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Urteil

12 S 1696/05

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung stellt eine objektiv vorteilhafte Unterstützung der PKK dar und kann einen Ausschlussgrund nach § 11 S.1 Nr.2 StAG begründen. • Für den Ausschluss nach § 11 S.1 Nr.2 StAG genügt ein tatsachengestützter Verdacht auf unterstützende Handlungen; es ist kein Nachweis nachhaltiger Identifikation erforderlich. • Der Einbürgerungsbewerber muss glaubhaft machen, dass er sich von früherer Unterstützung dauerhaft abgewandt hat; bloßes Unterlassen reicht nicht. • Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes ist in der Regel nur die Versagung einer Ermessenseinbürgerung ermessensfehlerfrei möglich.
Entscheidungsgründe
Unterzeichnung einer PKK‑Selbsterklärung als einbürgerungsausschließende Unterstützungshandlung • Die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung stellt eine objektiv vorteilhafte Unterstützung der PKK dar und kann einen Ausschlussgrund nach § 11 S.1 Nr.2 StAG begründen. • Für den Ausschluss nach § 11 S.1 Nr.2 StAG genügt ein tatsachengestützter Verdacht auf unterstützende Handlungen; es ist kein Nachweis nachhaltiger Identifikation erforderlich. • Der Einbürgerungsbewerber muss glaubhaft machen, dass er sich von früherer Unterstützung dauerhaft abgewandt hat; bloßes Unterlassen reicht nicht. • Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes ist in der Regel nur die Versagung einer Ermessenseinbürgerung ermessensfehlerfrei möglich. Der Kläger, 1974 in der Türkei geboren, Kurde und seit 1994 in Deutschland, ist als Asylberechtigter anerkannt und besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am 17.07.2001 unterzeichnete er eine vorformulierte Erklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“. Er gab an, er habe damit Friedensbestrebungen unterstützen wollen und die Bedeutung nicht verstanden; ein Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Bei Antrag auf Einbürgerung 2002 verweigerte das Innenministerium die Zustimmung wegen der Selbsterklärung; Widerspruch und Klage folgten. Das Verwaltungsgericht verpflichtete zur Einbürgerung mit der Begründung, eine einmalige Unterstützungsaktion begründe keinen Ausschlussgrund. Der Senat ließ die Berufung zu und verhandelte erneut; Streitpunkt war, ob die Unterzeichnung eine Unterstützung i.S.v. § 11 S.1 Nr.2 StAG darstellt und ob der Kläger glaubhaft Abwendung erklärt hat. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab sind § 10 und § 11 StAG; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Senatsverhandlung. • Als tatbestandsmäßiges Unterstützen i.S.v. § 11 S.1 Nr.2 StAG gelten objektiv vorteilhafte Handlungen für die inkriminierten Bestrebungen; hierfür ist kein nachweisbarer Nutzen oder subjektiver Vorwurf erforderlich. • Die Unterzeichnung der PKK‑Selbsterklärung ist nach ständiger Rechtsprechung (BGH, BVerwG, VGH und andere Verwaltungsgerichte) konkret geeignet, der verbotenen Vereinstätigkeit vorteilhaft zu sein; sie erfüllt deshalb den Unterstützungsbegriff. • Ein tatsachengestützter Verdacht auf Unterstützung liegt vor, wenn die Einbürgerungsbehörde konkrete Anknüpfungstatsachen darlegt; allgemeine Verdachtsmomente genügen nicht. • Der Senat beurteilt die Umstände des Einzelfalls: auch wenn viele Unterzeichner beteiligt sind, bedarf es nicht eines messbaren Nutzens; die Erklärung war Teil einer groß angelegten Kampagne und enthält eindeutige Formulierungen, die Nichtanerkennung des Verbots und Übernahme von Verantwortung ausdrücken. • Die PKK/KONGRA GEL verfolgte und verfolgt Bestrebungen, die die Sicherheit des Bundes oder auswärtige Belange gefährden; Spendenaktionen und die hierarchische Struktur sind zu berücksichtigen. • Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, sich dauerhaft von der Unterstützung abgewandt zu haben; widersprüchliche Angaben, frühere eigene Stellungnahmen und das Gesamtverhalten sprechen gegen eine überzeugende Distanzierung. • Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes ist eine Ermessenseinbürgerung regelmäßig zu versagen; besondere atypische Gründe für ein anderes Ergebnis sind nicht ersichtlich. Die Berufung des Beklagten ist begründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.03.2005 wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG, weil die Unterzeichnung der PKK‑Selbsterklärung eine Unterstützungshandlung i.S.v. § 11 S.1 Nr.2 StAG darstellt und die Behörde konkrete Anknüpfungstatsachen für einen tatsachengestützten Verdacht dargelegt hat. Der Kläger hat zudem nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von dieser früheren Unterstützung dauerhaft abgewandt hat; widersprüchliche Angaben und sein Verhalten sprechen gegen eine überzeugende Distanzierung. Eine Ermessenseinbürgerung kommt nicht in Betracht, sodass die Einbürgerung zu versagen ist; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen.