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Urteil

7 S 1666/05

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Teilnahme an einem privaten Aufbaulehrgang zur Pflegedienstleitung ist nur dann nach § 2 Abs. 1 AFBG förderfähig, wenn der Lehrgang eines der dort genannten Fortbildungsziele verfolgt; private Zertifikate genügen nicht. • Fortbildungen in der Altenpflege sind nicht unter den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu subsumieren; daher kann die Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 AFBG hier nicht greifen. • Eine erweiternde Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG zugunsten von Qualitätsanforderungen privater Träger ist ausgeschlossen; die Ermächti-gungsregelung in § 2 Abs. 1a AFBG zeigt, dass weitere Förderziele nur durch Rechtsverordnung zu bestimmen sind. • Die Ablehnung eines Förderantrags nach § 6 AFBG ist rechtmäßig, wenn die qualitative Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG fehlt.
Entscheidungsgründe
Keine AFBG-Förderung für privaten Aufbaulehrgang zur Pflegedienstleitung • Die Teilnahme an einem privaten Aufbaulehrgang zur Pflegedienstleitung ist nur dann nach § 2 Abs. 1 AFBG förderfähig, wenn der Lehrgang eines der dort genannten Fortbildungsziele verfolgt; private Zertifikate genügen nicht. • Fortbildungen in der Altenpflege sind nicht unter den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu subsumieren; daher kann die Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 AFBG hier nicht greifen. • Eine erweiternde Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG zugunsten von Qualitätsanforderungen privater Träger ist ausgeschlossen; die Ermächti-gungsregelung in § 2 Abs. 1a AFBG zeigt, dass weitere Förderziele nur durch Rechtsverordnung zu bestimmen sind. • Die Ablehnung eines Förderantrags nach § 6 AFBG ist rechtmäßig, wenn die qualitative Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG fehlt. Die Klägerin, staatlich anerkannte Altenpflegerin, absolvierte zunächst einen Lehrgang "Weiterbildung zur Wohnbereichs- oder Stationsleitung" und danach einen verkürzten Aufbaulehrgang zur "Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Pflegediensten" bei einer privaten Weiterbildungsstätte. Für den Aufbaulehrgang beantragte sie Aufstiegsfortbildungsförderung (AFBG); das Landratsamt lehnte den Antrag ab und das Regierungspräsidium bestätigte die Ablehnung. Die Klägerin focht die Entscheidung mit Klage und Berufung an und machte geltend, besondere Umstände rechtfertigten eine Förderung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG. Die Behörde verwies auf fehlende Rechtsgrundlagen für eine öffentlich-rechtliche Prüfung und auf das private Zertifikat als Abschluss. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der VGH bestätigte dies und erklärte den Aufbaulehrgang für nicht förderfähig nach § 2 Abs. 1 AFBG. • Rechtsgrundlage ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG); förderfähig sind nur Maßnahmen, die die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten Fortbildungsziele verfolgen. • Der streitige Aufbaulehrgang erfüllte nicht die qualitative Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG, weil er nicht auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung, keinen gleichwertigen bundes- oder landesrechtlich geregelten Abschluss und keine Fortbildung nach DKG-Richtlinien vorbereitete. • Private Zertifikate privater Bildungsträger sind keine gleichwertigen Abschlüsse im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 AFBG; eine landesrechtliche Regelung für die Pflegedienstleitung trat erst später in Kraft, sodass während des Bewilligungszeitraums keine Rechtsgrundlage bestand. • Die Ausnahme über Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Nr. 3) kommt nicht in Betracht, da die Altenpflege nicht in deren Zuständigkeit fällt und der Aufbaulehrgang keiner DKG-Richtlinie entsprach. • Eine erweiternde Auslegung des Normwortlauts, wonach auch Qualitätsanforderungen anderer Stellen förderfähig sein könnten, ist nicht zulässig; hierfür sieht der Gesetzgeber die Ermächtigung in § 2 Abs. 1a AFBG vor, nicht die Gerichte. • Da dieQualitätsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG fehlt, ist eine Prüfung besonderer Umstände nach § 6 Abs. 3 Satz 2 AFBG entbehrlich; damit war die Ablehnung des Förderantrags rechtmäßig. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision folgen aus den Verfahrensvorschriften (§ 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO, § 132 Abs. 2 VwGO). Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Verwaltungsgerichte haben zu Recht festgestellt, dass der von ihr absolvierte private Aufbaulehrgang keine förderfähige Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 AFBG ist. Insbesondere fehlte es an der qualitativen Voraussetzung, weil der Lehrgang nicht auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung, keinen gleichwertigen bundes- oder landesrechtlich geregelten Abschluss und nicht auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereitete. Private Zertifikate genügen nicht, und eine erweiternde Auslegung der Fördertatbestände kommt nicht in Betracht. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.