Beschluss
9 L 1228/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2008:1111.9L1228.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO), wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 5223/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. September 2008 anzuordnen, ist nicht begründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers mit dessen privatem Interesse an der vorläufigen weiteren Erhaltung seiner Fahrerlaubnis fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei dieser Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Die erhobene Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil die angefochtene Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, sich nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach als rechtmäßig darstellt. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG liegen vor, so dass der Antragsgegner zwingend dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen musste. Der Antragsteller hat zwar nach den im Verkehrszentralregister vorhandenen Eintragungen derzeit lediglich einen Stand von 19 Punkten erreicht und nicht - wie es in dem angefochtenen Bescheid missverständlich heißt - von 26 Punkten. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG genannte Grenze ist aber gleichwohl überschritten. Bei der Berechnung der Punkte ist der Antragsgegner nach § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG allein an die neun ihm durch das Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 27. Juni 2008 mitgeteilten eingetragenen rechtskräftigen Entscheidungen, nicht aber eine vom Bundesamt oder durch die Bußgeldbehörde vorgenommene Punktebewertung, gebunden. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 3 B 49.06 -; VGH Mannheim, Urteil vom 9. Januar 2007 - 10 S 396/06 - Die mitgeteilten Verstöße sind vorliegend sämtlich verwertbar, da sie im Verkehrszentralregister noch nicht getilgt sind. Soweit es sich um Ordnungswidrigkeiten handelt, die länger als zwei Jahre zurückliegen, endet deren Tilgungsfrist abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG erst nach dem Ablauf von fünf Jahren, da seit ihrer Eintragung für den Antragsteller im Verkehrszentralregister fortwährend noch weitere nicht tilgungsreife Verstöße eingetragen waren und sind (§ 29 Abs. 6 Satz 1 und 3 StVG). Außerdem sind vorliegend auch die Verstöße zu berücksichtigen, die der Antragsteller vor der früheren Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Stadt Essen am 20. Januar 2007 (Tag der Zustellung des Bescheides) begangen hat. Diese bleiben abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG im Rahmen der Anwendung des § 4 Abs. 3 StVG nicht außer Betracht, weil diese frühere Fahrerlaubnisentziehung darauf beruhte, dass der Antragsteller nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hatte (§ 4 Abs. 2 Satz 4 StVG). Der Antragsgegner hat die eingetragenen Verkehrsverstöße jeweils korrekt punktemäßig nach § 40 i.V.m. der Anlage 13 FeV bewertet. Bevor der Antragsteller durch die seinerzeit zuständige Stadt F. am 17. September 2005 (Tag der Zustellung) nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt worden war, hatte er fünf Verkehrsverstöße begangen, wobei die zugrundeliegenden Bußgeldbescheide spätestens am 19. Juli 2005 rechtskräftig geworden waren. Daraus ergab sich zwar rechnerisch ein Stand von 17 Punkten. Dieser war aber nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf 13 Punkte zu reduzieren, da die Stadt F. die Verwarnung nicht rechtzeitig ausgesprochen hatte, d.h. nicht bevor für den Antragsteller erstmals 14 Punkte erreicht waren. Insoweit, d.h. für das Sich-Ergeben" (§ 4 Abs. 3 StVG) bzw. das Erreichen" (§ 4 Abs. 5 StVG), kommt es grundsätzlich auf das Datum der Rechtskraft der ahndenden Entscheidung, ausnahmsweise auf den Tattag an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2007 - 16 B 2174/06 - Die Verwarnung des Antragstellers erfolgte demnach - im Ergebnis korrekt - bei einem Stand von 13 Punkten. In der Folgezeit kamen zwei weitere Verstöße hinzu, die mit vier bzw. drei Punkten zu bewerten waren. Die entsprechenden Bußgeldbescheide wurden am 29. Juli 2006 bzw. am 16. August 2006 rechtskräftig. Auch hier erfolgte von Gesetzes wegen nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG eine Reduzierung des rechnerischen Punktestandes von 20 auf 17 Punkte, da die Stadt F. das Aufbauseminar (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG) erst am 26. August 2006 (Tag der Zustellung) angeordnet hatte. Von diesem Punktestand (17 Punkte) war auch im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragsstellers durch die Stadt F. am 20. Januar 2007 auszugehen. Diese beruhte auf § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG, weil der Antragsteller nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist (23. November 2006) an dem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hatte. Hingegen konnte seinerzeit die Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht - wie dieser meint - (auch) nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen werden, da er den insoweit erforderlichen Punktestand (noch) nicht erreicht hatte. Die Frage nach dem Verhältnis zwischen § 4 Abs. 7 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG stellt sich vorliegend demnach nicht. Vgl. dazu im Übrigen BayVGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 11 CS 05.1677 - Bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 30. Juli 2007 musste der Antragsteller entgegen seiner Ansicht nicht erneut auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen werden. Eine solche Belehrung war in der am 26. August 2006 zugestellten Anordnung enthalten. Eine erneute Belehrung schreibt das Gesetz nicht vor. In der Zeit nach der Wiedererteilung kamen zu den nach wie vor zu berücksichtigenden 17 Punkten zwei weitere Punkte hinzu, so dass sich für den Antragsteller nunmehr 19 Punkte ergeben. Der Antragsteller gilt damit nach der eindeutigen gesetzlichen Wertung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei setzt die Kammer in Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse B geht, in Hauptsacheverfahren den Auffangwert und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dieses Betrags an.