Beschluss
10 S 3032/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einmaligen Konsums von Kokain ist nach summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz wegen der Gefahren für Dritte gerechtfertigt.
• § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG hindert die Fahrerlaubnisbehörde nicht an der Berücksichtigung eines bereits abgeschlossenen Strafverfahrens; nur der jeweilige abgeschlossene Vorgang ist auszuschließen.
• Bei Entziehungsverfügungen nach § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 Anlage 4 FeV führt der Nachweis eines anderen Betäubungsmittels als Cannabis unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaligem Kokainkonsum rechtmäßig • Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einmaligen Konsums von Kokain ist nach summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz wegen der Gefahren für Dritte gerechtfertigt. • § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG hindert die Fahrerlaubnisbehörde nicht an der Berücksichtigung eines bereits abgeschlossenen Strafverfahrens; nur der jeweilige abgeschlossene Vorgang ist auszuschließen. • Bei Entziehungsverfügungen nach § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 Anlage 4 FeV führt der Nachweis eines anderen Betäubungsmittels als Cannabis unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller wurde am 15.12.2005 und am 05.03.2006 bei Verkehrskontrollen getestet; in beiden Blutproben wurde Benzoylecgonin nachgewiesen. Die Fahrerlaubnisbehörde erließ am 22.03.2006 eine Anordnung zur Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziff.1). Gegen die Anordnung legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht gab dem statt. Die Antragsgegnerin (Fahrerlaubnisbehörde) beschwerte sich hiergegen. In den ärztlichen Gutachten wurde der Konsum von Kokain jeweils bestätigt. Parallel liefen strafrechtliche Ermittlungen; beide Strafverfahren wurden jedoch vor Erlass des Widerspruchsbescheids eingestellt. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung und die Frage, ob das öffentliche Interesse am Vollzug das Interesse des Antragstellers an Aufrechterhaltung der Fahrerlaubnis überwiegt. • Nach summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung, weil von einer fahrungeeigneten Person erhebliche Gefahren für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen. • Die Blutbefunde (Benzoylecgonin 73 und 343 ng/ml) und die ärztlichen Gutachten belegen Kokainkonsum; nach ständiger Rechtsprechung führt bereits einmaliger Konsum eines nicht‑Cannabis-Betäubungsmittels nach § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 Anlage 4 FeV zur Entziehung der Fahrerlaubnis. • § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG verbietet nur die Berücksichtigung desjenigen Sachverhalts, der Gegenstand eines noch anhängigen Strafverfahrens ist; ist ein Strafverfahren eingestellt, steht dies der Beurteilung durch die Fahrerlaubnisbehörde nicht mehr entgegen. • Im vorliegenden Fall war das Strafverfahren zum Vorfall vom 15.12.2005 bereits eingestellt, sodass die Behörde diesen Vorgang berücksichtigen durfte; allein dieser Sachverhalt reicht zur gebundenen Entziehung der Fahrerlaubnis aus. • Dass die Anordnung zudem den Vorfall vom 05.03.2006 erwähnt, führt nicht zur Rechtswidrigkeit, weil die Anordnung in ihrer Rechtsfolge ausschließlich auf den zulässigen, zu berücksichtigenden Sachverhalt gestützt werden kann. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird stattgegeben und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Anordnung abgelehnt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig, weil der nachgewiesene Kokainkonsum die Fahreignung ausschließt und das öffentliche Interesse am Schutz Dritter das Interesse des Antragstellers am Verbleib der Fahrerlaubnis überwiegt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.