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Urteil

8 S 1269/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verbandsklagebefugte können auch Verpflichtungen zur Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses um weitere Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder um Erhöhung der Ausgleichsabgabe geltend machen. • Die Aufstellung und Quantifizierung eines Eingriffs‑/Ausgleichskonzepts unterliegt der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde und ist nur zu beanstanden, wenn sie fachlich unhaltbar ist. • Ausgleichsmaßnahmen müssen räumlich-funktional auf den Eingriffsort bezogen sein; Ersatzmaßnahmen dürfen außerhalb liegen, wenn ein solcher räumlicher Bezug fehlt. • Methodische Fragen der Erhebung (z. B. Erhebungszeitraum) sind unter Berücksichtigung der naturräumlichen Verhältnisse, ergänzender Sekundärdaten und Monitoringregeln zu beurteilen. • Ist ein Ausgleichsdefizit nicht durch zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen in räumlich-funktionalem Zusammenhang zu beseitigen, kann eine geeignete Ersatzmaßnahme das Defizit ausgleichen; eine higher Ausgleichsabgabe ist nur erforderlich, wenn auch Ersatz nicht möglich ist.
Entscheidungsgründe
Planfeststellung Messe Stuttgart: Eingriffs‑/Ausgleichskonzept fachlich vertretbar • Verbandsklagebefugte können auch Verpflichtungen zur Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses um weitere Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder um Erhöhung der Ausgleichsabgabe geltend machen. • Die Aufstellung und Quantifizierung eines Eingriffs‑/Ausgleichskonzepts unterliegt der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde und ist nur zu beanstanden, wenn sie fachlich unhaltbar ist. • Ausgleichsmaßnahmen müssen räumlich-funktional auf den Eingriffsort bezogen sein; Ersatzmaßnahmen dürfen außerhalb liegen, wenn ein solcher räumlicher Bezug fehlt. • Methodische Fragen der Erhebung (z. B. Erhebungszeitraum) sind unter Berücksichtigung der naturräumlichen Verhältnisse, ergänzender Sekundärdaten und Monitoringregeln zu beurteilen. • Ist ein Ausgleichsdefizit nicht durch zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen in räumlich-funktionalem Zusammenhang zu beseitigen, kann eine geeignete Ersatzmaßnahme das Defizit ausgleichen; eine higher Ausgleichsabgabe ist nur erforderlich, wenn auch Ersatz nicht möglich ist. Kläger ist ein anerkannter Naturschutzverband, der gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Bau der Landesmesse westlich des Flughafens Stuttgart (ca.106 ha Eingriff) klagte. Die Betreiberin legte Fachbeiträge und einen Landschaftspflegerischen Begleitplan mit Bestandsaufnahmen, Bewertungen, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (u. a. Dachbegrünungen, Konzept „Feldbewohnende Fauna“, Renaturierung der Körschmündung) vor. Die Behörde setzte eine Ausgleichsabgabe von 2,5 Mio. EUR fest. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Verband erhielt Zulassung zur Berufung, nahm aber Teile der Berufung zurück und begehrte im Berufungsverfahren zuletzt nur noch die Verpflichtung zur Ergänzung um weitere Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder eine höhere Ausgleichsabgabe. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Erhebungsmethodik, die Bewertung der Avifauna und Laufkäferfauna sowie die Auswahl und räumliche Anbindung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fachlich tragfähig sind. • Zulässigkeit: Der Verband ist klagebefugt nach Bundesnaturschutzrecht; sein Hilfsantrag auf Erhöhung der Ausgleichsabgabe war zulässig als inhaltliche Folge des Begehrens nach weiterem Ausgleich. • Prärogative der Fachbehörde: Die Planfeststellungsbehörde und ihr Fachgutachter haben einen weiten naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum; methodische Wahlentscheidungen sind gerichtlich nur zu beanstanden, wenn sie unhaltbar sind. • Laufkäferfauna: Ein vollständiger Ausgleich durch zusätzliche Maßnahmen im räumlich‑funktionalen Zusammenhang mit dem Eingriffsort war nicht möglich; Verdichtung der Maßnahmenflächen hätte die Avifauna‑Wirkung gefährdet. Ersatzmaßnahme (Körschrenaturierung) ist geeignet, das verbleibende Defizit zu kompensieren. • Dachbegrünungen: Die Bewertung der Dachbegrünungen als Minderungs- bzw. zumindest als ausgleichsrelevante Maßnahmen ist fachlich vertretbar, weil sie im Eingriffsbereich selbst erfolgen und sich dort ausgleichend auswirken können; wissenschaftliche Befunde sprechen für Ansiedlung einer vergleichbaren Laufkäferfauna. • Erhebungszeitpunkte und Datengrundlagen: Die Kombination aus Julierhebung, umfangreichen Sekundärdaten und späterem Monitoring ist unter den örtlichen Verhältnissen fachlich vertretbar; Frühjahrserhebungen allein wären nicht zwingend aussagekräftiger. • Avifauna: Die Bewertung der Avifauna (Wertstufen, Wirkraum 150 m, Wirksamkeit des Konzepts ‚Feldbewohnende Fauna‘ insbesondere für Rebhuhn) ist fachlich nachvollziehbar; selbst bei höheren Einzelbewertungen bliebe die Bilanz in der entscheidenden Größenordnung erhalten. • Ausgleichsflächen: Die Biotoptypenkartierung ergänzt durch externe Daten und Begehungen ist eine zulässige Methode zur Abschätzung der Aufwertungsfähigkeit der Ausgleichsflächen; der hierfür verwendete Bewertungsansatz ist nicht unvertretbar. • Rechtsfolge: Weil das Eingriffs‑/Ausgleichskonzept fachlich vertretbar und die verbleibenden Defizite durch geeignete Ersatzmaßnahmen kompensierbar sind, besteht kein Anspruch auf zusätzliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder auf Erhöhung der Ausgleichsabgabe. Die Berufung des Klägers wird insoweit eingestellt, als er sie zurückgenommen hat; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt die fachliche Vertretbarkeit der Erhebungen, der Bewertungen und des Eingriffs‑/Ausgleichskonzepts sowie die Geeignetheit der Ersatzmaßnahme zur Kompensation des verbleibenden Ausgleichsdefizits. Dem Kläger steht daher kein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitere Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder auf Erhöhung der festgesetzten Ausgleichsabgabe zu. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.