Urteil
9 S 1006/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch eines Krankenhausträgers auf gerichtliche Verurteilung der Kostenträger zum Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung über eine Fallzahlsteigerung besteht nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Kontrahierungsverpflichtung.
• Die Überschreitung der nach § 6 Abs.1 S.3 BPflV gebildeten Erlösobergrenze ist nur zulässig, wenn die in § 6 Abs.1 S.4 BPflV genannten Ausdeckelungstatbestände dies erforderlich machen; eine automatische Fortschreibung des Budgets besteht nicht.
• Für psychiatrische Einrichtungen ist die Personalbemessung nach der Psych-PV anhand von Stichtagserhebungen maßgeblich; daraus resultierende Personalmehrkosten sind nach § 6 Abs.1 S.4 Nr.4 BPflV zu prüfen und sind schiedsstellenfähig.
• Vor Feststellung einer erforderlichen Überschreitung der Erlösobergrenze ist zunächst das medizinisch leistungsgerechte Budget zu ermitteln; fehlende Einigung oder fehlende konkrete Darlegungen des Krankenhauses rechtfertigen keine richterliche Leistungsbestimmung.
• Die Schiedsstelle ist nach § 19 Abs.3 BPflV von der Entscheidung über die Vereinbarung von Fallzahlveränderungen ausgenommen; streiten die Parteien nur über die Folgekosten einer bereits vereinbarten Leistungsveränderung, bleibt die Schiedsstelle zuständig.
Entscheidungsgründe
Keine Klage auf Zwangsvereinbarung von Fallzahlsteigerungen im Pflegesatzverfahren • Ein Anspruch eines Krankenhausträgers auf gerichtliche Verurteilung der Kostenträger zum Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung über eine Fallzahlsteigerung besteht nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Kontrahierungsverpflichtung. • Die Überschreitung der nach § 6 Abs.1 S.3 BPflV gebildeten Erlösobergrenze ist nur zulässig, wenn die in § 6 Abs.1 S.4 BPflV genannten Ausdeckelungstatbestände dies erforderlich machen; eine automatische Fortschreibung des Budgets besteht nicht. • Für psychiatrische Einrichtungen ist die Personalbemessung nach der Psych-PV anhand von Stichtagserhebungen maßgeblich; daraus resultierende Personalmehrkosten sind nach § 6 Abs.1 S.4 Nr.4 BPflV zu prüfen und sind schiedsstellenfähig. • Vor Feststellung einer erforderlichen Überschreitung der Erlösobergrenze ist zunächst das medizinisch leistungsgerechte Budget zu ermitteln; fehlende Einigung oder fehlende konkrete Darlegungen des Krankenhauses rechtfertigen keine richterliche Leistungsbestimmung. • Die Schiedsstelle ist nach § 19 Abs.3 BPflV von der Entscheidung über die Vereinbarung von Fallzahlveränderungen ausgenommen; streiten die Parteien nur über die Folgekosten einer bereits vereinbarten Leistungsveränderung, bleibt die Schiedsstelle zuständig. Der Kläger betreibt ein psychiatrisches Fachkrankenhaus mit 228 Planbetten und begehrt für den Budgetzeitraum 2003 eine Erhöhung des Gesamtbetrags der Erlöse wegen gestiegener Fallzahlen. Für 2002 war ein Budget auf Basis von 2095 Neuaufnahmen vereinbart worden; tatsächlich traten 2002 und 2003 deutlich mehr Fälle auf. Der Kläger forderte für 2003 eine Budgeterhöhung um 596.929 EUR und beantragte Klage, hilfsweise Vereinbarung einer Erhöhung der Fallzahlen um 145 und höchsthilfsweise Feststellung einer Erhöhungspflicht. Die Beklagten bestritten die Notwendigkeit und Richtigkeit der Mehrfälle und verwiesen auf die Anwendbarkeit der Psych-PV und das Ausgleichsverfahren. Die Schiedsstelle setzte das Budget für 2003 ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Mehrkosten auf der Grundlage von 2095 Neuaufnahmen fest; die Genehmigung ist anhängig. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt; die Beklagten erhoben Berufung. • Zulässigkeit: Die Berufungen der Beklagten sind zulässig; das Verwaltungsgericht hat dem Kläger zu Unrecht (teilweise) Recht gegeben. Es fehlt an einer speziellen gesetzlichen Grundlage, die die Kostenträger zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags bestimmten Inhalts zwingt. • Systematik des Pflegesatzrechts: Nach KHG und BPflV beruht das Pflegesatzverfahren auf dem Vereinbarungsprinzip; ersatzweise entscheidet die Schiedsstelle. Gerichtlicher Rechtsschutz richtet sich in der Regel gegen die Genehmigungsentscheidung, nicht gegen die Verhandlungsverpflichtung der Parteien. • Ausdeckelungstatbestände (§ 6 Abs.1 S.4 BPflV): Die Überschreitung der Erlösobergrenze ist nur zulässig, soweit einer der in § 6 Abs.1 S.4 BPflV genannten Tatbestände dies 'erforderlich macht'. Ein Anspruch auf pauschale Fortschreibung ergibt sich daraus nicht. • Schiedsstellenausnahme (§ 19 Abs.3 BPflV): Die Schiedsstelle entscheidet nicht über die Vereinbarung von Fallzahlveränderungen selbst; ist allerdings die Anwendung des Ausdeckelungstatbestandes unter den Parteien bereits anerkannt, bleibt die Schiedsstelle für die Folgekosten zuständig. • Zweistufiges Verfahren und fehlendes Budget: Vor jeder Prüfung, ob die Obergrenze zu überschreiten ist, muss das medizinisch leistungsgerechte Budget ermittelt werden. Im vorliegenden Fall ist dieses Budget weder vereinbart noch von der Schiedsstelle festgestellt, sodass eine richterliche Anordnung der Fallzahlvereinbarung vorzeitig wäre. • Vorrang der Psych-PV bei Personalbemessung: Für Personalmehrbedarf ist die Psych-PV mit Stichtagserhebungen und Minutenbemessung maßgeblich; daraus folgende Mehrkosten sind unter § 6 Abs.1 S.4 Nr.4 BPflV zu prüfen und gegebenenfalls schiedsstellenfähig. • Fehlende konkrete Darlegungen: Die vom Kläger dargestellten erforderlichen Mehrkosten sind unzureichend konkretisiert. Der Kläger kann nur solche Mehrkosten geltend machen, die über die im Vorjahresbudget bereits enthaltenen fallvariablen Kosten hinaus entstehen. • Verhandlungsverhalten der Beklagten: Die Beklagten haben sich nicht in einer Weise verweigert, die eine richterliche Leistungsbestimmung erforderlich macht; es bestehen Verhandlungs- und Klärungsmöglichkeiten einschließlich des Mehrerlösausgleichs und der noch laufenden Genehmigung des Schiedsstellenbeschlusses. Die Berufungen der Beklagten zu 2 und 3 waren erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Beklagten gerichtlich zur Vereinbarung einer Fallzahlsteigerung oder zur Annahme eines konkreten Pflegesatzangebots zu zwingen, weil das Pflegesatzsystem auf dem Vereinbarungsprinzip beruht, eine gesetzliche Kontrahierungsverpflichtung fehlt und vor Festlegung des medizinisch leistungsgerechten Budgets sowie mangels konkreter, nachvollziehbarer Darlegung der über die Vorjahresregelung hinaus entstehenden Mehrkosten eine richterliche Leistungsbestimmung nicht geboten ist. Soweit Personalmehrkosten betroffen sind, ist die Psych-PV vorrangig und führt zu einer separaten Prüfung nach § 6 Abs.1 S.4 Nr.4 BPflV; in diesen Teilbereichen ist die Schiedsstelle zuständig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, die Revision wurde nicht zugelassen; der Streitwert der Berufung wurde auf 596.929 EUR festgesetzt. In der Sache blieb die Klage daher erfolglos, weil die gesetzlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine zwingende gerichtliche Anordnung der vom Kläger begehrten Pflegesatzvereinbarung nicht vorlagen und die vom Kläger behaupteten Mehrkosten nicht ausreichend konkret belegt wurden.