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Beschluss

9 C 58/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:1130.9C58.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin im Studiengang Psychologie (Bachelor) im 1. Fachsemester vorläufig zuzulassen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Psychologie (Bachelor) im 1. Fachsemester zuzulassen, ist gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig und begründet. 2 Ein Anordnungsgrund besteht in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten deshalb, weil den Studienbewerbern ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zumutbar ist. 3 Es fehlt dem Antrag der Antragstellerin auch nicht deshalb an einem Anordnungsgrund, weil sie nach eigenen Angaben seit Oktober 2019 an der Fernuniversität Hagen in einem Teilzeitstudiengang Bachelor Psychologie eingeschrieben ist. Hiermit ist insbesondere nicht das Recht der Antragstellerin auf Teilhabe an den vorhandenen Studienkapazitäten aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG erfüllt, sodass sie auch nicht nach § 44 Abs. 3 der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung – HZVO) vom 4. Dezember 2019 (NBl. HS MBWK. Schl.-H. S. 56) in der Fassung der Landesverordnung vom 7. Juli 2020 (NBl. HS MBWK Schl.-H. S. 24), im Folgenden: HZVO, vom Vergabeverfahren auszuschließen gewesen wäre (so im Ergebnis auch: VG Potsdam, Beschluss vom 06. Mai 2013 – 9 L 522/12.NC –, juris, im Tenor ohne nähere Begründung). Auszuschließen wäre nur, wer für den „gewählten Studiengang“ an einer anderen deutschen Hochschule eingeschrieben ist, § 44 Abs. 3 HZVO. Der Studiengang Psychologie Bachelor an der Fernuniversität Hagen entspricht indes nicht dem von der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin „gewählten Studiengang“, denn er ist kein mit dem hier streitgegenständlichen Studiengang der Antragsgegnerin vergleichbarer. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es bei der Frage danach, was als „gewählter Studiengang“ in diesem Sinne anzusehen ist, nicht auf eine rein formale Betrachtung – quasi einen Abgleich der namentlichen Bezeichnung und des Abschlusses – an, sondern auf eine inhaltliche Gleichwertigkeit. Denn der Anspruch auf Teilhabe, der durch § 44 Abs. 3 HZVO geschützt und gleichzeitig begrenzt wird, erschöpft sich nicht darin, zu einem gleichnamigen Studiengang zugelassen zu werden. Diese Sichtweise vernachlässigt, dass ein Hochschulstudium Teil einer (beruflichen) Ausbildung und damit stets auf die Erlangung einer Qualifikation zur Ausübung eines (bestimmten) Berufes gerichtet ist. So hat das Bundesverfassungsgerichts ausgeführt: 4 Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Dieses steht in engem Zusammenhang mit dem Recht der freien Berufswahl, da die Ausbildung in der Regel die Vorstufe einer Berufsaufnahme ist, beide also integrierende Bestandteile eines zusammengehörenden Lebensvorgangs darstellen […]. Wenn die Aufnahme eines Berufs […] eine bestimmte Ausbildung voraussetzt, schließt die Nichtzulassung zu dieser Ausbildung aus, diesen Beruf später zu ergreifen […]. Der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz zielt dabei nicht nur auf die Abwehr von Eingriffen der öffentlichen Gewalt, sondern im Zusammenwirken mit Art. 3 Abs. 1 GG auch auf gleichheitsgerechte Teilhabe an staatlichen Leistungen und - hier - staatlichen Studienangeboten […]. 5 (BVerfG, U.v. 19.12.2017 – 1 BvL 3/14 –, BVerfGE 147, 253-363, Rn. 104). 6 Der Teilhabeanspruch ist daher nicht bereits erfüllt, wenn – wie hier – ein Studiengang, der zwar in Bezeichnung und Abschluss dem gewählten gleicht, den Zugang zu einer bestimmten, gewünschten Berufstätigkeit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ermöglichen kann, der gewählte Studiengang diese Möglichkeit aber eröffnet. 7 Dies schlägt sich auch in dem prozessualen Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zum Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nieder. Ein solcher ist in Streitigkeiten um Zulassungen zu einem bestimmten Studiengang stets in der Abwendung wesentlicher Nachteile zu sehen, die nach einhelliger Rechtsprechung darin liegen, dass der Studienbewerber durch einen (etwa im Hauptsachverfahren erstrittenen) späteren Beginn des Studiums einen unwiederbringlichen Verlust an Studienzeit erleidet (vgl. z.B. OVG Saarlouis, B.v. 05.01.2018 – 1 B 864/17.NC -, Rn. 13, juris; OVG Hamburg, B.v. 26.10.2005 – 3 Nc 53/05-, Rn. 9, juris; VGH Mannheim, B.v. 27.09.2006 – NC 9 S 77/06 -, Rn. 3, juris; jeweils m.w.N.). Einen solchen Verlust erleidet die Antragstellerin, denn sie würde Studienzeit verlieren, die sie zur Erreichung des Berufsziels benötigt und die ihr nicht durch Fortsetzung des Studiums an der Fernuniversität Hagen gewährt würde. 8 Im Bereich der Psychologie kann der Beruf des Psychotherapeuten/ der Psychotherapeutin, der wohl unstreitig das Berufsziel des überwiegenden Teils der Studierenden und so auch der Antragstellerin ist, nur unter Einhaltung normativer Vorgaben erlangt werden, die im Psychotherapeutengesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) i.d.F. des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), PsychThG, sowie der auf § 20 PsychThG beruhenden Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448), PsychThApprO niedergelegt sind. Die dort in § 7 PsychThG und § 8 i.V.m. Anlage 1 PsychThApprO als zwingend definierten Anforderungen an ein Studium der Psychologie im Bachelorstudiengang erfüllt der Studiengang Psychologie Bachelor an der Fernuniversität Hagen nicht. Dies gilt insbesondere für die entsprechenden klinischen, medizinischen und pharmakologischen Inhalte sowie – damit verbunden – für die Möglichkeit mit dem an der Fernuniversität Hagen erworbenen Bachelorabschluss einen Masterstudiengang Psychotherapie an einer anderen Hochschule anzutreten (https://www.fernuni-hagen.de/KSW/portale/bscpsy/service/psychotherapie/, zuletzt abgerufen am 24. November 2020). Unterdessen macht beispielsweise die klinische Psychologie im Studiengang der Antragsgegnerin in den verpflichtenden zwei Anwendungsvertiefungen im 5. und 6 Semester 2/3 des gesamten Angebots aus. 9 Vor dem dargestellten verfassungsrechtlichen Hintergrund kann die Antragsgegnerin mit ihren Einwänden, auch der Studiengang an der Fernuniversität Hagen verleihe einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss und es sei der Antragsgegnerin nicht zuzumuten oder gar unmöglich, im Rahmen des Vergabeverfahrens inhaltlich zu prüfen, ob ein namensgleicher Studiengang mit dem gleichen Abschluss der „gewählte Studiengang“ im Sinne des § 44 Abs. 3 HZVO sei, nicht durchdringen. Dies muss insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden gelten, in dem die Ausübung eines bestimmten, mit dem gewählten Studiengang erreichbaren Berufs und dementsprechend dem erforderlichen Inhalt des Hochschulstudiums durch Gesetz (und Verordnung) geregelt ist, sodass das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in dem bereits eingeschriebenen ebenso wie in dem gewählten Studiengang verhältnismäßig unproblematisch festgestellt werden kann. 10 Es ist auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 11 Die formellen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs sind erfüllt. Die Antragstellerin hat innerhalb der Frist des § 58 Ziff. 2 lit. b) HZVO bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität gestellt und sich form- und fristgerecht bei der Antragsgegnerin für das entsprechende Semester um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beworben. 12 Es ist ebenfalls glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Kapazität hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. 13 Der geltend gemachte Anordnungsanspruch folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Gewährleistet ist damit für jeden, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes – Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium – und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, B. v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85 u. a. –, juris). 14 Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die für das Wintersemester 2020/2021 durch § 1 Ziff. 1 lit. a) bb) der Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2020/2021 (ZZVO Wintersemester 2020/2021) vom 8. Juli 2020 (NBl. HS MBWK Schl.-H. S.33) in der Fassung der Landesverordnung vom 6. August 2020 (NBl. HS MBWK Schl.-H., S.50) auf 149 (Vorjahr: 122) festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der im Wintersemester 2020/2021 an Antragsgegnerin höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Psychologie (1-Fach, Bachelor) nicht zu vereinbaren. 15 Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Die der Festsetzung zugrundeliegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin – hier für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021 – beruht auf den Bestimmungen des Ersten Teils der HZVO. Die durchzuführende Berechnung der auf die jährliche Ausbildungskapazität bezogenen Zulassungszahl im Studiengang Psychologie erfolgt nach Maßgabe des § 7 HZVO i. V. m. Anlage 1 zu einem nach § 6 Abs. 1 HZVO zu wählenden Berechnungsstichtag (hier: 1. Februar 2020). Sie geht von der personellen Ausstattung derjenigen Lehreinheit aus, der der Studiengang zugeordnet ist (Lehrangebot, dazu 1.) und teilt diese durch die maßgebliche Lehrnachfrage, d. h. durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf diese Lehreinheit entfällt (dazu 2.). Sodann erfolgt eine Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien (dazu 3.). Diese anhand von Zahlenwerten und Formeln vorzunehmende Ermittlung der Ausbildungskapazität unterliegt einschließlich ihrer Ableitung (BVerfG, B. v. 22.10.1991, a. a. O.) schon im Eilverfahren einer eingehenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, B. v. 31.03.2004 – 1 BvR 356/04 –, juris). Diese ergibt vorliegend, dass weiteren Studienplätze vorhanden sind. 16 1. Lehrangebot 17 1.1. Unbereinigtes Lehrangebot 18 Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität werden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HZVO Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Der Lehreinheit Psychologie ist neben dem Studiengang Psychologie – Bachelor – auch der Studiengang Psychologie – Master – zugeordnet. Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HZVO). 19 Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist dazu nicht erforderlich (OVG Schleswig, B. v. 11.10.2011 – 3 NB 102/10 –, m. w. N.). Die Universitäten erhalten (Global-)Budgets und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung (§ 8 Abs. 1 Hochschulgesetz – HSG). Die jeweiligen Fachbereiche wiederum verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Ziff. 1 HSG), wobei der Dekan die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 Satz 2 HSG). 20 Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Datenerhebungsformularsatzes zum Berechnungsstichtag 1. Februar 2020 stehen der Lehreinheit Psychologie für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021 folgende Stellen bzw. Deputate (ausgedrückt in Lehrveranstaltungsstunden – LVS –) zur Verfügung: 21 Stellengruppen Anzahl Planstellen Deputat / Stelle Deputatstd. / Stellen Vermind. Verfügbare Deptatstd. Prof. C4/W3 4 9 36 2 34 Prof. C3/W2 3 9 27 27 Juniorprof. W1 1 5 5 5 Qualifikationsstellen 9,5 4 38 38 Akad. Oberrat/-rätin 1 9 9 9 Wiss. Ang. a. D. 4 9 36 18 18 Wiss. Ang. 1,75 9 15,75 6,5 9,25 HSP 2020 III 5 9 45 45 Qualifikationsstelle HSP 0,5 4 2 2 Summe 29,75 213,75 26,5 187,25 22 Im Vorjahr betrug die Zahl der Deputatsstunden aus Stellen 209,5, die Zahl der nach Deputatsverminderungen verfügbaren Stellen 187,5. 23 Die Antragsgegnerin hat die Deputatsberechnung zutreffend auf der Grundlage der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) vom 27. Juni 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H., S. 36) vorgenommen. 24 Das Lehrdeputat von Professorinnen und Professoren beträgt 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Ziff. 1 LVVO). 25 Das Lehrdeputat von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase (erste drei Jahre) beträgt 4 LVS (§ 4 Abs. 1 Ziff. 2 LVVO), das in der zweiten Anstellungsphase (viertes bis sechstes Jahr) 6 LVS (§ 4 Abs. 1 Ziff. 3 LVVO). Die Antragsgegnerin hat das Lehrdeputat mit dem Mittelwert von 5 LVS berücksichtigt. Dies hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung gebilligt (B. v. 29.11.2007 – 9 C 21/07 –; B. v. 20.11.2017 – 9 C 119/17 u. a. –, juris; so auch OVG Schleswig, B. v. 26.03.2014 – 3 NB 1/14 –, n. v.). 26 Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (zu denen auch der/die in der Aufstellung genannte Akademische Oberrat/-rätin zählt) beträgt die Lehrverpflichtung grundsätzlich 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Ziff. 4 LVVO), für solche, die überwiegend in der Lehre tätig sind, 16 LVS (§ 4 Abs. 1 Ziff. 5 LVVO). Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die befristet eingestellt werden und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder zusätzlicher wissenschaftlicher Leistung gegeben wird, haben eine Lehrverpflichtung von 4 LVS (§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 LVVO). Solche befristeten Qualifikationsstellen mit der Zweckbestimmung wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung bilden kapazitätsrechtlich eine eigene Stellengruppe (OVG B-Stadt, B. v. 26.08.2013 – 13 C 88/13 –, juris, Rdnr. 17). 27 Nach den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen der Antragsgegnerin bestehen keine Zweifel daran, dass die Stelleneinstufung der Lehrpersonen fehlerfrei erfolgt ist (vgl. hierzu bereits VG Schleswig, B. v. 08.11.2018 – 9 C 55/18 –, juris, zum Studiengang Psychologie bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2018/2019 und B. v. 13.11.2019 – 9 C 95/19 –, im folgenden „Vorjahresbeschluss“). Gegenteiliges trägt auch die Antragstellerin nicht vor. 28 Die Veränderungen bei der Stellenbesetzung gegenüber dem Vorjahr hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30. September 2020 detailliert erläutert. 29 Es sei gegenüber dem Vorjahr eine halbe HSP-Stelle (mit einer Lehrverpflichtung von 4,5 LVS), deren Zurverfügungstellung von vornherein befristet gewesen war, ausgelaufen. Eine Dreiviertel HSP-Stelle (Lehrverpflichtung von 6,75 LVS), die von vornherein bis zum 30. September 2021 befristet ist, sei hinzugekommen. In der Summe stünden daher statt 4,75 HSP-Stellen im Vorjahr nunmehr 5 HSP-Stellen zur Verfügung. Es sei außerdem eine neue halbe, aus HSP-Mitteln finanzierte Qualifikantenstelle (Lehrverpflichtung von 2 LVS) mit einer Laufzeit bis zum 30. September 2022 hinzugekommen. Diese Veränderungen wirken sich (im Hinblick auf die Deputatsstunden) gegenüber dem Vorjahr kapazitätsgünstig aus. 30 Die von der Antragsgegnerin in ihre Berechnung eingestellten Deputatsminderungen in Höhe von 26,5 LVS sind indes zum Teil (in Höhe von 2 LVS) zu beanstanden. 31 Nach § 8 Abs. 1 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen; das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LVVO kann die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach Abs. 1 LVVO bei Universitäten und Fachhochschulen bis zu 6,5 % der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professorinnen und Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgewiesenen Stellen und Planstellen betragen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senates, für welche Funktionen und Aufgaben nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LVVO und in welchem Umfange die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann. 32 Das Präsidium der Antragsgegnerin beschloss erstmals am 10.12.2008 mit nachfolgender Zustimmung des Senats vom 17.12.2008 einen Ermäßigungskatalog, aus dem sich ergibt, für welche Funktionen („Kategorien“) eine Deputatsreduzierung erfolgen kann. Dieser Beschluss wurde in der Folgezeit mehrfach geändert; die Antragsgegnerin hat ihn mit Stand November 2018 vorgelegt (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 30. September 2020). Er legt die maximal zulässige Ermäßigung für die einzelnen Funktionen und Aufgaben fest. 33 Nach der Berechnung in Anlage 12 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30. September 2020 ist die 6,5 %-Grenze des § 8 Abs. 2 Satz 1 LVVO nicht nur eingehalten, sondern mit 4,59 % unterschritten. Diese Grenze wird auch eingehalten, wenn man das tatsächlich vorhandene Personal zugrunde legt (dann: 6,14 %). Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht (OVG Schleswig, B. v. 25.03.2015 – 3 NB 189/14 u. a. –). 34 Die Antragsgegnerin hat folgende Deputatsermäßigungen gewährt: 35 - Dr. C., Laborleitung, 4 LVS 36 - Dr. D., „Research Officer“, 4 LVS 37 - Dr. E., Studienfachberatung 2,5 LVS und Laborbetreuung 2,5 LVS 38 - Dr. F., Besondere Verwaltungs- und Koordinationsaufgaben, insbes. Betreuung des experimentalpsychologischen Labors und der zentralen EDV-Infrastruktur des Instituts, 4 LVS 39 - Dr. G., stellvertretende Leitung der psychologisch-psychotherapeutischen Hochschulambulanz, 5 LVS 40 Die Ermäßigungen bzgl. der Dres. D., E. und F. hat die Kammer im Vorjahresbeschluss (wie im Übrigen auch in den Vorjahren) anerkannt; darauf wird Bezug genommen. Zu bemerken ist, dass die Lehrverpflichtungsermäßigung von Dr. F. zunächst bis zum 20. September 2020 gewährt wurde. Hierzu läuft nach Auskunft der Antragsgegnerin aber ein Folgeverfahren, sodass nicht zu erwarten ist, dass diese Ermäßigung im Berechnungszeitraum entfällt. 41 Auch zu diesem Studienjahr hat die Antragsgegnerin die erforderlichen Unterlagen (Bescheide, Präsidiumsbeschlüsse etc.) vorgelegt (Anlagen 5-8 zum Schriftsatz vom 30. September 2020). Bedenken dagegen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 42 Hinsichtlich der Ermäßigung für Herrn Dr. C., die von der Kammer in dieser Höhe schon im Vorjahresbeschluss unbeanstandet geblieben ist, ist eine Veränderung des Aufgabengebiets mitgeteilt worden. Herr Dr. C. betreut nunmehr als Laborleiter zwei neu eingerichtete Blickbewegungslabore, womit u. a. Tätigkeiten wie Beschaffung und Betreuung von Laboreinrichtungen als auch Konzeption und Durchführung experimenteller Untersuchungen sowie die Betreuung von Doktoranden und Studierenden verbunden ist. Die hierfür ab dem 1. Oktober 2019 gewährte Ermäßigung von 4 LVS durch Beschluss des Präsidiums vom 15. Oktober 2019 hat die Kammer bereits im Vorjahresbeschluss gebilligt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Ermäßigung neben den Tätigkeiten Dr. C.s bei der Neueinrichtung dieser Labore auch die nunmehr wahrgenommene Betreuung umfasste (vgl. Anlage 3 zum Schriftsatz vom 30. September 2020). Die Ermäßigung entspricht damit nach wie vor der relativ weit gefassten Kategorie 6 der Ermäßigungstabelle (Anlage 4 des Schriftsatzes vom 30. September 2020), wonach für wissenschaftliche Mitarbeiter, die beispielsweise Geräte bzw. Labore betreuen, Koordinationsaufgaben wahrnehmen o. ä., in der Regel eine Ermäßigung von 4 LVS ausgesprochen werden kann. 43 Auch hinsichtlich der Ermäßigung für Frau Dr. G., die von der Kammer in dieser Höhe schon im Vorjahresbeschluss unbeanstandet geblieben ist, ist eine Veränderung des Aufgabengebiets mitgeteilt worden. Nachdem Frau Dr. G. in den Vorjahren eine Ermäßigung für den Aufbau einer psychologisch-psychotherapeutischen Hochschulambulanz gewährt worden war, die am 30. November 2019 auslief, ist ihr nunmehr mit Beschluss des Präsidiums vom 10. Dezember 2019 diese Ermäßigung in Höhe von 4 LVS wegen besonderer Verwaltungs- und Koordinierungsaufgaben im Hinblick auf die von ihr übernommene stellvertretende Leitung der Ambulanz gewährt worden – dies befristet bis zum 30. November 2022 (vgl. Anlage 9 zum Schriftsatz vom 30. September 2020). Die Eingruppierung dieser Tätigkeit unter der relativ weit gefassten Kategorie 6 der Ermäßigungstabelle (Anlage 4 des Schriftsatzes vom 30. September 2020), wonach für wissenschaftliche Mitarbeiter, die beispielsweise Geräte bzw. Labore betreuen, Koordinationsaufgaben wahrnehmen o. ä., in der Regel eine Ermäßigung von 4 LVS ausgesprochen werden kann, begegnet dabei keinen Bedenken. Denn die stellvertretende Leitung einer Ambulanz umfasst – auch nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin – umfangreiche Koordinationsaufgaben wie die Organisation des Fallmanagements, die Leitung der allgemeinen Verwaltung, die Organisation des Qualitätsmanagements, supervidierende Funktionen, Vernetzung mit anderen (Fach-)Institutionen sowie eine Verzahnung der Ambulanz mit der Forschung und Lehre. Letztere geht mit der Einbindung der Ambulanz in Seminar und Abschlussarbeiten sowie mit zu koordinierenden studentischen Beteiligungen an diagnostischen Vorgesprächen einher. 44 Weiter besteht ab dem 1. April 2020 (befristet bis zum 30. September 2022) eine Deputatsverminderung für die wiss. Mitarbeiterin Dr. H. von 2,5 LVS. Diese unterliegt keinen rechtlichen Bedenken – solche sind auch nicht vorgetragen. Dr. H. nimmt im Rahmen der Umstrukturierung des Ausbildungssystems im Institut für Psychologie von „8+2“ (8 Semester Bachelor, 2 Semester Master) auf „6+4“ umfangreiche Aufgaben der Studiengangkoordination wahr. Die Umstrukturierung war aufgrund der Neufassung des Psychotherapeutengesetzes erforderlich geworden. Im Rahmen der Studiengangkoordination sind neben inhaltlicher Konzeption insbesondere für die Zertifizierung umfangreiche abstimmungsbedürftige Dokumente zu erstellen – etwa die wesentlich geänderte Fachprüfungsordnung. Die Aufgaben von Frau Dr. H. umfassen zusätzlich konzipierende, vorbereitende und unterstützende Tätigkeiten beim Zulassungsverfahren zum Masterstudium. Die Eingruppierung dieser Tätigkeit durch das Präsidium mit Beschluss vom 26. April 2020 unter der relativ weit gefassten Kategorie 6 der Ermäßigungstabelle (Anlage 4 des Schriftsatzes vom 30. September 2020), wonach für wissenschaftliche Mitarbeiter, die beispielsweise Geräte bzw. Labore betreuen, Koordinationsaufgaben wahrnehmen o. ä., in der Regel eine Ermäßigung von 4 LVS ausgesprochen werden kann, begegnet dabei keinen Bedenken (vgl. Anlage 11 zum Schriftsatz vom 30. September 2020). 45 Die von der Antragsgegnerin für Prof. Dr. I. zugrundegelegte Deputatsverminderung um 2 LVS ist hingegen nicht zu berücksichtigen. Dieser liegt ein Beschluss des Präsidiums vom 13. August 2019 zugrunde (Anlage 10 zum Schriftsatz vom 30. September 2020). Grund für die Lehrverpflichtungsermäßigung soll die überobligatorische zeitliche Beanspruchung durch Gremientätigkeit für Frau Prof. Dr. I. sein, die durch die Kategorie 10 der Ermäßigungstabelle (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 30. September 2020) abgedeckt ist. Hiernach kann Universitätsprofessorinnen und Juniorprofessorinnen in der 2. Phase der Juniorprofessur mit überobligatorischer Tätigkeit in Gremien eine Lehrverpflichtungsermäßigung von bis zu 2 Stunden gewährt werden. Hintergrund dieser neu geschaffenen Kategorie ist die Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 HSG, wonach Frauen und Männer in den Hochschulgremien jeweils hälftig vertreten sein sollen. Nach der Argumentation der Antragsgegnerin führe dies in Bereichen mit niedrigem Frauenanteil dazu, dass einzelne Frauen in unverhältnismäßig vielen Gremien gewählt und durch die Gremientätigkeit übermäßig beansprucht würden. 46 Unabhängig von der Frage danach, ob die Schaffung dieser neuen Ermäßigungskategorie zulässig war, ist zu hier aber zu beachten, dass die Lehrverpflichtungsermäßigung für Prof. Dr. I. nach den vorgelegten Unterlagen nur für das Wintersemester 2019/2020 bestand – dies entspricht auch der Bestimmung in der Ermäßigungstabelle, wonach die Ermäßigung stets nur für die Dauer eines Semesters gewährt wird. Damit bestand die Ermäßigung zum hier relevanten Berechnungsstichtag am 1. Februar 2020 zwar noch fort. Diese Bewilligung lief aber absehbar – nämlich zum Ende des Wintersemesters 2019/2020 am 31. März 2020 aus. Dass Prof. Dr. I. weitere Lehrverpflichtungsermäßigungen gewährt wurden oder zumindest entsprechend beantragt wurden, ist nicht ersichtlich. Die Deputatsverminderung für Frau Prof. Dr. I. konnte daher gemäß § 6 Abs. 2 HZVO nicht mehr in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt werden, weil es sich hierbei um eine erkennbare wesentliche – weil kapazitätsrelevante – Änderung der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums handelt (vgl. hierzu auch BVerwG, U. v. 17.12.1982 – Rn. 20, juris). 47 Damit ergibt sich ein unbereinigtes Lehrangebot von (213,75-24,5 =) 189,25 (Semesterwochenstunden – SWS). 48 Die Zahl der gemäß § 10 Abs. 6 HZVO hinzuzurechnenden Lehrauftragsstunden (vgl. § 11 HZVO) hat die Antragsgegnerin mit 35 SWS (Vorjahr 20 SWS) angegeben. Einwendungen dagegen sind nicht vorgebracht worden, so dass die Kammer keine Veranlassung sieht, insoweit weitere Unterlagen von der Antragsgegnerin anzufordern. 49 Es ergibt sich damit ein unbereinigtes Lehrangebot von (189,25 + 35 =) 224,25 SWS. 50 1.2. Bereinigtes Lehrangebot 51 Das unbereinigte Lehrangebot wird reduziert um den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge ( Dienstleistungsexport ). Ausgehend von den Erläuterungen der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 30. September und 11. November 2020 und den in die vorgelegten (aktualisierten) Berechnungen eingestellten Zahlen ist – wie schon in den vergangenen Jahren – ein Dienstleistungsexport in die Studiengänge Betriebswirtschaftslehre (Bachelor und Master) sowie Migration und Diversität (Master 1-Fach) und Profil Fachergänzung zu berücksichtigen. Dieser beträgt insgesamt 4,805 (Vorjahr 7,2924) SWS. 52 Dabei legt das Gericht nicht die von der Antragsgegnerin mit der (aktualisierten) Kapazitätsberechnung aus dem Schriftsatz vom 17. November 2020, dort in Anlage 1 (neu) unter Ziff. 2.3, vorgelegte Berechnung zugrunde, die noch einen Export von 3,8968 LVS vorsah. Denn diese Übersicht weist für den Export in den Studiengang Profil Fachergänzung einen CAq-Wert von 0,0266 aus, der sich aus der Zugrundelegung einer Gruppengröße von 150 für Vorlesungen ergeben hatte (siehe insoweit noch Anlage 13 zum Schriftsatz vom 30. September 2020). Die Antragsgegnerin hatte diesen Wert inzwischen aber zugunsten einer einheitlichen Berechnungsmethode innerhalb der Hochschule auf 100 gesetzt, was nicht zu beanstanden ist (s.u. unter 2. Lehrnachfrage), sodass sich für den Export in den Studiengang Profil Fachergänzung nunmehr ein Curricularanteil von 0,04 ergibt (vgl. Anlage 13 (neu) zum Schriftsatz vom 11. November 2020). 53 Insgesamt ergibt sich damit ein Export von 4,8050 SWS . 54 Die Antragsgegnerin hat in ihren Schriftsätzen vom 30. September 2020 und vom 11. November 2020 im Einzelnen erläutert, welche Veranstaltungen in welche Studiengänge exportiert werden und wie sich der jeweilige Curricularanteil CAq und der Wert für die Studienanfängerzahlen Aq/2 nach § 12 HZVO errechnen (vgl. Anlage 13-17 zum Schriftsatz vom 30. September 2020 und Anlage 13 (neu) zum Schriftsatz vom 11. November 2020). Die jeweiligen Prüfungsordnungen der aufnehmenden Studiengänge sind beigefügt. Daraus ergibt sich, dass es sich jeweils um (Wahl-)Pflichtveranstaltungen handelt. Bedenken dagegen sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Unproblematisch ist, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich des Exportes in die Studiengänge Migration und Diversität, Betriebswirtschaftslehre Bachelor und Betriebswirtschaftslehre Master die eigentlichen CA-Werte noch gekürzt hat (Migration und Diversität von 0,1039 auf 0,0584; BWL BA von 0,0083 auf 0,008; BWL MA von 0,0064 auf 0,004), um in den importierenden Studiengängen die aus der HZVO festgelegten Bandbreiten einzuhalten. Für die hier streitgegenständliche Kapazitätsberechnung wirkt sich dies kapazitätsgünstig aus und beschwert die Antragstellerin mithin nicht. 55 Im Übrigen wird zur Ermittlung der jeweiligen Curricularanteile auf die Ausführungen im Vorjahresbeschluss und insbesondere im Beschluss bzgl. der Zulassung zum Wintersemester 2018/2019 (Beschluss vom 8. November 2018 – 9 C 55/18 –) Bezug genommen. 56 Hieraus folgt ein bereinigtes Lehrangebot von 219,445 SWS (224,25- 4,8050). Dem entspricht ein Jahreswert von 438,8900 SWS. 57 2. Lehrnachfrage 58 Dieses Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil (CAp) ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HZVO werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für Bachelor- und Masterstudiengänge nach Anlage 3 festgesetzte Curricularwerte (Curricularnormwerte) oder Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten nach Anlage 3 von der Hochschule durch Satzung festzusetzen sind. Bei der Festsetzung der Curricularwerte – die nach § 14 Abs. 1 HZVO den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang ausdrücken – dürfen für Bachelorstudiengänge die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Bandbreiten weder unter- noch überschritten werden (Satz 2). Abweichend von Satz 2 darf der Curricularwert eines Bachelorstudiengangs, dessen Regelstudienzeit sechs Semester überschreitet, die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte obere Bandbreite überschreiten, wenn dieser Wert und der Curricularwert des anschließenden Masterstudiengangs zusammen das Eineinhalbfache der aufgeführten oberen Bandbreite nicht überschreiten (Satz 4). Gemäß der Anlage 3 Spalte 2 (Fächergruppe sonstige Studiengänge) beträgt die Bandbreite für den Bachelorstudiengang Psychologie 1-Fach 3,00 bis 3,40. 59 Der Curricularwert für den Bachelorstudiengang Psychologie der Antragsgegnerin beträgt 3,0537 und liegt damit noch innerhalb der Bandbreite. Die kapazitätsgünstige nicht unerhebliche Abweichung zum Vorjahr (3,8450) erklärt sich mit der umfangreichen Umstrukturierung der Studiengänge Psychologie Bachelor und Master, die die Antragsgegnerin vorgenommen hat und in deren Folge nunmehr – erstmals zum Wintersemester 2020/2021 – ein sechssemestriger Bachelorstudiengang angeboten wird, während bisher ein achtsemestriger Studiengang angeboten wurde. Ebenfalls startet zum streitgegenständlichen Wintersemester ein Masterstudiengang (2 Semester), der – weil er auf dem bisherigen achtsemestrigen Bachelorstudiengang aufbaut – nur übergangsweise angeboten werden wird. Mittelfristig sollen stattdessen zwei viersemestrige Masterstudiengänge angeboten werden. 60 Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin zuletzt vorgelegten Berechnung (Anlage 18 (neu c) zum Schriftsatz vom 27. November 2020) ergibt sich für den vorliegenden Zeitraum ein Eigenanteil CAp für den Bachelorstudiengang von 2,8723 (Vorjahr 3,6944), wobei die Differenz zu dem von der Antragsgegnerin in der Anlage 1 (neu c) angegebenen Wert von 2,8727 rundungsbedingt zu erklären sein dürfte. 61 Der Fremdanteil beträgt 0,1814, wobei auch hier die Differenz zu dem von der Antragsgegnerin in der Anlage 1 (neu c) angegebenen Wert von 0,1816 rundungsbedingt zu erklären sein dürfte. 62 Das Gericht ordnet bei der Ermittlung der Curricularfremd- und eigenanteile die Veranstaltungen mit den Ziff. 52-54 (Grundlagen der Medizin I und II, Grundlagen der Pharmakologie), bzgl. derer in der Berechnung bei den Lehreinheiten „Sonstige“ eingetragen ist, den Fremdanteilen zu. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass derzeit noch nicht feststehe, ob diese Veranstaltungen durch die für das gesamte Modul verantwortliche Professorin für klinische Psychologie (die auch ein Studium der Humanmedizin abgeschlossen habe) abgehalten werden, ob hierfür Lehraufträge vergeben werden oder ob diesbezüglich Vorlesungen aus der Lehreinheit Klink bzw. Pharmazie importiert werden. Aufgrund dieser Unsicherheiten, deren Lösung in die eine oder andere Richtung derzeit nicht absehbar ist, hat das Gericht – kapazitätsfreundlich – diese Veranstaltungen den Curricularfremdanteilen zugeschlagen, zumal diese Veranstaltungen offensichtlich zumindest objektiv den Lehreinheiten Klinik (Humanmedizin) und Pharmazie zuzuordnen sein dürften. 63 Soweit die Antragsgegnerin insgesamt darauf hinweist, dass die Curricularwertberechnung stellenweise noch vorläufigen Charakter habe, weil der streitgegenständliche Bachelorstudiengang derzeit nur für die eine Kohorte, namentlich die jetzt beginnende, zertifiziert sei und das reguläre Zertifizierungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, weshalb insbesondere Konzeption und Abstimmung v. a. der Ergänzungsfächer noch nicht komplettiert sei, ist dies unschädlich und vor diesem Hintergrund die Einfügung der fiktiven Lehreinheit „Sonstige“ als Platzhalter unbedenklich. Dies ist – wie gezeigt – in tatsächlicher Hinsicht derzeit alternativlos und bildet nichtsdestotrotz den Fremdanteil in der Curricularwertberechnung als Rechengröße zutreffend ab. Keinen Bedenken begegnet die zwischenzeitlich erfolgte Zuordnung der Veranstaltung „Berufsethik und Berufsrecht“ zur Lehreinheit Psychologie. 64 In ihrer Curricularwertberechnung (Anlage 18 (neu c)) hat die Antragsgegnerin für jedes Modul (Veranstaltung) die Art, die SWS und den Anteil daran (Wahl aus mehreren Fächern), den Anrechnungsfaktor und die Gruppengröße sowie die Zuordnung zu einer Lehreinheit aufgeführt. Diese Berechnung beruht hinsichtlich Veranstaltungsart und der Zahl der SWS auf dem aktuellen Studienverlauf, der als Anlage zur Fachprüfungsordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der Antragsgegnerin für Studierende des Bachelorstudiengangs Psychologie (Ein-Fach) mit dem Abschluss Bachelor of Science (B.Sc.) vom 19. Dezember 2019 (Anlage 19 zum Schriftsatz vom 30. September 2020) aufgeführt ist, mit der eine den Anforderungen des § 52 Abs. 1 und 2 HSG entsprechende Prüfungsordnung vor. Die Anrechnungsfaktoren ergeben sich aus der LVVO (§ 8 Abs. 2 ff.). 65 Dabei folgt das Gericht aber ausdrücklich nicht der von der Antragsgegnerin eigentlich zugrundegelegten Berechnung, die sie mit der Anlage 18 (neu a) zum Schriftsatz vom 27. November 2020 eingereicht hat, weil diese – aus Sicht der Kammer unzulässigerweise – eine Staffelung der Gruppengrößen für Vorlesungen vorsieht. Die – vom Gericht zugrundegelegte – Berechnung in der von der Antragsgegnerin nur zu Vergleichszwecken vorgelegten Übersicht in Anlage 18 (neu c) beruht indes – richtigerweise – auf einer konstanten Gruppengröße für Vorlesungen von 100. 66 Die Kammer hat in den Vorjahren in ständiger Rechtsprechung die von der Antragsgegnerin bis dahin angenommenen Gruppengrößen für Vorlesungen mit 100, für Seminare mit 20 bis 30 und für Übungen mit 30 gebilligt. Dies entspricht den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz, Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen (204. HRK-Plenum am 14.06.2005, Empfehlungen zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen: https://www.hrk.de/positionen/beschluss/detail/empfehlung-zur-sicherung-der-qualitaet-von-studium-und-lehre-in-bachelor-und-masterstudiengaengen/, zuletzt abgerufen am 27. November 2020). 67 Die neue – hochschulweite – Vorgehensweise der Antragsgegnerin, nach der sie in Bachelor- und Masterstudiengängen für Gruppengrößen für Vorlesungen nunmehr – nach Semestern gestaffelt – Werte von 80 -100 zugrundelegt, ist zur Überzeugung der Kammer rechtswidrig. 68 Die Änderung der angesetzten Gruppengröße für Vorlesungen gerade zu diesem Zeitpunkt findet nach Angaben der Antragsgegnerin ihren Grund in der Umstrukturierung des Bachelor- und Masterstudiengangs, im Rahmen derer der Bachelorstudiengang, der in der Vergangenheit in Anlehnung an den aufgehobenen Diplomstudiengang eine Regelstudienzeit von 8 Semestern vorgab, nunmehr an den weitestgehend üblichen „6+4“-Modus für Bachelor-/Masterstudiengänge orientiert wurde und jetzt eine 6-semestrige Regelstudienzeit aufweist. Daher sei auch die Curricularwertberechnung der anderen Bachelor-/ Masterstudiengänge bei der Antragsgegnerin angepasst worden – nicht zuletzt um der Vielzahl der Verflechtungen zwischen den Studiengängen Rechnung zu tragen. 69 Dabei orientierte sich die Antragsgegnerin mit ihrer (neuen) Berechnungsweise der Gruppengrößen für Vorlesungen nach eigenen Angaben an den Empfehlungen der HRK und den tatsächlichen Verhältnissen. Die Antragsgegnerin hat insoweit vorgetragen, dass der von ihr gewählte Ansatz einer Gruppengröße von 100 in den ersten beiden Semestern, 90 in den Semestern 3 und 4 sowie schließlich 80 in den Semestern 5 und 6, der Erfahrung geschuldet ist, nach der gerade in Vorlesungen (ohne Anwesenheitspflicht) im fortlaufenden Studium ein Teilnehmerschwund zu beobachten ist. Der Studiengang Psychologie Bachelor sei bundeseinheitlich nicht geregelt, die HZVO und HRK sähen jeweils eine Bandbreite für den Curricularnormwert bzw. die Gruppengröße vor. Die Gruppengröße sei abstrakt zu bestimmen, dies sei von der Antragsgegnerin auch so erfolgt. In der (bundesweiten) Rechtsprechung seien Gruppengrößen von 60 oder gar 30 Teilnehmern für Vorlesungen gebilligt worden, dies z.T. unter Hinweis auf Gründe der Praktikabilität der Kapazitätsverordnung (bzgl. einer einheitlichen Anwendung auf alle Studiengänge) und auf den weiten Gestaltungsspielraum der Hochschule bzgl. der Frage, wie sie das für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderliche Lehrangebot bereit- und sicherstellen wolle. Die Hochschule dürfe sich außerdem an der Hochschulwirklichkeit orientieren. Das Vorgehen der Antragsgegnerin sei weder kapazitätsvernichtend noch denklogisch ausgeschlossen. 70 Dem ist nicht zu folgen. 71 Die Antragsgegnerin weist zwar richtigerweise darauf hin, dass die HZVO keine ausdrücklichen Vorgaben zur Bestimmung der Gruppengrößen in der CW-Berechnung enthält. In § 14 Abs. 1 HZVO wird bestimmt, dass Curricular- und Curricularnormwerte den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmen. In der Anlage 3 der HZVO sind sodann für diverse Studiengänge Curricularnormwerte in Bandbereiten dargestellt. Wie genau diese Werte und die Curricularwerte errechnet wurden/ zu errechnen sind, stellt die HZVO indes nicht dar. Insoweit wird in § 2 Abs. 1 HZVO lediglich grundsätzlich bestimmt, dass Zulassungszahlen grundsätzlich so festzusetzen sind, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, ist zu gewährleisten. 72 Zu berücksichtigen ist daher, dass es „den einen“ richtigen Ansatz von Gruppengrößen bei der Bestimmung des Curricularnormwertes nicht gibt, sondern vielmehr mehrere rechtmäßige Varianten denkbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04. März 2015 – 6 B 39/14 –, Rn. 51, juris). Dies gilt auch für die Berechnung des konkreten Curricularwertes, der den durchschnittlichen Lehraufwand je Studierendem, wie er sich aus der jeweils aktuellsten Fachprüfungsordnung und dem Studien- und Prüfungsplan ergibt, angibt. 73 Gruppengrößen können daher beispielsweise abstrakt festgelegt werden, etwa anhand eines Beispielstudienplans wie es ihn z.B. für Humanmedizin gibt oder anhand der Empfehlungen der HRK. Die Hochschule kann sich aber auch an der Hochschulwirklichkeit – etwa an der erwarteten Teilnehmerzahl – orientieren, die sich ihrerseits an die in den Vorjahren durchschnittlichen festgestellten Gruppengrößen anlehnt (vgl. VG Schleswig, B.v. 21.11.2019 – 9 C 93/19 –, Rn. 28, juris; BVerwG, B.v. 04.03.2015 – 6 B 39/14 –, Rn. 17, juris). 74 Hier hat die Antragsgegnerin im Ausgangspunkt auf die HRK-Empfehlungen abgestellt. Diese verfolgen ausweislich ihrer Präambel mit Blick auf die Liberalisierung der Kapazitätsermittlung für Bachelor und Masterstudiengänge das Ziel, einen Rahmen für flexible Berechnungsmethoden im Rahmen der Kapazitätsermittlung zu gestalten. Langfristig sollen mit den beabsichtigten Änderungen der Parameter zur Festsetzung des Lehraufwandes die Qualität der Lehre und auch die Mittelvergabe verbessert werden. Durch die vor diesem Hintergrund vorgenommene Typisierung der Lehrveranstaltungen durch die HRK sind zugleich Referenzmindest- und -höchstrahmen für den Anrechnungsfaktor und die Teilnehmerzahlen für die einzelnen Veranstaltungen bestimmt worden, wobei dieser Rahmen ausdrücklich „entwicklungsoffen“ sein soll. Für Vorlesungen mit studienbegleitenden Prüfungen ist der Teilnehmerwert „im Interesse der Intensivierung des Unterrichts und angesichts der studienbegleitenden Prüfungen“ bei max. 60-100 bestimmt (vgl. zu alldem 204. HRK-Plenum am 14.06.2005, a.a.O.). 75 Macht die Antragsgegnerin aber dann – wie hier – von der grundsätzlichen Möglichkeit Gebrauch, diesen abstrakten Maximalwert für die Gruppengröße in der Curricularwertberechnung zugrundezulegen, so darf sie dann allerdings nicht, in einem zweiten Schritt, diesen Wert dergestalt „relativieren“, dass sie ihn weiter mittelt, indem sie die Gruppengröße wegen des – unstreitig – erwartbaren Teilnehmerschwundes in fortschreitendem Semester weiter reduziert hat. Dies widerspricht der Natur der HRK-Empfehlung, die ihrerseits bereits einen rechnerischen absoluten (Mittel-) Wert darstellt, der weder bzgl. Fachsemester, Studiengang noch Hochschule individualisiert ist. Schon deshalb ist nicht ersichtlich ist, dass die HRK den Teilnehmerschwund mit fortschreitender Semesterzahl nicht bereits in ihren abstrakten Wert „eingepreist“ hat. Auch in der Rechtsprechung wird – soweit ersichtlich – ausnahmslos vertreten, dass ein rechnerischer Ansatz der Gruppengrößen alle angebotenen Vorlesungen berücksichtigt und auch zwischen den Vorlesungen zu Beginn des Studiums und den Vorlesungen in höheren Semestern mittelt (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 04.03.2015 – 6 B 39/14, Rn. 47, juris; VGH Mannheim, U.v. 23.11.2005 – NC 9 S 140/05 –, Rn. 56, juris, unter Berufung auf BVerwG, B.v. 18.09.1981 -7 N 1.79, juris). Dass diese Überlegung aus der Rechtsprechung zu den Studiengängen Humanmedizin und den dort existierenden ZVS-Beispielstundenplänen getroffen wurde, hindert – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – nicht, diese grundsätzliche Annahme auch bei einer Verwendung der HRK-Empfehlungen zugrundezulegen, weil diese – ebenso wie die Werte aus den Beispielstudienplänen – selbst bereits gemittelte Größen der Betreuungsrelation darstellen, die sowohl horizontal (also zwischen allen Vorlesungen) als auch vertikal (also zwischen den Semestern) mitteln (vgl. auch OVG Bremen, B.v.16.03.2010 - 2 B 428/09 -, juris Rn. 13, dort zu einem Musterstudienplan der Fachprüfungsordnung Psychologie, in dem als Gruppengröße „ganze Kohorte“ angegeben war). 76 Dies entspricht soweit ersichtlich auch der übrigen einheitlichen Rechtsprechung. Entscheidungen, in denen die Gruppengrößen mit fortschreitendem Studium reduziert wurden, finden sich nicht und werden von der Antragsgegnerin auch nicht angeführt. Vielmehr hat die Antragsgegnerin selbst in den vergangenen Jahren – ebenso übrigens wie die Universität Lübeck, die tatsächliche Zulassungszahlen der vergangenen Jahre ansetzt und sich damit ausschließlich an der Hochschulwirklichkeit orientiert – von einer Staffelung der Gruppengrößen abgesehen. Eine Änderung dieser Praxis lässt sich sodann nicht mit der Umstrukturierung der Studiengänge erklären, da die Tatsache, dass Vorlesungen zum Studiumende geringere Teilnehmerzahlen aufweisen, grundsätzlich unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Studiengangs anzutreffen ist. 77 Dabei berücksichtigt das Gericht, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, dass sie mangels konkreter Vorgaben bei der Berechnung des Curricularwertes einen Organisationsspielraum hat. Denn ihr Vorgehen ist insoweit ausschließlich an den o.g. materiell-rechtlichen Vorschriften, die für die Ermittlung der Zulassungszahlen maßgeblich sind, zu messen, wobei es darauf ankommt, ob diese den Universitäten insoweit einen Spielraum einräumen, der rechtmäßig – wie gezeigt – in der einen wie der anderen Weise ausgenutzt werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 04.03.2015 – 6 B 39/14 –, Rn. 29, juris). Nach den o.g. dargestellten Regelungen verfügt die Antragsgegnerin mangels Normierung engerer inhaltlicher Vorgaben zur Bestimmung des Curricularanteils bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts (bzw. hier bei der Ausfüllung innerhalb der Bandbreite des Curricularnormwerts) auch tatsächlich über einen weiten Gestaltungsspielraum, den sie im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auszufüllen hat. Dabei ist der Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (vgl. OVG B-Stadt, B.v. 28.06.2016 - 13 C 23/16 –, Rn. 5, juris, zu der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen). Ebenso zu berücksichtigen ist die Vorgabe des § 2 HZVO, wonach eine Kapazitätsausschöpfung bei Gewährleistung von Qualität in Forschung und Lehre sowie die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium, zu erreichen ist. 78 Diesen recht weiten Spielraum hat die Antragsgegnerin durch die gleichsam „doppelte“ Mittlung allerdings zulasten des Teilhabeanspruchs der Studienbewerber in unzulässiger Weise überschritten. Zwar ist das Kapazitätserschöpfungsgebot generell von typisierenden und pauschalierenden Regelungen geprägt (vgl. VG Schleswig, B.v.05.12.2019 – 9 C 85/19 –, Rn. 46, juris, m.w.N.). Pauschalisierung und Typisierung können vor dem Spannungsgefüge aus Lehrfreiheit und Teilhabeanspruch indes nicht uferlos erfolgen. Die weitere Mittlung bereits gemittelter Werte wirkt sich kapazitätsungünstig aus, ohne dass dies nach o.g. noch sachlich zu rechtfertigen oder erforderlich ist. Soweit die Antragsgegnerin hier im Ergebnis einen rechnerischen Ansatz gewählt hat, der abstrakte Werte um allgemeine Erfahrungswerte korrigiert, widerspricht dies dem System der „Abstraktion“ und der „Aggregation“ und vernichtet Studienkapazitäten, weshalb er als untauglich zu bewerten ist. 79 Zwar verpflichtet das Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung nicht dazu, der Festsetzung des Curricularwerts diejenige Gruppengröße zugrunde zu legen, die stets zur höchsten Kapazität, aber der schlechtesten Ausbildung führt (vgl. OVG B-Stadt, B.v. 19.05.2020 – 13 C 66/19 -, Rn. 21, juris; OVG Bremen, B. v. 16.03.2010 – 2 B 428/09 –, Rn. 16, juris). Vorliegend wird aber zulasten der Studienbewerber/-innen und deren grundrechtlich geschütztem Teilhabeanspruch ein doppelter Durchschnitt gebildet, ohne dass dies erforderlich ist, weil der „erste Mittelwert“ die mit der weiteren Mittlung verfolgte Darstellung des durchschnittlichen Teilnehmerverhaltens bereits mit abbildet. 80 Ein weiteres Indiz dafür, dass das von der Antragsgegnerin gewählte System der Staffelung der Gruppengrößen – auch vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer praktikablen Lösung für alle Master- und Bachelorstudiengänge der Universität – kein für die Curricularwertberechnung taugliches ist, ist die Tatsache, dass die Antragsgegnerin offenbar in nicht unerheblicher Zahl errechnete Curricular(fremd)anteile in anderen Studiengängen kürzen musste, da die Curricularwerte dieser Studiengänge sich ansonsten außerhalb der normierten Bandbreiten bewegten. Allein in der hier vorgelegten Berechnung musste die Antragsgegnerin bei der Berechnung des Exports in 3 von 4 Studiengängen die eigentlich ermittelten Werte stauchen. 81 Schon vor diesem Hintergrund dürfte – ohne dass hierauf noch entscheidungserheblich ankommt – davon auszugehen sein, dass auch die Bandbreiten in der HZVO mit Werten berechnet wurden, die keine Staffelung im Sinne des Vorgehens der Antragsgegnerin vorsehen und dieses Vorgehen damit dem System der HZVO fremd ist. Eine Stauchung ist bisher weder nach den bisherigen Berechnungen der Antragsgegnerin noch nach denen der Universität Lübeck erforderlich gewesen. 82 Vor dem Hintergrund der dargestellten Erwägungen ist es ohne Belang, dass die festgesetzten Gruppengrößen sich auch mit 80 noch am mittleren bis oberen Rand der HRK-Empfehlung bewegen. Offen bleiben kann, ob die Antragsgegnerin – wie sie vorträgt – auch statt der gewählten Staffelung den Schwund im fortschreitenden Semester durch die Festlegung einer Gruppengröße von 90 über alle Fachsemester ebenso hätte in einen abstrakten Wert einfließen lassen können. Für dieses Modell hat die Antragsgegnerin sich gerade nicht entschieden, sodass dessen rechtliche Zulässigkeit hier nicht zur Bewertung steht. 83 Unerheblich ist, dass auch der durchgängige Ansatz einer Gruppengröße von 100 für Vorlesungen in Anbetracht der festgesetzten Zulassungszahl von 149 für das Wintersemester 2020/2021 nicht die konkrete Hochschulwirklichkeit abbilden wird (vgl. hierzu auch VG Berlin, B.v. 16.03.2010 – 3 L 576/09 -, Rn. 59, juris), etwa weil wohl nicht zu erwarten ist, dass 1/3 der Studienanfänger bereits im ersten Semester den Vorlesungen fernbleiben wird. Die nach Abschluss der Kapazitätsberechnung normativ festgesetzte oder tatsächliche Zulassungszahl muss bei der Frage nach der anzusetzenden Gruppengröße schon denklogisch außer Betracht bleiben, weil sie als Berechnungsergebnis nicht selbst in die Berechnung eingehen kann, sondern vielmehr die Bestimmung einer abstrakten Gruppengröße als Berechnungsparameter voraussetzt; andernfalls würde eine Endlosspirale in Bewegung gesetzt, die eine wirksame Kapazitätsfestsetzung vereiteln würde (vgl. OVG Bremen, B.v. 16.03. 2010 – 2 B 428/09 –, Rn. 12, juris, m.w.N.). Durch den rechnerischen Ansatz der Gruppengröße werden die Vorlesungen insbesondere auch nicht zu Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl (vgl. BVerwG, B.v. 18.09.1981 – 7 N 1/79 –, BVerwGE 64, 77-105, Rn. 61, zu Humanmedizin; OVG Bremen, B.v. 16.03.2010 - 2 B 428/09 -, juris Rn. 12; VGH Mannheim, B.v. 23.11.2005 – NC 9 S 140/05 –, Rn. 56, juris). 84 Das Gericht bezieht sich daher im Übrigen auf die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27. November 2020 eingereicht Vergleichsberechnung (Anlage 18 (neu c)), in der für Vorlesungen durchgängig mit einer Gruppengröße von 100 gerechnet wird. 85 Die von der Antragsgegnerin im Übrigen berücksichtigten Gruppengrößen: Seminar 20 und Projektseminar 15 entsprechen den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz. Davon abweichende Bestimmungen enthält die Fachprüfungsordnung nicht, § 7. 86 Darüber hinaus ist die Gruppengrößen in der Veranstaltung „Experimentalpsychologisches Praktikum“ von 8 nicht zu bestanden (vgl. VG Schleswig, B. v. 18.11.2016 – 9 C 60/16 – n. v., v. 20.11.2017 – 9 C 119/17 –, juris sowie Vorjahresbeschluss). Weitere Einwände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 87 Die Ermittlung des Anteils bei Wahlpflichtfächern folgt den Bestimmungen in § 8 der Prüfungsordnung. Hiernach haben die Studierenden aus den angebotenen Basismodulen Wahlpflicht Pädagogische Psychologie und Rechtspsychologie eines zu wählen, sodass diese jeweils mit 0,5 angesetzt werden, § 8 Abs. 1 der Prüfungsordnung. Weitere Basismodule werden nicht angeboten. 88 Im Wahlpflichtmodul werden in der ersten Anwendungsvertiefung drei Wahlpflichtmodule angeboten (Arbeits- und Organisationspsychologie, Klinische Psychologie und Psychotherapie des Erwachsenenalters, Klinische Psychologie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters), aus denen die Studierenden eines zu wählen haben, sodass diese jeweils mit 0,3333 angesetzt wurden, § 8 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsordnung. Entsprechend wurden für die vier für die zweite Anwendungsvertiefung angebotenen Wahlpflichtmodule jeweils mit 0,25 angesetzt, § 8 Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsordnung. Von den maximal vorgesehenen neun Ergänzungsfächern (vgl. Anlage 2 zur Prüfungsordnung, nicht Bestandteil der Satzung) werden lediglich 6 angeboten, aus denen die Studierenden dann eines zu wählen haben, sodass auch hier zu Recht ein Anrechnungsfaktor von 0,1667 gewählt wurde, § 8 Abs. 3 der Prüfungsordnung. 89 Es begegnet keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin offenbar davon ausgeht, dass die Studierenden sich geleichmäßig auf die Wahlpflichtmodule verteilen. Da der neu konzipierte sechssemestrige Bachelorstudiengang zum streitgegenständlichen Semester erstmals angeboten wird, kann auf keine (ggf. anderslautenden) Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. Ein vergleichbares Vorgehen hat die Kammer im Vorjahresbeschluss gebilligt. 90 Sodann war erstmals eine Anteilquote nach § 13 HZVO zu bilden, weil der Lehreinheit neben dem Studiengang Psychologie Bachelor nunmehr auch der Studiengang Psychologie Master zugeordnet ist. Nach § 13 HZVO ist die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Sind einer Lehreinheit folglich mehrere Studiengänge zugeordnet, so sind für jeden Studiengang Anteilquoten zu bilden, die in ihrer Summe die jährliche Gesamt-Aufnahmekapazität der Lehreinheit wiedergeben. Durch Multiplikation der Anteilquoten mit den Curriculareigenanteilwerten der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil gemäß der Formel (4) der Anlage 1 zur HZVO ermittelt. Der Hochschule steht daher bei der Festlegung der Anteilquoten, also der Frage, im welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen auf Studienanfänger verteilen will, wenn der Lehreinheit mehr als ein Studiengang zugeordnet ist, ein weites Ermessen zu, da es sich hierbei um eine im Wesentlichen kapazitätsneutrale Widmungsbefugnis handelt (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Rn. 525 f. und VG Schleswig, B. v. 21.11.2019 – 9 C 93/19 –, juris). Die Grenze liegt dort, wo die Anteilquote willkürlich oder kapazitätsvernichtend festgelegt wird (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 12 KapVO Rn. 3). 91 Die Antragsgegnerin hat die Quote mit 71:29 festgelegt. Dies ist nicht zu beanstanden. Willkür oder eine kapazitätsvernichtende Festlegung der Quote ist nicht erkennbar, zumal auch der Masterstudiengang der Antragsgegnerin voll belegt ist. 92 Unter Zugrundelegung dieser Anteilquote ergibt sich für den Bachelorstudiengang ein gewichteter Curriculareigenanteil von 2,0393 , der sich aus der Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der Anteilquote ergibt (2,8723 x 0,71). Für den Masterstudiengang beträgt dieser Wert 0,2869 (0,9893 x 0,29). In der Summe ergibt dies 2,3262. 93 Bei der Division des bereinigten Lehrangebotes durch den Curriculareigenanteil der gesamten Lehreinheit (CAp x Anteilsquote (CAp * zp)) ergibt sich für das Studienjahr sodann eine Zulassungszahl von insgesamt (438,8900 : 2,3262=) 188,6725 für alle Studiengänge der Lehreinheit. Der Anteil des Bachelorstudiengangs (71 %) beträgt demnach 133,9574 . 94 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses 95 Durch die Überprüfung des vorstehenden Berechnungsergebnisses anhand der Vorschriften des dritten Abschnitts des Ersten Teils der HZVO (§§ 15, 17 HZVO) erhöht sich die Ausbildungskapazität aufgrund des Schwundausgleiches um weitere Studienplätze. Die Antragsgegnerin hat eine Schwundquotenberechnung vorgelegt (Anlage 20 zum Schriftsatz vom 30. September 2020). Sie hat entsprechend der Rechenweise des „Hamburger Modells“ (Zulassung und Kapazitäten II, Pressestelle der Universität Hamburg, April 1975, S. 20 – 22) eine Schwundquote q von 0,8817 (entspricht einem Schwundausgleichsfaktor SF = 1/q von 1,1342) errechnet. Bedenken gegen die zugrunde gelegten Zahlen und das Rechenwerk sind nicht substantiiert vorgetragen und nicht ersichtlich. 96 4. Ergebnis 97 Dividiert man die oben ermittelte Zulassungszahl von 133,9575 durch die Schwundquote 0,8817 , ergibt sich eine um den Schwundausgleich korrigierte Zulassungszahl von 151,9308 aufgerundet 152 . Diese liegt über der für den Berechnungszeitraum (Wintersemester 2019/2020 und Sommersemester 2020) festgesetzten Zahl der Studienplätze von 149. 98 Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Belegungsliste vom 9. November 2020 150 Studierende zugelassen, sodass zwei weitere freie Plätze zur Verfügung stehen. 99 Da bei der Kammer zum Zeitpunkt dieser Entscheidung insgesamt noch zwei Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studiengang Psychologie Bachelor (1. Fachsemester) anhängig waren, war beiden Anträgen uneingeschränkt stattzugeben. 100 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 101 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Ziff. 1 i. V. m. 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt bei NC-Verfahren auch im Eilverfahren den ungekürzten Auffangwert in Höhe von 5.000 € zugrunde (so auch OVG Schleswig, z. B. B. v. 20.07.2012 – 3 NB 18/10 –).