OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 S 2791/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern ist die Ausweisung nur durch zulässige Ermessensentscheidung möglich; eine Regelausweisung nach nationalem AuslG kommt nicht in Betracht. • Die Behörde muss in der Ermessensentscheidung den konkreten Einzelfall prüfen und eine aktuelle Gefährdungsprognose aufstellen; gesetzliche Regelvermutungen dürfen nicht an die Stelle einer individuellen Würdigung treten. • Bei Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung rechtfertigt diese allein nicht automatisch die Ausweisung; eine gegenwärtige, hinreichend wahrscheinliche Gefährdung muss individuell festgestellt werden. • Im Zulassungsverfahren zur Berufung nach §124 VwGO sind nur die in der Berufungsbegründungsfrist vorgebrachten Gründe zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger: Ermessensentscheidung und individuelle Gefahrenprognose • Bei freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern ist die Ausweisung nur durch zulässige Ermessensentscheidung möglich; eine Regelausweisung nach nationalem AuslG kommt nicht in Betracht. • Die Behörde muss in der Ermessensentscheidung den konkreten Einzelfall prüfen und eine aktuelle Gefährdungsprognose aufstellen; gesetzliche Regelvermutungen dürfen nicht an die Stelle einer individuellen Würdigung treten. • Bei Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung rechtfertigt diese allein nicht automatisch die Ausweisung; eine gegenwärtige, hinreichend wahrscheinliche Gefährdung muss individuell festgestellt werden. • Im Zulassungsverfahren zur Berufung nach §124 VwGO sind nur die in der Berufungsbegründungsfrist vorgebrachten Gründe zu berücksichtigen. Der Kläger ist italienischer Staatsangehöriger, seit Jugendzeiten in Deutschland lebend, verheiratet mit einer deutschen Staatsangehörigen und Vater zweier Kinder. 1998 erhielt er eine befristete Aufenthaltserlaubnis. 2001 wurde er wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erließ 2003 eine Ausweisungsverfügung nach dem Ausländergesetz und stufte den Fall trotz familiärer Verbindungen als Regelausweisung ein; es sah eine Wiederholungsgefahr gegeben. Die Kläger klagten; das Verwaltungsgericht hob die Ausweisung auf, weil die Behörde die Freizügigkeitsberechtigung und die Erfordernisse einer Ermessensausweisung nicht ausreichend gewürdigt habe. Der Beklagte beantragte Zulassung der Berufung mit dem Vorwurf unzureichender Prüfung durch das Verwaltungsgericht. • Zulassungsantrag gestützt auf §124 Abs.2 Nr.1 VwGO bleibt ohne Erfolg, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargelegt sind. • Maßgebliche Rechtslage im Berufungszulassungsverfahren richtet sich nach dem Ausländergesetz; spätere Rechtsänderungen oder Entscheidungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht wurden. • Nach EuGH- und BVerwG-Rechtsprechung kann ein freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger nur aufgrund einer ermessensbasierten Ausweisung verdrängt werden; strafrechtliche Verurteilung rechtfertigt Ausweisung nur, wenn sie ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. • Die Behörde hat unzulässig auf die gesetzliche Regelvermutung abgestellt, ohne eine konkrete, aktuelle Gefährdungsprognose unter Berücksichtigung der individuellen Umstände vorzunehmen; das genügt den Anforderungen nicht. • Eine hilfsweise getroffene Ermessensentscheidung reicht nicht, wenn sie lediglich auf die bei der Regelausweisung geprüften Gesichtspunkte verweist; es bedarf einer erkennbar eigenständigen Ermessensbetätigung, die die besondere Stellung des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers beachtet. • Bei der Verhältnismäßigkeitsabwägung sind Art und Schwere der Tat, Aufenthaltsdauer, verstrichene Zeit seit der Tat und familiäre Bindungen zu berücksichtigen; die Behörde hat das nicht ausreichend getan. • Der Zulassungsantrag konnte nicht mit nachfristischen Einwänden (z. B. spätere Schriftsätze) begründet werden; daher bleiben diese unberücksichtigt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das verwaltungsgerichtliche Urteil bleibt folglich in Kraft. Die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums war rechtsfehlerhaft, weil die erforderliche individuelle Ermessensprüfung und Gefahrenprognose gegenüber einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger fehlten. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.