Beschluss
11 S 150/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und auf Ausstellung eines Reiseausweises sind zwei selbständige Streitgegenstände anzunehmen.
• Die Werte mehrerer Streitgegenstände sind nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.
• Für jeden der beiden Streitgegenstände ist regelmäßig der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000 EUR) anzusetzen.
• Eine gesetzliche Grundlage für die Halbierung des Streitwerts besteht nicht; die selbständige Bedeutung von Aufenthaltserlaubnis und Reiseausweis rechtfertigt volle Ansatzwerte.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Klagen auf Aufenthaltserlaubnis und Reiseausweis • Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und auf Ausstellung eines Reiseausweises sind zwei selbständige Streitgegenstände anzunehmen. • Die Werte mehrerer Streitgegenstände sind nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. • Für jeden der beiden Streitgegenstände ist regelmäßig der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000 EUR) anzusetzen. • Eine gesetzliche Grundlage für die Halbierung des Streitwerts besteht nicht; die selbständige Bedeutung von Aufenthaltserlaubnis und Reiseausweis rechtfertigt volle Ansatzwerte. Die Kläger hatten bei der Stadt Villingen‑Schwenningen die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und die Ausstellung von Reiseausweisen beantragt; die Anträge wurden mit Bescheid vom 22.08.2003 abgelehnt. Gegen diese Bescheide erhoben die Kläger Klagen. Die Verfahren wurden durch gerichtlichen Vergleich am 13.12.2006 gütlich beigelegt. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert im ersten Rechtszug auf 10.000 EUR fest. Die Kläger legten hiergegen Beschwerde ein mit dem Ziel, die Streitwertfestsetzung zu erhöhen. • Zuständigkeit: Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet der Einzelrichter nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 GKG. • Rechtsgrundlage der Streitwertbemessung ist § 52 GKG; bei mehreren Streitgegenständen ist § 39 Abs. 1 GKG anzuwenden. • Auslegung: Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und der Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises begründen zwei prozessuale, selbständige Ansprüche; für jeden ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000 EUR anzusetzen. • Zusammenrechnung: Die jeweils für Kläger zu 1 und Klägerin zu 2 geltenden Werte (jeweils 10.000 EUR aus zwei Streitgegenständen à 5.000 EUR) sind nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, sodass sich ein Gesamtstreitwert von 20.000 EUR ergibt. • Keine Minderung: Eine Halbierung oder Herabsetzung des Streitwerts ist gesetzlich nicht vorgesehen und nicht gerechtfertigt, weil die Streitgegenstände eigenständige Bedeutung haben. • Folge: Das Verfahren bleibt gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Die Beschwerde der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung ist begründet. Der Streitwert im ersten Rechtszug wird von 10.000 EUR auf 20.000 EUR geändert, weil für jeden Antrag auf Aufenthaltserlaubnis und auf Ausstellung eines Reiseausweises der Auffangstreitwert von 5.000 EUR anzusetzen ist und diese Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet werden. Eine Halbierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da beide Streitgegenstände eigenständige prozessuale Bedeutung besitzen. Das Verfahren bleibt gebührenfrei und eine Kostenerstattung findet nicht statt.