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Beschluss

5 S 2599/05

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerden gegen die Zurückweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind unbegründet. • Die Anordnung des Sofortvollzugs genügt dem Begründungsgebot des § 80 VwGO, wenn ein besonderes Vollzugsinteresse zur Vermeidung nachteiliger Signalwirkungen besteht. • § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG bildet eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage zur Untersagung und Entfernung einer formell illegalen Sondernutzung. • Ein Ermessenfehler liegt nicht vor, wenn die Behörde die Verweigerung einer Sondernutzungserlaubnis mit der Gefährdung oder Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs begründet und kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Sofortvollzug und Untersagung unerlaubter Werbetafel in Fußgängerzone • Die Beschwerden gegen die Zurückweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind unbegründet. • Die Anordnung des Sofortvollzugs genügt dem Begründungsgebot des § 80 VwGO, wenn ein besonderes Vollzugsinteresse zur Vermeidung nachteiliger Signalwirkungen besteht. • § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG bildet eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage zur Untersagung und Entfernung einer formell illegalen Sondernutzung. • Ein Ermessenfehler liegt nicht vor, wenn die Behörde die Verweigerung einer Sondernutzungserlaubnis mit der Gefährdung oder Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs begründet und kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis dargelegt ist. Antragsteller betrieben eine Gaststätte in einer Nebenstraße und hatten vor dem Anwesen K.-J.-Straße einen mobilen Werbeträger aufgestellt. Die Gemeinde lehnte eine beantragte Sondernutzungserlaubnis ab und verfügte die Untersagung sowie die Entfernung des Werbeträgers binnen zwei Wochen; Teil II der Verfügung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Die Antragsteller widersprachen und begehrten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht verweigerte die Wiederherstellung; die Beschwerde der Antragsteller richtete sich dagegen. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Untersagungs- und Beseitigungsverfügung sowie des sofortigen Vollzugs. Die Antragsgegnerin begründete den Sofortvollzug mit einem besonderen Vollzugsinteresse, um Nachahmungsverhalten zu verhindern und die Verkehrssicherheit in der Fußgängerzone zu wahren. Die Antragsteller rügen insbesondere Ermessensfehler und verweisen auf bisherige Duldung und angeblich erforderliche gemeinderätliche Beschlussfassung zu Verwaltungspraxis. • Zulässigkeit: Die Beschwerden sind fristgerecht begründet und zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Begründung des Sofortvollzugs: Das Begründungsgebot des § 80 Abs.2 Satz1 Nr.4, Abs.3 Satz1 VwGO ist erfüllt; ein besonderes Vollzugsinteresse besteht, weil das Belassen des rechtswidrigen Werbeträgers Nachahmungen fördern würde und die sofortige Entfernung den Antragstellern zumutbar ist. • Ermächtigungsgrundlage: § 16 Abs.8 Satz1 StrG erlaubt der Straßenbaubehörde, Maßnahmen zur Beendigung einer formell illegalen Sondernutzung anzuordnen; die erforderliche Sondernutzungserlaubnis wurde unstreitig abgelehnt. • Ermessen: Die Behörde hat ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Die Ablehnung der Erlaubnis stützt sich auf verkehrsbezogene Sicherheits- und Leichtigkeitsbelange der Fußgängerzone; dies rechtfertigt eine restriktivere Verwaltungspraxis zugunsten an der Stätte der Leistung ansässiger Betriebe. • Kein Anspruch auf Erlaubnis: Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis dargelegt; faktische Duldung in der Vergangenheit begründet keinen rechtlichen Anspruch und wandelt kein Ermessen in einen Anspruch um. • Fehlende Relevanz verwaltungsinterner Praxisrügen: Die Behauptung, eine neue amtsinterne Praxis bedürfe einer gemeinderätlichen Beschlussfassung, ist hier unbeachtlich, weil die Entscheidung auf wegerechtlichen Sicherheitsgründen beruht. • Kosten und Streitwert: Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwert 1.000 EUR. Beschwerden der Antragsteller werden zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die sofort vollziehbare Untersagungs- und Beseitigungsverfügung abgelehnt. Die Anordnung des Sofortvollzugs war ausreichend begründet nach § 80 VwGO und die Maßnahme stützt sich auf § 16 Abs.8 Satz1 StrG, weil die Sondernutzung formell illegal war. Die Behörde hat ihr Ermessen nicht zuungunsten der Antragsteller ausgeübt; ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis wurde nicht aufgezeigt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.