Urteil
10 S 2249/05
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfügung zur Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist als wirksame Amtshandlung im Sinne des Gebührenrechts anzusehen, wenn die Mangelbeseitigung zwar bereits erfolgt, die Behörde hierüber jedoch nicht informiert ist.
• Eine Betriebsuntersagung kann ursprünglich rechtmäßig sein und Gebührengrundlage bilden, auch wenn sich die Verfügung später durch Mitteilung der Mangelbeseitigung erledigt.
• Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Gebühren sind § 6a StVG in Verbindung mit der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
• Die Nichtigkeit einer behördlichen Verfügung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit kommt nur in Betracht, wenn die getroffene Anordnung zu ihrem Erlasszeitpunkt objektiv nicht durchführbar war (z.B. weil die Maßnahme bereits vollzogen oder unwiderruflich erledigt war).
Entscheidungsgründe
Gebührenrechtliche Zulässigkeit von Mängelaufforderung und Betriebsuntersagung (StVG/GebOSt) • Die Verfügung zur Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist als wirksame Amtshandlung im Sinne des Gebührenrechts anzusehen, wenn die Mangelbeseitigung zwar bereits erfolgt, die Behörde hierüber jedoch nicht informiert ist. • Eine Betriebsuntersagung kann ursprünglich rechtmäßig sein und Gebührengrundlage bilden, auch wenn sich die Verfügung später durch Mitteilung der Mangelbeseitigung erledigt. • Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Gebühren sind § 6a StVG in Verbindung mit der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). • Die Nichtigkeit einer behördlichen Verfügung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit kommt nur in Betracht, wenn die getroffene Anordnung zu ihrem Erlasszeitpunkt objektiv nicht durchführbar war (z.B. weil die Maßnahme bereits vollzogen oder unwiderruflich erledigt war). Der Kläger wurde von der Polizei darauf hingewiesen, dass sein Pkw seit Februar 2004 zur Haupt- und Abgasuntersuchung überfällig sei; ein Mängelbericht wurde am 19.04.2004 am Fahrzeug angebracht. Die Zulassungsstelle forderte den Kläger mit Verfügung vom 12.05.2004 auf, die Mängelbeseitigung bis 16.05.2004 nachzuweisen und setzte eine Verwaltungsgebühr fest. Nachdem keine Mitteilung einging, erließ die Behörde am 27.05.2004 eine Betriebsuntersagung und forderte die Abmeldung des Fahrzeugs; später setzte sie Gebühren und Zustellungsauslagen per Abgabenbescheid fest. Der Kläger wies am 30.05.2004 nach, dass HU und AU bereits am 29.04.2004 durchgeführt wurden, erhob Widerspruch und klagte gegen die Gebührenfestsetzung. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; die Behörde legte zulässig Berufung ein. Im Berufungsverfahren entschied der VGH zu Gunsten der Beklagten. • Zulässigkeit: Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen; die Klage war insgesamt zulässig, unter anderem nach § 75 VwGO dort, wo Widerspruchsbescheid fehlte. • Rechtsgrundlage: Als Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenfestsetzung kommt § 6a StVG i.V.m. der GebOSt in Betracht; diese Regelung rechtfertigt die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr. • Wirksamkeit der Verfügung vom 12.05.2004: Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung stellte eine wirksame Amtshandlung im Sinn von § 6a Abs.1 Nr.1a StVG, § 1 Abs.1 GebOSt dar. Die Verfügung war nicht nach § 44 Abs.2 Nr.4 LVwVfG wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nichtig, weil die Verpflichtung zur Mitteilung der Mangelbeseitigung zum Erlasszeitpunkt noch nicht erfüllt bzw. der Behörde nicht bekannt war und daher die Erfüllung noch möglich war. • Auslegung der Verfügung: Bei adressatenorientierter Auslegung war die Anordnung der Mängelbeseitigung nur für den Fall gedacht, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Erlasses noch bestand; die Behörde durfte sich auf die polizeiliche Meldung vom 19.04.2004 stützen, da keine neueren Informationen vorlagen. • Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung: Die Verfügung vom 27.05.2004 war ursprünglich rechtmäßig gestützt auf §§ 29 Abs.7, 17 Abs.2 StVZO, weil zum Zeitpunkt ihres Erlasses der Nachweis einer gültigen Prüfplakette fehlte; die spätere Mitteilung der Mangelbeseitigung berührt die ursprüngliche Rechtmäßigkeit nicht. • Gebührenfestsetzung: Die festgesetzten Gebühren und Auslagen sind sachlich nicht beanstandet; der Kläger hat gegen die Höhe keine substantiierten Einwendungen vorgebracht. • Verfahrenskosten und Rechtsmittel: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO; Revision wurde nicht zugelassen (§ 132 Abs.2 VwGO). Die Berufung der Beklagten war begründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde geändert und die Klage abgewiesen. Die Verwaltungsakte (Aufforderung zur Mängelbeseitigung und die Betriebsuntersagung) waren ursprünglich wirksame Amtshandlungen und bildeten eine tragfähige Grundlage für die Festsetzung von Verwaltungsgebühren nach § 6a StVG i.V.m. der GebOSt. Der Umstand, dass die Mängelbeseitigung tatsächlich bereits vor Erlass der Maßnahmen erfolgt sein mag, stand der Wirksamkeit der Maßnahmen nicht entgegen, weil die Behörde über die Mangelbeseitigung nicht informiert war und die Maßnahmen deshalb zum jeweiligen Erlasszeitpunkt rechtmäßig waren. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen; die Revision wurde nicht zugelassen.