Ortspolizeibehörde erlassenes Aufenthalts-, Kontakt- und Annäherungsverbot. Zudem begehrte er zunächst auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Anordnungen. 2 Das Verhältnis des Klägers, eines 81-jährigen Rentners, zu mehreren seiner Nachbarn ist seit vielen Jahren nachhaltig gestört. Nachdem der Nachbar A. B. in einem Strafprozess vor dem Amtsgericht Nürtingen im April 2015 eine dem Kläger nachteilige Zeugenaussage gemacht hatte, beschuldigte der Kläger ihn der Falschaussage. In der Folgezeit belästigte, beobachtete, beleidigte und verleumdete der Kläger den Nachbarn A. B. und dessen Ehefrau fortlaufend, häufig auch in Anwesenheit der minderjährigen Kinder des Nachbarn. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts N., welches den Kläger mit Urteil vom 09.12.2015 - 11 Ds 26 Js .../15 - wegen Nachstellung (§ 238 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilte, passte der Kläger den Geschädigten beinahe täglich auf dem Heimweg ab und nutzte die Gelegenheit, um vor diesem auszuspucken und die Eheleute B. als „Lügenbarone“ zu bezeichnen. Des weiteren äußerte der Kläger wiederholt gegenüber Passanten, dass der Geschädigte B. im Prozess eine Falschaussage gemacht habe und zeigte dabei mit dem Finger auf den Geschädigten. Vor deren Kindern bezeichnete der Kläger Frau C. B. u.a. am 19.04.2015 und am 19.05.2015 als „verlogene Drecksau“ und spuckte vor ihr aus. Bei einer anderen Gelegenheit, am 29.04.2015, warf er ihr vor, sie habe „Zeugengeld“ angenommen. Auch das bekam die damals achtjährige M. B. mit. Am 09.05.2015 bezeichnete er die Familie - wieder in Anwesenheit der Kinder - als „verlogenes Scheißpack“. Aufgrund des Verhaltens des Klägers schauen sich die Geschädigten bei Verlassen des Hauses bzw. bei ihrer Rückkehr nach dem Kläger um. Die Kinder spielen aus Angst, von dem Kläger angesprochen und beleidigt zu werden, nicht mehr vor dem Haus. Den Garten hat die Familie mit einem hohen Sichtschutz versehen, um den Kindern ein unbeobachtetes Spielen dort zu ermöglichen. Die fünfjährige R. B. nächtigt aufgrund der Vorfälle vermehrt wieder bei ihren Eltern im Bett. Die achtjährige M. B. hat eine Angststörung mit massiven Panikattacken entwickelt und ist in therapeutischer Behandlung. Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte K. gab in der Hauptverhandlung vom dem Amtsgericht N. an, der Kläger terrorisiere seit mindestens 15 Jahren seine Nachbarschaft. Er habe schon mehrfach versucht, mit diesem vernünftig zu reden, der Kläger sei aber völlig beratungsresistent. Soweit er wisse, habe schon der Vater des Klägers Müll in den Gärten der Nachbarn verteilt. 3 Das Berufungsverfahren wurde vom Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 23.02.2018 - 41 Ns 26 Js .../15 - nach fachpsychiatrischer Begutachtung des Klägers wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit, verursacht durch eine mittelschwere bis schwere vaskuläre Demenz, gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt. 4 Nachdem der Kläger sein Verhalten gegenüber der Familie B. nach Rückkehr aus einer Reha-Maßnahme unverändert fortsetzte, verhängte die Beklagte erstmals mit Bescheid vom 13.03.2018 ein befristetes Annäherungs- und Kontaktverbot, welches vom Kläger nicht angefochten wurde. 5 Aufgrund weiterer Anzeigen der Familie B., die fortlaufend ein sog. Stalking-Tagebuch führte, erließ die Beklagte nach Anhörung des Klägers am 16.10.2018 das streitgegenständliche Aufenthalts-, Kontakt- und Annäherungsverbot. Mit Ziffer 1 der Verfügung untersagte die Beklagte dem Kläger, sich den Mitgliedern der Familie B. bis einschließlich 30.10.2018 weiter als bis auf eine Entfernung von 50 Metern zu nähern. Ausgenommen hiervon war der direkte Zugang zum Haus des Klägers durch das Benutzen des Gehwegs auf der südlichen Straßenseite vor dem klägerischen Wohnhaus. Ferner untersagte die Beklagte dem Kläger bis einschließlich 16.01.2019 das Betreten des Gehwegs vor dem Grundstück der Familie B. (Ziffer 2 der Verfügung). In Ziffer 3 untersagte die Beklagte dem Kläger jede Form der Kontaktaufnahme mit den in Ziffer 1 benannten Mitgliedern der Familie B., insbesondere durch Drohungen, Provokationen, (Schmäh-)Rufe und Beleidigungen. Auch das Ansprechen der beiden Töchter der Familie B. wurde dem Kläger ausdrücklich untersagt (Ziffer 4 der Verfügung). Darüber hinaus ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 - 4 an (Ziffer 5) und drohte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verfügung an (Ziffer 6). Schließlich setzte die Beklagte für die Verfügung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,-- EUR fest (Ziffer 7). 6 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger die Familie B. weiterhin massiv belästige. Der Beklagten als Ortspolizeibehörde seien zahlreiche Vorfälle bekannt geworden, bei denen der Kläger die Nachbarfamilie durch Beschimpfungen, Bedrohungen und Beleidigungen belästigt habe. Unter anderem habe der Kläger die Eltern der Nachbarfamilie vor deren Kinder als „Lügenbarone“, „verlogenes Dreckspack“ und „Wichser“ bezeichnet. Des Weiteren habe der Kläger am 15.09.2018 Müll in Form von zerknüllten Zigarettenschachteln auf den Gehweg der Nachbarfamilie geworfen und sich geweigert, diesen zu entfernen. Darüber hinaus sei es am 13.10.2018 zu einer weiteren Auseinandersetzung mit Herrn A. B. gekommen, bei der der Kläger diesem gegen die Brust gestoßen habe. Schließlich seien auch die beiden Töchter der Nachbarfamilie von den Beschimpfungen des Klägers nicht verschont geblieben. Diese befänden sich aufgrund der ständigen Belastung in ärztlicher Behandlung. Insgesamt habe sich der normale Alltag und Tagesablauf der Familie B. aufgrund des jahrelangen und fortdauernden schikanösen Verhaltens des Klägers nachhaltig verändert. Durch das Verhalten des Klägers sei die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden jedes Mitglieds der Nachbarfamilie bedroht. 7 Am 02.11.2018 legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Anwaltsschreiben vom 13.05.2019 auf die Gebührenfestsetzung in Ziffer 7 der Verfügung beschränkt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Anordnung lägen haltlose Anschuldigungen zugrunde, die nicht der Wahrheit entsprächen. Es fehle auch an einer Ermächtigungsgrundlage, die die Beklagte zum Erlass einer solchen Verfügung legitimiere. Das Polizeigesetz sei nicht anwendbar, weil zu keinem Zeitpunkt eine Störung oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgelegen habe. Vielmehr handle es sich um eine rein privatrechtliche Streitigkeit unter Nachbarn, die nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen sei. Auch sei ein Antrag nach § 1 GewSchG vorrangig, den die betroffene Nachbarfamilie stellen müsse. 8 Am 19.09.2019 erließ die Beklagte gegen den Kläger einen Bußgeldbescheid über 1053,50 EUR und begründete diesen unter Verweis auf Ziffer 3 der Verfügung damit, dass sich der Kläger dem Vater und einer Tochter der Nachbarfamilie am 26.12.2018 genähert und sich diesen gegenüber beleidigend geäußert habe. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2019 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung zurück. Sie führte aus, dass die Gebührenfestsetzung mit § 4 GemO i.V.m. §§ 2 und 11 KAG i.V.m. §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 und 6 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten vom 18.12.2006 in der Fassung vom 01.01.2013 von einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei und auch der Höhe nach angemessen sei, weil sich die Festsetzung im unteren Bereich des Gebührenrahmens bewege. Im Übrigen wurde auf die Begründung des Ausgangsbescheids Bezug genommen. 10 Am 06.11.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, er habe ungeachtet der Beschränkung des Widerspruchs ein Rechtsschutzinteresse daran, dass die Rechtswidrigkeit der Verfügung festgestellt werde, weil die Beklagte mit der Verhängung von Bußgeldern gegen den Kläger vorgehe. Weiter wird unter Wiederholung des Widerspruchsvorbringens vorgetragen, das bei der Verwaltungsakte der Beklagten befindliche Stalking-Tagebuch der Familie B. sei inhaltlich falsch. Der Kläger gehe gegen die in diesem Tagebuch enthaltenen unwahren Tatsachenbehauptungen bereits zivilrechtlich vor. Das Verhalten der Familie B. habe querulatorische Züge. Der Kläger leide unter einer progredienten Demenz. Er werde in absehbarer Zeit weder seine Umgebung noch seine Familie erkennen. Seit einem Unfall sei er in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt. Er erhalte seit geraumer Zeit Opiate zur Schmerzlinderung und habe nur noch wenige lichte Momente. 11 Der Kläger beantragt zuletzt - unter Zurücknahme der Klage im Übrigen -, 12 Ziffer 7 des Bescheides der Beklagten vom 16.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2019 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie trägt vor, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig. Insbesondere habe sie nicht die Absicht, auf der Grundlage der Verfügung vom 16.10.2018 weiterhin gegen den Kläger vorzugehen. Sie habe den am 19.09.2019 gegen den Kläger erlassenen Bußgeldbescheid zurückgenommen, nachdem sie erkannt habe, dass das verfügte Annäherungsverbot in Ziffer 1 der Verfügung durch Fristablauf zum 31.10.2018 bereits erledigt gewesen sei, als sich der Kläger am 26.12.2018 dem Vater und einer Tochter der Nachbarfamilie genähert habe. Davon unabhängig sei die Verfügung vom 16.10.2018 rechtmäßig. Mit den §§ 3, 1 Abs. 1 PolG bzw. § 27 a Abs. 2 PolG stünden ihr für das Kontakt- und Annäherungsverbot in Ziffer 1, 3 und 4 der Verfügung bzw. das Aufenthaltsverbot in Ziffer 2 der Verfügung Ermächtigungsgrundlagen zur Verfügung, von denen sie vorliegend rechtmäßig Gebrauch gemacht habe. Unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fielen auch Individualrechtsgüter wie die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit eines Einzelnen. Auch sei die Verfügung angemessen, weil sowohl das Kontakt- und Annäherungsverbot als auch das Aufenthaltsverbot für den Kläger zu einer nur marginalen Beeinträchtigung geführt habe. 16 Mit Beschluss vom 20.07.2020 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 17 In der mündlichen Verhandlung erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die Familie B. habe das Führen des Stalking-Tagebuchs mittlerweile eingestellt und erklärt, den Kläger künftig nicht mehr zu beschuldigen. Dies sei auch nicht mehr geschehen. Der Vertreter der Beklagten bestätigte, dass dort keine weiteren Beschwerden der Familie B. eingegangen seien. 18 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). 20 Die noch aufrecht erhaltene Klage gegen die Gebührenfestsetzung in Ziffer 7 des Bescheids vom 16.10.2018 ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 1. Formelle Fehler bei der Festsetzung der Verwaltungsgebühr werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 22 2. Die Gebührenerhebung ist auch materiell rechtmäßig. 23 a) Offen bleiben kann, ob die Gebührenerhebung voraussetzt, dass der Grundverwaltungsakt, für den die Verwaltungsgebühr festgesetzt wurde, seinerseits formell und materiell rechtmäßig ist. Denn dies ist hier der Fall. 24 aa) Inwieweit es für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr auf die Rechtmäßigkeit der die Verwaltungsgebühr auslösenden Amtshandlung ankommt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.09.2015 - 3 S 411/15 - VBlBW 2016, 31). Dem Landesgebührengesetz lässt sich hierzu eine eindeutige Aussage nicht entnehmen. Teilweise wird vertreten, dass eine Gebühr, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wäre, nicht erhoben werden könne (so etwa Schlabach, Aktuelle Rechtsprechung der baden-württembergischen Verwaltungsgerichte zu den Verwaltungsgebühren, VBlBW 2010, 104 ; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand April 2019, § 11 KAG Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.01.2007 - 10 S 1874/06 -, VBlBW 2007, 479 ). Nach einer anderen Auffassung soll es allein auf die Wirksamkeit oder die Vornahme der Amtshandlung ankommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2005 - 5 S 2421/03 - VBlBW 2005, 391; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.07.1996 - 8 S 1127/96 - NVwZ-RR 1997, 447). 25 Ebenso umstritten ist die Frage, wie dem Fortbestand der Belastung des Klägers durch die Verwaltungsgebühren Rechnung getragen werden kann, wenn sich die die Verwaltungsgebühren auslösende Amtshandlung bereits erledigt hat (zum nachfolgenden Streitstand ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.09.2015 - 3 S 411/15 - a.a.O.). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg neigt dazu, eine Überprüfung der Verwaltungsgebühren gänzlich zu versagen und auf den in der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verfolgenden Amtshaftungsanspruch zu verweisen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.09.2015 - 3 S 411/15 -, a.a.O. ). Ferner ist denkbar, insgesamt eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu erheben und auf diesem Weg zu erreichen, die Kosten des Ausgangsverfahrens nicht tragen zu müssen. Hierbei könnte das erforderliche besondere Feststellungsinteresse damit begründet werden, dass die Verwaltungsgebührenentscheidung fortwirkt und der Kläger eine Möglichkeit haben muss, sich von diesen Kosten loszusagen. Eine weitere Möglichkeit wäre, nach Erledigungseintritt die Hauptsache insgesamt für erledigt zu erklären und auf eine Kostenentscheidung nach dem Maßstab des § 161 Abs. 2 VwGO hinzuwirken. Freilich ist letztere Variante nur dann in Betracht zu ziehen, wenn das erledigende Ereignis nach Klageerhebung eingetreten ist, was vorliegend nicht der Fall ist. 26 bb) Dies alles kann vorliegend offen bleiben, weil der Grundverwaltungsakt formell und materiell rechtmäßig ist. 27 Das Aufenthalts-, Kontakt- und Annäherungsverbot wurde von der Beklagten als sachlich und örtlich zuständiger Ortspolizeibehörde erlassen (vgl. §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 Satz 1, 66 Abs. 2, 68 Abs. 1 PolG). Der Kläger wurde gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG ordnungsgemäß angehört und die Verfügung war mit einer ausreichenden Begründung versehen (§ 39 Abs. 1 LVwVfG). 28 Die Beklagte konnte das Kontakt- und Annäherungsverbot (Ziffern 1, 3 und 4 der Verfügung) auf die polizeiliche Generalklausel der §§ 3, 1 Abs. 1 PolG und das Aufenthaltsverbot (Ziffer 2 der Verfügung) auf § 27 a Abs. 2 PolG stützen. 29 Die Anwendung dieser Vorschriften wird nicht durch die Regelungen des Gewaltschutzgesetzes verdrängt oder gesperrt. Für Fälle häuslicher Gewalt hat der Gesetzgeber das Verhältnis polizeilicher Maßnahmen (Wohnungsverweis, Rückkehr- und Annäherungsverbot) zu Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz in § 27 a PolG ausdrücklich geregelt. Danach kann die Polizei bei Vorliegen einer polizeilichen Gefahr ungeachtet der Möglichkeit für den Betroffenen, sich unmittelbar an das Familiengericht zu wenden, zunächst für einen begrenzten Zeitraum Maßnahmen nach § 27 a Abs. 3 PolG treffen. Diese Maßnahmen enden kraft Gesetzes mit dem Wirksamwerden einer gerichtlichen Entscheidung nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 27 a Abs. 4 Satz 3 PolG). Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz genießen danach Vorrang, sperren aber - solange sie nicht ergangen sind - ein Tätigwerden der Ortspolizeibehörde nicht. Nichts anderes kann gelten, wenn die Polizeibehörde ein Kontakt- und Annäherungsverbot mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 27 a Abs. 3 PolG auf die polizeiliche Generalklausel stützt. 30 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 1, 3 PolG bzw. des § 27 a Abs. 2 PolG lagen vor und die Beklagte hat ihr Ermessen bei Erlass des Kontakt- und Annäherungsverbots und des Aufenthaltsverbots fehlerfrei ausgeübt. 31 Bei Erlass der Verfügung war nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit allein maßgeblichen ex ante-Sicht die Prognose gerechtfertigt, dass von dem Kläger konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit drohten. Unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fallen auch Individualrechtsgüter wie die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit eines Einzelnen. Die Beklagte hat auf der Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse prognostiziert, dass von dem Kläger weiterhin Verhaltensweisen gegenüber den Mitgliedern der Familie B. zu erwarten sind, die den Tatbestand des § 238 StGB erfüllen und die geeignet sind, die Gesundheit der Angehörigen der Familie B. zu schädigen. Diese ex ante getroffene Prognose, die sich auf die erstinstanzliche strafgerichtliche Verurteilung, die detaillierten und von der Beklagten in vertretbarer Weise als glaubhaft erachteten Angaben der Geschädigten, die durch Vorlage von umfangreichem Beweismaterial untermauert wurde, wie auch auf vorgelegte ärztliche Bescheinigungen stützte, ist nicht zu beanstanden und wird durch etwaige neuere Entwicklungen, auf die der Prozessbevollmächtigte sich im vorliegenden Verfahren berufen hat, nicht in Frage gestellt. 32 Drohten somit aus ex ante-Sicht weitere Verstöße des Klägers gegen § 238 StGB, so steht auch die Subsidiaritätsklausel des § 2 Abs. 2 PolG dem Tätigwerden der Beklagten als Ortspolizeibehörde nicht entgegen. Diese Vorschrift hindert ein polizeiliches Tätigwerden nur dann, wenn es ausschließlich um den Schutz privater Rechte geht (vgl. Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Aufl., § 2 Rn. 12; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg, 8. Aufl., Rn. 132). Dies ist hier, wie soeben ausgeführt, nicht der Fall. 33 Das Kontakt- und Annäherungsverbot ist inhaltlich auch insoweit hinreichend bestimmt (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG), als dem Kläger „jede Form der Kontaktaufnahme“ untersagt wurde. Das Bestimmtheitsgebot wird eingehalten, wenn aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung und aus den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann. Hierbei ist entsprechend § 133 BGB auf den erklärten Willen aus der Sicht eines verständigen Empfängers abzustellen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.2012 - 1 S 36/12 -, juris Rn 36 m.w.N.). Danach war hier aufgrund der aus der Begründung ersichtlichen Zielrichtung der Verfügung und der beispielhaften Aufzählung einiger untersagter Verhaltensweisen (Drohungen, Provokationen, (Schmäh-)Rufe und Beleidigungen) für einen verständigen Empfänger klar, dass es um die Untersagung von strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen geht, die beispielsweise den Tatbestand des § 185 StGB oder des § 238 StGB erfüllen. 34 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das in Ziffer 2 der Verfügung ausgesprochene Aufenthaltsverbot gemäß § 27 a Abs. 2 PolG lagen ebenfalls vor. Nach dessen Satz 1 kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Diese Voraussetzungen waren ex ante gegeben. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger gerade in dem vom Aufenthaltsverbot erfassten Bereich unmittelbar vor dem Haus der Familie B. erneut Handlungen begehen würde, die den Straftatbestand des § 238 StGB erfüllen, wurde rechtsfehlerfrei als hoch prognostiziert. 35 Die Verfügungen beachteten den in § 5 PolG einfachgesetzlich normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beklagte hat mit dem Kontakt- und Annäherungsverbot sowie dem Aufenthaltsverbot das legitime Ziel verfolgt, die Nachbarfamilie B. vor erneuten Verstößen des Klägers gegen § 238 StGB zu ihrem Nachteil und vor Gesundheitsbeeinträchtigungen zu schützen. Dass die Maßnahmen geeignet waren, dieses Ziel zu erreichen, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung. Die Maßnahmen waren auch erforderlich. Mildere, gleich geeignete Maßnahmen waren nicht ersichtlich. Die Maßnahmen waren schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie beeinträchtigten den Kläger nur unerheblich in seiner grundrechtlich geschützten Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Denn dieser war lediglich gehalten, sich der Nachbarfamilie nicht weiter als bis auf eine Entfernung von 50 Metern zu nähern und den seinem Grundstück gegenüberliegenden Gehweg vor dem Haus der Nachbarfamilie zu betreten. Auch blieb der Zugang seines eigenen Grundstücks hiervon unberührt und wurde von der Beklagten in der Verfügung ausdrücklich ausgenommen. In zeitlicher Hinsicht waren die Maßnahmen angemessen befristet. Die Befristung des Aufenthaltsverbots entspricht den Vorgaben des § 27 a Abs. 2 Satz 3 PolG. Angesichts der Vielzahl der in den Akten dokumentierten Vorfälle, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckten, ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte die gesetzliche Höchstfrist voll ausgeschöpft hat. Gleiches gilt für das Kontakt- und Annäherungsverbot. Hier hat sich die Beklagte ermessensfehlerfrei an der in § 27 a Abs. 4 Satz 1 PolG für ein Annäherungsverbot nach § 27 a Abs. 3 PolG normierten Zweiwochenfrist orientiert. 36 Auch im Übrigen sind keine Ermessensfehler erkennbar. 37 b) Die Gebührenfestsetzung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. 38 Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sind die §§ 2, 11 KAG in Verbindung mit der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG werden die Kommunalabgaben, zu denen auch die Gebühren gehören (vgl. § 1 KAG), aufgrund einer Satzung erhoben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Gebühren erheben. Eine öffentliche Leistung in diesem Sinn ist jedes behördliche Handeln (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG). Nach § 11 Abs. 2 KAG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken; Verwaltungskosten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten mit Ausnahme der kalkulatorischen Zinsen. Bei der Gebührenbemessung ist die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Sollen Gebühren nach festen Sätzen erhoben werden, kann das wirtschaftliche oder sonstige Interesse der Gebührenschuldner unberücksichtigt bleiben. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen. Gebührenschuldner ist derjenige, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 KAG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG i.V.m. § 12 LGebG kann die Gebühr nach festen Sätzen oder als Rahmengebühr bestimmt werden. 39 Im Einklang mit diesen gesetzlichen Vorgaben erhebt die Beklagte nach § 1 ihrer Satzung für sonstige öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Gebührenschuldner ist derjenige, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung). Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem der Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis, welches unter der lfd. Nr. 19.3 für sonstige Maßnahmen nach dem Polizeirecht eine Rahmengebühr in Höhe von 50,-- bis 1.000,-- EUR vorsieht. Die Höhe der Gebühr bemisst sich gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner. 40 Daran gemessen ist die Heranziehung des Klägers zu einer Verwaltungsgebühr von 100,-- EUR rechtmäßig. 41 aa) Es ist allgemein anerkannt und entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die dargestellten Grundsätze über die Erhebung von Verwaltungsgebühren durch eine Gemeinde auch dann gelten, wenn diese als Ortspolizeibehörde tätig wird (Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, PolG BW, 8. Aufl., § 82 Rn. 15 f.; Stephan/Deger, PolG BW, 7. Aufl., § 82 Rn. 7 m.w.N.). Mit der Entscheidung über Gebühren und Auslagen werden keine polizeilichen Aufgaben wahrgenommen, sondern Einnahmen für den kommunalen Haushalt beschafft, um die entstandenen Kosten zu decken. Kostenentscheidungen der kommunalen Polizeibehörden fallen daher nicht in den Bereich der Weisungsaufgaben, sondern gehören zu den weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinden (Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). 42 bb) Zu Recht hat die Beklagte den Kläger als Gebührenschuldner herangezogen, weil er als Handlungsstörer das Verwaltungshandeln im gebührenrechtlichen Sinne veranlasst hat. Veranlasser im Sinne des Gebührenrechts ist nicht nur, wer eine öffentliche Leistung beantragt, sondern auch derjenige, durch dessen Verhalten die öffentliche Leistung erforderlich wird (Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, a.a.O., Rn. 11). Dies war hier, wie sich aus den Ausführungen unter a) bb) ergibt, der Kläger. Hat dieser die Amtshandlung veranlasst, steht der Gebührenerhebung auch nicht entgegen, dass das Aufenthalts-, Kontakt- und Annäherungsverbot im überwiegenden öffentlichen Interesse erlassen wurde. Dieser Umstand begründet nach § 2 der Satzung der Beklagten, der mit den gesetzlichen Vorgaben des gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG entsprechend geltenden § 9 LGebG in Einklang steht, keine sachliche Gebührenfreiheit. 43 cc) Durchgreifende Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Rahmengebühr mit höherrangigem Recht bestehen nicht. Zwar ist Rahmengebühren immanent, dass die konkrete Höhe der Gebühr sich nicht eindeutig durch den Blick in das Gesetz beantworten lässt. In der Rechtsprechung ist aber geklärt, dass diese Unbestimmtheit nicht zu einer Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgebot führt. § 11 Abs. 2 KAG und der gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG entsprechend geltende § 12 Abs. 4 LGebG stecken in verfassungskonformer Weise die äußeren Grenzen des Spielraums der zulässigen Gebührenhöhe ab und eröffnen die Möglichkeit richterlicher Überprüfung der Einhaltung dieser Grenzen (vgl. Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, 42. Lfg. April 2019, § 12 LGebG, Rn. 64 ff. m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.03.1995 - 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029 und vom 26.01.2009 - 1 S 1678/07 -, NVwZ-RR 2009, 329 ). 44 Nach diesen Grundsätzen ist auch der Gebührenrahmen unter der lfd. Nr. 19.3 des Gebührenverzeichnisses, der als Verwaltungsgebühr für sonstige Maßnahmen nach dem Polizeirecht eine Rahmengebühr in Höhe von 50,-- bis 1.000,-- EUR vorsieht, nicht zu beanstanden. Für besonders einfach gelagerte Fälle, die nur einen geringen Verwaltungsaufwand verursachen, erlaubt er eine besonders niedrige Gebühr. Umgekehrt ermöglicht der Gebührenrahmen für außerordentlich komplexe und aufwändige Fälle, die sehr schwierige Ermittlungen erfordern und an denen ein übermäßig hohes wirtschaftliches oder sonstiges Interesse besteht, den Ausgleich durch Festsetzung einer adäquat hohen Gebühr. Die denkbaren Fallgestaltungen sind derart vielfältig, dass nur die gewählte weite Spreizung des Gebührenrahmens dem Äquivalenzprinzip Rechnung trägt und daher unter Berücksichtigung der weiteren Vorgaben zur Bemessung der Gebührenhöhe in § 4 Abs. 2 der Satzung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. 45 dd) Ermessensfehlerfrei hat die Beklagte schließlich die Gebühr auf 100,-- EUR festgesetzt. Die moderate Gebühr, die sich im unteren Bereich des Gebührenrahmens bewegt, ist angesichts des Verwaltungsaufwands, der der Bemessung maßgeblich zugrunde zu legen ist, angemessen und verstößt auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 47 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. 48 Beschluss vom 3. September 2020 49 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 1 GKG auf 5.100,-- EUR festgesetzt. Gründe 19 Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). 20 Die noch aufrecht erhaltene Klage gegen die Gebührenfestsetzung in Ziffer 7 des Bescheids vom 16.10.2018 ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 1. Formelle Fehler bei der Festsetzung der Verwaltungsgebühr werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 22 2. Die Gebührenerhebung ist auch materiell rechtmäßig. 23 a) Offen bleiben kann, ob die Gebührenerhebung voraussetzt, dass der Grundverwaltungsakt, für den die Verwaltungsgebühr festgesetzt wurde, seinerseits formell und materiell rechtmäßig ist. Denn dies ist hier der Fall. 24 aa) Inwieweit es für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr auf die Rechtmäßigkeit der die Verwaltungsgebühr auslösenden Amtshandlung ankommt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.09.2015 - 3 S 411/15 - VBlBW 2016, 31). Dem Landesgebührengesetz lässt sich hierzu eine eindeutige Aussage nicht entnehmen. Teilweise wird vertreten, dass eine Gebühr, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wäre, nicht erhoben werden könne (so etwa Schlabach, Aktuelle Rechtsprechung der baden-württembergischen Verwaltungsgerichte zu den Verwaltungsgebühren, VBlBW 2010, 104 ; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand April 2019, § 11 KAG Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.01.2007 - 10 S 1874/06 -, VBlBW 2007, 479 ). Nach einer anderen Auffassung soll es allein auf die Wirksamkeit oder die Vornahme der Amtshandlung ankommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2005 - 5 S 2421/03 - VBlBW 2005, 391; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.07.1996 - 8 S 1127/96 - NVwZ-RR 1997, 447). 25 Ebenso umstritten ist die Frage, wie dem Fortbestand der Belastung des Klägers durch die Verwaltungsgebühren Rechnung getragen werden kann, wenn sich die die Verwaltungsgebühren auslösende Amtshandlung bereits erledigt hat (zum nachfolgenden Streitstand ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.09.2015 - 3 S 411/15 - a.a.O.). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg neigt dazu, eine Überprüfung der Verwaltungsgebühren gänzlich zu versagen und auf den in der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verfolgenden Amtshaftungsanspruch zu verweisen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.09.2015 - 3 S 411/15 -, a.a.O. ). Ferner ist denkbar, insgesamt eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu erheben und auf diesem Weg zu erreichen, die Kosten des Ausgangsverfahrens nicht tragen zu müssen. Hierbei könnte das erforderliche besondere Feststellungsinteresse damit begründet werden, dass die Verwaltungsgebührenentscheidung fortwirkt und der Kläger eine Möglichkeit haben muss, sich von diesen Kosten loszusagen. Eine weitere Möglichkeit wäre, nach Erledigungseintritt die Hauptsache insgesamt für erledigt zu erklären und auf eine Kostenentscheidung nach dem Maßstab des § 161 Abs. 2 VwGO hinzuwirken. Freilich ist letztere Variante nur dann in Betracht zu ziehen, wenn das erledigende Ereignis nach Klageerhebung eingetreten ist, was vorliegend nicht der Fall ist. 26 bb) Dies alles kann vorliegend offen bleiben, weil der Grundverwaltungsakt formell und materiell rechtmäßig ist. 27 Das Aufenthalts-, Kontakt- und Annäherungsverbot wurde von der Beklagten als sachlich und örtlich zuständiger Ortspolizeibehörde erlassen (vgl. §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 Satz 1, 66 Abs. 2, 68 Abs. 1 PolG). Der Kläger wurde gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG ordnungsgemäß angehört und die Verfügung war mit einer ausreichenden Begründung versehen (§ 39 Abs. 1 LVwVfG). 28 Die Beklagte konnte das Kontakt- und Annäherungsverbot (Ziffern 1, 3 und 4 der Verfügung) auf die polizeiliche Generalklausel der §§ 3, 1 Abs. 1 PolG und das Aufenthaltsverbot (Ziffer 2 der Verfügung) auf § 27 a Abs. 2 PolG stützen. 29 Die Anwendung dieser Vorschriften wird nicht durch die Regelungen des Gewaltschutzgesetzes verdrängt oder gesperrt. Für Fälle häuslicher Gewalt hat der Gesetzgeber das Verhältnis polizeilicher Maßnahmen (Wohnungsverweis, Rückkehr- und Annäherungsverbot) zu Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz in § 27 a PolG ausdrücklich geregelt. Danach kann die Polizei bei Vorliegen einer polizeilichen Gefahr ungeachtet der Möglichkeit für den Betroffenen, sich unmittelbar an das Familiengericht zu wenden, zunächst für einen begrenzten Zeitraum Maßnahmen nach § 27 a Abs. 3 PolG treffen. Diese Maßnahmen enden kraft Gesetzes mit dem Wirksamwerden einer gerichtlichen Entscheidung nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 27 a Abs. 4 Satz 3 PolG). Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz genießen danach Vorrang, sperren aber - solange sie nicht ergangen sind - ein Tätigwerden der Ortspolizeibehörde nicht. Nichts anderes kann gelten, wenn die Polizeibehörde ein Kontakt- und Annäherungsverbot mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 27 a Abs. 3 PolG auf die polizeiliche Generalklausel stützt. 30 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 1, 3 PolG bzw. des § 27 a Abs. 2 PolG lagen vor und die Beklagte hat ihr Ermessen bei Erlass des Kontakt- und Annäherungsverbots und des Aufenthaltsverbots fehlerfrei ausgeübt. 31 Bei Erlass der Verfügung war nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit allein maßgeblichen ex ante-Sicht die Prognose gerechtfertigt, dass von dem Kläger konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit drohten. Unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fallen auch Individualrechtsgüter wie die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit eines Einzelnen. Die Beklagte hat auf der Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse prognostiziert, dass von dem Kläger weiterhin Verhaltensweisen gegenüber den Mitgliedern der Familie B. zu erwarten sind, die den Tatbestand des § 238 StGB erfüllen und die geeignet sind, die Gesundheit der Angehörigen der Familie B. zu schädigen. Diese ex ante getroffene Prognose, die sich auf die erstinstanzliche strafgerichtliche Verurteilung, die detaillierten und von der Beklagten in vertretbarer Weise als glaubhaft erachteten Angaben der Geschädigten, die durch Vorlage von umfangreichem Beweismaterial untermauert wurde, wie auch auf vorgelegte ärztliche Bescheinigungen stützte, ist nicht zu beanstanden und wird durch etwaige neuere Entwicklungen, auf die der Prozessbevollmächtigte sich im vorliegenden Verfahren berufen hat, nicht in Frage gestellt. 32 Drohten somit aus ex ante-Sicht weitere Verstöße des Klägers gegen § 238 StGB, so steht auch die Subsidiaritätsklausel des § 2 Abs. 2 PolG dem Tätigwerden der Beklagten als Ortspolizeibehörde nicht entgegen. Diese Vorschrift hindert ein polizeiliches Tätigwerden nur dann, wenn es ausschließlich um den Schutz privater Rechte geht (vgl. Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Aufl., § 2 Rn. 12; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg, 8. Aufl., Rn. 132). Dies ist hier, wie soeben ausgeführt, nicht der Fall. 33 Das Kontakt- und Annäherungsverbot ist inhaltlich auch insoweit hinreichend bestimmt (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG), als dem Kläger „jede Form der Kontaktaufnahme“ untersagt wurde. Das Bestimmtheitsgebot wird eingehalten, wenn aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung und aus den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann. Hierbei ist entsprechend § 133 BGB auf den erklärten Willen aus der Sicht eines verständigen Empfängers abzustellen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.2012 - 1 S 36/12 -, juris Rn 36 m.w.N.). Danach war hier aufgrund der aus der Begründung ersichtlichen Zielrichtung der Verfügung und der beispielhaften Aufzählung einiger untersagter Verhaltensweisen (Drohungen, Provokationen, (Schmäh-)Rufe und Beleidigungen) für einen verständigen Empfänger klar, dass es um die Untersagung von strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen geht, die beispielsweise den Tatbestand des § 185 StGB oder des § 238 StGB erfüllen. 34 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das in Ziffer 2 der Verfügung ausgesprochene Aufenthaltsverbot gemäß § 27 a Abs. 2 PolG lagen ebenfalls vor. Nach dessen Satz 1 kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Diese Voraussetzungen waren ex ante gegeben. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger gerade in dem vom Aufenthaltsverbot erfassten Bereich unmittelbar vor dem Haus der Familie B. erneut Handlungen begehen würde, die den Straftatbestand des § 238 StGB erfüllen, wurde rechtsfehlerfrei als hoch prognostiziert. 35 Die Verfügungen beachteten den in § 5 PolG einfachgesetzlich normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beklagte hat mit dem Kontakt- und Annäherungsverbot sowie dem Aufenthaltsverbot das legitime Ziel verfolgt, die Nachbarfamilie B. vor erneuten Verstößen des Klägers gegen § 238 StGB zu ihrem Nachteil und vor Gesundheitsbeeinträchtigungen zu schützen. Dass die Maßnahmen geeignet waren, dieses Ziel zu erreichen, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung. Die Maßnahmen waren auch erforderlich. Mildere, gleich geeignete Maßnahmen waren nicht ersichtlich. Die Maßnahmen waren schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie beeinträchtigten den Kläger nur unerheblich in seiner grundrechtlich geschützten Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Denn dieser war lediglich gehalten, sich der Nachbarfamilie nicht weiter als bis auf eine Entfernung von 50 Metern zu nähern und den seinem Grundstück gegenüberliegenden Gehweg vor dem Haus der Nachbarfamilie zu betreten. Auch blieb der Zugang seines eigenen Grundstücks hiervon unberührt und wurde von der Beklagten in der Verfügung ausdrücklich ausgenommen. In zeitlicher Hinsicht waren die Maßnahmen angemessen befristet. Die Befristung des Aufenthaltsverbots entspricht den Vorgaben des § 27 a Abs. 2 Satz 3 PolG. Angesichts der Vielzahl der in den Akten dokumentierten Vorfälle, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckten, ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte die gesetzliche Höchstfrist voll ausgeschöpft hat. Gleiches gilt für das Kontakt- und Annäherungsverbot. Hier hat sich die Beklagte ermessensfehlerfrei an der in § 27 a Abs. 4 Satz 1 PolG für ein Annäherungsverbot nach § 27 a Abs. 3 PolG normierten Zweiwochenfrist orientiert. 36 Auch im Übrigen sind keine Ermessensfehler erkennbar. 37 b) Die Gebührenfestsetzung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. 38 Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sind die §§ 2, 11 KAG in Verbindung mit der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG werden die Kommunalabgaben, zu denen auch die Gebühren gehören (vgl. § 1 KAG), aufgrund einer Satzung erhoben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornehmen, Gebühren erheben. Eine öffentliche Leistung in diesem Sinn ist jedes behördliche Handeln (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 LGebG). Nach § 11 Abs. 2 KAG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken; Verwaltungskosten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten mit Ausnahme der kalkulatorischen Zinsen. Bei der Gebührenbemessung ist die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Sollen Gebühren nach festen Sätzen erhoben werden, kann das wirtschaftliche oder sonstige Interesse der Gebührenschuldner unberücksichtigt bleiben. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen. Gebührenschuldner ist derjenige, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 KAG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG i.V.m. § 12 LGebG kann die Gebühr nach festen Sätzen oder als Rahmengebühr bestimmt werden. 39 Im Einklang mit diesen gesetzlichen Vorgaben erhebt die Beklagte nach § 1 ihrer Satzung für sonstige öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Gebührenschuldner ist derjenige, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung). Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem der Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis, welches unter der lfd. Nr. 19.3 für sonstige Maßnahmen nach dem Polizeirecht eine Rahmengebühr in Höhe von 50,-- bis 1.000,-- EUR vorsieht. Die Höhe der Gebühr bemisst sich gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner. 40 Daran gemessen ist die Heranziehung des Klägers zu einer Verwaltungsgebühr von 100,-- EUR rechtmäßig. 41 aa) Es ist allgemein anerkannt und entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die dargestellten Grundsätze über die Erhebung von Verwaltungsgebühren durch eine Gemeinde auch dann gelten, wenn diese als Ortspolizeibehörde tätig wird (Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, PolG BW, 8. Aufl., § 82 Rn. 15 f.; Stephan/Deger, PolG BW, 7. Aufl., § 82 Rn. 7 m.w.N.). Mit der Entscheidung über Gebühren und Auslagen werden keine polizeilichen Aufgaben wahrgenommen, sondern Einnahmen für den kommunalen Haushalt beschafft, um die entstandenen Kosten zu decken. Kostenentscheidungen der kommunalen Polizeibehörden fallen daher nicht in den Bereich der Weisungsaufgaben, sondern gehören zu den weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinden (Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). 42 bb) Zu Recht hat die Beklagte den Kläger als Gebührenschuldner herangezogen, weil er als Handlungsstörer das Verwaltungshandeln im gebührenrechtlichen Sinne veranlasst hat. Veranlasser im Sinne des Gebührenrechts ist nicht nur, wer eine öffentliche Leistung beantragt, sondern auch derjenige, durch dessen Verhalten die öffentliche Leistung erforderlich wird (Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, a.a.O., Rn. 11). Dies war hier, wie sich aus den Ausführungen unter a) bb) ergibt, der Kläger. Hat dieser die Amtshandlung veranlasst, steht der Gebührenerhebung auch nicht entgegen, dass das Aufenthalts-, Kontakt- und Annäherungsverbot im überwiegenden öffentlichen Interesse erlassen wurde. Dieser Umstand begründet nach § 2 der Satzung der Beklagten, der mit den gesetzlichen Vorgaben des gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG entsprechend geltenden § 9 LGebG in Einklang steht, keine sachliche Gebührenfreiheit. 43 cc) Durchgreifende Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Rahmengebühr mit höherrangigem Recht bestehen nicht. Zwar ist Rahmengebühren immanent, dass die konkrete Höhe der Gebühr sich nicht eindeutig durch den Blick in das Gesetz beantworten lässt. In der Rechtsprechung ist aber geklärt, dass diese Unbestimmtheit nicht zu einer Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgebot führt. § 11 Abs. 2 KAG und der gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG entsprechend geltende § 12 Abs. 4 LGebG stecken in verfassungskonformer Weise die äußeren Grenzen des Spielraums der zulässigen Gebührenhöhe ab und eröffnen die Möglichkeit richterlicher Überprüfung der Einhaltung dieser Grenzen (vgl. Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, 42. Lfg. April 2019, § 12 LGebG, Rn. 64 ff. m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.03.1995 - 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029 und vom 26.01.2009 - 1 S 1678/07 -, NVwZ-RR 2009, 329 ). 44 Nach diesen Grundsätzen ist auch der Gebührenrahmen unter der lfd. Nr. 19.3 des Gebührenverzeichnisses, der als Verwaltungsgebühr für sonstige Maßnahmen nach dem Polizeirecht eine Rahmengebühr in Höhe von 50,-- bis 1.000,-- EUR vorsieht, nicht zu beanstanden. Für besonders einfach gelagerte Fälle, die nur einen geringen Verwaltungsaufwand verursachen, erlaubt er eine besonders niedrige Gebühr. Umgekehrt ermöglicht der Gebührenrahmen für außerordentlich komplexe und aufwändige Fälle, die sehr schwierige Ermittlungen erfordern und an denen ein übermäßig hohes wirtschaftliches oder sonstiges Interesse besteht, den Ausgleich durch Festsetzung einer adäquat hohen Gebühr. Die denkbaren Fallgestaltungen sind derart vielfältig, dass nur die gewählte weite Spreizung des Gebührenrahmens dem Äquivalenzprinzip Rechnung trägt und daher unter Berücksichtigung der weiteren Vorgaben zur Bemessung der Gebührenhöhe in § 4 Abs. 2 der Satzung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. 45 dd) Ermessensfehlerfrei hat die Beklagte schließlich die Gebühr auf 100,-- EUR festgesetzt. Die moderate Gebühr, die sich im unteren Bereich des Gebührenrahmens bewegt, ist angesichts des Verwaltungsaufwands, der der Bemessung maßgeblich zugrunde zu legen ist, angemessen und verstößt auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 47 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. 48 Beschluss vom 3. September 2020 49 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 1 GKG auf 5.100,-- EUR festgesetzt.