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Beschluss

11 S 1918/06

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein bereits erledigtes Verfahren ist zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt war. • Im Beschwerdeverfahren ist über die Rechtsmittelfrage selbst zu entscheiden; § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO findet hier keine Anwendung, wenn die Hauptsache nicht erledigt ist. • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers die Kosten nicht aufzubringen sind und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
Entscheidungsgründe
Bewilligung rückwirkender Prozesskostenhilfe bei Aussicht auf Erfolg im Asylverfahren • Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein bereits erledigtes Verfahren ist zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt war. • Im Beschwerdeverfahren ist über die Rechtsmittelfrage selbst zu entscheiden; § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO findet hier keine Anwendung, wenn die Hauptsache nicht erledigt ist. • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers die Kosten nicht aufzubringen sind und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für einen Eilantrag auf Aussetzung der Abschiebung bis zum Abschluss seines Asylverfahrens. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hatte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Beim Verwaltungsgerichtshof war noch ein Antrag auf Berufungszulassung gegen die Entscheidung im Asylverfahren anhängig. Der Antragsteller legte dar, dass er weder eigenes Einkommen noch Vermögen habe. Zwischenzeitliche höchstrichterliche Entscheidungen stärkten die Erfolgsaussicht der vom Antragsteller verfolgten Rechtsauffassung zur Antragsfiktion nach dem Asylverfahrensgesetz für vor Inkrafttreten geborene Kinder. • Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt dem Senat, da § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet; im Beschwerdeverfahren ist keine bloße Nebenentscheidung im Sinne dieser Vorschrift zu treffen. • Nach der Rechtsprechung ist die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt war (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO und § 166 VwGO-Rechtsprechung des Senats). • Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe sind weder die Fähigkeit zur Kostentragung noch Mutwilligkeit; die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers stellte sich zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife als offen dar und bot hinreichende Aussicht auf Erfolg; entscheidend waren neuere Entscheidungen, wonach die Antragsfiktion des § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG auch für vor dem Inkrafttreten geborene Kinder gilt, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht. • Der Antragsteller war nach den vorgelegten Unterlagen mittellos und damit nicht in der Lage, die Prozesskosten zu tragen; deshalb war Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren. • Die Beiordnung des Rechtsanwalts folgt aus § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 1 ZPO. • Mangels weiterer offener materielle Fragen war der Beschluss unanfechtbar. Die Beschwerde hat Erfolg; das Gericht ändert den erstinstanzlichen Beschluss und bewilligt dem Antragsteller rückwirkend Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts, soweit es um die Aussetzung der Abschiebung bis zum Abschluss des Asylverfahrens geht. Begründet wurde dies damit, dass zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife die Rechtsverfolgung beabsichtigt war und hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand, insbesondere aufgrund der Rechtsprechung zur Antragsfiktion des AsylVfG. Zudem war der Antragsteller wegen fehlenden Einkommens und Vermögens nicht in der Lage, die Prozesskosten zu tragen. Der Beschluss ist unanfechtbar.