Urteil
10 S 396/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
7mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für den Punkterabatt nach § 4 Abs. 4 StVG ist die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde und nicht das Kraftfahrt-Bundesamt zur Bestimmung des Punktestands zuständig; das KBA führt keine verbindlichen Punktekonten.
• Eine Behörde ist nicht verpflichtet, dem Betroffenen gegenüber eine an das Kraftfahrt-Bundesamt gerichtete Mitteilung über einen Punkterabzug in einer Weise vorzunehmen, die verbindlich dessen Punktestand festlegt; eine entsprechende Leistungsklage fehlt es an Klagebefugnis.
• Eine Feststellungsklage auf Feststellung eines Punktestands ist unzulässig, wenn dem Kläger das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung fehlt; vorbeugender Rechtsschutz ist nicht gegeben, sofern der Betroffene zumutbar eine konkrete Verwaltungsmaßnahme abwarten kann.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf verbindliche Festlegung des Punkterabzugs durch Meldung an das KBA • Für den Punkterabatt nach § 4 Abs. 4 StVG ist die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde und nicht das Kraftfahrt-Bundesamt zur Bestimmung des Punktestands zuständig; das KBA führt keine verbindlichen Punktekonten. • Eine Behörde ist nicht verpflichtet, dem Betroffenen gegenüber eine an das Kraftfahrt-Bundesamt gerichtete Mitteilung über einen Punkterabzug in einer Weise vorzunehmen, die verbindlich dessen Punktestand festlegt; eine entsprechende Leistungsklage fehlt es an Klagebefugnis. • Eine Feststellungsklage auf Feststellung eines Punktestands ist unzulässig, wenn dem Kläger das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung fehlt; vorbeugender Rechtsschutz ist nicht gegeben, sofern der Betroffene zumutbar eine konkrete Verwaltungsmaßnahme abwarten kann. Der Kläger nahm nach mehreren Verkehrsverstößen im Juli 2004 freiwillig an einem Aufbauseminar teil und legte die Teilnahmebescheinigung dem Landratsamt vor. Das KBA wies später unverbindlich einen Punktestand von insgesamt 9 Punkten aus. Das Landratsamt meldete dem KBA die Teilnahme und vermerkte zugleich einen Punkterabatt von 2 Punkten; dem Kläger wurde eine Verwarnung mit Gebühren zugestellt. Der Kläger verlangte, der Beklagte solle aufgrund der Teilnahme an dem Aufbauseminar 4 Punkte vom Punktekonto beim KBA abbuchen bzw. festzustellen, sein Punktestand habe zum 01.08.2004 nur 2 Punkte betragen. Gerichtliche Klagen wurden erstinstanzlich abgewiesen; der Kläger zog erfolglos in Berufung. Streitpunkt war, ob auf den Tag der Tat oder auf die Rechtskraft der Entscheidung abzustellen ist und ob der Beklagte durch seine Mitteilung an das KBA verbindlich den Punktestand ändern musste. • Zuständigkeit und Systematik: Nach § 28 Abs. 3 StVG werden im Verkehrszentralregister Ereignisse eingetragen, nicht aber deren Bewertung nach dem Punktekatalog; die Bewertung obliegt der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 StVG. • Unverbindlichkeit der KBA-Bewertung: Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt lediglich eine vorläufige, interne Bewertung vor und übermittelt diese unverbindlich; daraus folgt, dass beim KBA keine verbindlichen Punktekonten geführt werden. • Fehlende Klagebefugnis der Leistungsklage: Ein Anspruch des Klägers gegen das Landratsamt, es habe gegenüber dem KBA verbindlich einen vierpunktigen Abzug zu melden, ist offensichtlich ausgeschlossen; daher fehlt die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). • Unnützigkeit einer Leistungsklage auf unverbindliche Handlung: Sollen die Informationen an das KBA lediglich unverbindlich sein, fehlt der Klage der Kläger aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, weil eine Verurteilung zur tatsächlichen, rechtlich wirkungslosen Handlung nutzlos wäre. • Feststellungsklage unzulässig mangels Feststellungsinteresse: Es besteht kein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung des Punktestands, weil keine konkrete bevorstehende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde ansteht und der Kläger zumutbar auf den Eintritt einer solchen Maßnahme und anschließenden Rechtsschutz verwiesen werden kann. • Auslegung von § 4 StVG: Die Systematik und der Zweck des Punktsystems sprechen gegen eine verbindliche Vorabfestlegung des Punktestands durch Meldung an das KBA; die Fahrerlaubnisbehörde bestimmt den Punktestand im Rahmen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG. • Prozessrechtliche Folgen: Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen sowie die Nichtzulassung der Revision ergeben sich aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag unzulässig. Der Kläger hat keine Klagebefugnis für die Leistungsklage, weil dem Landratsamt kein Anspruch zusteht, beim KBA verbindlich einen vierpunktigen Abzug zu melden; das KBA führt keine verbindlichen Punktekonten, und die Punktbewertung obliegt der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Soweit die Mitteilungen an das KBA nur unverbindlich sind, fehlt der Klage wegen Nutzlosigkeit das Rechtsschutzbedürfnis. Die Feststellungsklage ist ebenfalls unzulässig, weil dem Kläger das erforderliche berechtigte Interesse an einer baldigen Feststellung fehlt; er kann eine konkrete Verwaltungsmaßnahme abwarten und dann ggf. gerichtlichen Schutz suchen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.