Urteil
8 K 1733/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2009:1028.8K1733.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 10. Dezember 1968 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist verheiratet mit einer türkischen Staatsangehörigen und hat vier Kinder, von denen drei die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Der Kläger reiste im Juli 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf seinen Asylantrag wurde er mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Juni 1999 aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30. April 1999 (8 K 5805/94.A) als Asylberechtigter anerkannt. In dem Asylverfahren hatte er im Wesentlichen vorgetragen, dass er - ebenso wie die übrigen Angehörigen seines Stammes - die Guerilla der PKK unterstützt habe, indem er den Kämpfern Lebensmittel, Kleidung und Schuhe gegeben habe. Deswegen sei gegen die Viehhirten der Region ein Weideverbot erlassen und er selbst wiederholt von türkischen Sicherheitskräften festgenommen worden. Außerdem hatte er verschiedene exilpolitische Betätigungen geltend gemacht, u.a. die Teilnahme an zehn Demonstrationen anlässlich der Festnahme Abdullah Öcalans in der Zeit von November 1998 bis Februar 1999, seine Wahl in den Vorstand des Vereins "Kurdisches Volkshaus B. e.V." als Kassierer im Februar 1999 und die Leitung von drei Informationsständen des "Kurdischen Volkshauses B. e.V." mit Flugblättern der YEK-KOM im Zusammenhang mit der Festnahme Öcalans im März 1999. Seit dem 8. Juli 1999 ist der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und eines Reiseausweises für Flüchtlinge. Am 16. August 2000 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Im Rahmen der Antragsprüfung wurde bekannt, dass gegen ihn zwei Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Betätigungsverbot für die PKK nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Vereinsgesetzes (VereinsG) geführt worden waren. Nach Beiziehung der Strafakten der Staatsanwaltschaft Köln (120 Js 451/99 A und 120 Js 934/02) und vorheriger Anhörung des Klägers lehnte die Bezirksregierung Köln den Einbürgerungsantrag mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 ab. Zur Begründung führte sie aus, es fehle an den Voraussetzungen für eine Einbürgerung, da der Kläger einen Ausweisungsgrund nach § 47 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5 des Ausländergesetzes (AuslG) erfülle. Außerdem verwirkliche er den Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG, der ebenfalls bei der Ermessenseinbürgerung zu berücksichtigen sei. Es lägen nämlich Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Kläger als Anhänger der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland unterstütze oder unterstützt habe. Zum einen habe sich der Kläger am 17. Februar 1999 an der versuchten Besetzung der SPD-Zentrale in der Albertus- straße in Köln beteiligt. Er habe zu einer Gruppe von Personen gehört, die im Rahmen einer nicht genehmigten Demonstration versucht hätten, in die Räumlichkeiten des SPD-Verbands Mittelrhein vorzudringen. Dabei sei in Parolen und Sprechchören die innere Verbundenheit zur PKK und ihrem Führer Öcalan deutlich gemacht worden. Auch sei es zu Gewalttätigkeiten gegen die eingesetzten Polizeibeamten gekommen. Der Kläger habe damit den Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht. Das Strafverfahren sei aber eingestellt worden. Zum anderen habe der Kläger am 13. Juni 2001 die Erklärung "Auch ich bin ein PKK'ler" unterschrieben. Auch damit habe er gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verstoßen. Dieses Verfahren sei jedoch ebenfalls eingestellt worden. Zu beiden Zeitpunkten habe gegen die PKK ein bestandskräftiges Betätigungsverbot bestanden, da die von ihr verfolgten Ziele nicht mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Einklang stünden. Jegliches Eintreten für die Ziele der verbotenen Organisation liefere daher Anhaltspunkte für das Vorliegen von verfassungsfeindlichen Bestrebungen. Auf den Ausgang eines strafrechtlichen Verfahrens komme es dabei nicht an. Der Kläger habe auch keine Abwendung von der in diesen Rechtsverstößen liegenden Unterstützung der PKK glaubhaft gemacht. Soweit er darauf hingewiesen habe, dass er anlässlich der Demonstration wegen der Festnahme Öcalans weder an der unmittelbaren Besetzung des Parteizentrale noch an Gewalttätigkeiten gegen Polizeibeamte beteiligt gewesen sei, dass es sich bei der PKK-Selbsterklärung um eine vom Grundgesetz gedeckte Meinungsäußerung handle, dass er kein Mitglied der PKK sei und dass diese heute auch nicht mehr als terroristische Vereinigung eingestuft werden könne, lasse sich dem keine geänderte Einstellung entnehmen. Spätestens seit der Besetzung der SPD-Zentrale und des anschließenden Strafverfahrens habe ihm bewusst sein müssen, dass es sich bei der PKK um eine verbotene Vereinigung handle. Das Relativieren der Ziele der PKK zeige, dass der Kläger nicht bereit sei, sich an die freiheitlich-demokratische Grundordnung und die auf dieser Grundlage erfolgten Maßnahmen, insbesondere das Betätigungsverbot gegen die PKK zu halten. Der Kläger hat am 16. Januar 2005 Widerspruch erhoben, mit dem er geltend macht, dass die ihm zur Last gelegten Verstöße gegen das Vereinsgesetz im Zusammenhang mit dem PKK-Verbot nicht die Annahme rechtfertigten, er habe Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung unterstützt. Die Vorfälle lägen bereits viele Jahre zurück. Soweit ihm vorgeworfen werde, dass er am 17. Februar 1999 an der gewaltsamen Besetzung der SPD-Zentrale in Köln beteiligt gewesen sei, sei dies nicht richtig. Er habe vielmehr an einer zunächst friedlichen Demonstration anlässlich der Festnahme des PKK-Führers Öcalans teilgenommen, die im Folgenden einen gewalttätigen Verlauf genommen habe. Er selbst sei jedoch weder an der Besetzung des Parteibüros, noch an Gewalttätigkeiten gegen Polizeibeamte beteiligt gewesen. Er habe auch nicht gewusst, dass die Demonstrationsteilnehmer vorgehabt hätten, die SPD-Zentrale zu stürmen. Im Übrigen sei die Besetzung des Parteibüros lediglich als Zeichen gegen die aus Sicht der Demonstranten illegale Festnahme Öcalans in Kenia gedacht gewesen. Er habe allein aufgrund seiner Anwesenheit bei der Demonstration gegen das Vereinsgesetz verstoßen. Daher habe die Staatsanwaltschaft das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren auch wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Bei der von ihm unterschriebenen Selbsterklärung vom 13. Juni 2001 handle es sich in erster Linie um eine vom Grundgesetz gedeckte Meinungsäußerung, die erst im Kontext mit dem gegen die PKK ausgesprochenen Vereinsverbot strafrechtliche Relevanz erlangt habe. Mit der Selbsterklärung würden durchweg legitime Ziele verfolgt. Im Übrigen habe er sich damals den Text der Erklärung auch nicht im Einzelnen durchgelesen. Er habe sie auf Bitten eines kurdischen Landsmanns quasi im Vorbeigehen unterschrieben, um seine Solidarität mit dem kurdischen Volk zu bekunden. Das Ganze sei eine Aktion von wenigen Minuten gewesen, ohne dass die PKK namentlich erwähnt worden sei. Mit seinem heutigen Kenntnisstand hätte er die Erklärung nicht unterschrieben. Aufgrund der Geringfügigkeit des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz sei auch dieses Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Auch habe das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, dass dort keine Erkenntnisse gegen ihn vorlägen, die einer Einbürgerung entgegenstünden. Er sei auch kein Mitglied der PKK. Abgesehen davon habe diese dem politischen Kampf mit terroristischen Mitteln bereits vor langer Zeit abgeschworen und könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr als terroristische Vereinigung eingestuft werden. Auch habe er bereits zweimal ein Treuebekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung abgegeben, an das er sich gebunden fühle. Er betone ausdrücklich, dass er gegen jede Form von Gewaltanwendung sei und deshalb auch die Durchsetzung politischer Ziele mit gewaltsamen Mitteln ablehne. Außerdem beantragte der Kläger seinen Einbürgerungsantrag an die Stadt B. als insoweit zuständiger Einbürgerungsbehörde abzugeben, da er inzwischen die zeitlichen Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung erfülle. Auf Anfrage der Bezirksregierung Köln teilte die Stadt B. mit Schreiben vom 27. Januar 2006 mit, dass nach Befragung des Klägers auch nach dortiger Auffassung eine Einbürgerung nicht in Betracht komme, da ein Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vorliege. Der Kläger habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von den durch die Teilnahme an der Demonstration in Köln und durch die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung begangenen Unterstützungshandlungen für die PKK distanziert habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2006 - zugestellt am 30. November 2006 - wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend führte sie aus, dass neben den beiden bereits angeführten Verstößen gegen das Vereinsgesetz weitere tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verfolge oder unterstütze. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen habe nämlich mit Schreiben vom 22. November 2006 mitgeteilt, dass der Kläger dem Vorstand des "Kurdischen Volkshauses B. e. V." angehöre. In der KONGRA-GEL nahe stehenden Zeitung "Yeni Özgür Politika" vom 16. Mai 2006 sei unter der Überschrift "Volksverein B. hat einen neuen Vorstand" über den 13. Kongress des Vereins und die Vorstandswahlen berichtet worden. Unter anderem sei der Kläger als Vorstandsmitglied genannt. Der Verein gehöre der "Föderation kurdischer Vereine in Deutschland (YEK-KOM)" an. Bei der YEK-KOM handle es sich um einen Dachverband von kurdischen Vereinen in Deutschland. Nach ihrem Selbstverständnis sei die YEK-KOM der legale politische Arm der "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) bzw. deren Nachfolgeorganisationen "Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans" (KADEK) / "Volkskongress Kurdistans" (KONGRA-GEL). Die YEK-KOM sei zwar nicht von dem Betätigungsverbot für die PKK erfasst, die dem Dachverband angeschlossenen Vereine hätten aber die Nähe zum KONGRA-GEL und dessen Unterstützung als gemeinsame Grundlage. Der Kläger habe auch nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen abgewandt habe. Eine Abwendung könne er schon deshalb nicht geltend machen, da er sich auch heute noch durch die Vorstandstätigkeit im Verein "Kurdisches Volkshaus B. e. V." für die Unterstützung der PKK einsetze. Aber auch unabhängig davon seien die Anforderungen an eine glaubhafte Abwendung nicht erfüllt. Der Kläger sehe seine früheren Aktivitäten keinesfalls kritisch, sondern versuche lediglich, diese als legitime Aktionen darzustellen. Es sei nicht erkennbar, dass bei ihm ein innerer Vorgang stattgefunden habe, der erkennen lasse, dass die inneren Gründe für sein früheres Handeln nachhaltig entfallen seien. Eine Umstellung des Antrags auf eine Anspruchseinbürgerung komme nicht in Betracht, da auch insoweit der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entgegenstehe. Der Kläger hat am 22. Dezember 2006 Klage erhoben, mit der sein Begehren weiterverfolgt. Vertiefend trägt er vor, er habe am 17. Februar 1999 - wie viele andere Kurden auch - lediglich von seinem Demonstrationsrecht Gebrauch gemacht und gegen die Festnahme Abdullah Öcalans protestiert. Dabei habe er sich weder an Gewalttätigkeiten noch an der versuchten Besetzung der SPD-Zentrale beteiligt. Hinsichtlich der PKK-Selbsterklärung habe inzwischen auch das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass es sich dabei nur um eine Meinungskundgabe zugunsten der sog. "neuen Linie" der PKK gehandelt habe und die Unterzeichnung dieser Erklärung allein keinen Ausschlussgrund im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG begründen könne. Mit der Vorstandstätigkeit im Verein "Kurdisches Volkshaus B. e. V." verfolge er ebenfalls keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen. Die Behauptung, der Verein unterstütze die PKK, sei unwahr. Soweit die Bezirksregierung Köln sich auf die Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. November 2006 berufe, handle es sich dabei um eine rein politische Bewertung, die nicht näher belegt werde. Die Ziele des Vereins ergäben sich aus der Vereinssatzung und entsprächen den Werten und Zielen einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein sei während der gesamten Vereinsgeschichte nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Auch die YEK-KOM verfolge ausschließlich legitime Ziele, wie sich auch aus deren Satzung ergebe. Es sei daher nicht erkennbar, welche verfassungsfeindlichen Aktivitäten von dem Verein ausgehen sollten. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 15. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2006 zu verpflichten, ihn einzubürgern, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 15. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2006 zu verpflichten, seinen Antrag auf Einbürgerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt er aus, dass der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG keinen sicheren Nachweis verfassungsfeindlicher Bestrebungen oder deren Unterstützung erfordere. Tatsächliche Anhaltspunkte reichten insoweit aus. Selbst wenn nicht jeder Anhaltspunkt für sich genommen genüge, rechtfertige jedenfalls eine Gesamtschau aller vorhandenen Anhaltspunkte die Annahme, dass der Kläger die PKK und damit verfassungsfeindlicher Bestrebungen unterstützt habe. Hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers im Vorstand des "Kurdischen Volkshauses B. e. V." sei außerdem zu beachten, dass sowohl die Dachorganisation YEK-KOM als auch der Verein "HEYVA SOR A KURDISTANE (Kurdischer Roter Halbmond)", dem im Fall der Vereinsauflösung das Vereinsvermögen zufalle, als PKK-nahe Organisationen bekannt seien. Sie dienten der ideellen und finanziellen Unterstützung der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen. Entsprechende Aktionen seien in den Verfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein-Westfalen der letzten Jahre dokumentiert. Auf Anfrage der Kammer hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die ihm zur Person des Klägers vorliegenden Erkenntnisse aktualisiert. Auf dessen Auskunft vom 29. September 2009 wird Bezug genommen. Die Kammer hat ferner den Polizeipräsidenten B. um Stellungnahme gebeten, ob dort Erkenntnisse über Verbindungen des "Kurdischen Volkshauses B. e.V." zur PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen oder sonstige Erkenntnisse vorliegen, die einer Einbürgerung des Klägers entgegenstehen. Auf dessen Auskünfte vom 7. Oktober 2009 und vom 15. Oktober 2009 (Abteilung Staatsschutz) wird Bezug genommen. Aus dem von der Kammer beim Amtsgericht B. eingeholten Auszug aus dem Vereinsregister (VR 3154) vom 8. Oktober 2009 geht hervor, dass der Kläger in der Zeit von April 1999 bis August 2002 Kassierer und von August 2002 bis Juli 2005 Vorsitzender des im Jahr 1994 gegründeten Vereins "Kurdisches Volkshaus B. e.V." war. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Köln, der Ausländerakte der Städteregion B. betreffend den Kläger, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und der Gerichtsakten 8 K 5805/94.A sowie 6 K 1822/02.A betreffend das Asylverfahren des Klägers und des früheren Kassierers des "Kurdischen Volkshauses B. e.V." C. E. , in dem der Kläger in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender als Zeuge ausgesagt hat. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Rubrum war von Amts wegen auf den Beklagten umzustellen. Gemäß § 1 der am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 3. Juni 2008 (DVBl. NRW. 2008, S. 468) ist die Zuständigkeit für Einbürgerungen nach § 8 StAG, die bisher bei den Bezirksregierungen lag (vgl. § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 5. Oktober 2004 [GV.NRW.2004, S. 612]), auf die Ordnungsbehörden der kreisfreien Städte, die örtlichen Ordnungsbehörden der großen kreisangehörigen Städte und im Übrigen die Kreisordnungsbehörden übertragen worden. Dieser behördliche Zuständigkeitswechsel hat zu einem gesetzlichen Parteiwechsel im Sinne der gemäß § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anwendbaren Regelungen der §§ 239 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geführt, auf den die Vorschriften über die Klageänderung nach § 91 VwGO nicht entsprechend anwendbar sind, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. November 1973 - IV 55.70 -, BVerwGE 44, 148; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. April 2007 - 6 B 2649/06 -, Juris. Zum 21. Oktober 2009 ist das Gesetz zur Bildung der Städteregion Aachen (Aachen-Gesetz [GV.NRW.2008, S. 162]) in Kraft getreten, durch das der Kreis Aachen aufgelöst und aus den Gemeinden des Kreises Aachen und der Stadt Aachen die Gebietskörperschaft Städteregion Aachen als Rechtsnachfolgerin des Kreises Aachen gebildet worden ist (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Aachen-Gesetz). Damit hat ein weiterer gesetzlicher Parteiwechsel im vorstehenden Sinne stattgefunden. Die nunmehr gegen den Beklagten gerichtete Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 16. Dezember 2004 und ihr Widerspruchsbescheid vom 28. November 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder ein Anspruch auf Einbürgerung zu, noch kann er die Verpflichtung des Beklagten beanspruchen, den Antrag auf Einbürgerung vom 16. August 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. § 113 Abs. 1 VwGO). I. Der Kläger kann seine Einbürgerung zunächst nicht auf der Grundlage des nunmehr in erster Linie in Betracht zu ziehenden § 10 Abs. 1 StAG beanspruchen. Denn der Einbürgerung steht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen. Diese Vorschrift findet nach Maßgabe von § 40 c StAG Anwendung, da sie abgesehen davon, dass die Beschränkung auf Einbürgerungen nach § 10 StAG entfallen ist, dem Wortlaut nach identisch ist mit der Vorschrift des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG in der vor dem 28. August 2007 geltenden Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S.1950, 1996) - StAG a.F. - und damit keine ungünstigere Bestimmung enthält. Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG besteht ein Anspruch auf Einbürgerung nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Im Fall des Klägers liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass er die Bestrebungen der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen KADEK/KONGRA-GEL und damit Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG in der Vergangenheit unterstützt hat (1.). Er hat auch nicht glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt zu haben (2). 1. Nach dem Sinn und Zweck des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sollen diejenigen keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie Bestrebungen gegen Schutzgüter unterstützen, die für den deutschen Staat, in den sie eingebürgert werden wollen, wesentlich sind. Für § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sind nur die in dieser Bestimmung genannten Schutzgüter von Bedeutung. Einerseits wird nicht bereits jedes unter Strafrechtsschutz stehende Rechtsgut von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfasst. Andererseits setzt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG auch keine strafrechtliche Verurteilung voraus, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 - 5 C 20.05 -, BVerwGE 128, 140. Nach der Rechtsprechung der Kammer handelt es sich bei der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen KADEK/KONGRA-GEL um eine Vereinigung, die sowohl gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichtete als auch deren auswärtige Belange gefährdende Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG in der Vergangenheit verfolgt hat und auch gegenwärtig noch verfolgt, vgl. Urteil der Kammer vom 15. August 2007 - 8 K 3198/04 -; ebenso: BVerwG, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 31.98, 9 C 23.98 und 9 C 22.98 -, BVerwGE 109, 1; 109, 12 und 109, 25; Beschluss vom 6. Juli 1994 - 1 VR 10.93 -, NVwZ 1995, 587; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2008 - 5 N 19.06 -, Juris; OVG Saarland, Urteil vom 8. März 2006 - 1 R 1/06 -, Juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteile vom 10. November 2005 - 12 S 1696/05 - und vom 11. Juli 2002 - 13 S 1111/01 -, beide Juris; VGH Bayern, Urteil vom 27. Mai 2003 - 5 B 01.1805 -, Juris; OVG Hamburg, Urteil vom 6. Dezember 2005 - 3 Bf 172/04 -, Juris. Mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22. November 1993 ist gegen die PKK - einschließlich ihrer Teilorganisation ERNK - ein Betätigungsverbot ausgesprochen worden, das im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Tätigkeit der PKK gegen die Strafgesetze verstoße, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte, die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik gefährde. Auf die Gründe wird Bezug genommen. Das Verbot hat weiterhin Bestand. Das Bundesministerium des Innern hat am 30. Juli 2004 festgestellt, dass sich das Verbot auch auf den KONGRA-GEL als Nachfolgeorganisation der PKK erstreckt. Auch der Rat der Europäischen Union hat die PKK erstmals im Mai 2002 als terroristische Organisation eingestuft. Am 2. April 2004 hat er beschossen, auch die Nachfolgeorganisationen KADEK bzw. KONGRA-GEL in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind (sog. "EU-Terrorliste") aufzunehmen, vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2008, S. 134. Die PKK bzw. KONGRA-GEL verfolgt ihre politischen Ziele nach wie vor - jedenfalls auch - mit terroristischen Mitteln. Eine glaubhafte Abkehr von gewaltsamen Aktivitäten ist bislang nicht festzustellen. Auch wenn in Westeuropa seit Ende März 1996 ein Kurswechsel zu friedlichem Verhalten erkennbar ist, stellt die PKK bzw. KONGRA-GEL wegen einer Reihe gewalttätiger Aktionen im Bundesgebiet (insbesondere im Frühjahr und Sommer 1999 anlässlich der Festnahme und Verurteilung Öcalans sowie zuletzt in den Jahren 2007 und 2008 im Zusammenhang mit Verhaftungen hochrangiger Europafunktionäre des KONGRA-GEL und mit Protesten wegen der angeblichen Vergiftung Öcalans) einerseits und wegen der fortlaufenden innerorganisatorischen Gewalttaten (insbesondere Erpressung von Spendengeldern und Abstrafung von Anhängern) andererseits nach wie vor eine Bedrohung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Auch zeigen die Aufkündigung des "einseitigen" Waffenstillstandes durch die "Volksverteidigungskräfte" (HPG) zum 1. Juni 2004 und die danach zunehmenden kämpferischen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und Einheiten der PKK in den kurdischen Siedlungsgebieten (insbesondere seit den grenzüberschreitenden Militäraktionen der türkischen Sicherheitskräfte gegen Stellungen der PKK im Irak im Oktober 2007), Anschläge gegen zivile Ziele in der Westtürkei, Äußerungen, die militärische Gewalt nicht ausschließen, sowie zuletzt auch die Geiselnahme deutscher Touristen durch Kämpfer der PKK im Juli 2008, dass die Organisation weiterhin bereit ist, ihre Ziele in der Türkei mit Gewalt durchzusetzen. Damit gefährdet die Organisation auch die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland, vgl. Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2004, S. 159 ff; das Jahr 2005, S. 131 ff.; das Jahr 2006, S. 134 ff.; das Jahr 2007, S. 130 ff; das Jahr 2008, S. 133 ff.; Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 27. Juli 2006, S. 19 ff.; vom 25. Oktober 2007, S. 17 f.; vom 11. September 2008, S. 15 f.; vom 29. Juni 2009, S. 9. Dementsprechend ist die PKK einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen auch weiterhin auf der - halbjährlich neu aufgestellten - Liste der Rates der Europäischen Union über die Personen, Vereinigungen oder Körperschaften aufgeführt, die als terroristisch eingestuft werden, vgl. Nr. 2.25 des Anhangs zum Gemeinsamen Standpunkt 2009/468/GASP des Rates vom 15. Juni 2009 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/67/GASP sowie Nr. 2.17 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 501/2009 des Rates vom 15. Juni 2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/62/EG. Der Kläger hat in der Vergangenheit verschiedene Betätigungen im Kontext mit der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen entfaltet, die die Annahme rechtfertigen, er habe die verbotene Organisation der PKK insgesamt und damit auch Bestrebungen nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt. Der Begriff des Unterstützens im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist weit zu verstehen. Unterstützen ist danach jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist. Es genügt jede Tätigkeit, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Trägers der Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG auswirkt. Dazu zählt bei einer Vereinigung, die Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt, entsprechend dem Unterstützungsbegriff des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (jetzt § 54 Nr. 5 AufenthG) jedes Tätigwerden - auch eines Nichtmitglieds -, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Verfolgung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an, wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen solcher Bestrebungen verstanden werden. Vielmehr sind nur solche Handlungen ein Unterstützen, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt. Die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns muss daher für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 - 5 C 20.05 -, a.a.O., sowie Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114, zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG = § 54 Nr. 5 AufenthG. Soweit der Unterstützungsbegriff in der Rechtsprechung insbesondere bei der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen mit Blick auf deren hohen Mobilisierungsgrad zum Teil einschränkend dahin ausgelegt worden ist, dass punktuelle geringfügige Unterstützungshandlungen erst dann die Annahme eines Unterstützens rechtfertigen, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu indizieren, um so einerseits bloße - im Grunde eher unpolitische - "Mitläufer" von der Anwendung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG auszunehmen, andererseits aber auch Betätigungen unterhalb der Schwelle einer Funktionärstätigkeit zu erfassen, wenn sie auf eine nachhaltige Unterstützung der PKK schließen lassen, wie etwa bei einer regelmäßigen - passiven - Teilnahme an PKK-Veranstaltungen über einen längeren Zeitraum hinweg, vgl. VGH Bayern, Urteil vom 27. Mai 2003 - 5 B 01.1805 -, Juris; VGH BW, Urteil vom 11. Juli 2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; Berlit in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: August 2009, § 11 Rn. 98, ist dem vor dem Hintergrund des vom Bundesverwaltungsgericht geprägten weiten Unterstützungsbegriffs nicht mehr zu folgen. Denn der weite Unterstützungsbegriff legt eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geschuldete Begrenzung der anspruchsausschließenden Wirkung geringfügiger, punktueller Unterstützungshandlungen nicht schon auf der Ebene der Unterstützungseignung des Handelns nahe, sondern vielmehr erst bei der Frage, welche Anforderungen an eine beachtliche Abkehr von früheren Unterstützungshandlungen zu stellen sind, vgl. in diesem Sinne auch Berlit, Anmerkung vom 30. Juli 2007 zum Urteil des BVerwG vom 22. Februar 2007 - 5 C 20/05 -, Juris. Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist ein Anspruch auf Einbürgerung bereits dann ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen im Sinne der Vorschrift unterstützt hat. Zum Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs genügt also der durch Tatsachen begründete Verdacht einer solchen Unterstützung. Allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, reichen hingegen nicht, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 - 5 C 20.05 -, a.a.O.; Berlit in GK-StAR, a.a.O., § 11 Rn. 66, 74, 86 ff.; VGH BW, Urteil vom 11. Juli 2002 - 13 S 1111/01 -, a.a.O. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). Mit § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht damit weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 ZB 04.1781 -, Juris. Im vorliegenden Fall sind verschiedene - den Tatsachen nach unstreitige - Aktivitäten des Klägers im Umfeld der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen zu verzeichnen. Zunächst steht aufgrund der Erkenntnisse, die sich aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln wegen Verstoßes gegen des Vereinsgesetz (120 Js 451/99 A) ergeben, fest, dass der Kläger am 17. Februar 1999 an einer spontanen Demonstration hunderter Kurden in Köln anlässlich der Festnahme von Abdullah Öcalan teilgenommen hat, in deren Verlauf eine Gruppe von Demonstranten versuchte, die Zentrale des SPD-Verbands zu besetzen, wobei es auch zu Gewalttätigkeiten gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten kam. Bei der Demonstration wurden Parolen und Sprechchöre für die PKK skandiert sowie PKK-Symbolen und Bilder des PKK-Führers Öcalans gezeigt. Als der Kläger einen von der Polizei ausgesprochenen Platzverweis nicht befolgte, wurde er zusammen mit zahlreichen anderen Demonstranten in Gewahrsam genommen und einer Gefangenensammelstelle zur Feststellung der Personalien zugeführt. Nach den polizeilichen Feststellungen gehörte der Kläger weder zu den Personen, die versucht hatten, das Parteibüro der SPD zu besetzen, noch zu denen, die gewalttätig gegen Polizeibeamte vorgegangen waren. Aufgrund dessen wurde das gegen ihn eingeleitete Verfahren wegen Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG durch seine Teilnahme an der Demonstration wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Darüber hinaus hat der Kläger, wie sich dem Vorbringen im Asylverfahren zu seinen exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet entnehmen lässt, in der Zeit von November 1998 bis Februar 1999 insgesamt an neun weiteren Demonstrationen in Köln, (13. November 1998, 14. November 1998 und 6. Dezember 1998), in Bonn (17. November 1998, 19. Dezember 1998 und 20. Februar 1999), in Düsseldorf (16. Februar 1999), in B. (19. Februar 1999) und in Luxemburg (21. Februar 1999) aus gleichem Anlass, nämlich der Festnahme Abdullah Öcalan, teilgenommen. Ferner hat er im März 1999 drei Informationsstände zum Thema der Festnahme Öcalans, der Reaktionen der türkischen Regierung und des türkischen Militärs in B. geleitet, auf denen u.a. Informationsmaterial der YEK-KOM verteilt wurde. Der Kläger hat die Teilnahme an diesen Demonstrationen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Auch stimmen die von ihm angegebenen Daten mit den Erkenntnissen über in Nordrhein-Westfalen durchgeführte Aktionen in den Verfassungsschutzberichten des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 1998 und 1999 überein. Aufgrund der Auskünfte des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. November 2006 und vom 29. September 2009 sowie des Auszugs aus dem Vereinsregister beim Amtsgericht B. vom 8. Oktober 2009 steht außerdem fest, dass der Kläger in der Zeit von April 1999 bis August 2002 zunächst Kassierer und in der Zeit von August 2002 bis Juli 2005 dann Vorsitzender des Vereins "Kurdisches Volkshaus B. e.V." gewesen ist. Schließlich steht aufgrund der Erkenntnisse aus dem weiteren Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz (120 Js 934/02) fest, dass der Kläger am 13. Juni 2001 im Rahmen der sog. Identitätskampagne der PKK die Selbsterklärung "Auch ich bin ein PKK'ler" unterzeichnet hat. Die genannten Aktivitäten rechtfertigen im Rahmen einer wertenden Gesamtschau den Schluss, der Kläger habe die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen unter- stützt, und zwar mit Blick auf Art und Kontinuität der Unterstützungshandlungen nicht nur deren legitime politische Ziele, sondern vielmehr die verbotene Organisation insgesamt und damit auch deren inkriminierten Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Für die Beurteilung der Frage, ob die dem Ausländer vorgehaltenen Tätigkeiten die Annahme eines Unterstützens von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG rechtfertigen, ist eine wertende Betrachtungsweise bei der Einschätzung der Berücksichtigungsfähigkeit bestimmter Anknüpfungstatsachen dem Grunde nach, ihrer Aussagekraft sowie der Gewichtung für sich und im Rahmen einer insoweit gebotenen Gesamtschau erforderlich. Diese wertende Betrachtung hat auch normative Elemente zu berücksichtigen, insbesondere die Wahrnehmung des durch Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierten Rechts auf freie Meinungsäußerung. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist als allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG grundsätzlich geeignet die Freiheit der Meinungsäußerung einzuschränken. Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Eingriffe ist bei der Bewertung des fraglichen Verhaltens als "Unterstützen" jedoch stets die besondere Bedeutung dieses Grundrechts zu berücksichtigen und das geschützte Verhalten unter Abwägung mit den § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zugrunde liegenden öffentlichen Sicherheitsinteressen in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. vgl. Berlit in GK-StAR, a.a.O., § 11 Rn. 66, 74, 86 ff.; VGH BW, Urteil vom 11. Juli 2002 - 13 S 1111/01 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 3 Bf 345/06.Z -, AuAS 2009, 43. An einem Unterstützen von inkriminierten Bestrebungen fehlt es daher grundsätzlich, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele einer Vereinigung, die Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt, nicht aber auch die Verfolgung dieser Bestrebungen befürwortet - und sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und dies lediglich durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer missbilligten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein den Anspruch auf Einbürgerung ausschließendes Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vor, der die Freiheit der Meinungsäußerung insoweit verhältnismäßig beschränkt. Eine Unterstützung kann ferner auch dann in Betracht kommen, wenn durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung wie der verbotenen PKK bei einer wertenden Gesamtschau feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger - passiver -Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft - vor allem unter Landsleuten - begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials beiträgt, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 -, a.a.O. zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG = § 54 Nr. 5 AufenthG. a) In Anwendung dieser Maßstäben, die sich auf § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG übertragen lassen, ist bei wertender Betrachtung bereits in der Teilnahme des Klägers an den Demonstrationen im Zusammenhang mit der Festnahme des PKK-Führers Abdullah Öcalan in der Zeit von November 1998 bis Februar 1999 und der Leitung von Informationsständen zum selben Thema im März 1999 eine Unterstützung der verbotenen Organisation PKK selbst und damit auch der von dieser u. a. verfolgten Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu sehen. Bei der Bewertung dieser Aktivitäten ist zunächst der geschichtliche Kontext zu berücksichtigen, in dem die Demonstrationen bzw. Veranstaltungen gestanden haben. Aus Anlass der Verhaftung Öcalans, insbesondere nach dessen Festnahme in Kenia und Verbringung in die Türkei u.a. durch den türkischen Geheimdienst am 15. Februar 1999, kam es seinerzeit in Deutschland und ganz Europa zu zahlreichen demonstrativen Protestaktionen Hunderter kurdischer Volkszugehöriger mit zum Teil gewalttätigen Ausschreitungen. Im Bundesgebiet wurden von kurdischen Demonstranten in zahlreichen Städten u.a. die türkischen, griechischen und kenianischen Auslandsvertretungen - etwa in Düsseldorf, Köln und Bonn im Februar 1999 - besetzt und verwüstet, Geiseln genommen und auch mit Selbstverbrennung gedroht. Nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden handelte es sich bei diesen Protesten vielfach um zentral geplante und gesteuerte Aktionen der PKK. In der Folgezeit wurden dementsprechend zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen PKK-Funktionäre u.a. wegen Steuerung der Botschaftsbesetzungen geführt, vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2000, S. 229; Verfassungsschutzbericht des Landes Thüringen für das Jahr 1999, IV.3; www.rhein-zeitung.de/on/99/02/16/topnews/oecalan.html. Gerade durch die - erfolgreiche - Mobilisierung der Massen der in der Bundesrepublik Deutschland und im übrigen Europa lebenden Kurden hat die PKK, deren Führung und Aktionsfähigkeit nach der Verhaftung Öcalans in Frage gestellt war, in den Tagen und Monaten nach dessen Verbringung in die Türkei, wo ihm der Prozess gemacht wurde, versucht, ihre innere Organisation und Stellung in der Öffentlichkeit zu festigen und ihr Aktionspotenzial auszubauen. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger durch die gerade nicht nur vereinzelt gebliebene Teilnahme an insgesamt zehn dieser Demonstrationen einerseits und der Leitung von drei Informationsständen zur Festnahme Öcalans andererseits nicht lediglich in Wahrnehmung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG eine einzelne Meinung kundgetan, die er mit der PKK teilt, nämlich, dass die Festnahme Öcalans in Kenia und dessen Verbringung in die Türkei aus seiner Sicht illegal gewesen sei. Vielmehr waren seine persönliche Beteiligung an den demonstrativen Protestaktionen nach deren Art und Ablauf objektiv nützlich für die Organisation der PKK insgesamt. Er hat durch seine Teilnahme an den Protestdemonstrationen nachdrücklich und vorbehaltlos seine starke innere Verbundenheit und Solidarität mit dem Führer der PKK und damit auch mit der Vereinigung selbst dokumentiert. Auf diese Weise hat er deren Stellung in der Gesellschaft, insbesondere unter seinen kurdischen Landsleuten, positiv beeinflusst sowie - im Zusammenwirken mit den übrigen Demonstrationsteilnehmern - den Zusammenhalt und die innere Organisation der PKK insgesamt gefördert und damit auch deren Aktionsmöglichkeiten gestärkt. Dabei erschöpfte sich das persönliche Engagement des Klägers auch nicht nur in der Beteiligung an den Massenprotesten. Vielmehr zeigte er mit der Leitung von Informationsständen im Rahmen der u.a. von der YEK-KOM geführten Gesamtkampagne im Zusammenhang mit der Verhaftung Öcalans, vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 1998, S. 143, gerade auch einen besonderen individualisierbaren Einsatz in dieser Sache. Auf eine mit diesen Aktivitäten zum Ausdruck gebrachte innere Verbundenheit und Loyalität des Klägers mit der PKK und gegen eine bloße Mitläuferschaft im Rahmen eines Massenphänomens weist ferner auch die Tatsache, dass der Kläger - wie sich seinem Vorbringen und den gerichtlichen Feststellungen im Asylverfahren entnehmen lässt - bereits vor seiner Einreise die Guerilla-Einheiten der PKK in der Türkei aktiv unterstützt hat und dadurch in den Blick der türkischen Sicherheitskräften geraten ist, was letztlich auch zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter geführt hat. Vor dem Hintergrund dieser bereits in der Türkei gezeigten Hilfeleistung sogar für die kämpfenden Einheiten der PKK stellt sich die wiederholte Teilnahme an den Protestveranstaltungen im Zusammenhang mit der Verhaftung Öcalans im Bundesgebiet gerade als Fortführung einer bereits bestehenden PKK-loyalen Grundeinstellung dar. Angesichts der Tatsache, dass die Demonstrationen nach der Festnahme Abdullah Öcalans in Kenia zum Teil auch gewalttätig verlaufen sind, erweckt die wiederholte Teilnahme daran ferner den Eindruck, dass der Kläger, auch wenn er selbst nicht an gewaltsamen Übergriffen beteiligt gewesen ist, die Anwendung von Gewalt gegen- über Einrichtungen des Staates (Polizei und Auslandsvertretungen) zu dem gegebenen Anlass zumindest billigend in Kauf genommen hat. Gerade die Fortsetzung der Demonstrationsteilnahme trotz der aus den Medien und der eigenen Erfahrung bekannten und zu erwartenden Ausschreitungen über den 17. Februar 1999 hinaus lässt eine hinreichende Distanzierung von der Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung politischer Ziele, worauf der Kläger sich wiederholt berufen hat, vermissen. Auch die Strafverfolgungsbehörden haben in der Teilnahme des Klägers an der Demonstration am 17. Februar 1999 einen Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG - Verstoß gegen das Betätigungsverbot für die PKK - gesehen und gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das allerdings wegen geringer Schuld eingestellt worden ist. Die Tatsache der Verfahrenseinstellung hindert jedoch nicht daran, die zugrunde liegende Tat als Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu werten, da der Ausschlussgrund - wie dargelegt - gerade keine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt und eine Vorfeldunterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG auch außerhalb strafrechtlich relevanten Handelns in Betracht kommt. Unterstützungshandlungen, die - wie hier - (objektiv) strafbar sind, sind allerdings in der Regel einbürgerungsschädlich, vgl. VGH BW, Urteil vom 10. November 2005 - 12 S 1696/05 -, Juris. Insbesondere sind für den Kläger die positiven Auswirkungen seines Handelns auf das Aktionspotenzial der PKK insgesamt nach den Gesamtumständen auch erkennbar gewesen und ihm daher zuzurechnen. Aus der Ermittlungsakte wegen der Beteiligung an der Demonstration am 17. Februar 1999 in Köln geht hervor, dass in deren Verlauf PKK-Parolen und Sprechchöre skandiert sowie verbotene PKK-Symbole wie Öcalan-Aufkleber gezeigt worden sind, so dass sich dem Kläger der PKK-Bezug der Veranstaltung - auch unabhängig von ihrem Anlass - sowie die positive Wirkung für die Organisation insgesamt unmittelbar erschließen musste. Außerdem waren die Ereignisse im Bundesgebiet im Zusammenhang mit der Verhaftung Öcalans, also die demonstrativen Protestaktionen mit zum Teil gewalttätigen Ausschreitungen und Besetzungen der Auslandsvertretungen in zahlreichen deutschen Städten seinerzeit in sämtlichen Medien, insbesondere auch in kurdisch-sprachigen Publikationen zentrales Thema. Deswegen konnte dem politisch engagierten Kläger, der zudem bereits Anfang Februar 1999 in den Vorstand des "Kurdischen Volkshauses B. e.V." gewählt worden war, die Bedeutung einer Beteiligung an Aktionen in diesem Kontext, die gerade auf eine Mobilisierung der kurdischen Massen zugunsten der Interessen der PKK und ihres Führers abzielten, für die Gesamtorganisation nicht verborgen bleiben. Dies hat der Kläger letztlich auch mit seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung bestätigt, wonach seine eigene Person bei den Protestaktionen keine Rolle gespielt habe, entscheidend vielmehr die Massen gewesen seien, die Öcalan unterstützt hätten. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er sich sehr wohl der Bedeutung und Wirkungen der massenhaften Teilnahme kurdischer Volkszugehöriger an den Solidaritätsbekundungen zugunsten des PKK-Führers und damit auch der PKK als solcher bewusst gewesen ist, wenn auch unter Verkennung des Gewichts seines eigenen Beitrags als Teil der Massen. b) Darüber hinaus hat der Kläger auch durch seine Tätigkeit im Vorstand des "Kurdischen Volkshauses B. e.V." - zunächst als Kassierer und anschließend als Vorsitzender - in der Zeit von April 1999 bis Juli 2005 die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisation und damit auch inkriminierte Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt. Denn der Verein "Kurdisches Volkshaus B. e.V." setzt sich ebenso wie dessen Dachorganisation YEK-KOM neben der Pflege der kurdischen Kultur und der Wahrnehmung humanitärer und sozialer Belange der in Deutschland lebenden Kurden in beachtlicher Weise auch für die politischen Ziele und Interessen der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen insgesamt ein und unterstützt damit Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, vgl. ebenso für das (Vorstands-) Mitglied in einem YEK-KOM angeschlossenen Verein: VG Oldenburg, Urteil vom 19. September 2007 - 11 A 4065/05 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2005 - 7 A 12260/04 -, Juris; VG Gießen, Urteil vom 3. Mai 2004 - 10 E 2961/03 -, Juris. Der am 29. Mai 1994 gegründete Verein "Kurdisches Volkshaus B. e.V." ist als Nachfolgeverein der Vereine "Kurdische Gemeinde in B. e.V." und "Kurdischer Arbeiterbund B. " zu sehen. Der Verein "Kurdische Gemeinde in B. e.V." ist aber als Teilorganisation der "Föderation der patriotischen Arbeiter- und Kulturvereinigungen aus Kurdistan in der Bundesrepublik Deutschland e.V." (FEYKA-KURDISTAN) zusammen mit der PKK durch die Verfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 22. November 1993 verboten und aufgelöst worden war (Ziff. 5 der dortigen Verfügung). Die zeitliche Nähe zwischen dem Verbot und der Neugründung sowie die Beibehaltung der Vereinsräumlichkeiten weist darauf hin, dass es sich bei dem "Kurdischen Volkshaus B. e.V." um einen Nachfolgeverein handelt. Der Verein "Kurdischer Arbeiterbund B. " wurde vom Verfassungsschutz ausdrücklich als PKK-nah eingestuft, vgl. zum historischen Hintergrund des Vereins "Kurdisches Volkshaus B. ": Urteile des erkennenden Gerichts vom 15. Dezember 2000 - 6 K 1413/94.A - und vom 10. Dezember 1998 - 8 K 2439/98.A -; Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1998, S. 143 sowie Auskunft des Polizeipräsidenten B. im vorliegenden Verfahren vom 15. Oktober 2009. Der Verein "Kurdische Volkshaus B. e.V." gehört dem Verein "Föderation Kurdischer Vereine in Deutschland e.V." (YEK-KOM) an und unterstützt deren Zielsetzung. Insbesondere führt er - wie dem Gericht in verschiedenen Asylverfahren von Vorstandsmitgliedern des Vereins bekannt geworden ist - im Rahmen von Großkampagnen der YEK-KOM lokale Aktionen entsprechend deren Vorgaben durch. Bei der YEK-KOM handelt sich um einen Dachverband kurdischer Vereine in der Bundesrepublik Deutschland, von denen sich 17 in Nordrhein-Westfalen befinden. Sie finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge der Vereine und durch Spenden. Gemäß ihrer Satzung sieht die YEK-KOM ihre Aufgabe in der Pflege der kurdischen Kultur, Sprache und Tradition. Daneben will sie für Völkerverständigung und Freundschaft werben. Als Dachorganisation zahlreicher Mitgliedsvereine in der Bundesrepublik Deutschland ist die YEK-KOM auch in die Strukturen der "Konföderation kurdischer Vereine in Europa" (KON-KURD) eingebunden, einer legalen Organisationsstruktur der PKK in Europa mit Sitz in Brüssel. Die YEK-KOM ist nicht vom Betätigungsverbot gegen die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen erfasst, vgl. Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2007, S. 127 f.; das Jahr 2008, S. 141; zur YEK-KOM auch OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 8 A 5168/00.A -; zur Zugehörigkeit des "Kurdischen Volkshauses B. e.V." zur YEK-KOM: deren Internetseite www.yekkom.com/vereine/asp. Dennoch wird die YEK-KOM ebenso wie die ihr angeschlossenen Vereine als PKK-nah eingestuft. Nach den vorliegenden Erkenntnissen vertritt die YEK-KOM nach ihrem Selbstverständnis die politischen Interessen der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisation in Deutschland und sieht sich als deren politisch legaler Arm. Die dem Dachverband angeschlossenen Vereine haben die Nähe zur PKK und deren Unterstützung als gemeinsame Grundlage, vgl. zur Einschätzung der YEK-KOM als PKK-nah: zuletzt Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 1998, S. 142; das Jahr 2006, S. 143; für das Jahr 2007, S. 127 und für das Jahr 2008, S. 141.; Serafettin Kaya, Gutachten vom 10. September 2005, vom 15. September 2003 und vom 21. August 2000, alle in MILO-Datenbank; zur Einschätzung des "Kurdischen Volkshauses B. e.V." als PKK-nah: Auskunft des Polizeipräsidenten B. vom 15. Oktober 2009 im vorliegenden Verfahren; Auskünfte des Innenministeriums NRW vom 27. April 2000 im Verfahren 6 K 1413/94.A, vom 23. Januar 2003 im Verfahren 8 K 1440/98.A sowie vom 22. November 2006 und vom 29. September 2009 im vorliegenden Verfahren. Die Gründung der YEK-KOM am 27. März 1994 in Bochum erfolgte ebenfalls als Reaktion auf das Verbot der FEYKA-KURDISTAN durch Verfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 22. November 1993. Die zeitliche Nähe zwischen dem Verbot der FEYKA-KURDISTAN und der Gründung der YEK-KOM spricht dafür, dass die YEK-KOM eine Nachfolgeorganisation der verbotenen FEYKA-KURDISTAN ist. Die Verbundenheit der YEK-KOM mit der PKK wird auch bereits in ihrem Gründungsaufruf deutlich. Darin nimmt sie Stellung zum nationalen Befreiungskampf der Kurden, der allein von der PKK geführt wird. Sie weist in dem Aufruf ausdrücklich darauf hin, dass die Gründung der YEK-KOM auf das Verbot der FEYKA-KURDISTAN erfolgt sei. In ihren Schriften hat sie die PKK als "einzig legitime Vertretung des kurdischen Volkes" bezeichnet. Mit ihrem politisch-propagandistischen Wirken tritt die YEK-KOM nachhaltig für die politischen Ziele der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen ein und bedient sich dabei insbesondere bei bundesweiten Kampagnen ihrer zahlreichen Mitgliedervereine, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 8 A 5168/00.A -, m.w.N. Zwar ist festzustellen, dass die YEK-KOM im Zusammenhang mit dem "Friedenskurs" der PKK bzw. des KADEK/KONGRA-GEL die legale, öffentliche Interessenvertretung der "Kurdischen Sache" unterstützt, um den eingeleiteten Demokratisierungsprozess als das "politische Sprachrohr aller in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kurden" voranzutreiben, und sich ausdrücklich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt, vgl. Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2000, S. 227; das Jahr 2001, S. 226 f.; Vereinssatzung der YEK-KOM, Stand 03/09, www.yekkom.com. Ein Hauptziel des Dachverbandes bleibt jedoch, die von der PKK bzw. dem KADEK/KONGRA-GEL vertretenen Ideen und Ziele in der jeweiligen Ausgestaltung zu propagieren. Dies belegen zahlreiche Aktivitäten der YEK-KOM, die jeweils aktuelle Themen der PKK aufgreifen, auch wenn sie betont, nicht für die PKK, sondern für alle in den Mitgliedsvereinen und anderen demokratischen Organisationen und Initiativen organisierten Kurden zu sprechen, vgl. Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1998, S. 142 f; das Jahr 2001, S. 226 f., über das Jahr 2002, S. 230 f.; über das Jahr 2003, 183; über das Jahr 2006, S. 143; das Jahr 2007, S. 127; das Jahr 2008, S. 141 f.; OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 8 A 5168/00.A -; Urteil VG B. vom 7. Juli 2006 - 6 K 4001/04.A -. So hat die YEK-KOM etwa im Jahr 2000 verschiedene Informationsmappen erstellt, in denen u.a. der Gesundheitszustand von Abdullah Öcalan und das 7-jährigen Bestehen des PKK-Verbots thematisiert und dessen Aufhebung gefordert wurden. Außerdem wurden Dokumentationen mit den Titeln "Verleugnungskampagne gegen die PKK" und "Intrigen und Angriffe gegen den Frieden" erstellt, vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2000, S. 227 f. Im Jahr 2001 hat die YEK-KOM ihren 8. Jahreskongress veranstaltet, auf dem die sofortige Aufhebung des PKK-Verbotes sowie die sofortige Einstellung des Kampfes gegen die PKK gefordert wurde. Der Veranstaltung war über eine Telefonleistung Osman Öcalan, der Bruder von Abdullah Öcalan und Mitglied des Präsidialrats der PKK beigeschaltet, der die Anhänger zu verstärkten Aktivitäten aber unter Beachtung der demokratischen Regeln aufforderte, vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2001, S. 226 f. In den Jahren 2002/2003 hat der im April 2002 gegründete KADEK eine sog. 1. Solidaritätskampagne "Freiheit für Öcalan" vom 10. Dezember 2002 bis zum 15. Februar 2003 durchgeführt, in deren Rahmen auch in Nordrhein-Westfalen eine Vielzahl von - friedlich verlaufenden - Veranstaltungen durchgeführt worden sind, vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2003, S. 184 f. In diesem Zusammenhang ist auch die von dem "Kurdischen Volkshaus B. e.V." am 1. Februar 2003 durchgeführte Demonstration mit dem Thema "Demokratie und Frieden für Kurden, Freiheit für Abdullah Öcalan und alle anderen politischen Gefangenen" zu sehen (vgl. Blatt 24 der beigezogenen Gerichtsakte 6 K 1822/02.A). Im Jahr 2004 hat die YEK-KOM als Reaktion auf den Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 2. April 2004, auch den KONGRA-GEL in die EU-Liste terroristischer Organisationen aufzunehmen, in zahlreichen Städten in Nordrhein-Westfalen durch Mitgliedsvereine vielfältige demonstrative Aktionen durchgeführt, vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2004, S. 175 f. Auch der Verein "Kurdisches Volkshaus B. e.V." hat am 17. April 2004 eine Demonstration zum Thema "Gegen den EU-Bann auf KONGRA-GEL" organisiert (vgl. Blatt 99, 120 der beigezogenen Gerichtsakte 6 K 1822/02.A) Im Jahr 2005 hat die YEK-KOM anlässlich der kurzzeitigen Verhaftung von Remzi Kartal, einem von sechs stellvertretenden Vorsitzenden des KONGRA-GEL am 28. Januar 2005 eine Demonstration in Düsseldorf angemeldet sowie am 19. März 2005 die zentrale Newroz-Feier in Essen ausgerichtet, an der u.a. der Vorsitzende des KONGRA-GEL Zübeyir Aydar teilgenommen hat. In seiner Begrüßungsrede forderte er die Europäische Union und Deutschland auf, den KONGRA-GEL von der Liste der terroristischen Organisationen zu streichen, vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2005, S. 143. Im Jahr 2006 wurden in Deutschland hochrangige Deutschlandfunktionäre des KONGRA-GEL unter dem Verdacht der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung festgenommen. In den Niederlanden wurde der mutmaßliche Europaverantwortliche des KONGRA-GEL festgenommen und zeitweise inhaftiert. Aus Protest gegen die Festnahmen wurden ab dem 21. August 2006 bundesweit die dem Dachverband der YEK-KOM angehörenden Vereine geschlossen und mit Plakaten auf die Festnahmen aufmerksam gemacht. Von dieser Schließung waren auch die 17 Vereine in Nordrhein-Westfalen, also auch das "Kurdische Volkshaus B. e.V." betroffen, vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2006, S. 148. Im Jahr 2008 hat die YEK-KOM gemeinsam mit dem Rechtshilfefond AZADI eine Broschüre mit dem Titel "15 Jahre PKK-Verbot - Eine Verfolgungsbilanz" herausgegeben und in einer Pressemitteilung vom 25. November 2008 mit dem Titel "15 Jahre Kurdenverfolgung sind genug - PKK-Verbot muss aufgehoben werden" auf ihrer Internetseite die Aufhebung des PKK-Verbots gefordert. In einem weiteren Artikel vom 2. Juli 2008 mit dem Titel "Verbot des kurdischen Fernsehsenders ROY ist ein undemokratischer Akt" forderte sie die Aufhebung der Verbotsverfügung des Bundesministeriums der Innern vom 19. Juni 2008 gegen den von deutschen Sicherheitsbehörden als PKK-nah eingestuften Fernsehsender "ROY-TV", vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2008, S. 144.; Pressemitteilungen vom 25. November 2008 und vom 2. Juli 2008, www.yekkom.com. Ausgehend von dem weiten Unterstützungsbegriff des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erweist sich das geschilderte politisch-propagandistische Wirken der YEK-KOM für die PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen auch als Unterstützen dieser Organisation insgesamt und damit mittelbar auch der von dieser verfolgten inkriminierten Bestrebungen. Denn die Aktionen, die die YEK-KOM regelmäßig zu PKK-bezogenen Themen und Belangen organisiert und zu deren Umsetzung sie sich, soweit es sich nicht um selbst durchgeführte Großveranstaltungen handelt, der ihr angeschlossenen Mitgliedsvereine bedient, fördern bei objektiver Betrachtung nachhaltig die Verwirklichung der politischen Ziele und Ideen der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen. Dadurch, dass die YEK-KOM die Forderungen und Ziele der PKK bzw. des KADEK/KONGRA-GEL aufgreift, sie öffentlichkeitswirksam aufbereitet und als berechtigt und legitim bewertet, vertritt sie deren Interessen in Deutschland und wirbt für diese bei der hier lebenden kurdischen Bevölkerung, wie etwa regelmäßig mit der Forderung nach der Aufhebung des Betätigungsverbots der PKK. Indem die YEK-KOM dabei ausdrücklich betont, nicht für die PKK, sondern als Interessenvertretung des kurdischen Volks insgesamt zu sprechen, hebt sie die Themen zudem auf eine höhere Ebene und macht sie damit zu einer allgemeinen kurdischen Angelegenheit. Ihre Aktionen wirken sich so insgesamt positiv auf die Akzeptanz der Organisation in der kurdischen Bevölkerung und den inneren Zusammenhalt ihrer Anhänger aus. Damit dienen sie letztlich auch dem Erhalt der Organisationsstrukturen und des Aktionspotenzials der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Kontinuität, mit der die YEK-KOM über Jahre hinweg Kampagnen und Veranstaltungen im Sinne der PKK organisiert und deren Belange thematisiert, als auch mit Blick auf die Breitflächigkeit der Aktionen, die über die angeschlossenen Mitgliedsvereine regelmäßig im gesamten Bundesgebiet umgesetzt werden. Nach Inhalt, Gestaltung und Umfang der Aktionen ist insbesondere auch davon ausgehen, dass die positiven Auswirkungen ihres Handelns auf die Aktionsmöglichkeiten der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen für die YEK-KOM erkennbar sowie von ihrem Willen getragen und ihr deshalb auch zuzurechnen sind. Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass die Aktionen der YEK-KOM und der ihr angeschlossenen Vereine, legal und in Wahrnehmung der grundgesetzlich garantierten Rechte durchgeführt werden. Denn ein strafrechtlich relevantes ist - wie dargelegt - für ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gerade nicht erforderlich. Der Ausschlussgrund, der berechtigte tatsächliche Anhaltspunkte für eine sicherheitsrelevante Betätigung ausreichen lässt, greift vielmehr bereits im Vorfeld strafbarer Handlungen oder konkreter Gefährdungen. Eine andere Beurteilung gebietet auch nicht der Umstand, dass die YEK-KOM sich - ebenso wie die Mehrheit ihrer Mitgliedsvereine - ausdrücklich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt, die Anwendung von Gewalt zur Verfolgung politischer Ziele ablehnt und sich allein für die von der PKK proklamierten "neue Linie" und deren Friedenskurs ausspricht. Denn die Aktionen der YEK-KOM beschränken sich nicht darauf, einzelne politische Haltungen und Meinungen kundzutun, wie sie auch die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisation vertritt, sondern zielen angesichts der eindeutig PKK-bezogenen Inhalte, deren oftmals undifferenzierter und tendenziöser Darstellung und der auf eine Solidarisierung und Mobilisierung möglichst zahlreicher kurdischer Volkszugehöriger angelegten Gestaltung jedenfalls auch darauf ab, die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen selbst vorbehaltlos zu fördern. Dadurch wird der Eindruck vermittelt, dass die von der PKK nach wie vor verfolgten inkriminierten Bestrebungen von ihr zumindest stillschweigend in Kauf genommen werden. Dies gilt zum einen im Hinblick auf Veranstaltungen der YEK-KOM, bei denen wiederholt hochrangige Funktionäre der PKK bzw. des KONGRA-GEL auftreten, wie etwa auf der zentralen Newroz-Feier in Essen im Jahr 2005, anlässlich derer der Vorsitzende des KONGRA-GEL Zübeyir Aydar die Begrüßungsrede gehalten hat, oder im Hinblick auf Aktionen, mit denen gegen die Festnahme von hochrangigen PKK- bzw. KONGRA-GEL-Funktionären protestiert wird, wie etwa die Demonstration anlässlich der Festnahme des stellvertretenden KONGRA-GEL-Vorsitzenden Remzi Kartal im Jahr 2005 oder die bundesweite Schließung der der YEK-KOM angehörenden Ortsvereine im Jahr 2006. Derartige Aktionen, mit denen eine uneingeschränkte Identifikation und Solidarisierung mit der Organisation selbst und ihren Führungskadern zum Ausdruck gebracht wird, lassen gerade nicht mehr die für eine Bewertung als bloße politische Meinungskundgabe gebotene hinreichende Distanzierung von den von der PKK auch verfolgten Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erkennen. Ebenso fehlt es bei der inhaltlichen Darstellung verschiedener Themen an einer hinreichend differenzierten Auseinandersetzung mit der von der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen verfolgten Zielen und deren Umsetzung. So beschränken sich etwa die wiederholten Kampagnen der YEK-KOM, mit denen die Aufhebung des PKK-Verbots bzw. die Streichung der PKK von der "EU-Terrorliste" gefordert wird, regelmäßig auf die Darstellung der negativen Folgen des Verbots für die Anhänger der PKK, ohne sich dabei im Einzelnen mit dem Gründen des Verbots auseinanderzusetzen oder auf die Fortführung des bewaffneten Kampfs durch die PKK in der Türkei nach Aufkündigung ihres "einseitigen Waffenstillstandes" im Jahr 2004 und auf die Vereinbarkeit dieser Vorgehensweise mit der in Westeuropa proklamierten "neuen Linie" einzugehen - so zuletzt im Jahr 2008 anlässlich des 15. Jahrestags des PKK-Verbots. Auch diese Vorgehensweise lässt eine hinreichende Distanzierung von den nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG missbilligten Bestrebungen der PKK vermissen. Auch durch die wiederholte Thematisierung der Person des PKK-Führers Abdullah Öcalan als Identifikationsfigur der PKK artikuliert die YEK-KOM nicht nur allgemein die Interessen der kurdischen Volkszugehörigen, sondern stärkt vielmehr gerade den Zusammenhalt der Organisation selbst und grenzt damit die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen auch von anderen Gruppierungen ab. Allein für den Einsatz der YEK-KOM für die Rechte und Interessen der kurdischen Volkszugehörigen, insbesondere für eine friedliche Lösung des Konflikts in der Türkei erweist sich die fortlaufende Thematisierung der Belange des ideologischen Führers der PKK nicht als notwendig. Vor diesem Hintergrund lässt sich insgesamt nicht feststellen, dass das propagandistische Wirken der YEK-KOM ausschließlich auf die Förderung der politischen Ziele der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen beschränkt ist bzw. sich beschränken soll. Erweist sich die propagandistische Betätigung der YEK-KOM für die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen nach alledem als Unterstützen von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, gilt dies in gleicher Weise auch für die Aktivitäten des Vereins "Kurdisches Volkshaus B. e.V.", die dieser in Abstimmung bzw. nach Vorgabe der YEK-KOM zu PKK-bezogenen Themen durchführt bzw. durchgeführt hat. Dementsprechend muss sich der Kläger auch die Aktionen und Veranstaltungen, die das "Kurdische Volkshaus B. e.V." während seiner Amtszeit im Vorstand in Wahrnehmung der Interessen der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen durchgeführt hat, als Unterstützen von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zurechnen lassen. Dies gilt insbesondere für die vom Kläger selbst geltend gemachte - bereits erwähnte - Leitung von Informationsständen im Zusammenhang mit der Verhaftung Öcalans im März 1999. Hinzu kommen außerdem die im Rahmen der beigezogenen Asylakten bekannt gewordenen Demonstrationen, die der Verein im Rahmen von Kampagnen der YEK-KOM am 1. Februar 2003 zum Thema "Demokratie und Frieden für Kurden, Freiheit für Öcalan und alle anderen politischen Gefangenen" und am 17. April 2004 zum Thema "Gegen den EU-Bann auf KONGRA-GEL" durchgeführt hat. Dass bei letzteren der damalige Kassierer als Anmelder der Veranstaltungen und Versammlungsleiter aufgetreten ist, steht einer Zurechnung an den Kläger nicht entgegen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger als Mitglied des Vorstandes - zumal als Vorsitzender - maßgeblich und verantwortlich an der Organisation und Durchführung dieser Aktionen beteiligt gewesen ist. Insbesondere waren die positiven Auswirkungen der in Rede stehenden Vereinsaktivitäten auf die Aktionsmöglichkeiten der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen für den Kläger auch erkennbar, da er sowohl aufgrund seiner persönlichen Erfahrungen als auch als politisch engagierter Mensch hinlänglich mit den Zielen und Aktivitäten der PKK vertraut ist und darüber hinaus in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied in die Vereinsstrukturen sowohl des "Kurdischen Volkshauses B. e.V." als auch der YEK-KOM eingebunden war. Soweit der Kläger geltend macht, dass sein Engagement in dem Verein "Kurdisches Volkshaus B. e.V." sich stets im Rahmen geltenden Rechts gehalten habe, steht dies - wie dargelegt - einer Bewertung seiner Vorstandstätigkeit, soweit sie im Zusammenhang mit einem aktiven Eintreten für Belange der PKK gestanden, als Unterstützen von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht entgegen. Auch sein Einwand, er selbst lehne jegliche Anwendung von Gewalt zur Verfolgung politischer Ziele ab und stehe zu dem Inhalt des inzwischen zweimal abgegeben Loyalitätsbekenntnisses, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Erforderlich, aber auch ausreichend für ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist nach der gesetzlichen Wertung allein ist, dass die Betätigung des Betroffenen - wie hier - objektiv förderlich für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist und die positiven Auswirkungen für ihn auch erkennbar sind. Auf eine subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens kommt es nicht an. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er sich stets für das friedliche und demokratische Miteinander der Menschen eingesetzt habe, gebietet auch dies keine andere Einschätzung, da solche Bemühungen nicht zwangsläufig im Widerspruch zur Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG stehen. Schließlich liegt im Hinblick auf die dem Kläger ferner vorgehaltene Unterzeichnung der Selbstanzeige "Auch ich bin ein PKK'ler" vom 13. Juni 2001, mit der u.a. die Aufhebung des PKK-Verbots gefordert und erklärt worden ist, dass das bestehende PKK-Verbot nicht anerkannt werde, unter Berücksichtigung der bereits festgestellten Unterstützungshandlungen ebenfalls ein Unterstützen von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vor. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass allein die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung im Rahmen der sog. Identitätskampagne der PPK im Jahre 2001 dann nicht die Annahme rechtfertigt, der Unterzeichner habe Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt, wenn sie ausgehend von ihrem Wortlaut und unter Berücksichtigung der Begleitumstände der Unterzeichnung lediglich eine zustimmende Meinungskundgabe für die in der Erklärung hervorgehobene "neue", seit zwei Jahren friedliche und gewaltfreie "Linie der PKK" gewesen ist. Bei der Bestimmung des Bedeutungsgehalts, welcher der Auslegung und Bewertung der Unterzeichnung der Erklärung beizumessen ist, sind insbesondere Handlungen oder Erklärungen des Betroffenen heranzuziehen, die dieser in der Vergangenheit getätigt hat. Ebenso kann von Bedeutung sein, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unterzeichner den Wortlaut übersteigende Ziele und Absichten der PKK erkennen konnte oder musste bzw. er nach seinem Kenntnis- und Wissensstand Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Erklärung der PKK hegen musste. Ist die Selbsterklärung danach nur als Sympathiebekundung für eine PKK zu werten, die - wie es in der Erklärung heißt - "in einem Zeitraum von zwei Jahren keine einzige Aktion unter Anwendung von Gewalt durchgeführt hat" und die sich "mit ausschließlich politischen Mitteln für eine friedliche und demokratische Lösung der kurdischen Frage" einsetzt, liegt darin - wenn keine weitergehenden Aktivitäten für die verbotenen Organisationen der PKK hinzukommen - keine Unterstützung von gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichteten oder deren auswärtige Belange gefährdenden Bestrebungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 - 5 C 20.05 - , a.a.O. Gemessen daran kann die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung durch den Kläger nicht lediglich als Meinungsäußerung zugunsten der "neuen Linie der PKK" ausgelegt werden. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass hier - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - gerade nicht nur die Unterzeichnung der Selbsterklärung in Rede steht. Bei der Beurteilung der Unterzeichnung der Erklärung sind vielmehr auch die weiteren Aktivitäten des Klägers in den Blick zu nehmen, die dieser zuvor im Kontext mit der PKK entfaltet hat. Wie im Einzelnen dargelegt, hat der Kläger bereits in der Türkei aktiv die kämpfenden Einheiten der PKK unterstützt. Auch im Bundesgebiet hat er sich zum einen durch die wiederholte Teilnahme an Demonstrationen anlässlich der Festnahme Öcalans im Februar 1999, zum anderen durch seine Tätigkeit im Vorstand des "Kurdischen Volkshauses B. e.V." ab März 1999 für die Interessen der PKK eingesetzt. Dies geschah auch zu einer Zeit, als die PKK die Durchsetzung ihrer Ziele ersichtlich noch unter Anwendung von Gewalt verfolgte. Vor diesem Hintergrund greift die Bewertung der Unterzeichnung der Selbsterklärung im Juni 2001 allein als zustimmende Meinungskundgabe für die von der PKK in der Erklärung proklamierten "neuen Linie" zu kurz. Als Ausdruck und Fortsetzung einer bereits seit Jahren, ungeachtet der zur Interessenverfolgung eingesetzten Mittel bestehenden PKK-loyalen Grundhaltung stellt sie sich vielmehr auch als Akt einer Solidaritätsbekundung dar, mit der eine andauernde Identifikation mit der verbotenen Organisation als solcher zum Ausdruck gebracht wird, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2008 - 5 N 19.06 -, Juris für einen ähnlichen Fall. Soweit der Kläger geltend macht, er habe die Selbsterklärung ungelesen, quasi im Vorbeigehen unterschrieben und sei sich daher ihres Erklärungsinhalts nicht bewusst gewesen, ist dies als bloße Schutzbehauptung zu werten. Denn zum einen findet sich bereits in der Überschrift - zudem in größerer Schriftart - die Abkürzung "PKK" und auch im Text selbst taucht der Name "PKK" an zahlreichen Stellen auf, so dass sich bereits bei einem raschen Überfliegen des Textes dessen inhaltlicher Bezug zur PKK erschließt. Zum anderen handelte es sich bei der Unterschriftenaktion mit der Selbsterklärung um eine groß angelegte Kampagne der PKK, die seinerzeit in allen einschlägigen kurdischen Medien thematisiert wurde. Ferner ist davon auszugehen, dass der Kläger gerade auch in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied des "Kurdischen Volkshauses B. e.V." Kenntnis von der Kampagne hatte. Denn der Verein stand und steht in engem Kontakt mit der YEK-KOM, die ebenfalls an der Kampagne beteiligt gewesen ist. 2. Der Kläger hat schließlich auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen und damit von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG abgewandt hat. Ein Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen. Die Abwendung von den inkriminierten Bestrebungen setzt grundsätzlich einen individuellen und von innerer Akzeptanz mitgetragenen kollektiven oder individuellen Lernprozess voraus. Es muss ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlung bezieht und aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen auszuschließen ist. Ein reines Zweckverhalten angesichts eines laufenden Einbürgerungsverfahrens genügt nicht, vgl. VGH Bayern, Urteil vom 27. Mai 2003 - 5 B 01.1805 -; VGH BW, Urteil vom 11. Juli 2002 - 13 S 1111/01 -, und Beschluss vom 29. März 2000 - 13 S 858/98 -; OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2000 - 8 A 609/00 -, InfAuslR 2001, 29. Die Glaubhaftmachung einer veränderten Auffassung verlangt angesichts der nur schwer zu fassenden Anhaltspunkte aus der (inneren) Sphäre des Ausländers und der ihn treffenden materiellen Beweislast eine substantiierte Darlegung von Umständen, die den nachvollziehbaren Schluss auf eine geänderte innere Einstellung zulässt. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen hängen ab von Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen, die zur Verfolgung oder Unterstützung der in § 11 Satz 1 Nr. 2 genannten Bestrebungen entfaltet worden sind, und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt sind, vgl. Berlit in GK-StAR, a.a.O., § 11 StAG, Rn. 158; OVG Hamburg, Beschluss vom 7. April 2006 - 3 Bf 442/03 -, Juris. Gemessen daran hat der Kläger eine Abwendung von seinen früheren Unterstützungshandlungen für die PKK nicht dargetan. Allein der seit den Aktivitäten des Klägers im Kontext mit der PKK - zuletzt seine Tätigkeit als Vorsitzender im "Kurdischen Volkshaus B. e.V." bis Juli 2005 - inzwischen zu verzeichnende Zeitablauf reicht nicht aus, um auf eine geänderte innere Einstellung gegenüber den früheren Unterstützungshandlungen schließen zu lassen. Dies gilt in gleicher Weise auch für seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung, er habe sein politisches Engagement, namentlich seine Betätigung im "kurdischen Volkshaus B. e.V." vor zirka zwei Jahren im Wesentlichen aus persönlichen Gründen eingestellt, nämlich weil er sich seiner neuen beruflichen Tätigkeit in Ansbach und seiner Familie habe widmen wollen. Denn diese Umstände rechtfertigen gerade nicht den Schluss auf eine nachhaltige innere Auseinandersetzung des Klägers mit den Gründen und Motiven seiner früheren Handlungen, sondern weisen vielmehr auf eine lediglich situationsbedingte Aufgabe des zuvor entfalteten Engagements hin. Dies gilt umso mehr, als der Kläger sich über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren mit seinen Aktivitäten als Sympathisant der PKK gezeigt hat und immer wieder auch für deren Interessen eingetreten ist. Eine Unterstützungstätigkeit von einer derart langen Dauer und Kontinuität erfordert aber gerade ein Verhalten, das eine innere Abkehr von der bisher gezeigten PKK-loyalen Haltung hinreichend deutlich und schlüssig zum Ausdruck bringt. Daran fehlt es hier jedoch. Das Vorbringen des Klägers lässt keine Anhaltspunkte erkennen, die die Annahme einer entsprechend veränderten Auffassung nachvollziehbar begründen könnten. Vielmehr im Gegenteil sprechen seine Einlassungen dafür, dass er die ihm vorgehaltenen Unterstützungshandlungen im Hinblick auf die daraus abgeleiteten Bedenken bislang nicht kritisch hinterfragt hat und sich auch nicht mit den Gründen und Motiven für sein früheres Handeln auseinandergesetzt hat. Das Vorbringen des Kläger beschränkt sich im Wesentlichen auf den wiederholten Hinweis darauf, dass er wegen seiner Aktivitäten zu keinem Zeitpunkt strafrechtlich belangt worden sei, sein Handeln also gesetzmäßig gewesen sei und dass es sich sowohl bei dem Verein "Kurdisches Volkshaus B. e.V." als auch bei dessen Dachverband YEK-KOM um legale Vereinigungen handle, die in rechtmäßiger Weise die sozialen, kulturellen und politischen Belange der kurdischen Volkszugehörigen in der Bundesrepublik Deutschland verträten. Insoweit verkennt der Kläger jedoch, dass ihm mit seinem Einsatz für die Belange der verbotenen Organisation PKK nicht in erster Linie ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgehalten wird, die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland vielmehr bereits unterhalb der Schwelle eines strafbaren Verhaltens eingreifen. Insbesondere lässt auch die vom Kläger wiederholt geäußerte Auffassung, dass die PKK heute nicht mehr als terroristische Vereinigung eingestuft werden könne, weil sie bereits vor langer Zeit dem politischen Kampf mit terroristischen Mitteln abgeschworen habe, sowie seine Einschätzung, dass die Interessen der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen identisch mit den Interessen des kurdischen Volks seien, eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Gründen vermissen, aus denen das Betätigungsverbot gegen die PKK und deren Nachfolgeorganisationen ausgesprochen worden ist und bis heute noch fortbesteht. Darüber hinaus belegen diese Äußerungen letztlich eine beim Kläger nach wie vor bestehende PKK-loyale Grundhaltung, die allein an seine kurdische Volkszugehörigkeit anknüpft und die auch nicht durchgreifend durch seine wiederholte Bekundung relativiert wird, jegliche Form von Gewaltanwendung zur Verfolgung politischer Ziele abzulehnen. Vor diesem Hintergrund besteht sogar die begründete Annahme, der Kläger werde sich bei gegebenem Anlass auch in Zukunft weiterhin für die Belange und Interessen der verbotenen Organisation PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen einsetzen. Ist nach alledem aufgrund der Betätigung des Klägers im Umfeld der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfüllt und auch ein Abwenden von den früheren Unterstützungshandlungen nicht festzustellen, kann die Kammer offen lassen, ob der Einbürgerung - wie der Beklagte meint - darüber hinaus auch der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entgegensteht, weil der Kläger mit seinen Aktivitäten außerdem den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG (Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) oder des § 54 Nr. 5 a AufenthG) verwirklicht hat. II. Der Kläger kann seinen Anspruch auf Einbürgerung schließlich auch nicht auf § 8 StAG stützen. Ist eine Anspruchseinbürgerung nach Maßgabe von § 11 StAG ausgeschlossen, gilt dies im Ergebnis auch für eine Ermessenseinbürgerung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung des § 11 StAG, der nach dem Wegfall der Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Einbürgerungen nach § 10 StAG nunmehr ausdrücklich auf alle Arten der Einbürgerung Anwendung findet. Nichts anderes gilt letztlich nach der bis zum Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes geltenden Fassung des § 11 StAG. Auch wenn die Bestimmung sich ihrem Wortlaut nach unmittelbar nur auf die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG bezieht, ist der Rechtsgedanke der Regelung, die eine gesetzgeberische Grundentscheidung enthält, als maßgeblicher Belang des öffentlichen Interesses auch im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2000 - 8 A 609/00 -, a.a.O. sowie Ziff. 8.1.2.5 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum StAG i.F.d. Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1950) vom 10. Dezember 2004. Da der Kläger den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG n.F. bzw. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. erfüllt, ist die Ermessensentscheidung des Beklagten, dem von Sicherheitsbedenken getragenen, gegen eine Einbürgerung sprechenden öffentlichen Interesse den Vorrang gegenüber den privaten Belangen des Klägers einzuräumen, nicht zu beanstanden (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.