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Beschluss

13 S 358/06

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Erfolgsaussicht der Klage nur insoweit gegeben ist, als ein neuer Bescheid erwirkt werden kann. • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erforderlich, dass die Klage hinreichende Erfolgsaussicht hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). • Eine bereits durch Befristung beseitigte gemeinschaftsrechtswidrige Wirkung einer Ausweisungsverfügung rechtfertigt nicht zwingend die Rücknahme der ursprünglichen Entscheidung. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; das Rechtsmittel gegen den Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Entscheidungsgründe
Teilweise Ablehnung von Prozesskostenhilfe gerechtfertigt bei fehlender Erfolgsaussicht der Rücknahmeklage • Die Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Erfolgsaussicht der Klage nur insoweit gegeben ist, als ein neuer Bescheid erwirkt werden kann. • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erforderlich, dass die Klage hinreichende Erfolgsaussicht hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). • Eine bereits durch Befristung beseitigte gemeinschaftsrechtswidrige Wirkung einer Ausweisungsverfügung rechtfertigt nicht zwingend die Rücknahme der ursprünglichen Entscheidung. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; das Rechtsmittel gegen den Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 29.05.2000; er machte u. a. formelle und materielle Rechtswidrigkeiten geltend und verlangte die Rücknahme der Ausweisungsverfügung. Das Verwaltungsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe nur insoweit, als die Klage auf Bescheidung gerichtet war und der Kläger damit eine Neubescheidung erreichen könne, lehnte die Gewährung für die weitergehende Verpflichtung zur Rücknahme ab. Der Kläger legte Beschwerde ein; der Senat entschied, die Beschwerde sei zurückzuweisen. Relevant sind Fragen zur Erfolgsaussicht der Rücknahmeklage, zur Anwendung gemeinschafts- und menschenrechtlicher Vorgaben sowie zur möglichen Wirkung einer späteren Befristung. Der Beklagte hat das Rücknahmeermessen bislang nicht ausgeübt. Der Kläger war zeitweise außer Landes und nicht mehr Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis; eine spätere Befristungsverfügung beseitigte die Ausweisungswirkungen. Das Beschwerdeverfahren führte zur Kostentragungspflicht des Klägers. • Verfahrensrechtlich war die Beschwerde fristgerecht und zulässig; das Verwaltungsgericht durfte die Erfolgsaussicht der Klage nur teilweise bejahen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). • Materiellrechtlich ist eine Rücknahmebestellung nicht automatisch geboten, nur weil ein Verwaltungsakt gemeinschaftsrechtswidrig war; der EuGH verlangt nicht generell die Rücknahme bestandskräftiger Entscheidungen. Die Voraussetzungen einer Rücknahme müssen konkret geprüft und abgewogen werden. • Die behauptete Verletzung der Art. 8 EMRK greift nicht durch, weil bei volljährigen Kindern der Schutzbereich eingeschränkt ist und einschlägige Entscheidungen andere Konstellationen betrafen. • Die zwischenzeitliche Befristungsverfügung des Beklagten beseitigte die praktischen Wirkungen der Ausweisung, sodass keine fortdauernde gemeinschaftsrechtswidrige Lage für die Zukunft vorliegt. • Die Erfolgsaussicht der unmittelbar auf Rücknahme gerichteten Klage war trotz großzügiger Prüfung nicht hinreichend; insoweit konnte das Gericht Prozesskostenhilfe zu Recht verweigern. • Es verbleibt der Beklagtenaufgabe, bei einer gerichtlichen Verurteilung das Rücknahmeermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu prüfen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). • Kostenrechtlich folgt die Entscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO; das Beschwerdeverfahren ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde des Klägers gegen die teilweise Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht durfte Prozesskostenhilfe nur insoweit gewähren, als damit eine Neubescheidung über den Rücknahmeantrag erreichbar ist, da die Erfolgsaussicht einer direkten Verpflichtung zur Rücknahme der Ausweisungsverfügung nicht hinreichend dargelegt war. Materielle Einwände des Klägers, insbesondere zur Verletzung der EMRK und zu gemeinschaftsrechtswidrigen Wirkungen der Ausweisungsverfügung, führen wegen der zwischenzeitlichen Befristung und der eingeschränkten Schutzwirkung nicht zur Verpflichtung zur Rücknahme. Nach einem etwaigen Urteil wäre der Beklagte gehalten, sein Ermessen nach den vom Gericht aufgestellten Grundsätzen auszuüben.