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Beschluss

3 S 1748/05

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO entsteht für den Prozessbevollmächtigten mangels mündlicher Verhandlung grundsätzlich keine Terminsgebühr nach Teil 3 Vorbem. 3 VV. • Nr. 3104 VV ist nur einschlägig, wenn eine Entscheidung ergeht, die typischerweise nach mündlicher Verhandlung zu erlassen wäre; dies trifft auf § 47 Abs. 6 VwGO nicht zu. • Ein auf Erledigung gerichtetes Gespräch kann die Terminsgebühr nur auslösen, wenn grundsätzlich ein Termin (mündliche Verhandlung/Verhandlungs- oder Erörterungstermin) vorgesehen war oder ausnahmsweise anberaumt wurde. • Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Keine Terminsgebühr bei Erledigung nach § 47 Abs. 6 VwGO • In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO entsteht für den Prozessbevollmächtigten mangels mündlicher Verhandlung grundsätzlich keine Terminsgebühr nach Teil 3 Vorbem. 3 VV. • Nr. 3104 VV ist nur einschlägig, wenn eine Entscheidung ergeht, die typischerweise nach mündlicher Verhandlung zu erlassen wäre; dies trifft auf § 47 Abs. 6 VwGO nicht zu. • Ein auf Erledigung gerichtetes Gespräch kann die Terminsgebühr nur auslösen, wenn grundsätzlich ein Termin (mündliche Verhandlung/Verhandlungs- oder Erörterungstermin) vorgesehen war oder ausnahmsweise anberaumt wurde. • Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei. Die Antragsteller begehrten im Kostenfestsetzungsverfahren die Festsetzung einer Terminsgebühr neben anderen Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis. Sie beriefen sich auf ein Telefonat ihres Prozessbevollmächtigten mit dem Anwalt der Antragsgegnerin, das auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet gewesen sei. Das Verfahren war nach § 47 Abs. 6 VwGO bereits durch eine Erledigungserklärung des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller erklärt worden. Der Urkundsbeamte lehnte die Terminsgebühr ab; die Antragsteller legten dagegen Erinnerung ein. • Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet; eine Terminsgebühr steht dem Bevollmächtigten nicht zu. • Nr. 3104 VV kommt nicht in Betracht, weil sie nur dann anwendbar ist, wenn eine Entscheidung ergeht, die typischerweise nach einer mündlichen Verhandlung zu erlassen wäre; Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO werden regelmäßig ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden. • Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV gewährt die Terminsgebühr für Vertretung in Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmeterminen und für vergleichbare außergerichtliche Besprechungen, die der Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens dienen, nicht jedoch für Fälle, in denen für das Verfahren eine mündliche Verhandlung weder vorgeschrieben noch ausnahmsweise anberaumt war. • Zweck und systematischer Zusammenhang der Regelung zeigen, dass die Terminsgebühr nur dann entstehen soll, wenn bei vergleichender Betrachtung auch bei regulärer Durchführung des Verfahrens eine Terminsgebühr entstanden wäre; das ist bei § 47 Abs. 6 VwGO regelmäßig nicht gegeben. • Ausnahmsweise könnte eine Terminsgebühr entstehen, wenn in einem § 47 Abs. 6 VwGO-Verfahren tatsächlich eine mündliche Verhandlung angeordnet worden wäre und danach eine einigungsgerichtete Besprechung stattfand. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei. Die Erinnerung der Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zurückgewiesen; die Antragsteller tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens als Gesamtschuldner. Begründend trägt das Gericht vor, dass für das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO grundsätzlich keine Terminsgebühr nach Teil 3 Vorbem. 3 VV anfällt, weil eine solche Gebühr an das Vorliegen eines Termins anknüpft, der bei § 47 Abs. 6 VwGO regelmäßig nicht vorgesehen ist. Nr. 3104 VV ist ebenfalls nicht einschlägig, weil sie nur Fälle erfasst, in denen eine Entscheidung ergeht, die typischerweise nach mündlicher Verhandlung zu erlassen wäre. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung stattgefunden hätte und danach eine einigungsgerichtete Besprechung erfolgte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist gem. § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei.